BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 200/05 Verk374ndet am: 6. Mai 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Br374ssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b (fr374her: EuGVVO) Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Gesch344digte, der seinen Wohnsitz in einem Mit-gliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zul344ssig ist und der Ver-sicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 25. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 12. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehal-ten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, verlangt von der Beklagten, einer Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden, Scha-densersatz wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden mit einem Versi-cherten der Beklagten. Das Amtsgericht am Wohnsitz des Kl344gers hat die Klage wegen fehlender internationaler Zust344ndigkeit deutscher Gerichte als unzul344s-sig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (ver366ffent-licht: OLG K366ln, VersR 2005, 1721 f.) die Zul344ssigkeit der Klage bejaht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin 1 - 3 - die Klageabweisung. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. Sep-tember 2006 (ver366ffentlicht: VersR 2006, 1677 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage zur Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-vil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Zust344ndigkeit des Wohnsitzgerichts des Kl344gers in Deutschland aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO f374r gegeben. Diese Auslegung entspreche dem aus-dr374cklichen Willen des europ344ischen Verordnungsgebers und sei mit dem Wort-laut der auszulegenden Norm sowie deren Zweck und Entstehungsgeschichte vereinbar. 2 II. Die Revision gegen das Zwischenurteil des Berufungsgerichts bleibt er-folglos. 3 1. Der Europ344ische Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Dezember 2007 (Rechtssache - C-463/06 - VersR 2008, 111 ff.) die Vorlagefrage bejaht und dies wie folgt begr374ndet: 4 - 4 - "Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001, der die Art. 8 bis 14 enth344lt, sieht Zust344ndigkeitsregeln f374r Versicherungssachen vor, die zu den Regeln hinzukommen, die durch die allgemeinen Vorschriften in Abschnitt 1 desselben Kapitels der Verordnung aufgestellt werden. In diesem Abschnitt 3 werden mehrere Zust344ndigkeitsregeln f374r Klagen gegen den Versicherer aufge-stellt. Er sieht insbesondere vor, dass ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a), vor dem Gericht des Or-tes, an dem der Kl344ger seinen Wohnsitz hat, wenn die Klage von dem Versiche-rungsnehmer, dem Versicherten oder dem Beg374nstigten erhoben wird (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b), und schlie337lich bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen vor dem Gericht des Ortes erhoben werden kann, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist (Art. 10). In Be-zug auf die Haftpflichtversicherung verweist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf diese Zust344ndigkeitsregeln f374r Klagen, die der Gesch344digte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt. 5 Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist daher die Tragweite der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zu bestimmen. Insbesondere ist fest-zustellen, ob diese Verweisung dahin auszulegen ist, dass durch sie nur den durch die letztgenannte Bestimmung bezeichneten Gerichten, d. h. den Gerich-ten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Beg374nstigten, die Zust344ndigkeit f374r die Entscheidung 374ber die unmittelbare Kla-ge des Gesch344digten gegen den Versicherer zuerkannt wird oder ob aufgrund dieser Verweisung auf diese unmittelbare Klage die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zust344ndigkeitsregel des Wohnsitzes des Kl344gers angewendet werden kann. 6 - 5 - Hierzu ist festzustellen, dass diese Vorschrift sich nicht darauf be-schr344nkt, die Zust344ndigkeit den Gerichten des Wohnsitzes der darin aufgez344hl-ten Personen zuzuweisen, sondern dass sie vielmehr die Regel der Zust344ndig-keit des Wohnsitzes des Kl344gers aufstellt und damit diesen Personen die Be-fugnis zuerkennt, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres eigenen Wohnsitzes zu verklagen. 7 Eine Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin gehend, dass diese dem Gesch344digten nur erlaubt, vor den aufgrund der letztgenannten Vor-schrift zust344ndigen Gerichten zu klagen, d. h. den Gerichten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Beg374nstigten, w374rde daher dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 unmittelbar zuwiderlaufen. Mit dieser Verweisung wird der Anwendungsbereich dieser Regel auf andere Kategorien von Kl344gern gegen den Versicherer als dem Versicherungsnehmer, dem Versi-cherten oder dem Beg374nstigten aus dem Versicherungsvertrag erstreckt. Die Funktion dieser Verweisung besteht somit darin, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b enthaltenen Liste von Kl344gern die Personen hinzuzuf374gen, die einen Schaden erlitten haben. 8 Dabei kann die Anwendung dieser Zust344ndigkeitsregel auf die unmittel-bare Klage des Gesch344digten nicht von dessen Qualifizierung als "Beg374nstig-ter" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 abh344n-gen, denn die Verweisung auf diese Vorschrift durch Art. 11 Abs. 2 dieser Ver-ordnung erm366glicht die Erstreckung der Zust344ndigkeitsregel auf diese Rechts-streitigkeiten 374ber die Zuordnung des Kl344gers zu einer der in dieser Vorschrift aufgef374hrten Kategorien hinaus. 9 - 6 - Diese Erw344gungen werden auch durch die teleologische Auslegung der im Ausgangsverfahren betroffenen Vorschriften gest374tzt. Nach dem 13. Erw344-gungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen g374nstigeren Schutz der schw344cheren Parteien gew344hrleisten, als ihn die allgemeinen Zust344ndig-keitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Rn. 64, und So-ci351t351 financi350re et industrielle du Peloux, Rn. 40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE R351union europ351enne u. a., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Rn. 17). Dem Ge-sch344digten das Recht zu verweigern, vor dem Gericht des Ortes seines eigenen Wohnsitzes zu klagen, w374rde ihm n344mlich einen Schutz vorenthalten, der dem-jenigen entspricht, der anderen ebenfalls als schw344cher angesehenen Parteien in Versicherungsrechtsstreitigkeiten durch diese Verordnung einger344umt wird, und st374nde daher im Widerspruch zum Geist dieser Verordnung. Au337erdem hat die Verordnung Nr. 44/2001, wie die Kommission zu Recht feststellt, diesen Schutz im Verh344ltnis zu dem Schutz, der sich aus der Anwendung des Br374sse-ler 334bereinkommens ergab, verst344rkt. 10 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Richtlinie 2000/26 374ber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der nach dem Inkrafttreten der Verord-nung Nr. 44/2001 durch die Richtlinie 2005/14 ge344nderten Fassung best344tigt. In dieser Richtlinie hat der Gemeinschaftsgesetzgeber n344mlich nicht nur in Art. 3 die Zuerkennung eines Direktanspruchs des Gesch344digten gegen das Versi-cherungsunternehmen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgese-hen, sondern er hat auch ausdr374cklich im Erw344gungsgrund 16a auf die Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 Bezug genommen, um auf das Recht des Gesch344digten hinzuweisen, eine Klage gegen den Versi-cherer vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem der Gesch344digte seinen Wohnsitz hat. 11 - 7 - Schlie337lich ist zu den Folgen der Qualifizierung der unmittelbaren Klage des Gesch344digten gegen374ber dem Versicherer die, wie sich aus der Vorlage-entscheidung ergibt, im deutschen Recht Gegenstand eines Meinungsstreits sind, festzustellen, dass die Anwendung der durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zust344ndigkeitsregel auf eine solche Kla-ge nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese im nationalen Recht als De-likthaftungsklage, die sich auf ein au337erhalb der vertraglichen Rechtsbeziehun-gen liegendes Recht bezieht, qualifiziert wird. Die Natur dieser Klage im natio-nalen Recht ist n344mlich f374r die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung unerheblich, da diese Zust344ndigkeitsregeln in einem Abschnitt, n344mlich Ab-schnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung, enthalten sind, der Versicherungs-sachen im Allgemeinen betrifft und der sich von dem Abschnitt 374ber besondere Zust344ndigkeiten f374r Vertr344ge oder unerlaubte Handlungen betreffende Sachen, n344mlich Abschnitt 2 des Kapitels II, unterscheidet. Die einzige Bedingung, von der Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Anwendung dieser Zust344n-digkeitsregel abh344ngig macht, besteht darin, dass die unmittelbare Klage im nationalen Recht vorgesehen sein muss." 12 - 8 - 2. Danach hat das Berufungsgericht mit Recht einen Gerichtsstand am inl344ndischen Wohnort des Kl344gers f374r die Direktklage gegen die Beklagte be-jaht, da der Kl344ger nach der gem344337 Art. 40 Abs. 1 und 4 EGBGB heranzuzie-henden niederl344ndischen Gesetzesvorschrift einen Direktanspruch gegen den niederl344ndischen Versicherer hat (Art. 7 Nr. 2 WAM Gesetz 374ber die Kraftfahr-zeug-Haftpflichtversicherung vom 30. Mai 1963). 13 Die Revision ist deshalb zur374ckzuweisen. 14 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 C 545/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 12.09.2005 - 16 U 36/05 -
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