BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 20/00 vom 21. Juni 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius am 21. Juni 2000 beschlossen: Die Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 3. Zivi l - senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1999 wird auf über 60.000 DM festgesetzt. Gründe: Die Parteien streiten über die Reichweite der in einem Testament der Erblasserin angeordneten Testamentsvollstreckung. Nach Ansicht des Klägers und Erben kommt der Beklagten, die von der Erblasserin als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden ist, nur die Aufgabe der A b - wicklung des Nachlasses zu. Die Beklagte meint dagegen, die Erblass e - rin habe darüber hinaus eine Verwaltungsvollstreckung auf Dauer bea b - sichtigt (§§ 2209, 2210 BGB). Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Landgerichts bestätigt, daß die Testamentsvollstreckung als A b - wicklungsvollstreckung zu führen sei. Auf die hilfsweise in zweiter I n - stanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß die Testamentsvollstreckung bezüglich zweier Grundstücke früh e - - 3 - stens mit dem Wegfall der von der Erblasserin für diese Grundstücke bis zum 3. Februar 2006 bzw. bis zum 3. Februar 2016 angeordneten Ve r - äußerungsverbote ende. Die Beschwer der Beklagten hat das Ber u - fungsgericht auf 60.000 DM festgesetzt. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt eine Heraufse t - zung der Beschwer. Zusätzlich zu der Vergütung für die Abwicklung komme für sie für die Verwaltungsvollstreckung ein Betrag von 1/2 % des Nachlaßwertes pro Jahr in Betracht. Da der Nachlaß hier etwa 2,8 Mio. DM wert sei, gehe e s um 14.000 DM pro Jahr, aber 420.000 DM in 30 Jahren. Der Wert des Nachlasses für den Kläger verringere sich durch eine Verwaltungsvollstreckung um einen Bruchteil des Gesam t - werts, der mit bis zu 50% des Gesamtwerts anzusetzen sei. Daran mü s - se sich die Beschwer im vorliegenden Fall orientieren. Nach dem Beschluß des Senats vom 29. November 1995 (IV ZR 139/95 - ZEV 1996, 35) ist für die Beschwer das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Testamentsvollstreckers an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Dieses Inte r - esse sei deutlich geringer als das Interesse des Erben an der uneing e - schränkten Nutzung und Verfügung, da der Testamentsvollstrecker als Treuhänder gebunden ist. Bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung könne das Interesse des Testamentsvollstreckers allenfalls mit 10 % des von ihm verwalteten Vermögens angesetzt werden. Daran hält der Senat fest. Im vorliegenden Fall ist weiter zu b e - rücksichtigen, daß nicht die Testamentsvollstreckung überhaupt, so n - - 4 - dern nur deren Reichweite streitig ist. Dennoch wird die vom Berufung s - gericht angenommene Beschwer von etwas mehr als 2% des Gesam t - werts des Nachlasses der Bedeutung der Sache nicht gerecht. Die B e - schwer war daher antragsgemäß auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius
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