ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR200.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 200 /1 4 Verkündet am: 27. April 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat d es Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. April 2016 für Recht erkannt: Auf d ie Revision de r Kläger s eite wird das Urteil des 20 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 . M ai 201 4 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an da s Be rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 7.691,53 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ei n e r fondsgebundenen L e- bens v ersiche rung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Ver sicherung sb e- ginn zu m 1. August 200 4 n ach dem s o genannten Policenmodell des 1 2 - 3 - § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . D. VN zahlte in der Folge die Ver sicherungspr ä- mien . Mit S chreiben vom 1 0 . März 2006 kündigte er den Versicherung s- vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert abzüglich eines d. VN gewährten Policendarlehens und rückständiger Beiträge aus . Mit Schrei ben vom 1. Juli 2011 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler geleisteten Beitr ä- ge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertr a g nicht wirksam zustande geko mmen , weil er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Au ch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er Widerspruch noch erklär t werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlan desgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgeric ht. 3 4 5 6 - 4 - I . Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt , weil die fristausl ö- senden Unterlagen nicht vollständig bezeichnet s eien . Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der er s- ten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden . a) D e r zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertr a g schaff t keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam z ustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte d e r Versicher er d . VN nicht or d- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Übe r- sendungsschreiben ist fehlerhaft , weil sie die f ristauslösenden Unterl a- gen nicht z utreffend benennt. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Begin n der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherung s- scheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG voraus. Hier wi rd durch die Benennung nur des Erhalts des Versicherungssch eins der unzutreffende Eindruck erweckt, de r Fris t- 7 8 9 10 11 - 5 - beginn werde nur daran ge knüpft. A nders als die Revision serwiderung meint, ist es ohne Belang, ob dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die weiteren erforderlichen Unterlagen zugingen. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. Senatsu rtei l vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25 ). Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich de r Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgege n (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO 12 13 14 - 6 - Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). cc ) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist d ie Au s- übung des Widerspruchsrechts nicht ausnahmsw eise deshalb treu wid rig, weil d. VN hier ein so genanntes "Policendarlehen" des Versicherers in An spruch genommen hat. Dies folgt im Streitfall schon daraus, dass es si ch um eine Vorauszahlung auf die künftige Versicherungsleistung ha n- delte, die der Versicherer entsprechend nach der Kündigung des Vers i- cherungsvertrag e s mit dem Rückkaufswert verrechnet hat. Mit Rücksicht darauf, dass d. VN nicht ordnungsgemäß über das Wid erspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlung keinen Schluss darauf zu, d. VN hätte auch bei Kenntnis des Wide r- spruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht kei nen Gebrauch machen. b ) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der berei cherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 15 16 17 - 7 - bei Lebensversicherung en kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird de n Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff. ) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 201 6 , 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 26.10.2012 - 9 O 518/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 232/12 - 18
Full & Egal Universal Law Academy