ECLI:DE:BGH:2017:300517BVIIIZR199.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 199/16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Ric hter Dr. Bünger und Hoffmann beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Kläger durch einstimm i- gen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Kläger waren Mie ter einer im 1. Obergeschoß eines Mehrfamilie n- hauses gelegenen Vier - Z immer - Wohnung des Beklagten. Mit Schreiben vom 22. Mai 201 4 kündigte der Beklagte umfangreiche Modernisierungsarbeiten (Austausch von Fenster n , Türen und Heizung, Anbringung einer Wärmedä m- mung) an, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 1. März 2015 durch geführt werden und zu einer Er höhung der bisherigen Nettomiete (1.000 um 523,79 n . Die Kläger machten daraufhin von ihrem Sonderkünd i- gungsrecht Gebrauch und kündigt en die Wohnung zum 31. Juli 2014 . Bereits am 15. Mai 2014 ließen sie sich durch einen Makler die Anmietung eines Ei n- familienhauses (Miet beginn 15. Juli 2014 ) vermitteln . Nach dem Auszug der Kläger führte der Beklagte nur einen Teil der a n- gekündigten Arbeiten (insbesondere Austausch von Fenstern und Türen) durch und führte verschiedene Gründe dafür an, dass sich die Durchführung weiterer Arbeiten verzögerte (Witterung; Personalengpass in der eigenen Bau unterne h- 1 2 - 3 - mung ) . Die Kläger haben geltend gemacht, die Modernisierungsankündigung sei nur vorgetäuscht gewesen, um unliebsame Mieter loszuwerden , zumindest habe der Beklagte es aber versäumt, sie Mitte Juli 2014 auf die sich bereits a b- zeichnende Verzögerung der Bauausführung hinzuweisen. Die auf Ersatz der Maklerkosten (Rechnung vom 26. Mai 2014 über eine am 15. Mai 2014 erfolgte Vermittlungsleistung) und weiterer Kündigungssch ä- den gerichte te Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt . Das Ber u- fungsgericht hat die Revision we gen g rundsätzlicher Bedeutung der Sache z u- gelassen. II. 1 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Di e Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Insbesondere verleiht die vom Berufungsg e- richt genannte Frage, welche Pflichten den Vermieter im Zusamme nhang mit einer Modernisierungsankündigung - etwa bezüglich der Ausführung der Arbe i- ten oder der Ankündigung von Ausführungsfristen - treffen, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um Nebenpflichten aus der zw i- schen den Parteien geboten en Rücksichtnahme , die sich nach den Umständen des Einzelfalls richten und die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich s ind. Abgesehen davon weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass schon nicht ersichtlich sei, dass über die vom Ber ufungsgericht erörterten Fragen ein Meinungsstreit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder in der Literatur bestehe. 3 4 - 4 - 2 . Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kläger (§ 280 Abs. 1 BGB) rechtsfehle r- frei verneint. a) Soweit die Kläger ihren Schadensersatzanspruch darauf stützen, dass der Beklagte sie Mitte des Monats Juli 2014 nicht auf eine sich bereits abzeic h- ne n de Verzögerung der Bauarbeiten hingewiesen hätte, scheitert ihr Ans pruch allerdings - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - schon daran, dass eine entsprechende Informationspflicht des Beklagten nicht bestand . Denn zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger bereits über einen Makler ein Einfamilie n- haus angemietet und die Verzögerung eines Teils der Arbeiten, die sämtlich nach dem unmittelbar bevorstehenden Auszug der Kläger stattfinden sollten, konnte daher hier für nicht mehr von Bedeutung sein. b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner einen auf arglistige s Vortäuschen einer in Wahrheit nicht beabsichtigten Modernisierung gestützten Schadensersatzanspruch verneint. Ohne Erfolg macht die Revision insoweit geltend, das Berufungsgericht hätte die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe die angekündigten Arbei ten bereits im Zeitpunkt der Modernisierungsmi t- teilung gar nicht ausführen wollen, als zugestanden ansehen müssen, weil di e- ser schon seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei . Denn der Beklagte hat einen Teil der Arbeiten (Fenster, Türen) tatsäc h- lich durchgeführt und im Übrigen dargelegt , dass die Modernisierung witt e- rungsbedingt und wegen eines Personalengpasses in seiner Bau unternehmung nicht im ursprünglich vorgesehenen Zeitraum ( Oktober 2014 bis März 2015) möglich gewesen sei ; das Dämmm aterial für die Fassade sei aber schon ang e- schafft worden , was durch die vorgelegte Rechnung belegt werde . D ies genügt. Für e ine weitergehende sekundäre Darlegungslast des Beklagten dahin, aus welchen Gründen die weiteren Arbeiten auch später - etwa im Ver l au f des 5 6 7 8 - 5 - Rechtsstreits - nicht realisiert worden sind , ist kein R a um . E ntgegen der Auffa s- sung der Revision kommt es somit auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Durchführung noch ausstehender Arbeiten inzwischen - etwa im Hinblick auf seine am Wohnungsm arkt nicht durchsetzbaren Mietvorstel lungen - auf abse h- bare Zeit aufgegeben hat oder gar nicht mehr verfolgt. Die weitere tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts weist ebe n- falls keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt insbesondere für die Würdigung, d ass die von ihm festgestellten Umstände nicht den Schluss erlaubten, der Beklagte h a- be die angekündigten Modernisierungsarbeiten von vornhe rein nicht durchfü h- ren wollen . E ntgegen der Auffassung der Revision lässt sich aus etwaigen u n- zutreffenden Angaben de s Beklagten zu einem im September 2015 (also mehr als ein Jahr nach Auszug der Kläger) gelagerten Baugerüst nicht die verlässl i- che Schlussfolgerung ziehen, e r habe nie die Absicht gehabt , die angekündi g- ten Arbeiten auszuführen. Gegenstand des von der Revis ion in diesem Z u- sammenhang herangezogenen Bußgeldbescheid s de r Gemeinde war im Übr i- gen die Lagerung erheblicher Mengen Baum a terials vo r dem Gebäude des B e- klagten im August 2015, was für das (Fort - ) Bestehen der Modernisierungspläne noch in diesem Zeitpunkt sprach. c) O hne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf eine weitere Pflichtverletzung stützen könne n , die es in Erwägung gezogen hat, weil der vom Beklagten angege bene Zeitraum ( Oktober 2014 bis März 2015) im Hinblick auf die teilweise im Sommer durchzuführenden Arbeiten unrealistisch gewesen sei . Denn es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die Angabe eines zu kurzen Zeitraums für die Ausführung der angekündigten Baumaßnahmen einen Ein fluss auf die Entscheidung der Kläger hätte haben können, von ihrem So n- derkündigungsrecht unverzüglich Gebrauch zu machen und vor dem Beginn 9 10 - 6 - der Maßnahmen auszuziehen. Entgegen der Auffassung der Revision geht es bei der Frage, ob die Kläger durch unzutreffende Angaben über den Zeitraum der Bauarbeiten zu ihrer Kündigung veranlasst worden sind, weder um die ha f- tungsausfüllende Kausalität noch um die Frage des " aufklärungsrichtigen Ve r- haltens " oder um die " hypothetische Kausalität recht mäßigen Alternativverha l- tens " . d) Auch der von der Revision herangezogene Gesichtspunkt eines " Ve r- frühungsschadens " ist von vornherein nicht geeignet, einen Schadensersatza n- spruch der Kläger zu begründen . Soweit d ie Revision geltend macht , die Kläger h ätten die Kündigung " verschoben " , wenn ihnen ein Teil der Arbeiten erst für die Sommermonate 2015 angekündigt worden wäre , so zeigt sie schon keinen entsprechenden Tatsachenvortrag der Kläger in den Vori nstanzen auf . In den von der Revision in Bezug genomm enen Schriftsätzen der Kläger ist lediglich ausgeführt, dass die Kläger nicht gekündigt hätten, wenn der Beklagte als M o- dernisierung smaßnahme nur den Austausch der Türen und Fenster angekü n- digt hätte. Dass d ie Kläger zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt h ätten, wenn der Beklagte die Durchführung der weiteren Maßnahmen für einen späteren Zeitraum angekündigt hätte, haben sie hingegen erstmals mit der Revision ge l- tend gemacht. Im Übrigen spricht auch kein nachvollziehbarer Grund für eine solche Vorgehensweis e eines Mieters , noch einen Teil der angekündigten Baumaßnahmen in der bisherigen Wohnung abzuwarten , statt den unvermeidl i- chen Umzug durchzuführen, bevor mit jeglichen Bauarbeiten begonnen w ird. Dies gilt e rst recht angesichts des zeitlichen Ablaufs i m vo rliegenden Fall - die Kläger haben binnen zwei Wochen nach Erhalt der Modernisierungsankünd i- gung ein Einfamilienhaus angemietet und ihre vom Beklagten angemietet e Wohnung bereits zum 31. Juli 2014 gekündigt, obwohl die Baumaßnahmen erst im Oktober 2014 beg innen sollten und den Klägern auch eine (ordentliche) Kündigung zum 30. September 2014 möglich gewesen wäre. 11 - 7 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Be s chlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hoffmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Königstein, Entscheidung vom 15.12.2015 - 21 C 558/15 (16) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.08.2016 - 2 - 17 S 13/16 - 12
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