BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 200/10 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsena t des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2012 für Recht erkannt: Auf die Rech tsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkamme r 24, vom 22. Januar 2010 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fes t- zusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht be igetrieben werden kann, eine r Or d- nungshaft oder eine r Ordnungshaft von bis zu sechs Monat en (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unter lassen, (1) beim Abschluss von Verträgen über Lebensversich e- rungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu ve r- wenden oder sich bei der Abwicklung bestehender - 3 - Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck) : § 7 Wann können Sie I hre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann ? II. Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Be i- tragsfreistellung b ) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung Im Fall Ihre r Kündigung oder Ihres Verlangens e i- ner Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den T a- rifbedingungen festgesetzten Betrag ( Abzug ) zu verringern. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrund e liegenden Annahmen in Ihrem Fall en t- weder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Fall e - entspr e- chend herabgesetzt. c ) Zillmerung der Abschlusskosten Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen en t- stehen Kosten. Diese so genannten Abschlussko s- ten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rec h- nungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berüc k- sichtigt und werden daher nich t gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der D e- ckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung ) maßgebend. Hierbei werden die - 4 - ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherung s- betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. d) Konsequenzen Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zu r Folge, dass in der Anfangszeit I hrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vo r- handen sind . Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erha l- ten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die Ei n- zelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem V ersicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte un d d er beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen. 2 Kündigung der Versicherung a ) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir - soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) - den Rückkaufswert . Der Rückkaufswert ist der Zeitw ert Ihrer Versich e- rung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedi n- gungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Fo l- genden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der B e- trag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung u n- serer vertraglichen Leistungen bilden . Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherung s- mathematik für den Schluss des laufenden Be i- tragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Vers i- - 5 - cherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragska l- kulation berechnet; das Deckungskapital des G e- winn - , L eistungs - bzw. Erlebensfallbonus wird en t- sprechend berechnet. c ) Garantiebetrag Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Be trag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beend i- gung des Vertrages abhängt (vgl. die im Versich e- rungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versich e- rungssummen , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstän de bestehen). 3 Beitragsfreistellung a ) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung Haben Sie vollständige Befreiung von der Be i- tragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Versicherungssumme auf eine be i- tragsfreie Versicherungssumme herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmath e- matik mit den Rechnungsgrundlagen für die Be i- tragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der be i- tragsfrei en Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingu n- gen festgelegten Abzug gemindert. Die so errechnete beitragsfreie Versicherung s- summe garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versich e- rungsschein abgedruckte Tabelle der gar antierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versich e- rungssummen , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). - 6 - b ) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Be i- tragszahlun gspflicht beantragt, so wird die Vers i- cherung mit herabgesetzte m Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherung s- mathematik herabgesetzten Versicherungssumme unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingu n- gen festgelegten Abzugs für den entf allenden Teil der Versicherungssumme fortgesetzt. § 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zill m er ver fahren? 1 Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen en t- stehen Kosten. Diese so genannten Abschlussko s- ten (§ 43 Abs. 2 de r Verordnung über die Rec h- nungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berüc k- sichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. 2 Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Ve r- sicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versic herung s- betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. 3 Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Ver sicherung s- summen entnehmen. - 7 - Tarifbedingungen für die Lebensversicherung 3 Höhe der Mindestbe träge 3.4 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rüc k- kaufswert e unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitrag s- rückzahlung) erfolgt. 4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug gemäß § 7 Abschnitt II Abs. 1 b ), 2 a), 3 a) und b) der Allgem einen Bedingungen für die Lebensvers i- cherung bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung I h- rer Versicherung - b ei dem Produkt RIV - der Produktgruppen Comfort und Collect: 2,0 % - der Produktgruppen Classic, Spezial und S e- lect: 1,5 % d er noch ausstehenden B eitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 0,45 % der Versicherungssumme - b ei den übrigen Produkten - der Produktgruppen Comfort und Collect: 2,5 % - der Produktgruppen Classic, Spezial und S e- lect: 2,0 % - 8 - d er noch ausstehend en Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge) . 4.2 Zusatzversicherungen Für beitragspflichtige Zusatzversicherungen b e- trägt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreiste l- lung - für Berufs - bzw. Erwerbsunfähigkeits - Zusatzversicher ungen - der Produktgruppen Comfort und Collect: 2,0 % - der Produktgruppen Classic, Spezial und Se l- ect: 1,5 % der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne R a- tenzuschläge) zuzüglich 50 % des Deckungskap i- tals - für Risiko - Zusatzversicherungen - der Produkt gruppen Comfort und Collect: 2,0 % - der Produktgruppen Classic, Spezial und Se l- ect: 1,5 % der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne R a- tenzuschläge) zuzüglich 0,45 % der Versicherung s- summe. (2) b eim Abschluss von Verträgen über Rentenversich e- rungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu ve r- wenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: - 9 - § 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann ? II . Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Be i- tragsfreistellung b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens e i- ner Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den T a- rifbedingungen festgesetzten Betrag ( Abzug ) zu verringern. ( ) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall en t- weder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich n iedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Fall e - entspr e- chend herabgesetzt. c) Zillmerung der Abschlusskosten Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen en t- stehen Kosten. Diese so genannten Abschlussko s- ten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rec h- nungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berüc k- sichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der D e- ckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung ) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im - 10 - Versicherungsfall und Kosten des Versicherung s- betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. d) Konsequenzen Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Rente vo rhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Be i- tragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Vers i- cherung keine Leistungen erhalten und alle gezah l- ten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in I hrem Vers i- cherungsschein abgedruckten Tabelle der gara n- tierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Re n- ten entnehmen. 2 Kündigung einer Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versi cherung mit Todesfallleistung (Be i- tragsrückgewähr) nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir - soweit bereits entstanden (s. soeben A b- schnitt II Abs. 1 d)) - den Rückkaufswert , jedoch höchstens die bei Tod fällig werdende Leistung (Be i- tragsrückgewähr ). Der Rückkaufswert ist der Zei t- wert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug ve r- mindert. Im Folgenden ist der Rückkauf swert i m- mer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der B e- trag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung u n- serer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherung s- mathematik für den Schluss des laufenden Be i- tragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Ve rs i- - 11 - cherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragska l- kulation berechnet. f) Garantiebetrag Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beend i- gung des Vertrages a bhängt (vgl. die im Versich e- rungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitrag s- rückstände bestehen). 4 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beit ragsfreistellung Haben Sie vollständige Befreiung von der Be i- tragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente he r- ab, die nach den anerkannten Regeln der Versich e- rungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen f ür die Beitragskalkul a tion für den Schluss des la u- fenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der be i- tragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug gemi ndert. Die so errechnete beitragsfreie Rente garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abg e- druckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten , die unter dem Vo r- behalt steht, dass keine Beitragsrückstände best e- h en). - 12 - b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Be i- tragszahlungspflicht beantragt, so wird die Vers i- cherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherung s- mathema tik herabgesetzten Rente unter Berüc k- sichtigung des in den Tarifbedingungen festgele g- ten Abzugs für den entfallenden Teil der Rente fortgesetzt. § 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1 Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen en t- stehen Kosten. Diese so genannten Abschlussko s- ten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rec h- nungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berüc k- sichtigt und werden daher nicht gesonder t in Rechnung gestellt. 2 Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Ve r- sicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss kosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherung s- betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. 3 Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Ta belle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Renten en t- nehmen. - 13 - Tarifbedingungen für die Rentenversicherung 3 Höhe der Mindestbeträge 3.3 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus K ostengründen Rüc k- kaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitrag s- rückzahlung) erfolgt. 4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen Für beitragspflichtige Versicherungen b eträgt der Abzug gemäß § 7 Abschnitt II Abs. 1 b), 2 a), 3 a), 4 a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Re n- tenversicherung bei Rückkauf bzw. Beitragsfreiste l- lung Ihrer Versicherung in den Produktgruppen - Comfort und Collect: 2,5 % - Classic, Spe zial und Select: 2,0 % der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge). 4.2 Zusatzversicherungen Für beitragspflichtige Berufs - bzw. Erwerbsunf ä- higkeits - Zusatzversicherungen beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung in den Pr o- duktgrupp en - Comfort und Collect: 2,0 % - Classic, Spezial und Select: 1,5 % - 14 - der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne R a- tenzuschläge ) z uzüglich 50 % des Deckungskap i- tals. Bei Rückkauf einer beitragsfreien Berufs - bzw. E r- werbsunfähigkeits - Zusatzversicherung beträgt der Abzug 50 % des Deckungskapitals. ( 3 ) b eim Abschluss von Verträgen über f ondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehende r Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: § 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung o der Be i- tragsfreistellung b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens e i- ner Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den T a- rifbedingungen festgesetzt en Betrag ( Abzug ) zu verringern. ( ( ) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall en t- weder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt - 15 - der Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entspr e- chen d herabgesetzt. c) Zillmerung der Abschlusskosten Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen en t- stehen Kost e n. Diese so genannten Abschlussko s- ten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rec h- nungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauscha l bei der Tarifkalkulation berüc k- sichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der D e- ckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung ) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherung s- betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. d) Konsequenzen Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder einem Verlangen nach Beitrag s- freistellung in den ersten Ja hren Ihrer Versich e- rung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. 2 Kündigung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir - soweit bereits entstanden (s. soeben A bschnitt II Abs. 1 d)) - den Rückkauf s wert . Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versich e- rung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedi n- gungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Fo l- - 16 - genden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Ab zug. 3 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Be i- tragszahlungspflicht beantragt, so wird die Vers i- cherung mit herabge setztem Beitrag unter Berüc k- sichtigung des in den Tarifbedingungen festgele g- ten Abzugs für den entfallenden Teil der Beitrag s- summe fortgesetzt. § 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1 Durch den Abschlu ss von Versicherungsverträgen en t- stehen Kosten. Diese so genannten Abschlussko s- ten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rec h- nungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berüc k- sichtigt und werden daher nicht geson dert in Rechnung gestellt. 2 Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Ve r- sicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die Beiträge, soweit sie nicht für Leistu ngen im Vers i- cherungsfall und Kosten des Versicherungsb e- triebs in der jeweiligen Versicherungsperiode b e- stimmt sind, vollständig zur Tilgung von A b- schlusskosten herangezogen. (...) Den für Ihre Ve r- - 17 - sicherung geltenden Abschlusskostensatz finden Sie in den T arifbedingungen. Tarifbedingungen für die F ondsgebundene Rentenve r- sicherung Produktgruppe Classic und Produktgruppe Select 2 Abzug bei Beitragsfreistellung/Rückkauf (§ 7 Abschnitt II Abs. 1 b), 2 a) und 3 b)) Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug bei Beitragsfreistellung bzw. Rückkauf Ihrer Versicherung 1,5 % der noch ausstehenden Be i- tragssumme, begrenzt auf die Beitragssumme für höchstens 40 Jahre. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1. 036 , 01 zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. No - vember 2007. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 25% und die Beklagte 75%, von den Kosten der Be rufungs instanz der Kläger 8 % und die Beklagte 9 2 %, von den Kosten der Revisionsinstanz der Kläger 6% und die Beklagte 94%. Von Rechts wegen - 18 - Tatbestand: Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG gefüh rter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die B e- klagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft in Form eines Vers i- cherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten jedenfalls im Zeitraum von Januar 2007 bis Ende 2007 verwendeten "Allgemeinen B e- dingungen für die Lebensversicherung" (AVB - KLV), "Allgemeinen Bedi n- gungen für die Rentenversicherung" (AVB - PRV) und "Allgemeinen B e- dingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung" (A VB F - PRV). In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertr a- ges in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des Rückkauf s- wertes, zum sogenannten Stornoabzug und zur Absc hlusskostenve r- rechnung. In einem von der Beklagten als Musterversicherungsschein für die Kapitallebensversicherung vorgelegten Versicherungsschein ist eine Tabelle der garantierten Rückkaufswerte un d der beitragsfreien Vers i- cherungssummen für 33 Jahre enth alten. In dieser werden sämtliche Versicherungsjahre abgebildet, wobei de r Rückkaufswert und die be i- tragsfreie Versicherungssumme für die ersten zwei Vertragsjahre mit Null ausgewiesen werden. Die aufgelisteten Beträge betreffen die um den Stornoabzug gemi nderten Auszahlungsbeträge. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versich e- rungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Vertr ä- ge in Anspruch. Er hält sie u nter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 1 2 3 - 19 - 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesve r- fassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transpa renz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 ve r- langte er von der Beklagten erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung sowie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage bezüglich der angegriffenen Kla u- seln für Lebens versicherungen und für Rentenversicherungen in vollem Umfang sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben und das weitere Unterla ssungsbegehren des Klägers, das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene Lebensversicheru n- gen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiter verfolgt wird, für unbegründet erachtet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberla n- desgericht wei tere Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversich e- rung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Erstattung der Recht s- anwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten hat es die Klage hinsichtlich der Unters a- gu ng der Klauselverwendung bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2008 a b- gewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen z u- letzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Kläger s hat Erfolg, diejenige der Beklagten ist weitgehend unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das 4 5 - 20 - Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Bekl agte bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge nicht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen Intransparenz i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam seien . Der Versicherung s- nehmer könne sich in der Kapitallebensversich erung kein zuverlässiges Bild von der Höhe des Stornoabzugs machen und entgegen § 309 Nr. 12a BGB nicht erkennen, dass die Beklagte zunächst die Angeme s- senheit des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe. Die weiteren Bes t- immungen zur Kündigung der Versicherun g und Beitragsfreistellung se i- en intransparent, weil sie dem Versicherungsnehmer die Berechnung des korrekten Versicherungswert s vorenthielten. Die Bedingungen differe n- zierten entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht zwischen dem nach den anerkannten versic herungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert (= Rückkaufswert) und dem sich nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a . F . vorgesehenen Stornoabzug ergebenden Auszahlungsbetrag. Die Regelungen zu den Abschlusskosten zeigten die Dauer der aus der Ve r- rechnung resultierenden Nachteile und die Zusammensetzung der Ko s- ten nicht in nachvollziehbarer Weise auf. Der Vorbehalt der Beklagten, Rückkaufswerte von weniger als 10 den Versicherungsnehmer unangemessen. Die entsprechenden Reg e- lungen für die Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenve r- sicherung seien ebenfalls unwirksam. Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1. Januar 2008 sei die Berufung der Beklagten dagegen begründet, da 6 7 - 21 - die für das Bestehen eine s Unterlassungsanspruchs notwendige Wiede r- holungsgefahr insoweit nicht vorliege. Das an diesem Tag in Kraft getr e- tene neue Versicherungsvertragsgesetz enthalte strikte Regelungen zum Stornoabzug sowie zu den Abschluss - und Vertriebskosten, die zum Teil deu tlich von den angegriffenen Bedingungen der Beklagten abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpa ssten. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen stand . D ie Revision der B e- klagten hat nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten vorg e- rich t lichen Kosten Erfolg. 1. Die Kl age ist i.S. der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem steht weder die teilweise Verwendung von Platzha l- r- schriften und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen (vgl. ins o- weit Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 9 - 12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 2. Mit Ausnahme der § 7 II Nr. 1c Satz 1, § 17 Nr. 1 Satz 1 AVB - KLV , AVB - PRV , AVB - F - PRV bezüglich derer der Kläger die Klage in der Revisionsinstanz zurückgenommen hat und die daher nicht länger der gerichtlichen Überprüfung unterliegen betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht gemäß § 1 8 9 10 - 22 - UKlaG verurteilt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und i n- wieweit die angegriffenen Bestimmun gen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillm e- rung" in § 17 Nr . 2 Satz 1, 2 AVB - KLV, AVB - PRV und AVB - F - PRV sowie § 7 II Nr. 1 c) Satz 3, 4 AVB - KLV, AVB - PRV und AVB - F - PRV sind bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (unter 3.). Ihre Unwirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen K lauselwerke (unter 4.). Die Regelungen zur Ermittlung von Rückkauf s- werten und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum Stornoa b- zug sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter 5.). Weitere Klause ln versto ßen gegen § 309 Nr. 12 a) BGB (unter 6.). Die Regelungen, mit denen sich die B e- klagte den Einbehalt von Kleinbeträgen von weniger (10 - Klausel), sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB (unter 7.). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 8 .). 3. Die Kostenverrechnungsklauseln der §§ 17 Nr . 2 Satz 1, 2 AVB - KLV, AVB - PRV und AVB - F - PRV sowie § 7 II Nr. 1 c) Satz 3, 4 AVB - KLV, AVB - PRV und AVB - F - PRV sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies hat der Senat für vergleichbare Klauseln eines a n- deren Versicherers mit Urteil vom 25. Juli 2012 entschied en und im Ei n- zelnen begründet. Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteils, die hier entsprechend gelten (IV ZR 201/10, 11 12 - 23 - VersR 2012, 1149 Rn. 15 - 33; ferner Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 IV ZR 202/10, juris Rn. 12 - 14). Es handelt sich um kontrollfähige N e- benabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ( Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 16). Art. 4 Abs. 2 EGVVG steht einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung der Klauseln auf ihre materiell - rechtliche Wirksamkeit nicht entgegen (aaO Rn. 17). Die in Form der Zillmerung erfolgende Abschlusskostenverrec h- nung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherung s- nehmers mit den Abschlusskosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO Rn. 1 8 - 30). Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulä s- sig beeinträcht igt. Die Kapital - Lebensversiche rung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65). Für die zahlenmäßig gro ße Gruppe von Versich e- rungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortfü h- rung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unve r- hältnismäßig belastet oder vereitelt. Hierin liegt zugleich ein Verstoß g e- gen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 31). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber darauf, dass bei ihr als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Gewinne nic ht Aktionären, sondern den Versicherungsnehmern als Vereinsmitgliedern zugute kämen. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2007 13 14 - 24 - entschieden, dass dem Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert die Rechtsnatur des Versicherers als VVaG nicht entgege nsteh t (IV ZR 94/05, VersR 2008, 337 Rn. 12). Der Rückkaufswert betrifft das Au s- tauschverhältnis der Partner des Versicherungsvertrages, das in den Al l- gemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in gleicher Weise geregelt ist wie bei als Aktiengesellsc haften verfassten Versicherern. Für das Versicherungsverhältnis tr i ff t daher die im Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 320 f f.) nach objektiv generalisierenden Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung auch für den VVaG z u. Ferner lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten der Reg e- lung in § 211 VVG (= § 189 VVG a . F . ) nicht entnehmen, dass auch für die in dieser Vorschrift nicht genannten Versicherungen eine vertragliche Regelung des Inhalts möglich wäre, die die Au szahlung eines Rüc k- kaufswertes für die ersten Vertragsjahre ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 IV ZR 202/10, juris Rn. 13). Die Beklagte kann weiter nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, sie sei aufsichtsrechtlich verpflichtet, A bschlusskosten, vor allem Ve r- mit t lerprovisionen , gemäß § 11 VAG kalkulatorisch zu berücksichtigen. Zwar bestimmt § 10 Nr. 4 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finan z- dienstleistungsaufsicht (BerVersV), dass Lebensversicherungsunterne h- men fo rm gebundene Erklärungen bezüglich der Zerlegung des Rohe r- gebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 - 219 zu e r- stellen haben. Auch sieht das Formular der Nachweisung 219 unter der Überschrift "Ge genüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungen und der rechnungsmäßigen Erträge zu i h- 15 16 - 25 - rer Deckung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft" auf Seite 2, Ziff. 3 a) eine Bestimmung mit der Bezeichnung "R echnung sm ä- ßig gedeckt: durch Aktivierung noch nicht fälliger Ansprüche an VN s o- wie durch Zillmerung der DR für den Neuzugang des Geschäftsjahres l aut Nw 217, Zeile 24" vor. Diese Regelung schreibt jedoch nicht die Zi l- lmerung im Verhältnis des Versicherers zum Ver sicherungsnehmer vor, sondern betrifft allein bilanz - und aufsichtsrechtliche Verpflichtungen der Versicherer zur Sicherstellung einer ausreichenden Kapitaldecke. Für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis sind derartige Berichtersta t- tungspflichten g egenüber der Aufsichtsbehörde unerheblich. Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Abschlusskoste n- regelung in § 17 Nr. 2 Satz 1, 2 AVB - P R V , AVB - F - PRV sowie § 7 II Nr. 1 c) Satz 3, 4 AVB - P R V, AVB - F - PRV. Soweit die Beklagte hiergegen ei n- wendet, § 1 76 VVG a . F . gelte nur für Kapital - und nicht für Rentenvers i- cherungen, übersieht sie, dass es dem Versicherungsnehmer auch bei einer (fondsgebundenen) Rentenversicherung maßgeblich darum geht, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewin n- bringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder - umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2012 IV ZR 198/10 , juris Rn. 14, 16 ; ferner vom 24. Oktober 2007 IV ZR 209/0 3, VersR 2008, 244 Rn. 7 f. zur Rentenversicherung und vom 26. September 2007 IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 13 f., 16 zur fondsgebundenen Lebensversich e- rung). Die Beklagte hat für die kapitalbildende Lebensversicherung, die Rentenversicherung sowie die fondsgebundene Rentenversicherung weitgehend übereinstimmende Versicherungsbedingungen verwendet. Insbesondere hat sie auch in § 7 II Nr. 2 a) Abs. 1, Nr. 4 a ) Abs. 1, Nr. 4 b ) Abs. 1 AVB - PRV und § 7 II Nr. 2 a) Abs. 1 AVB - F - PRV die Verm ö- 17 - 26 - gensbildung de n Vorgaben der §§ 174, 176 VVG a . F . unterstellt. Dies kommt in der ausdrücklichen Zusage der Beklagten, ein en Rückkauf s- wert zu gewähren, in den Warnungen der Allgemeinen Versicherungsb e- dingungen vor den nachteiligen Auswirkungen der Zillmerung auf die Verm ögensbildung sowie in den ergänzenden Informationen zur Höhe der vorzeitigen Versicherungsleistung zum Ausdruck. Dieses wesentliche Vertragsziel darf nicht über eine Abschlusskostenverrechnung mit Hilfe des unzulässigen Zillmerverfahrens unterlaufen werden . 4. Die Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklauseln erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen. Auch dies hat der Senat für vergleichbare Bedingungen eines anderen Versicherers im Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und näher begründet (zur Erstreckungswirkung im Einzelnen IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 34 - 39, 41 f.). Erfasst von der Unwirksamkeit werden f ür die Kapitallebensversicherung § 7 II Nr. 1 c) Satz 2, Nr. 1 d) Sa tz 1 - 3, Nr. 2 c), Nr. 3 a) Abs. 2, § 17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 AVB - K L V , f ür die Rentenversicherung § 7 II Nr. 1 c) Satz 2, Nr. 1 d) Sa tz 1 - 3, Nr. 2 f), Nr. 4 a) Abs. 2, § 17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 AVB - PRV sowie für die fondsgebundene Rentenversicherung § 7 II Nr. 1 c) Satz 2, Nr. 1 d), § 17 Nr . 1 Satz 2 AVB - F - PRV. 5. a) Die Klauseln zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versich e- rungssumme und zum Stornoabzug in § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 a) Abs. 1 Satz 2 - 4, Abs. 3 Satz 1, 2, Nr. 3 a) Abs. 1 Satz 1 , 2, Nr. 3 b) Abs. 1 AVB - KLV, Ziff. 4.1 Abs. 1 u nd Ziff. 4.2 Abs. 1 der Tarifbedingu n- 18 19 - 27 - gen für die Lebensversicherung, § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 a) Abs. 1 Satz 2 - 4, Abs. 3 Satz 1, 2, Nr. 4 a) Abs. 1 Satz 1 , 2, Nr. 4 b) Abs. 1 AVB - PRV, Ziff. 4.1 Abs. 1 und Ziff. 4.2 Abs. 2, 3 der Tarifbedi n- gunge n für die Rentenversicherung sowie § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1 , Nr. 2 a) Abs. 1 Satz 2 - 4, Nr. 3 b) Abs. 1 Satz 1 AVB - F - PRV sowie jeweils Ziff. 2 Abs. 1 der Tarifbedingungen für die fondsgebundene Rentenvers i- cherung der Produktgruppen Classic und Select v erstoßen ferner gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte diff e- renziert unzulässig nicht zwischen dem Rückkaufswert als versich e- rungsmathematisch zu berechnende m Zeitwert i.S. der §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. und einem geso ndert zu vereinbarenden angeme s- senen Stornoabzug i.S. der §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F.. Zur n ä- heren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln b e- treffende Senatsurteil vom 25. Juli 2012 ( IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 43 - 52, 56) verwiesen. Das Verhältnis von Rückkaufswert bzw. prämienfreier Versicherungssumme sowie Stornoabzug ist wegen § 178 Abs. 2 VVG a.F. einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelung in Allgemeinen Vers i- cherung sbedingungen nicht zugänglich. Dem widersprechen § 7 II Nr. 2 a) Abs. 1 Satz 2 - 4 AVB - KLV, AVB - PRV und AVB - F - PRV . Hiernach ist der Rückkaufswert der Zeitwert der Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen fes t- gesetzten Abzug vermin dert. Im Folgenden wird unter dem Begriff des Rückkaufswert s immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug , versta n- den . Auch wenn die Beklagte somit offenlegt, dass von dem als Zeitwert beschriebenen Rückkaufswert ein Abzug vorgenommen wird, ändert dies nich ts an der Unzulässigkeit einer derartigen Regelung. Tatsächlich wird durch die zusätzliche Berücksichtigung des Abzugs bei der Bestimmung 20 - 28 - des Begriffs des Rückkaufswerts eine unzulässige Vermischung von Rückkaufswert und Stornoabzug vorgenommen. Dies ist m it der gesetzl i- chen Vorgabe in § 176 Abs. 3 und 4 VVG a.F. nicht zu vereinbaren. Die Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen führt dazu, dass der Begriff des Rückkaufswerts unzulässig mit dem des Ausza h- lungsbetrages gleichgesetzt wird. Dasselb e gilt im Ergebnis für die R e- g e lung in § 7 II Nr. 3 a) Abs. 1 Satz 1, 2, Nr. 3 b) Abs. 1 AVB - KLV, § 7 II Nr. 4 a) Abs. 1 Satz 1, 2, Nr. 4 b) Abs. 1 AVB - PRV, § 7 II Nr. 3 b) Abs. 1 Satz 1 AVB - F - PRV . b) Diese Intransparenz verm a g auch die von der Bekla gten für die Kapitallebensversicherung verwendete "Tabelle der garantierten Rüc k- kaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen" nicht zu beh e- ben. S ie weis t lediglich den als "Rückkaufswert" sowie " B eitragsfreie Versicherungssumme" umschriebenen Ausz ahlungsbetrag aus. De r Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VVG a.F. und die beitragsfreie Vers i- cherungssumme nach § 174 Abs. 2 VVG a.F. jeweils vor Stornoabzug werden dem Versicherungsnehmer demgegenüber an keiner Stelle mi t- geteilt. Zwar werden in den Tarifbed ingungen für die Lebens - und Re n- tenversicherung sowohl bei Haupt - als auch bei Zusatzversicherungen für die einzelnen Produkte die prozentualen Abzüge genannt. Sie sollen sich auf einen bestimmten Prozentbetrag der noch ausstehenden Be i- tragssumme abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge berec h- nen. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, selbst und ohne weitere Erläuterung diese Stückkosten und Ratenzuschläge zu berechnen. Selbst wenn dies der Fall wäre, müs ste er den von ihm selbst errechneten Abzug zunächst in einem we i- teren Rechenschritt zu dem Rückkaufswert und der beitragsfreien Vers i- cherungssumme in der Wertetabelle addieren, um den Rückkaufswert 21 - 29 - i.S. von § 17 6 Abs. 3 VVG a.F. bzw. die prämienfreie Vers icherungslei s- tung nach § 174 Abs. 2 VVG a.F. zu erhalten . Dies ist schon deshalb u n- zulässig, weil der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist , die Nac h- te i le, über die de r Versicherer Aufklärung zu leisten hat, erst selbst durch eine Auswertung der ihm z ur Verfügung gestellten Daten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 363; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 379). Schließlich bleibt dem Versicherungsnehmer aufgrund der in der Tabelle für die ersten beiden Vertrag sjahre ausgewiesenen Null - Werte verborgen, in wie vielen Vertragsjahren sich die vorzeitigen Versich e- rungsleistungen aufgrund der Zillmerung auf Null belaufen und ab we l- chem Zeitpunkt zwar eine Vermögensbildung einsetzt, aber wegen des Stornoabzugs keine A uszahlung erfolgt. c ) Entgegen der Auffassung der Beklagten weicht der Senat mit dieser Beurteilung weder von seiner bisherigen Rechtsprechung noch derjenigen des Bundesarbeitsgerichts ab (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 IV ZR 202/10 , juris Rn. 19). d ) Auch der Umstand, dass weder die AVB - PRV noch die AVB - F - PRV auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 174, 176 VVG a.F. Bezug nehmen, vermag nichts an der Unwirksamkeit der maßgeblichen Bes t- immungen zu ändern. Dem durchschnittlichen Ver sicherungsnehmer stellt sich der Stornoabzug aufgrund der Reg elung in § 7 II Nr. 2 a) Satz 2 - 4 AVB - PRV, AVB - F - PRV durch die Formulierung "wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert" als notwendiger Bestandteil der Bestimmung des Rüc kkaufswerts dar. Entsprechendes 22 23 24 - 30 - gilt für § 7 II Nr. 4 a) Abs. 1 Satz 2, Nr. 4 b) Abs. 1 AVB - PRV und § 7 II Nr. 3 b) Abs. 1 Satz 1 AVB - F - PRV. e ) Die Unwirksamkeit der Regelungen zur Berechnung des Rüc k- kaufswerts in § 7 II Nr. 2 a) Abs. 1 Satz 2 - 4 AVB - K LV, AVB - PRV und AVB - F - PRV erstreckt sich ferner auf die damit im Zusammenhang st e- henden Bestimmungen in § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1 , Nr. 2 a) Abs. 3 Satz 1, 2, Nr. 3 a) Abs. 1 Satz 1, 2, Nr. 3 b) Abs. 1 AVB - KLV, § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 a) Ab s. 3 Satz 1, 2, Nr. 4 a) Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , Nr. 4 b) Abs. 1 AVB - PRV , § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1 , Nr. 3 b) Abs. 1 Satz 1 AVB - F - PRV , Ziff. 4.1 Abs. 1 und Ziff. 4.2 Abs. 1 der Tarifbedi n- gungen für die Lebensversicherung , Ziff. 4.1 Abs. 1 und Ziff. 4.2 Abs. 2 und 3 der Tarifbedingungen für Rentenversicherung sowie jeweils Ziff. 2 Abs. 1 der Tarifbedingungen für die fondsgebundene Rentenversich e- rung Produktgruppe Classic und Produktgruppe Select. f ) Daneben werden sämtliche streitbefangene Bedingung en zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherungsleistung und zum Sto r- noabzug von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede erfasst, ohne die sie nicht isoliert bestehen bleiben könnten. Insoweit wird auf die Ausführu n- gen im Senatsurteil vom 25. Juli 2012 (I V ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 53 f., 56) verwiesen. 6. § 7 II Nr. 1 b) Abs. 3 AVB - KLV , AVB - PRV und AVB - F - PRV ve r- stößt ferner gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Zwar wird dem Versicherung s- nehmer entsprechend § 309 Nr. 5 b) BGB der Nachweis gestattet, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in seinem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich geringer zu beziffern ist, so dass der Abzug entfällt oder herabzusetzen ist. Dem 25 26 27 - 31 - Vers i cherungsnehmer wird aber durch das Zusammens piel von § 7 II Nr. 1 b) Abs. 3 mit § 7 II Nr. 1 b) Abs. 1 Satz 1 der falsch e Eindruck ve r- mittelt, er sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stornoabzugs. Tatsächlich besteht ein Regel - Ausnahme - Verhältnis, nach dem zunächst die Bekla gte als Verwenderin darlegungs - und b e- weispflichtig für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoa b- zugs ist und de r Versicherungsnehmer erst in einem zweiten Schritt die Beweislast dafür trägt, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist (Senatsu r- teil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 65). Diese Differenzierung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Zusammenspiel der Bedingungen nicht entnehmen. Es fehlt an einer ausdrücklichen Regelung, dass zunächst die Beklagte die Angemesse n- heit der Höhe des Stornoabzugs darzulegen und zu beweisen hat. Vie l- mehr heißt es in § 7 II Nr. 1 b ) Abs. 1 Satz 1 lediglich, die Beklagte sei berechtigt, die dem Versicherungsnehmer zu stehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verri n- gern. Auch wenn im Folgenden im Einzelnen erläutert wird, auf welche Kostenpositionen sich der Abzug bezieht und welche Umstände bei se i- ner Kalkulation zu berücksic htigen sind, kann der Versicherungsnehmer hieraus nicht entnehmen, dass die Beweislast zunächst den Versicherer trifft. Gerade aus dem Umstand, dass lediglich in § 7 II Nr. 1 b) Abs. 3 der Bedingungen eine Regelung über die Beweislast getroffen wurde, wird der Versicherungsnehmer erkennen k önnen, die Beweislast liege a l- lein bei ihm. 7. Der Vorbehalt in Ziff. 3.4 der Tarifbedingungen für die Leben s- versicherung sowie in Ziff. 3.3 der Tarifbedingungen für die Rentenvers i- cherung, wonach ein Rückkaufswert unter 10 28 - 32 - ausgezahlt wird, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang erfolgt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 67 f. , 70 ) . Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ausza h- lungsvorbehalt ausdrücklich auf die Fälle beschränkt ist, in denen aus der Versicherung keine andere Zahlung zu erbringen ist (vgl. hierzu S e- natsurteil vom 17. Oktober 2012 IV ZR 202/10 , juris Rn. 2 6). 8. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderl i- che Wiederholungsgefahr besteht. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resu l- tiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftig en Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteile vom 10. D e- zember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 XII ZR 159/98, NJW - RR 2001, 485, 487; vom 18. April 2002 - III ZR 99/01, NJW 2002, 2386). An d ie Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteile vom 18. April 2002 aaO; vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelm ä- ßig erf orderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Recht s- auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemein en Versich e- rungsbedingungen ( vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 aaO). Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend m a- chen, mit den insbesondere für problematisch erachteten Frühstornofä l- len sei wegen Zeitablaufs jetzt nicht mehr zu rechnen. Die angegriffenen Klauseln sind insgesamt unwirksam, unabhängig davon, ob und wann e i- ne Kündigung des Vertrages erfolgt. 29 - 33 - 9 . Bezüglich der Pflicht der Beklagten, dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28. September 2007 e ntstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.638,16 t- ten, hat die Revision der Beklagten insoweit Erfolg, als der Kläger ledi g- lich Zahlung von 1. 036 , 01 u- fungsgericht einen Anspruch des Klä gers aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwe n- dungen angenommen. Der Kläger war berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 74 f.). Der Höhe nach steht ihm indessen nur ein A n- spruch auf Zahlung von 1. 036,01 Abmahnung mit Erfolg gerügten Klauseln und eines Gegenstandswerts von 2.500 n- schreiben von 37.500 - Geschäftsgebühr errechnet sich zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein e r- stattungsfähiger Betrag von 1. 036,01 III. Die Revision des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Sein U n- terlassungsanspruch umfasst nicht nur die Verwendung der streitbefa n- genen Klauseln bei der A bwicklung bestehender, sondern auch beim A b- schluss neuer Verträge ab dem 1. Januar 2008. Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsurteils vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10 , VersR 2012, 1149 Rn . 79 - 81) zu verweisen, die hier entspr e- chend gelten. Auf die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen der Beklagten zur inhaltlichen Überarbeitung der AVB und zur nicht berück - 30 31 - 34 - sichtigten weiteren Verwendung auch nur "kerngleicher" AVB kommt es angesichts der von der Beklagten unverändert in Abrede gestellten we i- ter en Transparenzdefizite nicht an. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2010 - 324 O 1152/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 U 20/10 -
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