BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 200/09 Verk374ndet am: 20. Juli 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. Mai 2009 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach t374r-kischem Recht, Schadensersatzanspr374che aus dem Erwerb von Anteilen der Beklagten geltend. 1 Die Beklagte ist eine nicht b366rsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Konya/T374rkei. Sie hielt Ende 1998 Anteile dreier einer GmbH deutschen Rechts vergleichbaren Gesellschaften sowie Aktien von einundzwanzig in der T374rkei ans344ssigen Gesellschaften, von denen vierzehn im Mehrheitsbesitz der Beklag-ten standen. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich in der Textil-, Lebensmit-tel-, Maschinenbau- und Baubranche t344tig. Die Beklagte verf374gte nicht 374ber die 2 - 3 - Erlaubnis nach dem Gesetz 374ber das Kreditwesen (in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2776; k374nftig: KWG a.F.). Eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 g374ltigen Gesetz 374ber den Vertrieb ausl344ndischer Investmentanteile und 374ber die Besteuerung der Ertr344ge aus ausl344ndischen Investmentanteilen (in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2820 k374nftig: AuslInvestmG) hatte sie ebenfalls nicht erstattet. Der Kl344ger, der sein Verm366gen islamischen Glaubensgrunds344tzen ent-sprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen wollte, erwarb im Jahr 1999 nicht b366rsennotierte Anteilsscheine der Beklagten zu einem Kaufpreis von DM 96.800 (200 49.493,05). Einen Teil der Anteilsscheine ver344u337erte er sp344ter f374r 200 11.000. Der Erwerb wurde 374ber I. Y., einen Gr374n-dungsgesellschafter der Beklagten, abgewickelt. Mit Anwaltsschreiben vom 24. April 2006 forderte der Kl344ger die Beklagte erfolglos zur R374ckzahlung von 200 68.014,60 auf. 3 Das Landgericht hat die Klagabweisung durch Vers344umnisurteil nach dem Einspruch des Kl344gers aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren in H366he eines Anspruchs von 200 38.493,05 weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit deutscher Ge-richte f374r deliktische Anspr374che des Kl344gers bejaht, aber deliktische Anspr374che 5 - 4 - gegen die Beklagte verneint. Soweit der Kl344ger mehr als 200 38.493,05 verlange, fehle die schl374ssige Darlegung eines Schadens. Bei der Ver344u337erung der Antei-le habe es sich um keine der in 247 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG a.F. genannten Gesch344fte gehandelt. Die Ver344u337erung sei deshalb nicht erlaubnispflichtig ge-wesen, so dass Schadensersatzanspr374che gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG a.F. nicht best374nden. Auch die Voraussetzungen f374r Anspr374che nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit den 247247 2, 7, 8 AuslInvestmG l344gen nicht vor. Eine Anzeigepflicht nach den 247247 2, 7, 8 AuslInvestmG habe der Beklagten vor der Ver344u337erung der Anteile nicht oblegen, weil es sich nicht um ausl344ndische In-vestmentanteile im Sinne dieses Gesetzes gehandelt habe. Das Verm366gen der Beklagten sei nicht zur Kapitalwertsicherung nach den Grunds344tzen der Risi-komischung im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes angelegt. Darlegungs- und beweispflichtig daf374r sei der Kl344ger, der aus dem behaupteten Versto337 ge-gen 247247 2, 8 AuslInvestmG einen Schadensersatzanspruch herleite. Es sei nicht Sache der Beklagten darzulegen, dass sie ihre Beteiligungen nicht zum Zwecke der Risikomischung halte, sondern tats344chlich Einfluss auf das Management nehme. Die Gelder der Anleger sollten unter Beachtung der islamischen Glau-bensgrunds344tze im operativen Gesch344ft eingesetzt werden. Selbst wenn die Beklagte sich jeder Einflussnahme auf die Beteiligungsgesellschaften enthalten h344tte, sei sie mit dem Ziel t344tig geworden, f374r die Unternehmen der Kombas-san-Gruppe Kapital bei nicht in der T374rkei ans344ssigen Anlegern zu beschaffen. Sie sei damit eine Finanzierungsgesellschaft, die nicht von 247 1 Abs. 1 AuslIn-vestmG erfasst worden sei. Die Beklagte hafte auch nicht nach 247 831 BGB i.V.m. 247 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 247 263 StGB. Die vom Kl344ger ge344u337erte Ver-mutung, dass I. Y. ihn vors344tzlich habe betr374gen oder sittenwidrig sch344digen wollen, sei nicht erwiesen. Umst344nde, aus denen sich ergebe, dass sich die Beklagte von Anfang an mit Hilfe eines "Schneeballsystems" finanziert habe, habe der Kl344ger nicht vorgetragen. Die Beklagte sei an zahlreichen Unterneh- - 5 - men beteiligt und auf unterschiedlichen Gesch344ftsfeldern wirtschaftlich t344tig. Sie sei keine blo337e "Briefkastenfirma". Es k366nne auch nicht festgestellt werden, dass etwaige unrichtige Angaben des I. Y. von der Beklagten veranlasst oder zumindest geduldet worden seien. Hierf374r reiche nicht aus, dass nach Auffas-sung des Kl344gers den Organen der Beklagten habe bewusst sein m374ssen, in Anbetracht der Einwerbung erheblicher Kapitalmittel seien die Anleger 374ber die n344heren Bedingungen ihrer Beteiligung im Unklaren gelassen worden. Daf374r, dass die Organe der Beklagten durch eigenes Handeln vors344tzlich den Scha-den des Kl344gers herbeigef374hrt h344tten, fehle hinreichend substantiierter Tatsa-chenvortrag. II. Die Revision ist unbegr374ndet. 6 1. Die Klage ist zul344ssig. 7 Das Berufungsgericht hat, da eine vorrangige internationale Gerichts-standsregelung im Verh344ltnis zur T374rkei, dem Sitz der Beklagten, nicht besteht, zutreffend seine Zust344ndigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des 247 32 ZPO hergeleitet. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen (vgl. Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09 - WRP 2010, 653; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit (247247 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenz-ziehung zwischen der Zust344ndigkeit deutscher und ausl344ndischer Gerichte (vgl. 8 - 6 - Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.). Zur Begr374ndung des Gerichts-stands gem344337 247 32 ZPO reicht die schl374ssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGHZ 132, 105, 110; H374337tege in Tho-mas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., 247 32 Rn. 8; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 247 32 Rn. 19 m.w.N.). Im Rahmen der Pr374fung der internationalen Zust344ndigkeit ge-n374gt es mithin, dass der Kl344ger die Voraussetzungen der - nach dem insoweit ma337geblichen deutschen Recht - deliktischen Anspr374che nach den 247247 823 ff. BGB schl374ssig behauptet hat. Nach 247 32 ZPO ist f374r Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zust344ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zust344ndigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein gesch374tz-tes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.). Der Begehungsort der vom Kl344ger behaupteten unerlaubten Handlungen liegt danach im Inland, weil die Anteile an der Beklagten von ihm im Inland er-worben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetre-ten ist. Auch sind deliktische Anspr374che auf der Grundlage des Klagevortrags hinreichend dargetan. H344tte die Beklagte nach ihrem Gesch344ftszweck die ein-gesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemisch-ten Risiken investieren wollen, k344me ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den 247247 2, 8 AuslInvestmG in Betracht, da die Beklagte die Aufnahme der Gesch344fte dem Bundesaufsichtsamt f374r Kreditwe-sen gem344337 247 7 AuslInvestmG nicht angezeigt hat und somit ihre Gesch344fte im Widerspruch zu 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG get344tigt h344tte. 9 - 7 - Ist die internationale Zust344ndigkeit nach dem deliktischen Gerichtsstand im Inland somit gegeben, ist umfassend zu pr374fen, ob das Schadensersatzbe-gehren des Kl344gers aufgrund eines deliktischen Anspruchs begr374ndet ist. Die internationale Zust344ndigkeit ist allerdings lediglich f374r deliktische Anspr374che ge-geben, sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zust344ndigkeit auch f374r nicht deliktische Anspr374che nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht keine Pr374fungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausf374hrlich BGHZ 132, 105, 111 ff. m.w.N.). 10 2. Auf der Grundlage der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts sind deliktische Anspr374che des Kl344gers gegen die Beklagte nicht gegeben. 11 a) Ob das der Klage zugrunde gelegte vom Kl344ger behauptete Gesche-hen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Ge-richtsstand geltenden Recht. Deutsches Recht ist sowohl nach den Regelungen in Art. 40 ff. EGBGB (in Kraft getreten zum 1. Juni 1999 durch Gesetz vom 21. Mai 1999, BGBl. I 1999 S. 1026) als auch nach dem zuvor geltenden deut-schen Kollisionsrecht analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 14/343 S. 7) anzuwenden. 12 b) Ein Schadensersatzanspruch nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den 247247 2, 8 AuslInvestmG ist nicht gegeben. Zwar hat die ausl344ndische Investmentgesell-schaft, die beabsichtigt, ausl344ndische Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt f374r Kreditwesen nach 247 7 Abs. 1 AuslInvestmG dies anzuzeigen. Nach 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG darf der Vertrieb von ausl344ndischen Investmentanteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollst344ndigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beh366rde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Das vor einer An- 13 - 8 - zeige gem344337 247 7 Abs. 1 AuslInvestmG geltende Vertriebsverbot des 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG ist eine den Anleger sch374tzende Regelung im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB, weil das Anzeigeverfahren der 334berpr374fung der ausl344ndischen Investmentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494 S. 21 f.; BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 - NJW 2004, 3706, 3709; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., 247 8 AuslInvestmG, Rn. 2). Jedoch kann nach den Umst344nden des Streitfalls auch unter Ber374cksichtigung des Revisionsvorbringens nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit dem Verkauf der Anteile an den Kl344ger ausl344ndische In-vestmentanteile im Sinne der Legaldefinition des 247 1 Abs. 1 AuslInvestmG im Inland vertrieben hat. aa) Nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Er-werbs der Anteile durch den Kl344ger noch in Kraft war, galt f374r den Vertrieb von Anteilen an einem ausl344ndischen Recht unterstehenden Verm366gen, das nach dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Geld-darlehen, 374ber die eine Urkunde ausgestellt war, Einlagen oder Grundst374cken angelegt war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes. Das Auslandinvestmentgesetz folg-te einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, Pf374l-ler/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, 247 1 Rn. 24, 44; Ass-mann/Sch374tze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., 247 19 Rn. 14). Auf die gew344hlte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei inl344ndischen Investmentgesellschaften (vgl. 247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998; BGBl. I 1998, S. 2726) war die Bildung eines Sonderver-m366gens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum am Fondsverm366gen verk366rperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung in bestimmter H366he gew344hrten oder mitgliedschaftliche Rechte umfassten. Entscheidend war, dass das Verm366gen nach den Grunds344tzen der 14 - 9 - Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. Risikomi-schung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesell-schaft zuflie337enden Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundst374cken oder beiden angelegt wurden (BT-Drucks. V/3494 S. 17). bb) Ob ausl344ndisches Investmentverm366gen im Sinne des 247 1 AuslInvestmG vorlag, ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfal-les durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 1. Juli 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/ Scholtz/Vollmer, Investment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO 247 1 AuslInvestmG Rn. 39). Die tatrichterliche W374rdigung ist nur eingeschr344nkt in der Revision darauf 374berpr374fbar, ob die W374rdigung bei richtiger Anwendung der Norm vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t. Danach begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Anzeigepflicht der Beklagten verneint hat, weil sie keine ausl344ndischen Investmentanteile im Sinne des Auslandinvestmentge-setzes im Inland vertrieben hat. 15 (1) Die im Inland angebotenen Gesch344ftsanteile der Beklagten betreffen zwar Verm366gen, das ausl344ndischem Recht untersteht. Ausweislich des vorge-legten Handelsregisterauszuges liegt der Verwaltungssitz der Beklagten in Ko-nya/T374rkei. Die Beklagte unterliegt somit nach ihrem Gesellschaftsstatut, das f374r au337erhalb der Europ344ischen Union liegende Staaten gewohnheitsrechtlich an den Sitz der Gesellschaft ankn374pft, dem t374rkischen Recht (BGHZ 25, 134, 144; M374nchKomm-BGB/Kindler 4. Aufl., IntGesR Rn. 5). Das t374rkische Recht nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des t374rkischen Gesetzes 374ber internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in Hirsch/Tekinalp, Das t374rkische Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., S. 114 ff.) ist auf das Recht des in 16 - 10 - den Statuten der Gesellschaft angegebenen Verwaltungssitzes abzustellen. Somit ist das Gesellschaftsstatut der Beklagten das t374rkische Recht. Die An-wendung der Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes setzt jedoch dar-374ber hinaus voraus, dass das Verm366gen der Beklagten zur Sicherung des Kapi-talwerts nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt war. Dies war nach den vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststel-lungen aber nicht der Fall. (2) Die Beklagte verfolgte mit der Mischung der unternehmerischen Risi-ken nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert des Anlageverm366gens zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften und somit den bei ihr investierten Anlegern mit den islamischen Glaubensgrunds344tzen vereinbare Renditen zu verschaffen. Ob die Unterneh-men, an denen sich die Beklagte beteiligte, oder die Beklagte selbst b366rsenno-tiert waren, ist hierf374r nicht ma337gebend. Davon ist aber entgegen der Auffas-sung der Revision auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen. 17 Das Auslandinvestmentgesetz sollte nicht jede Form des Wertpapierer-werbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapital-anlagen, die auf die Wertsch366pfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur Fi-nanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines Unterneh-mens gerichtet sind (Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 427), selbst wenn eine risikogestreute Verm366gensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen T344-tigkeit ist (Volckens/Panzer, aaO, 429) und damit als "zuf344llige Risikomischung" anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbe-reich des Investmentgesetzes nach 247 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz). Ein In-vestmentunternehmen muss prim344r das Ziel der Kapitalwertsicherung durch die 18 - 11 - Risikomischung verfolgen (BVerwG, NJW 1980, 2482; Pf374ller/Schmitt in Brink-haus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 46). Die Anlage muss vorrangig den bestm366glichen Ausgleich von Ertrags-, Wertsicherungs- und Liquidit344tserwar-tungen der Anleger erreichen wollen (Cox in Schuster, Investmenthandbuch, 1971, S. 46; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 47), so dass durch die Risikomischung im Wesentlichen das gesamte Unternehmensri-siko abgefangen wird und sich das Unternehmensrisiko mit dem Anlagerisiko deckt (Schreiben des Bundesamtes f374r Kreditwesen vom 1. Juli 1977 - V 2-X-10/77 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 10; Volckens/Panzer, aaO). Hingegen gen374gt nicht, dass das Verm366gen objektiv risikogemischt mit ver-schiedenen m366glichen Verlust- und Gewinnchancen in einer Vielzahl von Ver-m366genswerten im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG angelegt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung des Verm366gens muss vielmehr hinzukommen, dass der Gesch344ftsbetrieb des Unternehmens nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldverm366gen und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. BVerwG, NJW 1980, 2482 "Hapimag"; Baur, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 40 ff., Beck-mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 12; Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 45 ff.; Assmann/Sch374tze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., 247 19 Rn. 18; Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 428). Kein anzeigepflichtiges Investment liegt vor, wenn die unternehmerische Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die unternehmerischen Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbst344ndig-keit einzuschr344nken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Beteili-gungsgesellschaften auszu374ben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kre-ditwesen vom 30. August 1990 - V 2-X-11/90 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 26; vom 7. Dezember 2001 - V 2-X-3818/2001 - aaO, 448 Nr. 38; 19 - 12 - Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 55; Baur, aaO, 247 1 Rn. 47; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 13 f.). Zur Ermittlung des objektiven Zwecks der unternehmerischen Beteili-gungen k366nnen die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen sowie Ver-kaufsprospekte oder 344hnliche Schriftst374cke herangezogen werden (Beck-mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 41; Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach 247 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz). Auf die subjektiven Ziele der Anleger kommt es hingegen nicht an. (3) Der Gesch344ftszweck nach dem Inhalt der Satzung der Beklagten war auf Investitionen in unternehmerische Beteiligungen gerichtet. Gem344337 247 3 der Satzung der Beklagten war Unternehmensgegenstand unter anderem die Pro-duktion einer Vielzahl von Gegenst344nden der Textil- und Maschinenbauindustrie sowie die Produktion und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Baustoffen (247 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten). Nach 247 3 Satz 2 der Sat-zung durfte sich die Beklagte an anderen Unternehmen beteiligen und in deren Vorst344nden vertreten sein. Weiter war der Beklagten gestattet, bei Unterneh-mensgr374ndungen oder Kapitalerh366hungen Hilfe zu leisten und aus diesem An-lass oder bei Kreditaufnahmen oder K344ufen Garantien abzugeben oder Sicher-heiten zu stellen. Die Beklagte durfte Dienste in Bezug auf die Lagerhaltung, Zoll, Transport und Inkasso erbringen und finanzielle und rechtliche Beratungen durchf374hren sowie Vertr344ge 374ber Lizenzen, Patente und Marken, auch im Hin-blick auf die Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, abschlie337en. Schlie337lich konnte sie soziale Einrichtungen f374r das Personal von Firmen errich-ten und betreiben und sich damit auch am Personalwesen der Unternehmen beteiligen. Damit er366ffnete sich aber der Beklagten ein erheblicher Einfluss auf die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mit den Engagements waren zwangsl344ufig finanzielle Risiken verbunden, die die Beklagte zus344tzlich 20 - 13 - zum Wertverlust der eigenen Anteile treffen konnten. Auch gehen diese Befug-nisse weit 374ber die blo337e Teilhabe am Kapitalwert unternehmerisch selbst344ndig bleibender Anlageobjekte, die f374r das Investment ansonsten charakteristisch ist, hinaus (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 30. August 1990, aaO). Nach den in der Satzung niedergelegten Gesch344ftszie-len sollte sich die Beklagte auf vielf344ltige Weise an den unternehmerischen Ent-scheidungen der Anlageunternehmen beteiligen k366nnen, wozu sie unternehme-rischen Sachverstand in strategische Entscheidungen dieser Unternehmen ein-bringen musste. Es bestand ein unternehmerisches Risiko neben dem Anlage-risiko. Die Gesellschaftsziele der Beklagten widersprachen damit dem Zweck der breiten Verm366gensstreuung mit der M366glichkeit schneller Umschichtung, durch die auch kurzfristige Kurs- und Zinsschwankungen zur Gewinnerzielung ausgenutzt werden k366nnten. Ein solcher Zweck ist aber kennzeichnend f374r das von den Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes betroffene Kapitalinvest-ment (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 30. August 1990, aaO; OLG Celle, WM 2003, 325, 328). (4) F374r eine unternehmerische Beteiligung sprechen ma337gebend auch die Mehrheitsbeteiligungen der Beklagten. Mehrheitsbesitz f374hrt regelm344337ig zur Abh344ngigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, weil dem Mehrheitsaktion344r 374ber die Mehrheit der Stimmrechte die M366glichkeit offen steht, mehr als die H344lfte der Mitglieder der F374hrungsgremien der beherrschten Gesellschaft zu stellen und damit deren Leitung zu bestimmen. Des Nachwei-ses konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies der Kl344ger verlangt, bedarf es dann nicht (vgl. Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 57; Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 27; vom 7. Dezember 2001, aaO). 21 - 14 - Die Beklagte besa337 in vierzehn Aktiengesellschaften mehr als die H344lfte der Anteile, bei zw366lf Kapitalgesellschaften hielt sie 374ber 75 % der Anteile. Nach t374rkischem Aktienrecht geht damit regelm344337ig eine entsprechende Stimm-rechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1 Satz 1 THGB in Hirsch/Tekinalp, aaO, S. 95 f.), sofern nicht besondere Umst344nde wie z.B. Mehrstimmrechtsaktien (Artt. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 THGB aaO) oder Stimmbindungsvertr344ge dies verhindern. In der Generalversammlung wird unter anderem 374ber die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder entschieden (Art. 369 THGB aaO). Der Verwaltungsrat wiederum leitet die Akti-engesellschaft t374rkischen Rechts und vertritt sie entweder selbst oder durch von ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" Artt. 317, 342 THGB aaO). Das Stimmrecht er366ffnet mithin unmittelbar die M366glichkeit zur Einflussnahme auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der Gesellschaft. Damit hatte die Beklagte die rechtliche M366glichkeit, entscheidenden unternehmerischen Ein-fluss zu nehmen auf die Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, sofern sie ihre Aktion344rsrechte wahrnahm. Dass dies der Fall war, hat auch der Kl344ger nicht in Frage gestellt. 22 Dass die Beteiligung der Beklagten in sieben weiteren F344llen unter 50 % lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die 374brigen Anteile an diesen Unter-nehmen hielten die Schwestergesellschaften der Beklagten, so etwa die Kom-bassan Holding A.S. Dazu waren die Organe der Gesellschaften personell identisch besetzt, so dass von einer gegenseitigen Einflussnahme und Abstim-mung auszugehen ist. Hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an drei Unter-nehmen, deren Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung nach deutschem Recht vergleichbar ist, fehlt bereits eine Verm366gensanlage in Wert-papieren im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG. Gesch344ftsanteile an einer GmbH sind n344mlich keine Wertpapiere, auch wenn sie verbrieft sind 23 - 15 - (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448, Nr. 27). War - wie dargelegt - nach der aus der Satzung ersichtlichen Anlagestra-tegie der Beklagten nicht eine blo337e Partizipation am Kapitalwert der unterneh-merisch selbst344ndig bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selb-st344ndigkeit einschr344nkender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen des Investments im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 20. August 1990, aaO; vom 7. Dezember 2001 aaO; Baur, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 47; Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 55, 57; Beck-mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 15). 24 cc) Erfolglos r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe die Anforde-rungen an die Darlegungs- und Beweislast des Kl344gers 374berspannt. Dass das Verm366gen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, hat der Kl344ger nach allgemeinen Beweisgrunds344tzen als anspruchsbegr374nden-de Voraussetzung darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch f374r den Nach-weis, dass der objektive Gesch344ftszweck prim344r auf Kapitalwertsicherung ge-richtet ist. Erleichterungen k344men nur dann in Betracht, wenn dem Kl344ger sub-stantiierter Vortrag nicht m366glich oder nicht zumutbar w344re, w344hrend die Be-klagte Kenntnis von den ma337geblichen Tatsachen h344tte und es ihr zumutbar w344re, n344here Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn das Unwissen der darlegungspflichtigen Partei darauf beruht, dass sie au337erhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht (Senat, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; BGHZ 140, 156, 158). Im Streitfall k344-me eine sekund344re Darlegungslast der Beklagten mithin erst in Betracht, wenn 25 - 16 - auch nach Auswertung der Satzung und anderer 366ffentlich oder dem Kl344ger zug344nglicher Quellen, wie auch zum Beispiel den Berichten der Aktiengesell-schaft, L374cken im vorzutragenden Geschehensablauf verblieben. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kl344ger stellt die Beteiligungen der Beklagten und die Aus-374bung der damit verbundenen Stimmrechte nicht in Frage. Unter Zugrundele-gung des Vortrags des Kl344gers und der Satzung teilt der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine kapitalwertsichernde, risikoge-mischte Anlage im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes nicht gegeben ist. Der Kl344ger kann sich somit nicht auf den Schutz des Auslandinvestmentgeset-zes berufen. c) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht Schadensersatzanspr374che des Kl344gers nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG a.F. und im Hinblick auf das Auftreten des I. Y. nach 247247 831, 31 BGB i.V.m. 247 823 Abs. 2 BGB, 247 263 StGB und 247 826 BGB verneint hat. Dagegen ist 26 - 17 - auch von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. Senatsurteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09 - unter II. 2. b), d) und e) z.V.b.). Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 07.07.2008 - 4 O 337/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - I-17 U 107/08 -
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