BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 200/06 Verk374ndet am: 12. Juni 2007 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. Juni 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Duisburg vom 12. September 2006 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt Schadensersatz mit der Begr374ndung, der Beklagte sei in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2004 auf ihren PKW gefallen und habe diesen dabei besch344digt. Sie beziffert den Sachschaden mit 562,10 200. Daneben verlangt sie Freistellung von dem auf die Verfahrensgeb374hr nicht anrechenbaren Teil der vorprozessualen Gesch344ftgeb374hr ihrer Prozess-bevollm344chtigten in H366he von 47,50 200. Das Amtsgericht hat der Klage stattge-geben und den Streitwert auf 609,60 200 festgesetzt. Das Landgericht hat die Be-rufung des Beklagten verworfen und die Revision zugelassen. Mit dieser ver-folgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 1 - 3 - Entscheidungsgr374nde: I. 2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufung sei unzul344ssig, weil die Berufungssumme von 600 200 nicht erreicht werde (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage im Streitfall nur 562,10 200. Die daneben verlangten Rechtsanwaltskosten m374ssten bei der Berechnung des Wertes unber374cksichtigt bleiben, da sie als Nebenforderung geltend gemacht w374rden. II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 3 1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist gem344337 247 2 ZPO nach den 247247 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Ber374cksichtigung der von der Kl344gerin geltend gemachten au337er-gerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach 247 4 Abs. 1 ZPO richte. 4 Anders als in 247 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist in der Bemerkung zu Nr. 2303 des Verg374tungsverzeichnisses Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) geregelt, dass eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 (bis zum 30. Juni 2006 Nr. 2400) nur zur H344lfte, jedoch h366chstens mit einem Geb374hrensatz von 0,75 auf die Ver-fahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Ob der nicht auf die Verfahrensgeb374hr anrechenbare Teil einer Gesch344ftgeb374hr streitwerterh366- 5 - 4 - hend wirkt, wenn er neben der Hauptsache zum Gegenstand der Klage ge-macht wird, ist von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden (ver-neinend: OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 W 60/06; OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 14 W 76/06 -, juris; LG Berlin, MDR 2005, 1318; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 S 4/06; bejahend: LG Hof, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 34 O 286/06; AG M374nchen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 331 C 32140/05). In der Literatur ist 374berwie-gend die Auffassung vertreten worden, dass dieser Teil der Geb374hr als Neben-forderung im Sinne von 247 4 ZPO bei der Wertberechnung unber374cksichtigt bleibt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Enders, JurB374ro 2004, 57 f.; Ruess, MDR 2005, 313; Steenbruck, MDR 2006, 423, 424; Tomsen, NJW 2007 267, 269). Dieser Beurteilung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - ZfS 2007, 284 = FamRZ 2007, 808). Der erkennende Senat ist dem gefolgt (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - z.V.b.). Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsan-spruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abh344ngig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von 247 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterh366hung ausschlie337ende - Abh344ngigkeitsverh344ltnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 4 Rn. 12; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., 247 4 Rd. 16). Dies ist vorliegend der Fall und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. 6 Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Kl344gerin die Hauptforderung und den nicht anrechenbaren Teil der vorprozessualen Ge-sch344ftgeb374hr ihrer Prozessbevollm344chtigten zun344chst zusammengefasst und im Mahnantrag als einheitliche Forderung in H366he von 609,60 200 geltend gemacht 7 - 5 - hat. F374r die Frage, ob eine Forderung eine Nebenforderung im Sinne von 247 4 Abs. 1 ZPO darstellt, kommt es allein auf die materielle Rechtslage an. Uner-heblich ist, ob der geltend gemachte Betrag der Hauptforderung hinzugerechnet oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - aaO, m.w.N.). Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Beschwerde-wert zutreffend auf nur 562,10 200 festgesetzt und die Berufung im Hinblick darauf mit Recht als unzul344ssig verworfen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 8 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 33 C 573/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 13 S 168/05 -
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