BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 200/08 vom 24. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 11. September 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 10.426.514,52 200 Gr374nde : Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts, 247 543 Abs. 2 ZPO. 1 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits h344ngt davon ab, wann die durch das selbst344ndige Beweisverfahren eingetretene Hemmung der M344ngelanspr374-che beendet war. Das Berufungsgericht hat die Beendigung an dem Tag ange-nommen, an dem der gerichtliche Gutachter geh366rt und das Protokoll dieser Anh366rung verlesen und genehmigt worden war. Der Umstand, dass der Gutach- 2 - 3 - ter nicht alle Fragen belastbar beantwortet haben k366nnte, sei ebenso unerheb-lich wie die Ank374ndigung der Kl344gerin, Beweisantr344ge stellen zu wollen. 3 2. Die dazu von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekl344rt. 4 a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es f374r die Dauer der Un-terbrechung der Verj344hrung durch ein selbst344ndiges Beweisverfahren darauf ankommt, wann das selbst344ndige Beweisverfahren beendet ist. Das ist der Fall, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BauR 2002, 1115, 1117). Sachliche Erledigung des selb-st344ndigen Beweisverfahrens tritt bei r374ckschauender Betrachtung nach einer m374ndlichen Anh366rung des Sachverst344ndigen grunds344tzlich mit dem Verlesen des Sitzungsprotokolls 374ber die Vernehmung des Sachverst344ndigen oder des-sen Vorlage zur Durchsicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329, 331). Die 334bermittlung des Protokolls liegt au-337erhalb der Beweisaufnahme und geh366rt nicht mehr zum Beweisverfahren (BGH, Urteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 212/71, BGHZ 60, 212, 213). b) Diese Grunds344tze gelten, was die Beschwerde auch nicht in Frage stellt, auch f374r die Beendigung der Hemmung der Verj344hrung nach neuem Recht. Die Verj344hrungsfrist wird durch die Zustellung des Antrags auf Durchf374h-rung des selbst344ndigen Beweisverfahrens gehemmt, 247 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des eingeleiteten Verfah-rens, 247 204 Abs. 2 BGB. 5 c) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine sachliche Erledigung des Beweisverfahrens auch eintritt, wenn eine Partei im Anschluss an die m374ndliche Anh366rung Antr344ge oder Erg344nzungsfragen stellt, kann dahinstehen. Die Ank374ndigung solcher Antr344ge reicht jedenfalls nicht aus. Denn im Interesse 6 - 4 - der Rechtssicherheit kann bei der Berechnung der Verj344hrungsfrist nur an tat-s344chliche Ma337nahmen angekn374pft werden, die Anlass geben k366nnen, die Be-weisaufnahme fortzusetzen. Die Ank374ndigung von Beweisantr344gen ist keine solche Ma337nahme. 7 d) Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, wann ein selbst344ndiges Beweisverfahren beendet ist, wenn der Gutachter nicht alle Beweisfragen vollst344ndig beantwortet hat, veranlasst die Zulassung der Revision nicht. Denn diese Frage ist durch die bisherige Rechtsprechung eben-falls gekl344rt. Die formale Ankn374pfung der Rechtsprechung an die Verlesung des Sitzungsprotokolls 374ber die Vernehmung des Sachverst344ndigen oder dessen Vorlage zur Durchsicht bezweckt, den Zeitpunkt der Verj344hrung eindeutig bestimmen zu k366nnen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BauR 2002, 1115, 1117). Dieser Zweck w374rde verfehlt, wenn die Beendigung des selbst344ndigen Beweisverfahrens davon abhinge, ob der Gutachter die Be-weisfragen umfassend und ergiebig beantwortet h344tte. Ein selbst344ndiges Be-weisverfahren ist deshalb ungeachtet des Inhalts und der Qualit344t des Gutach-tens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Be-weisfragen ge344u337ert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der m374ndlichen Anh366rung keine Antr344ge einer Partei zur Erg344nzung des Gut-achtens gestellt werden. Das Berufungsgericht hat auf diese formale Ankn374p-fung abgestellt und musste sich nicht weiter damit besch344ftigen, ob die Beant-wortung umfassend und ergiebig war oder im Ergebnis die Beweisfrage weitge-hend ungekl344rt blieb. Die Geh366rsr374ge der Nichtzulassungsbeschwerde ist des-halb unbegr374ndet. Sie stellt nicht in Frage, dass der Gutachter sich zu den ge-stellten Fragen ge344u337ert hat. - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 8 Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 21 O 8/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.09.2008 - I-5 U 9/08 -
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