BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 199/12 Verkündet am: 22. November 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 912 Abs. 2 Satz 2 Wird ein G rundstück in der Weise aufgeteilt, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird, kommt es für die Höhe der Überbaurente auf die Grundstückswertverhältnisse im Zeitpunkt der Grundstücksteilung an. Al lerdings ruhen die Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB und das Rentenrecht solange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 199/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 16. Zivils e- nats des Kammergerichts vom 8. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks K . str aße in Berlin. Das Grundstück wurde verfolgungsbedingt zu Gunsten der damaligen Reichshauptstadt Berlin ent eignet, die am 1. September 1938 als Eigentümerin in das Gru ndbuch eingetragen wurde. Nach dem Krieg wurde es in Volkseige n- tum der DDR überführt und mit Nachbargrundstücken zu einem größeren neu gebildeten Grundstück mit der Flurbezeichnung vereinigt. Auf diesem ei n- 1 - 3 - heitlichen Grundstück errichtete im Jahre 1970 die frühere Deutsche Post ein fünfstöckiges langgestrecktes Fernmeldebetriebsgebäude. Später ging das Grundstück Flurstück in das Eigentum der Beklagten, der Deutschen Tel e- kom AG, über. Mit seit dem 11. Juni 2007 bestandskräfti gem B escheid wurde das ursprüngliche Grundstück K . str aße an die Klägerin restituiert . Dies hat zur Folge, dass sich nun ein Teil des Fernmeldebetriebsgebäudes auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück befindet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Überbaurente gemäß § 912 Abs. 2 BGB für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2011. Die ursprünglich auf Za ist vor dem Landgericht nur in Höhe von 105.462,04 gewesen . Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie nach teilweiser Kl a- gerücknahme verlangt hat , durch B e- schluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte bea n- tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungs gerichts ist für die Bemessung der der Kl ä- gerin in entsprechender Anwendung von § 912 Abs. 2 BGB zustehenden Gel d- rente auf die Grundstückswertverhältnisse im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung im Jahr 1970 und nicht auf diejenigen im Zeitpunkt der Grundstücks teilung im Jahr 2007 abzustellen. Es könne keinen Unterschied machen, ob § 912 Abs . 2 BGB direkte Anwendung finde oder ob ein Fall des Eigengrenzüberbaus vorli e- 2 3 - 4 - ge, bei dem die Vorschrift analog angewendet werde, oder ob es sich um einen Überbau infolge spä terer Grundstücksteilung handle. Entscheidend für die B e- wertung der Überbaurente sei stets die Zeit der Gebäudeerrichtung. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zu Recht wendet das Berufungsgericht allerdings auf den vorliege n- den Sachve rhalt die Vorschriften über den Überbau (§§ 912 ff. BGB) entspr e- chend an. Denn er steht der auf einem Eigengrenzüberbau beruhenden Fallg e- staltung nahe, also dem Fall, dass ein Eigentümer zweier benachbarter Grun d- stücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstü cke die Grenze des anderen überschreitet und die bebauten Grundstücke später in das Eigentum verschi e- dener Personen gelangen. Insoweit ist anerkannt, dass die zu den §§ 912 ff. BGB entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden. Ausgehend von dem Z weck der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, besteht daher beim Eigengrenzüberbau eine Duldungspflicht, was zur Folge hat, dass der hinübergebaute Gebäudeteil nach den §§ 93, 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 Satz 2, § 946 BGB nicht Bestan dteil des überbauten Grundstücks, so n- dern wesentlicher Bestandteil des Gesamtgebäudes und damit des anderen Grundstücks des Bauenden wird (Senat, Urteil vom 20. Juni 1975 V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 336 f.; Urteil vom 26. April 1961 V ZR 203/59, LM § 91 2 Nr. 9 Bl. 2). Angesichts der Ähnlichkeit der Sachlage kommen die gleichen Grundsätze auch dann zur Anwendung, wenn wie hier ein Grun d- stück in der Weise aufgeteilt wird, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstück e durchschnitten wird (Senat, 4 5 - 5 - Urteil vom 20. Juni 1975 V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 336 f.; Urteil vom 19. Oktober 2012 V ZR 263/11, MDR 2013, 329, 330 Rn. 16 mwN). Da hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen der weitaus größere Teil des Gebäudes auf dem Grundstück der Beklagten steht und ihm die übe r- wiegende wirtschaftliche Bedeutung zukommt, steht es insgesamt im Eigentum der Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 1975 V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 338; Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 V Z R 231/88, BGHZ 110, 298, 302; Urteil vom 15. Februar 2008 V ZR 222/06, BGHZ 175, 253, 259 Rn. 14) und ist von der Klägerin entsprechend § 912 Abs. 1 BGB zu dulden. Der Kläg e- rin wiederum steht gemäß § 912 Abs. 2 Satz 1 BGB analog als Ausgleich eine Entsch ädigung durch eine Geldrente zu. 2. Entgegen der Auffassung des Ber ufungsgerichts kommt es im Fall des ], § 912 Rn. 58) für die Berechnung der Überbaurente nicht auf die Grundstückswer t- verhä ltnisse im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung, sondern auf diejenigen im Zeitpunkt der Grundstücksteilung an. a) Nach § 912 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für die Höhe der Rente die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend. Dem entspricht § 915 BGB, der für die B e- mess ung des Wertersatzes der überbauten Grundstücksfläche bei einem ve r- langten Ankauf ebenfalls auf den Zeitpunkt der Grenzüberschreitung abstellt (Senat, Urteil vom 4. April 1986 V ZR 17/85, BGHZ 97, 29 2, 297). Im unmitte l- baren Anwendungsbereich der Überbau vorschriften, wenn also der Eigentümer bei der Errichtung des Gebäudes über die Grenze hinweg auf das ihm nicht gehörende Nachbargrundstück baut, fallen der Zeitpunkt der Grenzüberschre i- tung und der der Errichtung des Baus zusammen. Dasselbe gilt im Fall d es E i- gengrenzüberbaus. Baut der Eigentümer eines Grundstücks auf ein benachba r- 6 7 8 - 6 - tes, ebenfalls in seinem Eigentum stehendes Grundstück hinüber, wird die Grenze mit der Errichtung des Überbaus überschritten. Das Rentenzahlung s- recht entsteht schon in diesem Ze itpunkt, ruht allerdings bis zum Übergang der beiden Grundstücke in verschiedene Hände (RGZ 160, 166, 181; 169, 172, 175; Staudinger/Roth, BGB, [2009], § 912 Rn. 56). Demgemäß sind auch in einem solchen Fall für die Bemessung der Rentenhöhe die Wertverhält nisse im Zeitpunkt der Errichtung des Baus zugrunde zu legen. b) Anders verhält es sich hingegen, wenn ein bereits bebautes einheitl i- ches Grundstück nachträglich geteilt wird und sich die neugebildete Grun d- stücksgrenze durch das bestehende Gebäude zieht. Hier wird die dem Überbau oder Eigengrenzüberbau entsprechende tatsächliche Situation erst durch die Aufteilung des Grundstücks geschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1987 V ZR 274/86, BGHZ 102, 311, 315). Bei Errichtung des Gebäudes ist ander s als beim Überbau oder Eigengrenzüberbau eine Grenze, die übe r- schritten werden könnte (vgl. § 912 Abs. 2 Satz 2 BGB), noch nicht vorhanden. Demgemäß kann zu diesem Zeitpunkt weder ein Duldungsanspruch noch dem korrespondierend ein Rentenzahlungsrech t entstehen. Das hat zur Folge, dass für die Bemessung der Überbaurente nicht auf die Wertverhältnisse bei der Gebäudeerrichtung abgestellt werden kann. Ausgehend von der gesetzg e- berischen Grundentscheidung, dass für die Höhe der Rente die Zeit der Gren z- üb erschreitung maßgebend ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1986 V ZR 17/85, BGHZ 97, 292, 297), kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der Teilung des Grundstücks an, da erst dann eine Überbausituation entsteht, die die en t- sprechende Anwendung der §§ 912 f f. BGB rechtfertigt. Dies entspricht auch dem Zweck der Überbaurente, einen Ausgleich für den durch die Grenzübe r- schreitung hervorgerufenen Verlust der Bodennutzung zu gewähren (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1986 V ZR 17/85, BGHZ 97, 292, 295). Allerdi ngs ruhen wie im Falle des Eigengrenzüberbaus die Duldungspflicht und das Rente n- 9 - 7 - recht solange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen (vgl. Ruhwinkel, Rechtsverhältnisse beim Grenzüberbau, S. 88). 3. Danach ist hier die Grenzüberschreitung nicht schon bei Errichtung des Gebäudes erfolgt (zu einem solchen Fall vgl. BVerwG, VIZ 2000, 88, 90), sondern erst zu dem in § 34 VermG bestimmten Zeitpunkt; denn das Grun d- stück wird erst durch die Restitution geteilt und die Teilung z u diesem Zeitpunkt wirksam. Die Besonderheit des vorliegenden Falles , dass die Grundstücksrestitut i- on Folge der Wiedergutmachung verfolgungsbedingten Unrechts war, rechtfe r- tigt entgegen der Auffassung der Beklagten keine abweichende Beurteilung. Die Wie dergutmachung solchen Unrechts erfolgt in den neuen Bundesländern und im früheren Ostteil von Berlin nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (§ 1 Abs. 6 VermG) . Einer Restitution nach dem Vermögensgesetz steht zwar nicht in jedem Fal l entgegen, dass das zu restit u- ierende Grundstück von einem Stammgrundstück aus mit einem Gebäude überbaut worden ist (BVerwG, VIZ 2000, 88, 90). Aus § 5 VermG ergibt sich aber , dass die Schaffung solcher Überbausituationen in Bereichen, die die Al l- gemeinh eit oder die Fortführung von Unternehmen betreffen, möglichst vermi e- den werden soll. So ist die Restitution ausgeschlossen, wenn ein Grundstück mit erheblichem baulichen Aufwand in der Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert worden ist und an dieser Nut zung ein öffentliches Interesse besteht (§ 5 Abs. 1 Buchst. a VermG) oder wenn das Grundstück der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurde und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben wer den könnte (§ 5 Abs. 1 Buchst. d VermG). Zu berücksichtigen ist auch, dass eine bauliche Nutzung später restituierter Grundstücke je nach der Person und Aufgabenstellung des Nutzers Ankaufsansprüche nach dem Sachenrechts - 10 11 - 8 - oder dem Verkehrsflächenbereinigu ngsgesetz auslösen konnte (vgl. Senat, U r- teil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 15/09, NJW - RR 2010, 588, 589 Rn. 11) . Da der Gesetzgeber damit Instrumente zur Vermeidung einer Überbausituation im Zusammenhang mit einer Restitution von Grundstücken zu r Verfügung gestellt hat, besteht kein Grund, in den verbleibenden Fällen von den allgemeinen Grundsätzen a bzuweichen . III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu ve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es aus seiner Sicht folgerichtig die erforderlichen Feststellungen zum Verkehrswe rt der überbauten Bodenfläche zu dem nach § 34 VermG maßgeblichen Zeitpunkt und zu den Beeinträchtigu n- gen, die von dem Überbau be i der Nutzung des nicht überbaute n Grund - 12 - 9 - stücksteils ausgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, GE 2010, 265 Rn. 12), nicht getroffen hat. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2011 - 20 O 358/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2012 - 16 U 60/11 -
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