BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 200/06 Verk374ndet am: 26. November 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 20. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revi-sion werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war Mieterin einer Wohnung der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts R. in H. . Am 6. September 2004 trafen die Kl344gerin und die Vermieterin folgende Vereinbarung: 1 "Gem344337 meinem Schreiben vom 06.08.2004 werde ich die Wohnung R. (Souterrain) zum 15.09.2004 r344umen. Ich erhalte daf374r nach erfolgtem Auszug und 334bergabe der Wohnung den Betrag von 200 18.200." - 3 - Die Kl344gerin r344umte die Wohnung zum 1. Oktober 2004. Von dem Be-klagten, einem Gesellschafter der Vermieterin, erhielt sie einen Betrag von 4.700 200. Mit der Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung weiterer 13.500 200 in Anspruch genommen. 2 3 Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehen-den Klage zur Zahlung von 11.657,34 200 verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-sion des Beklagten. Entscheidungsgr374nde: 334ber die Revision des Beklagten ist antragsgem344337 durch Vers344umnisur-teil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer S344umnisfolge, sondern auf der Ber374cksichtigung des Streitstandes. 4 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die Berufungs-kammer bei Erlass des Urteils nicht ordnungsgem344337 besetzt war. Gem344337 247 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gef344llt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsurteil ist nach seinem Einleitungssatz von der Vor-sitzenden Richterin am Landgericht Ra. und den Richterinnen am Landge-richt Dr. S. und Dr. J. erlassen worden. Diese drei Richterinnen haben das Urteil auch unterschrieben. An der m374ndlichen Verhandlung vom 30. M344rz 2006, auf die das Urteil ergangen ist, hat ausweislich der Sitzungsnie-derschrift dagegen nur die Vorsitzende Richterin am Landgericht Ra. als 6 - 4 - Einzelrichterin teilgenommen. Damit war das Berufungsgericht beim Erlass des Urteils nicht vorschriftsm344337ig besetzt. Gem344337 247 547 Nr. 1 ZPO wird unwiderleg-lich vermutet, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 48 C 7/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 334 S 85/05 -
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