ECLI:DE:BGH:2018:200718UVZR199.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 199/17 Verkündet am: 20. Juli 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 892; FlurbereinigungsG § 15 Sa tz 1, § 149 Abs. 3; ZVG § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 a) Derjenige, der während eines Flurbereinigungsverfahrens ein im Flurb e- reinigungsgebiet liegendes Grundstück rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, muss gemäß § 15 Satz 1 Fl urbG die Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grun d- dienstbarkeit gegen sich gelten lassen, auch wenn diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist und im geringsten Gebot nicht aufgeführt ist. b) § 15 Satz 1 FlurbG steht dem Erlöschen einer durch Flurbereinigung en t- standenen, entgegen den §§ 79 bis 83 FlurbG nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien E r- werbs (§ 892 BGB) oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG) aber nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren mit der bestandskräftigen Schlussfestste l- lung nach § 149 Abs. 3 FlurbG abgeschlossen ist. BGH, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 199/17 - LG Bad Kreuznach AG Simmern/Hunsrück - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2018 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Juni 2017 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück vom 16. November 2016 wird zurückge wi e- sen. Im Hinblick auf die Berufung des Beklagten wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Eigentüme r benachbarter Grundstück e. Die Klägerin ist seit 2016 Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks, auf dem sich ein Woh n- haus und ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude befinden. Ihr Grun d- stück kann nur über das Grundstück erreicht werden, das von dem Be klagte n im Jahre 2008 im Wege der Zwangsversteigerung erworben wurde. I n den 1 - 3 - 1950er Jahren wurde ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, das auch die Grundstücke der Parteien erfasste. In dem am 16. Mai 1955 aufgestellten Flu r- bereinigungs plan , zu dem a uch eine Ausführungsanordnung erlassen worden ist, heißt es unter § 16 Abs. 2: (3) Die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten neuen Bela s- tungen sind im G rundbuch mit dem Range vor allen in den Abte i- lung en II. und III. bereits bestehenden Eintragungen einzutragen. Die neuen Belastungen sind in der Zuteilungskarte eingetragen, In dem genannten Verzeichnis ist vermerkt, dass das Grund stück des Beklagten z ugunsten der jeweiligen Eigentü mer des Grundstücks der Klägerin in der Weise belastet wird, i- lungskarte eingetragenen Dienstbarkeitsweg zu gehen, zu fahren und Vieh zu In der Zuteilungskarte ist au f dem Grundstück des Beklagten ein en t- sprechender W eg eingezeichnet. Die Flurbereinigungsbehörde hat te das Amt s- gericht - Grundbuchamt - ersucht, die genannte Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks einzutragen; die Eintragung unterblieb jedoch . Mi t der Klage hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass zugunsten i h- res Grundstücks eine Dienstbarkeit entsprechend dem Flurbereinigungsplan und der Zuteilungskarte besteht . Hilfsweise hat sie die Verurteilung des Bekla g- ten zur Duldung eines Notwegerech ts verlangt. Das Amts gericht hat den Fes t- stellungsantrag abgewiesen und den Beklagten auf den H ilfsantrag verurteilt, zugunsten des Grundstücks der Klägerin ein Notwegerecht mit der Berecht i- gung zur Begehung und zur reinen Überfahrt für Fahrzeuge bis zu ei nem zulä s- sigen Gesamtgewicht von 3,5 t gegen Zahlung einer jährlichen Geldrente in 2 3 - 4 - Höhe von 480 Berufung eing e- legt. Das Land gericht hat auf die Berufung der Klägerin dem Feststellungsa n- trag stattgegeben ; die erst instanzliche Verurteilung des Beklagten und damit dessen Berufung hat es als wirkungslos angesehen. Mit der von dem Landg e- richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will der Beklagte weiter hin die Abweisung der Klageanträge er reichen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts besteht z u gu nsten des Grundstücks der Klägerin eine Dienstbarkeit in dem beantragten Umfang . Die se sei gemäß § 61 Satz 2 FlurbG außerhalb des Grundbuchs in dem in der Ausführungsa n- or dnung zum ( unanfechtbar gewordenen ) Flurbereinigungsplan vorgesehenen Zeitpunkt entstanden. Sie sei , obwohl weder im Grundbuch eingetragen noch im geringsten Gebot enthalten, nicht durch den Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten erloschen. Das Bestehe nbleiben der Grunddienstbarkeit folge aus § 15 FlurbG . Diese Vorschrift bewirke, dass der Erwerber eines im Flurb e- reinigungsgebiet belegenen Grundstücks das bis zu seiner Ein tragung in das Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen müsse. D as gelte auch für einen Erwerb durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren. Dass die Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG lange vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten erfolgt und bestandskräftig geworden sei, ändere nichts an dem Erwer b eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstück s i.S.d. § 15 FlurbG. Erst mit der Eintragung eines durch die Pla n- ausführung entstandenen dinglichen Rechts in das Grundbuch sei dieses Recht 4 - 5 - aus dem Flurbereinigungsverfahren in das Privatrecht entlass en. Die in den §§ 79 bis 82 FlurbG geregelte Berichtigung der öffentlichen Bücher, die au f- grund des durch das Flurbereinigungsverfahren entstandenen neuen Rechtsz u- standes erforderlich werde, gehöre noch zum Flurbereinigungsverfahren. Sie stelle die formell e Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen mat e- riellen Entscheidungen dar. II. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin keine Grunddienstbar keit an d em Grundstück des Beklagten zu. Der F eststel lungsa n- trag ist unbegründet. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, das s die Grunddienstbarkeit im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsverfahren wirksam entstanden ist. a) D ie in § 37 Abs. 1 Satz s- tigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen des Wirtschaftsb e- triebs verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung e r- gründung von dinglichen Rechten, be i- spielsweise einer Grunddienstbarkeit (vgl. BVerwG, RdL 1971, 43, 45). Ist in einem Flurbereinigungsplan (vgl. § 5 8 FlurbG) ein dingliches Recht aufgeführt, entsteht es gemäß § 61 Satz 2 FlurbG zu dem Zeitpunkt, der in de r Ausfü h- rungsanordnung vorgesehen i st. Diese erlässt die Flurbereinigungsbehörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des F lurbereinigungsplan s. Der durch die Ausführungsanordnung bewirkte neue Rechtszustand tritt außerhalb des 5 6 7 - 6 - Grundbuchs ein und führt zu ei ner inhaltlichen Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW - RR 2013, 916 Rn. 9; siehe auch BVerwG, NVwZ - RR 1990, 443, 444). b) Hier ist die Grunddienstbarkeit in dem im Flurbereinigungsplan unter § 16 enth altenen Verzeichnis als neue Belastung des Grundstücks des Bekla g- ten aufgeführt. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden. Ebenso hat die Flurberein i- gungsbehörde eine Ausführungsanordnung nac h § 61 Satz 2 FlurbG erlassen. Damit ist die Grunddienstbarkeit entstanden. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Grunddiens t- barkeit jedoch durch den dem Beklagten 2008 in dem Zwangsversteigerung s- verfahren erteil ten Zuschlag erloschen . a) Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG erlöschen durch den Z u- schlag bei der Zw angsversteigerung grundsätzlich alle Rechte, die - wie hier - nicht bei der Feststellung des ger ingsten Gebots berücksichtigt wu rden bzw. nicht nach den Versteigerun gsbedingungen bestehen bleiben sollen. Etwas a n- deres gilt nur dann, wenn im Einzelfall gesetzlich bestimmt ist, dass ein Recht auch ohne Aufnahme in das geringste Gebot bestehen bleiben soll ( vgl. BVerwG, NJW 1993, 480 für eine öffentliche Baulast; siehe a llgemein auch Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 52 Rn. 8). Dies ist beispielsweise gemäß § 9 Abs. 1 EGZVG bei so genannten a ltrechtlichen Grunddienstbarkeiten der Fall. b) Hiervon geht im Grundsatz auch das Berufungsgericht aus . Sein e Au f- fassung, aus § 15 Flu rbG ergebe sich, dass die Grunddienstbarkeit durch den Zuschlag nicht erloschen sei, ist jedoch unzutreffend. 8 9 10 11 - 7 - aa) Wer ein Grundstück erwirbt, das in einem Flurbereinigungsgebiet liegt, muss gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das bis zu seiner Eintragung in das Gr undbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren g e- gen sich gelten lassen. Die Vorschrift erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens weder ein Verfügungsverbot für den Grundstückseigentümer da rstellt noch eine Sperre des Grundbuchs b e- wirkt. Der Grundstückseigentümer kann - von dem Ausnahmefall des § 52 Abs. 3 Satz 1 FlurbG abgesehen - ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück veräußern und belasten (vgl. BVerwG, RdL 1970, 298; 1970, 30 5; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 9. Aufl., § 15 Rn. 1 f.; Tönnies, MittRhNotK 1987, 93, 94; Seehusen, RdL 1955, 317). Auch ein Erwerb im W e- ge der Zwangsversteigerung ist möglich (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1967, 417, 418). Insoweit besteht ein g rundlegender Unterschied zu einem Uml e- gungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB, das eine Verfügungssperre gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Folge hat (vgl. Tönnies, MittRhNotK 1987, 93, 94). Um sicherzustellen, dass der Zweck des Flurbereinigungsverfahrens, die Produkt i- ons - und Arbeitsbedingungen in der Land - und Forstwirtschaft durch die Ne u- ordnung ländlichen Grundbesitzes zu verbessern und die allgemeine Lande s- kultur und die Landentwicklung zu fördern (vgl. § 1 FlurbG) , durch die Änderung der Eigentumsverhältn isse nicht gefährdet wird, hat der Gesetzgeber in § 15 Satz 1 FlurbG eine Bindung des Grundstückserwerbers an den im jeweiligen Verfahrensstadium bereits erzielten Planstand angeordnet. Diese Bindung des neuen Grundstückseigentümers gilt unabhängig von sei ner Kenntnis des Flu r- bereinigungsverfahren s (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 9. Aufl., § 15 Rn. 3) und auch unabhängig davon, ob der Erwerb rechtsgeschäftlich e r- folgt oder auf einem Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung beruht (vgl. OLG Kob lenz, Rpfleger 1967, 417; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 15 Rn. 2). 12 - 8 - bb) Die Wirkungsweise des § 15 Satz 1 FlurbG zeigt sich beispielsweise in dem Fall, dass in dem Flurbereinigungsplan zu Lasten eines im Plangebiet liegenden Grundstücks eine Grund dienstbarkeit (z.B. Wegerecht) vorgesehen wird und der neue Rechtszustand gemäß § 61 Satz 2 FlurbG eintritt. Wird a n- schließend und noch vor Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens die Zwangsversteigerung des mit einer solchen Grunddienstbarkeit belaste te n Grundstück s angeordnet und einem Bieter der Zuschlag erteilt oder erfolgt eine rechtsgeschäftliche Veräußerung , wird der Erwerber ungeachtet des Fortbest e- hens des Flurbereinigungsverfahrens Eigentümer des Grundstücks. Er muss aber gemäß § 15 Satz 1 FlurbG die Belastung mit der durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lassen, auch wenn diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist bzw. im geringsten Gebot nicht aufg e- führt ist. cc) § 15 Satz 1 FlurbG steht dem Erlösche n einer durch Flurbereini gung ent standenen, entgegen den §§ 79 bis 8 3 FlurbG nicht in das Grundbuch eing e- tragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (§ 892 BGB) oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§ 52 Abs. 1 Satz 2 , § 91 Abs. 1 ZVG) aber nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsve r- fahren mit der bestandskräftigen Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 3 FlurbG abgeschlossen ist. (1) Hierfür spricht zunächst bereits der Wortlaut des § 15 Satz 1 FlurbG . Erfas st wird nur der Erwerb eines Grundstücks, das im Flurbereinigungsgebiet liegt . Wenn die Flurbereinigung und die Neuordnung des ländlichen Grundb e- sitzes abgeschlossen sind, gibt es kein neu zu ordnendes Gebiet und damit kein Flurbereinigungsgebiet i.S.d. § 15 FlurbG mehr. Wirkungen soll die Vo r- schrift deshalb nur während des laufenden Verfahrens entfalten. 13 14 15 - 9 - (2) Bestätigt wird dies durch § 149 Abs. 3 FlurbG . Nach dieser Vorschrift endet das Flurbereinigungsverfahren mit Zustellung der Schlussfeststellung. D ies hat zur Folge, dass auch die Vorschriften, die - wie § 15 Satz 1 FlurbG - der Sicherung des Verfahrens dienen, keine Anwendung mehr finden. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltung s- gerichts die in den §§ 79 bis 82 Flu rbG geregelte Berichtigung der öffentlichen Bücher noch zum F lurbereinigungsverfahren gehört . Sie ist Teil der Ausführung des Flurbereinigungsplans und in diesem Sinne di e formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidu ng (vgl. BVerwG, NVwZ - RR 1990, 443, 444; siehe auch VGH Mannheim , NJW - RR 1992, 345). Wird eine Schlussfeststellung getroffen, obwohl die gemäß den §§ 79 ff. FlurbG erforderliche Berichtigung der öffentlichen Bücher noch aussteht, muss der I n- haber ein es im Flurbereinigungsverfahren entstandenen dinglichen Rechts zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gegen die Schluss feststellung Rechtsbehelfe ein legen. Unterbleibt dies jedoch oder werden Rechtsbehelfe bestandskräftig zurückgewiesen, ist das Flurbereinigungsver fahren abgeschlossen, so dass die in dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Verfahrensregelungen ei n- schließlich der Vorschrift des § 15 Satz 1 FlurbG keine Anwendung mehr fi n- den. (3) Sinn und Zweck des § 15 Satz 1 FlurbG gebieten keine andere Beu r- tei lung. Wie gezeigt , ist die Vorschrift von dem Gesetzgeber als Korrektiv dafür vorgesehen, dass die Grundstückseigentümer trotz der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens über ihre Grundstücke frei verfügen können. Dies wird als zulässig angesehen, w eil die Grundstückserwerber an den im jeweil i- gen Verfahrensstadium bereits erzielten Planstand gebunden sind. Wenn j e- doch das Verfahren abgeschlossen ist, bedarf es einer solchen Bindung des 16 17 - 10 - Erwerbers zum Zwecke der Durchsetzung der mit dem Flurbereinigung sgesetz verfolgten Ziele nicht mehr. (4 ) Eine unangemessene Benachteiligung des Grundstückseigentümers, zu dessen Gunsten in einem Flurbereinigungsverfahren ein dingliches Recht gemäß § 37 Satz 2, § 61 Satz 2 FlurbG entstanden ist , aber entgegen einem Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde ( § 79 FlurbG ) nicht in das Grundbuch eingetra gen wurde , ist mit der Nichtanwendbarkeit des § 15 Satz 1 FlurbG nach Abschluss des Verfahrens nicht verbunden. M it der Begründung, die Ausfü h- rung nach dem Flurbereinigungspl an sei wegen der noch ausstehenden Grun d- bucheintragung noch nicht bewirkt, kann er die nach dem Flurbereinigungs g e- setz gegen die Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde eröffneten Rechtsbehelfe einlegen (vgl. § 149 Abs. 1 FlurbG). Daneben kann er d ie Ei n- tragung des Rechts in einem Grundbuchverfahren durchsetzen ; denn das Grundbuch bleibt ungeachtet des Abschlusses des Flurbereinigungsverfahrens unrichtig. Zugleich gelten aber die allgemeinen Vorschriften ohne Einschrä n- kungen, so dass die Möglichkeit eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs des Grundstücks durch Rechtsgeschäft (§ 892 BGB) bzw. des Erlöschens des Rechts im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 52 A bs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG) besteht. III. 1. Das Berufungsurteil kann hie rnach keinen Bestand haben und ist g e- mäß § 562 Abs. 1 ZPO auf zuheben. Da der Klägerin die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Grunddienstbarkeit nicht zusteht, hätte das Ber u- fungsgericht ihre Berufung zurückweisen müssen. Insoweit ist die Sach e en t- scheidungsreif, da es für die gebotene Zurückweisung der Berufung keiner we i- teren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). 18 19 - 11 - 2. Zurückzuverweisen ist die Sache zur Entscheidung über die Berufung des Beklagten. Das Berufungsgericht hat von seinem A usgangspunkt folg e- richtig hierzu keine Entscheidung getroffen, weil die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags der Klägerin unter der auflösenden Bedingung der Erfo lglosigkeit des Hauptantrags stand und diese Bedingung nach Auffassung des Berufung s- gerichts ni cht eingetreten war . Da der Hauptantrag richtigerweise jedoch abz u- weisen ist, bedarf es nunmehr einer Entschei dung über die Berufung des B e- klagten. Entscheidungsreif ist die Sache für den Senat insoweit nicht. Stresemann S chmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Simmern, Entscheidung vom 16.11.2016 - 32 C 536/16 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 21 .06.2017 - 1 S 132/16 - 20
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