BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 200/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 182 Zur Bestimmung der Quote im Sinne des 247 182 InsO, wenn der Insolvenzverwalter nicht bereit ist, von den Gl344ubigern behauptete Forderungen der Insolvenzmasse beizutreiben. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg vom 16. Juni 2005 wird verworfen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gr374nde: I. Der Kl344ger schloss mit der sp344ter insolvent gewordenen I. GmbH (Schuldnerin) einen Vertrag 374ber die Errichtung eines Wintergartens. Nach sei-ner Behauptung hatte ihm die Schuldnerin zugesichert, 374ber 6 Jahre lang min-destens 48 Interessenten pro Jahr zuzuf374hren. Der Kl344ger sollte diesen die M366glichkeit einr344umen, den Wintergarten zu besichtigen und daf374r jeweils 500 DM erhalten. Der Kl344ger hat den Vertrag wegen arglistiger T344uschung an-gefochten, nachdem ihm nach der Errichtung des Wintergartens Interessenten nicht zugef374hrt worden sind. Mit der Klage hat er beantragt, zur Insolvenztabelle festzustellen, dass ihm eine Forderung von 46.797,73 200 zusteht. Das Amtsge-richt hat die Feststellung lediglich in H366he von 2.751,83 200 ausgesprochen. Die Berufung des Kl344gers, mit der er die Feststellung in H366he von weiteren 1 - 3 - 44.045,90 200 verfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf der Grundlage einer Quote von 3,14 % auf 1.387 200 festgesetzt. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kl344gers. II. Die Beschwerde ist unzul344ssig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 374bersteigt zwanzigtausend Euro nicht, 247 26 Nr. 8 EGZPO. 2 1. F374r die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337gebend. Nach 247 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gem344337 247 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insol-venzgl344ubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der In-solvenzmasse f374r die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl f374r den Geb374hren- als auch f374r den Zust344ndigkeits- und Rechtsmittelstreitwert (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin auch f374r die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. 3 Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zul344ssigkeitspr374fung ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht von Amts wegen nach 247247 2 ff. ZPO, 247 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Es obliegt grunds344tzlich dem Be- 4 - 4 - schwerdef374hrer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsich-tigten Revision die Ab344nderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstre-ben will, der die Wertgrenze von 20.000 200 374bersteigt (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). 5 2. Der Kl344ger erhebt Bedenken im Hinblick darauf, dass es dem Beklag-ten als Insolvenzverwalter erm366glicht werde, auf die Beurteilung der Zul344ssig-keit Einfluss zu nehmen, indem er Auskunft 374ber die zu erwartende Insolvenz-quote erteilt. Es k366nne nicht hingenommen werden, dass letztlich eine Prozess-partei 374ber die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels "entscheide". Diese Bedenken sind nicht begr374ndet. Die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs beruht auf der aus 247 182 InsO, 247247 2 ff. ZPO abgeleiteten Geset-zeslage. Danach ist es Sache der Gerichte, die Wertbestimmung vorzunehmen, vgl. 247 2 und 247 3 ZPO. Dabei hat das Gericht s344mtliche Erkenntnism366glichkeiten auszusch366pfen (BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Das Gericht ist nicht an die Auskunft des Insolvenzverwalters ge-bunden. Diese wird zwar regelm344337ig die Grundlage f374r die Wertbestimmung sein. Das Gericht muss jedoch auch andere Erkenntnism366glichkeiten einbezie-hen und diese Auskunft einer sorgf344ltigen Pr374fung unterziehen. Wenn es not-wendig erscheint, k366nnen Akten des Insolvenzverfahrens beigezogen und ver-wertet werden. 6 3. Soweit der Kl344ger weiter meint, es sei nicht gerechtfertigt, die Zul344s-sigkeit eines Rechtsmittels davon abh344ngig zu machen, in welcher H366he ein Anspruch voraussichtlich durchsetzbar sei, wendet er sich direkt gegen die Re-gelung des 247 182 InsO. Die angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Der Kl344ger f374hrt auch nicht aus, inwieweit seine verfas-sungsrechtlich gesch374tzten Rechte beeintr344chtigt sein k366nnten. Der Hinweis 7 - 5 - darauf, dass er nicht etwa nur in H366he des durchsetzbaren Betrages, sondern in H366he der gesamten Forderung beschwert w344re, wenn er die Klage gegen einen Sozialhilfeempf344nger erhoben h344tte, belegt weder einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG. 247 182 InsO orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Kl344gers. Die Regelung beruht ebenso wie 247 148 KO auf einer Interessenabw344gung und verfolgt das Ziel, im wohlverstan-denen Interesse aller Insolvenzgl344ubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten zu verhindern und den Gl344ubigern bei geringer Konkursquote eine zuverl344ssige Beurteilung des Prozesskostenrisikos zu erm366glichen (BGH, Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, BauR 1993, 247, 248 = ZfBR 1993, 77; Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229). 4. Der Kl344ger hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der Insolvenzmasse f374r die Forderung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 200 374bersteigt. Das w344re nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von 374ber 42 % zu rechnen w344re. Davon ist nicht auszugehen. 8 Der beklagte Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 4. April 2006 zu-n344chst dargelegt, dass eine Quote von 22 % zu erwarten ist und auf noch m366g-liche Ver344nderungen hingewiesen. Zuletzt hat der Beklagte mitgeteilt, dass durch weitere Forderungsanmeldungen sowie Masseverbindlichkeiten die Quo-tenaussicht berichtigt werden m374sse, mit einer h366heren Quote als 10 % sei nicht zu rechnen. Der Senat orientiert sich an der ersten Auskunft, die durch das Zahlenmaterial nachvollzogen werden kann. 9 Der Kl344ger hat keine Umst344nde dargelegt, die zu einer h366heren Quote f374hren k366nnten. Seine Einwendungen betreffen durchweg die von ihm gesehe-ne M366glichkeit des Beklagten, noch weitere Forderungen geltend zu machen. 10 - 6 - Insoweit tr344gt er vor, es best374nden noch weitere, vom Beklagten nicht verfolgte Forderungen gegen verschiedene Personen und Gesellschaften und es seien erhebliche Betr344ge in anfechtbarer Weise geflossen. Der Beklagte m374sse, ge-gebenenfalls nach einer Anfechtung, diese Forderungen einziehen. 11 Der Beklagte hat sich gem344337 der Auflagenverf374gung des Berichterstat-ters vom 7. M344rz 2006 mit diesen Einw344nden auseinandergesetzt. Er hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gr374nden er die vom Kl344ger angef374hrten For-derungen nicht geltend macht. Danach wird er nichts unternehmen, weil entwe-der die Forderungen rechtlich so ungesichert sind, dass ihre Verfolgung aus-sichtslos oder im Hinblick auf die Kostenbelastung zu riskant ist oder die Schuldner zur Zahlung nicht in der Lage sind. Der Senat geht nach dieser nachvollziehbaren Darstellung davon aus, dass im Insolvenzverfahren eine Durchsetzung der reklamierten Forderungen unterbleibt. Sie k366nnen daher un-abh344ngig davon, inwieweit eine Durchsetzung 374berhaupt erfolgreich sein k366nn-te, nicht zu einer Erh366hung der Verteilungsmasse f374hren. Dass der Beklagte durch die Gl344ubigerversammlung nach einem entsprechenden Beschluss, 247 76 InsO, angewiesen werden k366nnte, bestimmte Forderungen durchzusetzen, bleibt au337er Betracht. Der Kl344ger hat diese M366glichkeit selbst nicht in Erw344gung gezogen. - 7 - III. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 20a C 237/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 320 S 128/04 -
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