BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 200/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.337.000 200 festgesetzt. Gr374nde Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Umfang, in dem das Berufungsurteil angegriffen werden soll. Das waren hier 2.337.000 200. 1 1. Der Kl344ger hat von der Beklagten zwar Zahlung von zuletzt (15.102.582,30 200 abz374glich in erster Instanz zugesprochener 163.683,39 200 =) 14.938.898,91 200 nebst gestaffelten Zinsen verlangt. Er hat seine weitergehen-den Anspr374che aber nur in H366he eines Betrags von 2.337.000 200 nebst Zinsen zum Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemacht. 2 2. Er hat zun344chst nur einen in der Zielrichtung nicht n344her pr344zisierten Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht. Nichtzulassungsbeschwerde hat er erst erhoben, nachdem ihm der Senat in H366he aussichtsreicher 2.337.000 200 Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Dagegen hat er am 20./21. September 2006 - ohne Erfolg - zun344chst Gegenvorstellung an den Senat und anschlie337end Ver-fassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht erhoben, weil er Pro-zesskostenhilfe f374r einen vollen Angriff gegen das Berufungsurteil erreichen 3 - 3 - wollte. Er hat aber in seiner Gegenvorstellung zugleich ausdr374cklich erkl344rt, dass er das Berufungsurteil ohne eine weitergehende Bewilligung von Prozess-kostenhilfe auch nicht weitergehend angreifen k366nne und werde. 3. Der Umfang, in dem der Kl344ger das Berufungsurteil angreifen w374rde, konnte sich deshalb erst aus der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein-gereichten Beschwerdebegr374ndung ergeben. Diese lie337 den Umfang des An-griffs nicht erkennen. Sie verband n344mlich einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.337.000 200, in dessen H366he ihm Prozesskostenhil-fe bewilligt worden war, mit einem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines dar374ber hinausgehenden Schadens. Diese wei-tergehende Ersatzpflicht der Beklagten hatte der Kl344ger indessen im Beru-fungsverfahren schon zum Gegenstand eines weitergehenden Zahlungsantrags 4 - 4 - gemacht, der abgewiesen worden war. Sein weitergehendes Ersatzinteresse konnte er in dieser Verfahrenssituation nur mit einem weitergehenden Zah-lungsantrag weiterverfolgen, den er aber nicht gestellt hat. Der gestellte Fest-stellungsantrag war dazu ungeeignet und erh366hte den Wert daher nicht. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 13.11.2003 - 3 O 10774/97 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2006 - 11 U 59/04 -
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