BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 200/08 Verk374ndet am: (VIII ZR 266/08) 8. Juli 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 363, 535, 536; ZPO 247 592 Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anf344nglicher M344ngel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erf374llten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch 374berlassene Wohnung als Erf374llung angenommen hat, ohne die sp344ter behaupteten M344ngel zu r374gen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden be-wiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, NJW 2007, 1061). BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 200/08 - (VIII ZR 266/08) - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kl344gerin werden die Urteile der 21. Zivil-kammer des Landgerichts D374sseldorf vom 26. Juni 2008 und vom 11. September 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind seit Mai 2004 Mieter einer Wohnung der Kl344gerin in D. . Nach dem Mietvertrag betr344gt die monatliche Nettomiete 453,24 200 zuz374glich einer Betriebskostenvorauszahlung in H366he von 100 200. Die Beklagten zahlten von April bis Juni 2006 monatlich jeweils 128,14 200, f374r die Monate Juli bis Oktober 2006 sowie f374r den Zeitraum April bis Dezember 2007 zahlten sie nichts. 1 Die Kl344gerin fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertra-ges f374r den Zeitraum von April bis Oktober 2006 3.488,26 200 r374ckst344ndige Miete nebst Zinsen und f374r den Zeitraum April bis Dezember 2007 85 % der Miete in H366he von 4.323,25 200 nebst Zinsen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage 2 - 3 - sei im Urkundenprozess unstatthaft, weil der Anspruch der Kl344gerin auf Miet-zahlung durch Minderung wegen verschiedener M344ngel der Mietsache, die teil-weise bereits bei Einzug der Beklagten vorgelegen h344tten, erloschen sei. Au-337erdem erheben sie die Einrede des nicht erf374llten Vertrages. 3 Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren hinsichtlich der Klage auf Zahlung von 3.488,26 200 antragsge-m344337 und hinsichtlich der Klage auf Zahlung von 4.323,25 200 in H366he von 3.615,16 200 nebst Zinsen unter Klageabweisung im 334brigen verurteilt. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Landgericht die Vorbehaltsurteile abge344ndert und die Klagen als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstrebt die Kl344gerin die Wieder-herstellung der erstinstanzlichen Urteile. Der Senat hat die beiden Revisions-verfahren zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen haben Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidungen im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Die Klage sei im Urkundenprozess gem344337 247 592 ZPO nicht statthaft. Denn die Kl344gerin habe keinen im Urkundenverfahren zul344ssigen Beweis f374r die M344ngelfreiheit der Mietsache bei 334bergabe angetreten. 6 Zwar k366nnten grunds344tzlich Anspr374che auf Miete auch dann im Urkun-denprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter sich mit behaupteten M344ngeln verteidige und die Einrede des nicht erf374llten Vertrages gem344337 247 320 7 - 4 - BGB erhebe, sofern der Mieter die Wohnung unstreitig in vertragsgem344337em Zustand erhalten habe und der Mangel erst nachtr344glich eingetreten sei. Vorlie-gend h344tten die Beklagten jedoch - neben nachtr344glich eingetretenen M344ngeln - im Rahmen der Einrede des nicht erf374llten Vertrages geltend gemacht, die Elektroinstallation der Wohnung habe bei ihrem Einzug nicht den vertraglichen Absprachen und dem vertragsgem344337en Zustand entsprochen, weil die Stromin-stallation veraltet und damit mangelhaft gewesen sei. Insoweit treffe die Kl344ge-rin die Darlegungs- und Beweislast, dass die Mietsache mangelfrei 374bergeben worden sei oder der behauptete Mangel im streitgegenst344ndlichen Zeitraum bereits behoben worden sei. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Mit der gegebenen Begr374ndung kann die Statthaftigkeit einer Klage auf Zahlung r374ckst344ndiger Miete im Urkundenprozess gem344337 247 592 ZPO nicht verneint wer-den. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, die mangelfreie 334ber-gabe der Mietsache sei als anspruchsbegr374ndende Tatsache von der Kl344gerin durch Urkunden zu beweisen. 8 1. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, steht der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, dass der beklagte Mieter wegen behaupteter M344ngel der Miet-sache Minderung geltend macht (Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701, unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 10. M344rz 1999 - XII ZR 321/97, NJW 1999, 1408, unter II) oder dass der Mieter die Einrede des nicht erf374llten Vertrags gem344337 247 320 BGB darauf st374tzt, ein Mangel sei nachtr344glich eingetreten, sofern der Mieter die Wohnung unstreitig in vertrags-gem344337em Zustand erhalten hat (Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, NJW 2007, 1061, Tz. 9 ff.). Offengelassen hat der Senat dabei, ob dies auch dann gelte, wenn der Mieter die Einrede des nicht erf374llten Vertrages dar- 9 - 5 - auf st374tzt, er habe die Sache 374berhaupt nicht erhalten oder - wie hier - sie sei von Anfang an mit M344ngeln behaftet gewesen (Senat, aaO, Tz. 12). 10 2. Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin, dass die Klage auch dann gem344337 247 592 ZPO im Urkundenprozess statthaft ist, wenn der Mie-ter, der wegen behaupteter anf344nglicher M344ngel der Mietsache Minderung gel-tend macht oder die Einrede des nicht erf374llten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch 374berlassene Wohnung als Erf374llung angenommen hat, ohne die sp344ter behaupteten M344ngel zu r374gen. Zwar muss nach allgemeinen Beweislastgrunds344tzen der Vermieter be-weisen, dass er seine vertragliche Pflicht, dem Mieter die Mietsache in ver-tragsgem344337em Zustand zu 374berlassen, erf374llt hat. Demgegen374ber tr344gt nach 334berlassung der Mietsache gem344337 247 363 BGB grunds344tzlich der Mieter die Beweislast daf374r, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der 334bergabe mangelhaft war, wenn er die ihm 374berlassene Sache als Erf374llung angenommen hat (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394, Tz. 23 f. m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328, unter II 2 b). Die Vorschrift des 247 363 BGB f374hrt zu einer Beweislastumkehr (Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 363 Rdnr. 3). Ihr liegt zugrunde, dass demjenigen, der eine Leistung als Erf374llung annimmt, die Beweislast obliegt, wenn er die Leistung sp344ter nicht mehr als die geschuldete gelten lassen will (Flatow, DWW 2008, 88, 91). 11 Demzufolge ist die Klage des Vermieters im Urkundenprozess statthaft, wenn entweder unstreitig ist, dass der Mieter die Mietsache als Erf374llung ange-nommen hat, oder wenn der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters durch Urkunden - etwa ein 334bergabeprotokoll oder Kontoausz374ge, aus denen sich ergibt, dass der Mieter zun344chst die ungeminderte Miete gezahlt hat - beweisen kann. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 12 - 6 - III. 13 Nach alldem k366nnen die Urteile des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; sie sind daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es, wie vorstehend ausgef374hrt, weiterer Feststel-lungen bedarf. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.03.2007 - 30 C 15434/06 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.06.2008 - 21 S 177/07 -
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