BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 200/05 vom 26. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem344337 Art. 234 EGV zur Vorab-entscheidung vorgelegt. Ist die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra-tes vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO dahin zu verste-hen, dass der Gesch344digte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zul344ssig ist und der Versi-cherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat? - 2 - BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - VI ZR 200/05 - OLG K366ln AG Aachen - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften wird fol-gende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem344337 Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gericht-liche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO dahin zu verste-hen, dass der Gesch344digte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmit-telbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zul344ssig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat? - 4 - Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, verlangt von der Beklagten, einer Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden, Scha-densersatz wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden mit einem Versi-cherten der Beklagten. Das Amtsgericht am Wohnsitz des Kl344gers hat die Klage wegen fehlender internationaler Zust344ndigkeit deutscher Gerichte als unzul344s-sig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (ver366ffent-licht: OLG K366ln, VersR 2005, 1721) die Zul344ssigkeit der Klage bejaht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. II. Das Berufungsgericht h344lt die Zust344ndigkeit des Wohnsitzgerichts des Kl344gers in Deutschland aufgrund der Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 auf Arti-kel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO f374r gegeben. Diese Auslegung entspreche dem ausdr374cklichen Willen des europ344ischen Verordnungsgebers und sei mit dem Wortlaut der auszulegenden Norm sowie deren Zweck und Entstehungsge-schichte vereinbar. Der Wille des Verordnungsgebers komme eindeutig in der Erw344gung 16 a der Richtlinie 2005/14/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zum Ausdruck, die die Richtlinie 2000/26/EG vom 16. Mai 2000 in folgender Weise erg344nze: 2 "16 a): Nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem-ber 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung - 5 - und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-chen kann der Gesch344digte den Haftpflichtversicherer in dem Mit-gliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen." Der Schutz der schw344cheren Partei gegen374ber dem Versicherer, dem die Zust344ndigkeitsregelung in Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO zu Gunsten des Be-g374nstigten diene, rechtfertige gleicherma337en auch bei Klagen des Unfallopfers die Einr344umung eines Klage-Gerichtsstands, da sich dieses ebenfalls gegen-374ber dem Versicherer in einer schw344cheren Position befinde und bei einem Un-fall im Ausland besonders schutzbed374rftig sei. Die Verweisung auf die Vorschrift des Art. 9 EuGVVO k366nne nach allgemeinen methodischen Grunds344tzen auch ohne eine ausdr374ckliche Anordnung in dem Sinn verstanden werden, dass Art. 9 Abs. 1 lit. b auf den Gesch344digten entsprechend anwendbar sein solle. 3 III. 1. Die Zul344ssigkeit der Klage und demzufolge der Erfolg der Revision h344ngen davon ab, wie die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO zu verstehen ist. Nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/26/EG des Europ344ischen Parlamentes und des Rates vom 16. Mai 2000 (4. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungs-Richtlinie) ist eine Direktklage des Ge-sch344digten gegen den Haftpflichtversicherer in allen Mitgliedstaaten m366glich. Umstritten ist, ob aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO der Ge-sch344digte als "Beg374nstigter" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO den Haft-pflichtversicherer auch an seinem eigenen Wohnsitz verklagen kann oder ob Beg374nstigter im Sinne des Art. 9 EuGVVO nur derjenige des Versicherungsver- 4 - 6 - trags sein kann, so dass der Gesch344digte nicht die Direktklage vor dem Gericht an seinem Wohnsitz erheben k366nnte. Auch wenn die Erw344gung 16 a in der Richtlinie 2005/14/EG des Europ344ischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 die Auslegung des Berufungsgerichts st374tzt, werden hierdurch letztlich die Zweifel nicht in einer Weise beseitigt, die eine einheitliche Handha-bung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten gew344hrleisten k366nnte. Vor der Ent-scheidung 374ber das Rechtsmittel der Beklagten ist deshalb das Verfahren aus-zusetzen und zur Kl344rung dieser Zweifel gem344337 Artikel 234 Absatz 1 lit. b EGV eine Vorabentscheidung durch den Europ344ischen Gerichtshof zu der im Be-schlusstenor aufgestellten Frage einzuholen. 2. Die 374berwiegende Meinung in der deutschen Rechtsliteratur lehnt eine Auslegung, wonach ein Gerichtsstand am Wohnsitzgericht des Gesch344digten gegeben ist, ab. Sie st374tzt sich unter anderem darauf, dass die Direktklage kei-ne Versicherungssache im Sinne der Art. 8 ff. EuGVVO sei, weil der Direktan-spruch im deutschen internationalen Privatrecht als deliktischer Anspruch ver-standen werde und dem Deliktsstatut unterliege (hierzu vgl. Senat, BGHZ 108, 200, 202; BGHZ 120, 87, 89 m.w.N.). Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO erfasse nach Wortlaut und Stellung im Gesetz nur Versicherungssachen im engeren Sinn (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2003, Art. 11 Rn. 2.; Kropholler, Europ344i-sches Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2005, vor Art. 8 Rn. 7, Art. 11, Rn. 4; Gei-mer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, Art. 11, Rn. 16; Fuchs IPRax 2001, 425, 426; Lemor NJW 2002, 3666, 3667 f.). Demzufolge k366nne Beg374nstigter im Sinne des Art. 9 EuGVVO nur jemand aufgrund des Versicherungsvertrags sein, neben dem der Gesch344digte durch Art. 11 Abs. 2 EuGVVO lediglich zu einem zus344tzlichen Verfahrensbeteiligten werden k366nne. 5 3. Hiergegen wird die Meinung vertreten, dass ein Gerichtsstand am Wohnort des Gesch344digten aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO 6 - 7 - f374r Direktklagen des Gesch344digten gegen den Haftpflichtversicherer gegeben sei (vgl. Looschelders in der Anmerkung zu OLG K366ln, VersR 2005, 1721; Staudinger in Rauscher, Europ344isches Zivilprozessrecht 2003 Art. 11 Br374ssel I-VO Rn. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 284; Backu DAR 2003, 153; Riedmeyer DAR 2004, 203, 206; Lemor/Becker DAR 2004, 677, 684). Diese Auffassung bef374rwortet auch der Senat. Gegen sie spricht nicht, dass der Gesch344digte in Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO nicht genannt wird. Da die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO die Regelungen des Art. 9 EuGVVO auf den Gesch344digten 374bertr344gt, muss dieser dort nicht gesondert erw344hnt werden (vgl. Looschelders aaO). 7 F374r die entsprechende Anwendung des Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO spricht ma337geblich, dass kurz vor Erlass der EuGVVO durch die Richtlinie 2000/26/EG vom 16. Mai 2000 (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) der Schutz des Gesch344digten bei einem Unfall im Ausland durch die Direktklage des Ge-sch344digten gest344rkt worden ist. Die Richtlinie 2005/14/EG bekr344ftigt die Rechtsposition des Gesch344digten weiter. Aus den Materialien 374ber die Vorar-beiten dazu ergibt sich, dass nach dem Willen der Kommission, die auch Ver-ordnungsgeber der EuGVVO war, und des Europ344ischen Parlamentes mit der Verpflichtung f374r die Mitgliedstaaten, den Direktanspruch gegen den Haftpflicht-versicherer einzuf374hren, auch ein Gerichtsstand am Wohnort des Gesch344digten durch Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO geschaffen werden sollte. Dies statuierte erstmals der Ausschuss f374r Recht und Binnen-markt des Europ344ischen Parlamentes in seinem Bericht vom 10. Oktober 2003 (A5-0346/2003 ENDG334LTIG, S. 18), gest374tzt auf ein (unver366ffentlichtes) Gut-achten seines juristischen Dienstes. Dieser Rechtsauffassung schloss sich die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2004 an [KOM (2004) 351 endg374ltig, S. 3; siehe auch KOM (2005) 57 endg374ltig, S. 3)]. Darauf beruht 8 - 8 - schlie337lich die Aufnahme der Erw344gung 16 a in die Richtlinie 2005/14/EG, durch die f374r die Direktklage ein Gerichtsstand am Wohnsitzgericht des Ge-sch344digten ausdr374cklich best344tigt wird. Auch wenn Erw344gungsgr374nde (Art. 253 EGV) keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich Mittel zur Aus-legung des betreffenden Gesetzes sind (vgl. EuGH - Rs. 215/88 - Casa Fleischhandel - Slg. 1989, 2789, 2808; Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften 1997 S. 253 ff.; Gruber, Me-thoden des internationalen Einheitsrechts 2004 S. 171 ff.; Kropholler aaO, Einl. Rn. 46) und der einschl344gige Erw344gungsgrund erst mehr als vier Jahre nach Erlass der EuGVVO in einen anderen EG-Rechtsakt eingef374gt worden ist, ist jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemein-schaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwen-dung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH - Rs. 283/81 (C.I.L.F.I.T.) - Slg. 1982, 3415 (3430) = NJW 1983, 1257 (1258); Looschelders/Roth, Juristi-sche Methodik im Prozess der Rechtsanwendung 1996 S. 62 ff.). Sp344tere Ent-wicklungen sind also zu ber374cksichtigen. Danach sprechen die 374berwiegenden - 9 - Gr374nde f374r die Annahme, dass der Gesch344digte den Direktanspruch gegen den Versicherer vor dem Gericht an seinem Wohnsitz geltend machen kann. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 C 545/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 12.09.2005 - 16 U 36/05 -
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