BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 20/01 Verkündet am: 29. Januar 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Ah Wertende, nicht mit unwahren konkreten Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG g e - deckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Vo r - aussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden. BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klgerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1999 wird in vollem Umfang zurckgewiesen. Die Klgerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revision s - verfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz wegen herabsetzender Äußerungen in Anspruch, durch die sie sich in ihren Rechten verletzt sieht. - 3 - Die Klgerin betreibt - als Rechtsnachfolgerin des frheren Klgers, i h - res jetzigen gesetzlichen Vertreters - den F. -Literaturverlag, der u.a. als "Z u - schußverlag" ttig ist; hierbei beteiligen sich Autoren an den Kosten der Publ i - kation in der Regel solcher Manuskripte, deren Veröffentlichung im allgeme i - nen Verlagsgeschft nicht zu erreichen war. Die Beklagte zu 1), eine Gewerkschaft, ist Herausgeberin der Fachzei t - schrift fr Autoren "Kunst und Kultur", deren verantwortlicher Redakteur der Beklagte zu 2) ist. In Heft 1/99 dieser Zeitschrift erschien ein vom Beklagten zu 3), der als Autor in verlagsvertragliche Beziehungen zum F. -Verlag getreten war, verfaßter Artikel mit der Überschrift "Dem Autor in die Tasche gefaßt" und dem Untertitel "Die Praktiken des F. -Verlags"; darin findet sich eine kritische Auseinandersetzung mit dem Zuschußverlagswesen. Die Klgerin ist der Ansicht, die geschftliche Ttigkeit des F. -Verlags sei in einer Reihe von Passagen dieses Zeitschriftenartikels in rechtlich unz u - lssiger Weise angegriffen worden, insbesondere durch herabsetzende u n - wahre Tatsachenbehauptungen. Fr den hierin liegenden rechtswidrigen Ei n - griff in geschtzte Rechtspositionen des Rechtsvorgngers der Klgerin htten alle drei Beklagten haftungsrechtlich einzustehen. Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im brigen - der Klage statt gegeben, soweit sie gegen folgende Behauptungen gerichtet war: Es werde in Telefonaten mit Mitarbeitern des Klgers zugesichert, daß der Klger grundstzlich kostenlos publiziere ... Die Antworten der Mitarbeiter des Klgers bei telefonischen Anfragen entsprchen selten der Wahrheit ... Das Verlagslektorat des Klgers fordere fr seine Dienste 4,00 - 8,00 DM/Seite ... - 4 - Beim Klger sei die Werbung fr den Autor kostenpflichtig ... Es vergingen Wochen, Monate, der Druck des Buches werde dem Autor immer wieder angekndigt, lasse aber auf sich warten, weil technische Probleme zu lösen seien, weil die Seiten berarbeitet werden mûten, weil es ein langer Weg vom Verlag zur Druckerei, zur Buchbinderei, z u - rck zum Verlag und dann zur Auslieferung sei ... Gezahlt werde vom Autor eigentlich nur fr Druckerei, Buchbinderei und Logistik. Die Beklagten haben diese Entscheidung nicht angegriffen. Auf die B e - rufung der Klgerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurckweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - die Verurteilung der Beklagten darber hinaus auf folgende Äuûerungen erstreckt: Die Klgerin verhalte sich gegenber den bei ihr publizierenden Autoren wie ein Lebensmittelhndler, bei dem man ein Pfund Kse verlange, es bezahle, dann aber zuhause feststelle, daû man nur 100 Gramm b e - kommen habe und dies sei ja Betrug ... Die Klgerin verbreite, daû sie grundstzlich kostenlos publiziere ... Der F.-Literaturverlag gehe nur zum Schein auf Autorenwnsche ein. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: I. - 5 - Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten htten auch durch die ihnen im Berufungsurteil zustzlich untersagten Äuûerungen, die im bea n - standeten Zeitschriftenartikel enthalten seien, unzulssig in die Rechte des Rechtsvorgngers der Klgerin eingegriffen. Der sogenannte "Kse-Vergleich" sei zwar nicht als Tatsachenbehau p - tung, sondern als Werturteil anzusehen; das gelte auch, soweit hier von einem "Betrug" die Rede sei. Es handele sich jedoch um eine rechtswidrige Schm h - kritik, die von der Klgerin nicht hingenommen werden msse. Die Klgerin könne auch die Unterlassung der Äuûerung verlangen, sie verbreite, daû sie grundstzlich kostenlos publiziere. Dies sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, da die Klgerin nur mit kostenlosen Veröffentlichungen in der "Edition Neue Autoren" geworben habe. Die weitere Äuûerung, die Klgerin gehe nur zum Schein auf Autore n - wnsche ein, sei, obwohl sie sehr pauschal gehalten sei, nicht als Werturteil, sondern als Tatsachenbehauptung anzusehen. Die Richtigkeit dieser "inneren Tatsache" htten die Beklagten nicht nachgewiesen. Hinsichtlich aller genannter Äuûerungen sei nicht nur der Unterla s - sungsantrag der Klgerin, sondern auch ihr Begehren begrndet, den Bekla g - ten zu 1) und 2) die Veröffentlichung des Verbotstenors aufz ugeben; es rech t - fertige sich ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. II. - 6 - Das Berufungsurteil hlt den Angriffen der Revision nicht stand. Entg e - gen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten durch die Ve r - ffentlichung der uûerungen, die Gegenstand ihrer Verurteilung im Ber u - fungsrechtszug waren, keine geschtzten Rechtspositionen des Rechtsvo r - gngers der Klgerin unzulssig verletzt. 1. Der Senat folgt der Auffassung der Revision, daû die Klgerin die - auf die Geschf tspraxis des F. -Verlages abzielende - uûerung hinnehmen muû, sie verhalte sich gegenber den publizierenden Autoren wie ein Leben s - mittelhndler, bei dem man ein Pfund Kse verlange, es bezahle, dann aber zuhause feststelle, daû man nur 100 Gramm bekommen habe und dies sei ja Betrug. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts bercksichtigt nicht hinreichend die Rechtspositionen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG. a) Zutreffend wird dieser sogenannte "Kse-Vergleich" im Berufungsu r - teil als Werturteil, nicht als Tatsachenbehauptung angesehen. Das gilt - entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - auch ins o - weit, als dem F. -Verlag der Vorwurf des "Betruges" gemacht wird. Jede beanstandete uûerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu b e - urteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei ist fr die Einstufung als Tatsachenb e - hauptung wesentlich, ob die Aussage einer Überprfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugnglich ist. Auch eine uûerung, die auf Wertu r - teilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgngen hervorgerufen wird. Sofern eine uûerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafrhaltens oder Meinens geprgt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsuûerung in vollem Umfang vom Grundrecht - 7 - des Art. 5 Abs. 1 GG geschtzt (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f., jeweils m.w.N.). Nach diesen rechtlichen Grundstzen enthlt der im Zeitschriftenartikel angestellte Vergleich des Vorgehens des F. -Verlages gegenber den Autoren mit demjenigen eines Lebensmittelhndlers, der beim Verkauf von Kse seine Kunden bervorteilt, im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit berpr f - bare substantiierte Aussage, sondern lediglich eine pauschale subjektive B e - wertung des geschftlichen Verhaltens. Auch die Verwendung des Begriffs "Betrug" deutet fr den Durchschnittsadressaten der uûerung nicht in en t - scheidender Weise auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt hin, der die Tatbestandsmerkmale des in § 263 StGB geregelten strafrechtlichen Verm - gensdelikts erfllen wrde. Die Vokabel "Betrug" wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl. dazu BVerfG, NJW 1992, 1439, 1441). Vertritt bei dieser Sachlage der Verfa s - ser des Artikels fr den Leser ersichtlich in pauschaler Weise die Meinung, es bestehe ein als anstûig zu bewertendes Miûverhltnis zwischen den Leistu n - gen des F.-Verlages und dem seitens der publizierenden Autoren zu bezahle n - den Preis, so kann dies rechtlich nicht als Tatsachenbehauptung behandelt werden. b) Die Revision rgt jedoch mit Erfolg, daû das in diesem "Kse- Vergleich" liegende Werturteil - entgegen der Auffassung des Berufungsg e - richts - nicht als rechtlich unzulssige Schmhkritik angesehen werden darf. Allerdings muû auch eine Meinungsuûerung und eine wertende Kritik am Verhalten anderer ihre Grenze dort finden, wo es sich um reine Schmhkr i - tik oder eine Formalbeleidigung handelt oder wo die uûerung die Mensche n - - 8 - wrde antastet (vgl. z.B. BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.). Die hier zu beu r - teilende uûerung der Beklagten berschreitet diese Grenze nicht. aa) Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdr n - genden Effekts ist der Begriff der Schmhkritik eng auszulegen. Auch eine berzogene, ungerechte oder gar ausfllige Kritik macht eine uûerung fr sich genommen noch nicht zur Schmhung. Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der uûerung nicht mehr die Auseinande r - setzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vorde r - grund steht, der jenseits polemischer und berspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Dezem ber 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163, jeweils m.w.N.). bb) Diese Anforderungen an eine unzulssige Schmhkritik erfllt der hier in Rede stehende "Kse-Vergleich" nicht. Die hierin enthaltene Bewertung des geschftlichen Vorgehens des F. -Verlages kann nicht als bloûe Diffami e - rung angesehen werden; sie entbehrt vielmehr keineswegs des erforderlichen Sachbezugs im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer fr den Leser der Zeitschrift, in welcher der betreffende Artikel erschienen ist, wesentlichen Th e - matik. Die Beklagten setzen sich - wenn auch in teilweise recht scharfer Form - mit dem Geschftsgebaren der "Zuschuûverlage" auseinander, zu denen der F. -Verlag gehrt. Die Beschftigung mit den hiermit in Zusammenhang stehe n - den Fragen kann die Beklagte zu 1) zu Recht als ihre Aufgabe betrachten. Als auch die Interessen publizierender Autoren vertretende Gewerkschaft steht es ihr zu, sich fr deren berufliche und wirtschaftliche Belange (gerade auch im Verhltnis zu den Verlagen) einzusetzen; sie kann sich insoweit - worauf die Revision zutreffend hinweist - auch auf die grundrechtlich geschtzte Posit ion - 9 - in Art. 9 Abs. 3 GG berufen. In den Rahmen dieses Aufgabenbereichs der B e - klagten fllt es durchaus, Risiken zu errtern, die sich fr die Gruppe der - fr Gefahren wirtschaftlicher Art mglicherweise besonders anflligen - Autoren ergeben knnen, deren intensiver Publikationswunsch im allgemeinen Ve r - lagsgeschft nicht erfllt wird und die geneigt sind, unter Übernahme teilweise erheblicher eigener Kosten die Dienste der "Zuschuûverlage" in Anspruch zu nehmen. cc) Im Rahmen einer derartigen, wirtschaftliche Belange eines nicht u n - erheblichen Teils der Leser der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Zeitschrift betreffenden Auseinandersetzung drfen - angesichts der heutigen Reizberflutung - auch einprgsame, starke Formulierungen verwendet we r - den, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit bersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik fr "falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. z.B. Senatsu r - teile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/ 93 - VersR 1994, 57, 59 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO m.w.N.). Der hier angestellte Vergleich des Verhaltens des F. -Verlages mit demjenigen eines "betrgerischen" K - se -Hndlers ist als eine solche zwar scharf, mglicherweise berzogen form u - lierte, aber nach den dargelegten Grundstzen dennoch rechtlich zulssige Kritik anzusehen. Dabei darf auch nicht auûer acht gelassen werden, daû sich ein Gewerbetreibender kritische Einschtzungen seiner Leistungen in aller R e - gel gefallen lassen muû (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320); etwas anderes gilt nur dann, wenn konkret unwahre Tatsachen behauptet werden. Der vorli e - gend zu beurteilende "Kse-Vergleich" enthlt aber gerade keine hinreichend substantiierten Tatsachenbehauptungen, hinsichtlich deren sich die Frage ihrer Richtigkeit stellen knnte; das gilt, wie bereits oben dargelegt worden ist, auch insoweit, als es den (im alltagssprachlichen Sinne verwendeten) Begriff des - 10 - "Betruges" angeht. Die dieser uûerung zu entnehmende Bewertung, der im F. -Verla g gegen Kostenbeteiligung publizierende Autor knne sich hnlich bervorteilt fhlen wie der Kunde, der beim beschriebenen Lebensmittelhn d - ler Kse eingekauft hat, ist vielmehr unter Bercksichtigung der errterten Rechtsgrundstze noch vom Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungs u - ûerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. 2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg dagegen, daû das Ber u - fungsgericht die Verurteilung der Beklagten auf die uûerung erstreckt hat, die Klgerin verbreite, daû sie grundstzlich kostenlos publiziere. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daû der Aussagegehalt der i n - soweit im beanstandeten Zeitungsartikel enthaltenen Passagen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten htten eine derartig weitgehende Behau p - tung aufgestellt, rechtlich nicht zu tragen vermag. Soweit dem Artikel die Behauptung zu entnehmen ist, es werde in Tel e - fonaten von Mitarbeitern des F. -Verlages zugesichert, daû er grundstzlich kostenlos publiziere, ist diese uûerung den Beklagten bereits im landgerich t - lichen Urteil, das seitens der Beklagten nicht angefochten worden ist, untersagt worden. Diese Passagen des Artikels sind daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Fr eine darber hinausgehende generelle Behau p - tung, um die es nunmehr noch geht, sind dem Zeitschriftenartikel hingegen keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Die Beklagten knpfen bei der Errterung der Frage, inwieweit der F. -Verlag den Autoren eine kostenlose Publikation in Aussicht stellt, an Ze i - tungsanzeigen an, wie sie seitens des Rechtsvorgngers der Klgerin ver f - fentlicht worden sind, etwa in der Wochenzeitung "Die Zeit" (Anl. K 5 zur Kl a - - 11 - geschrift). Dort heiût es blickfangmûig "Publizieren ohne Kosten" und - in kleinerer Schrift - "in der Edition Neue Autoren". Wenn die Beklagten in ihrem Artikel unter Bezugnahme auf so gestaltete Anzeigen von "Verheiûungen à la Publizieren kostenlos" und dergleichen sprechen, kann dies zwar vom Leser dahin verstanden werden, daû der F. -Verlag Mglichkeiten zur kostenfreien Publikation in Aussicht stelle. Indessen kann der angesprochene Leserkreis der verffentlichungswilligen Autoren der beanstandeten uûerung nicht en t - nehmen, daû damit zum Ausdruck gebracht werden solle, es werde "grun d - stzlich" und damit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in aller Regel eine kostenlose Publikation verheiûen. Deshalb muû der beanstandete Artikel nicht dahin verstanden werden, die Klgerin verbreite allgemein, sie verffentliche ber die in den Zeitungsanzeigen beschriebenen Konditionen hinaus in aller Regel kostenlos. Ist aber eine solche, dem auf Unterlassung in Anspruch G e - nommenen (hier den Beklagten) gnstigere einschrnkende Deutung des I n - halts einer beanstandeten uûerung mglich, so ist sie der rechtlichen Beu r - teilung zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteil BGHZ 139, 95, 104). 3. Schlieûlich greift die Revision auch mit Erfolg die Verurteilung der B e - klagten im Berufungsurteil an, soweit sie die uûerung betrifft, der F.- Literaturverlag gehe nur zum Schein auf Autorenwnsche ein. Die Revision rgt zu Recht als fehlerhaft, daû das Berufungsgericht di e - se Aussage als Tatsachenbehauptung, nicht als Werturteil behandelt hat. Zwar ist ihr auch ein tatschliches Element zu entnehmen, nmlich hinsichtlich der "inneren" Tatsache, die Klgerin sage nach auûen hin etwas zu, was sie in Wirklichkeit nicht zu tun beabsichtige. Indessen ist dieses Tatsachenelement, das nicht auf etwas konkret Nachprfbares bezogen ist, sondern - wie auch im Berufungsurteil dargelegt wird - nur sehr pauschal gehalten ist, en g verwoben - 12 - mit stark wertenden Gesichtspunkten: Es wird zum Ausdruck gebracht, wie der Beklagte zu 3) als Verfasser des Zeitschriftenartikels den Umgang des F. -Verla ges mit den Autoren und seine Bereitschaft, ihnen entgegenzuko m - men, aufgrund seiner eigenen Erfahrungen in den geschftlichen Beziehungen der Beteiligten einschtzt. Ob ein Verlag "auf Autorenwnsche" eingeht, ist in diesem Sinne letztlich eine weitgehend subjektiver Beurteilung unterfallende Frage. Der Beklagte zu 3) zieht hier aus der Sicht d er Dinge, wie er sie als beim F. -Verlag verffentlichender Autor erlebt hat, ein Resmee und uûert die Meinung, hier werde nur die Bereitschaft vorgetuscht, sich mit den Autore n - wnschen zu arrangieren. Eine derartige uûerung, in der sich Tatsachen und Meinungen ve r - mengen, die jedoch in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellun g - nahme, des Dafrhaltens oder Meinens geprgt ist, wird - wie bereits darg e - legt - als Werturteil und Meinungsuûerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschtzt (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.). Rechtliche Gesichtspunkte, unter denen den Beklagten eine solche uûerung als Werturteil untersagt werden knnte, sind nicht ersichtlich. III. Da sich die Berufung der Klgerin gegen das Urteil des Landgerichts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in vollem Umfang als unb e - grndet erweist, war sie unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils in s - gesamt zurckzuweisen. Hieraus folgt die Pflicht der Klgerin, die Kosten be i - der Rechtsmittelzge zu tragen. Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Greiner - 13 - Diederichsen Pauge
Full & Egal Universal Law Academy