ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR200.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 200/15 Verkündet am: 8. November 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1, § 426 Abs. 1 Satz 1 a) Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht bereits in dem A u- genblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Auße n verhältnis. b) F ür den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsa n- spruch b e ziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. c) Für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Sch a- densersatz verpflichteten Gesam tschuldners gegen den anderen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwir k- lichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grun d- satz der Schadenseinheit hera n zuziehen . BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . November 2016 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richt erin nen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats d es Oberlandesgerichts Hamm vom 2 . Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auc h über die Kosten de s Revisionsrechtszug s, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Ärzte Dr. P. und Dr. S. nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf G e- samtschuldne rausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch. Am 3. Juni 1993 erlitt der Geschädigte D .W. einen Arbeitsunfall. Er fügte sich beim Wechsel eines Keilriemens durch den Ventilator der Lichtmaschine eine ca. 5 cm lange Weichteilwunde an der Beugesei te seines rechten Unte r- 1 2 - 3 - arms zu. Zur V ersorgung begab er sich in die von Dr. S. betriebene Chefarzt - ambulanz, wo der diensthabende Arzt Dr. P. eine Wunde am rechten Unterarm mit Beugesehnenverletzung diagnostizierte und versorgte. Hierbei unterliefen ihm Be handlungsfehler. Wegen anhaltender Beschwerden (taubes Gefühl, Schmerzen, etc.) trennte der Beklagte zu 1 in dem von der Beklagten zu 2 b e- triebenen Krankenhaus am 22. November 1994 zum Zwecke der Schmerzau s- schaltung den Nervus Medianus und den Nervus Ulnar is durch und nähte die Nerven mittels interfaszikulärer mikroskopischer Nervennaht wieder zusammen. Hierdurch kam es zwar zu einer vorübergehenden Schmerzlinderung. Die rec h- te Hand war jedoch in ihrer Funktionsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Am 27. Nove mber 1995 wurde schließlich der rechte Unterarm des Geschädigten amputiert. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. N o- vember 2001 wurden Dr. P. und Dr. S. zur Leistung materiellen und immaterie l- len Schadensersatzes an den Geschäd igten verurteilt. Darüber hinaus stellte das Landgericht die Ersatzpflicht der Dr es . P. und S. für alle weiteren Schäden des Geschädigten fest. Nachdem die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Dres. P. und S. deren Zahlungsverpflichtungen aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. November 2001 erfüllt hatte, nahm sie die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Die Beklagten wurden durch recht s- kräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2007 verurteilt, 50 % derjenig en Aufwendungen zu ersetzen, die die Klägerin zum Ersatz mat e- rieller Schäden des Geschädigten erbracht hatte , soweit diese ab dem 22. N o- vember 2004 (gemeint ist wohl 1994) eingetretene Gesundheitsbeeinträcht i- gungen betreffen . Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus fest, dass die Be klagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Dres. P. und S. von allen weiteren materiellen wie immateriellen Schadensersatzansprüchen des G e- schädigten zu 50 % freizustellen, die diese aufgrund de s Urteil s des L andg e- 3 - 4 - ri chts Saar brücken vom 29. November 2001 zum Ausgleich der ab dem 22. N o- vember 2004 (gemeint ist wohl 1994) eingetretenen Gesundheitsbeeinträcht i- gungen zu befriedigen haben. Das Oberlandesgericht sah es als bewiesen an, dass die von dem Beklagten zu 1 durchg eführte Nervdurchtrennung mediz i- nisch nicht indiziert und deshalb behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Da es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hatte, erbrachte die Verwa l- tungsberufsgenossenschaft H . erhebliche Leistungen an den Geschädi g- ten , so u.a. Verschleißgeld, Pflegegeld, Verletztenrente. Darüber hinaus übe r- nahm sie die Kosten für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel. Die Klägerin und die Verwaltungsberufsgenossenschaft H . einigten sich im Frühj ahr 2012 dahingehend, dass sämtliche Ansprü che der Berufsgenossenschaft durch Za h- erfüllt sein sollten. Diesen Betrag zahlte die Klägerin an die Berufsgenossenschaft. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagten wegen ihrer Zahlungen an die B erufsgeno s- senschaft für den Zeitraum ab 22. November 1994 auf Ausgleich im Innenve r- hältnis in Anspruch. Das Landgericht hat angenommen, dass die Klägerin gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 VVG von den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerregresses Ersatz der Hälfte der Zah lungen verlangen könne, die die Klägerin an die Verwaltungsberufsgenossenschaft H . zum Ausgleich derjenigen Aufwendungen geleistet habe, die diese für den Gesch ä- digten ab 1. Januar 2009 getätigt habe. Ansprüche für die Zeit davor seien hi n- gegen verj ährt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die entsprechende Veru r- teilung gerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter . 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: I. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steh en der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG A usgleichsa nsprü ch e in Höhe der Hälfte des Betrags zu, de n sie we gen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung des Geschädigten durch ihre Versicherungsnehmer an die Verwaltungsberufsgenossenschaft gezahlt ha t . Diese Anspr ü ch e sei en insoweit noch nicht verjährt, als ihnen Leistungen auf die an die Berufsgenossenschaft übergegangen en Schadense rsatzansprüche des Geschädigten zugrunde lägen , die erst nach dem 1. Januar 2009 fällig g e- worden seien. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die dreijährige Verjährung s- frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläub iger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsse. Entstanden sei ein Anspruch, soweit er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Kl age durchgesetzt werden könne. Dies setze grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Zwar entstehe der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits mit der Begrü n- dung des Gesamtschuldverhältnisses. Er bestehe als Mitwirkungs - und Befre i- un gsanspruch und wandle sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Za h- lungsanspruch um. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet sei, sei er mit der B e- gründung der Gesamtschuld entstanden. Es sei aber zu beachten, dass auch der Anspruch eines jeden Gesamtsch uldners gegen die übrigen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, voraussetze, dass die Schuld, von der Befreiung verlangt werde, bereits fällig sei. Solange der Gläubiger die Leistung nicht verlangen könne, sei für ein e Pflicht der einze l- nen Gesamtschuldner, untereinander an der Befriedigung des Gläubigers mi t- 6 - 6 - zuwirken, kein Raum. Aus diesem Grund sei eine Geltendmachung derjenigen Freistellungsansprüche, die sich aus erst im weiteren Verlauf nach Schädigung fällig werde nden Schadensersatzpositionen ergäben, grundsätzlich erst zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Forderung des Geschädigten möglich, so dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB auch erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ents tanden sei. In Fällen, in denen einzelne Schadenspositionen nicht bereits mit der Entstehung des Schadense r- satzanspruchs des Gläubigers, sondern erst im weiteren Verlauf fällig würden, sei es nicht gerechtfertigt , von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Ve rjä h- rungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB die Fälligkeit der Forde rung - hier des Mitwirkungs - und Freistellungsanspruchs - voraussetze. Der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 229.262,71 s- positionen, hinsichtlich derer der Schadensersatzanspruch der Berufsgeno s- senschaft erst ab dem 1. Januar 2009 fällig geworden sei. Aus diesem Grund sei auch der sich auf Leistungen auf diese Schadenspositionen gründende Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten erst ab dem 1. Januar 2009 entstanden. Die Verjährung des ab 1. Januar 2009 entstandenen Au s- gleichsanspruchs sei durch die am 21. Mai 2 012 erfolgte Klageerhebung g e- hemmt worden. II. Die se Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht s tand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruchs aus § 426 A bs. 1 Satz 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht verneint werden. 7 - 7 - 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufung s- gerichts , wonach die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten w e- gen fehlerhafte r ärztliche r Behandlung des Ges chädigten gegenüber der B e- rufsgenossenschaft als Gesamtschuldner haftet e n, soweit die se nach dem 22. November 1994 mit den Ersatzansprüchen des Geschädigten kongruente Leistungen an den Geschädigten zu erbr ingen hat te (§ 823 Abs. 1, §§ 30, 31 bzw. § 831 BG B, § 840 Abs. 1 BGB, § 116 SGB X) . Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsg e- richts, dass ein den Versicherungsnehmern der Klägerin gegen die Beklagten zustehender Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist, soweit diese wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung des Geschädigten durch ihre Versich e- rungsnehmer im April 2012 Zahlungen an die Berufsgenossenschaft erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13, VersR 2015, 587; vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl . § 86 Rn. 7). 2. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgega n- gen, dass der Ausgle ichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB der regelm ä- ßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt und diese Fr ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch en t- standen ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründ enden Umstä n- den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fah r- lässigkeit h ätt e erlangen müsse n ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208 Rn. 19; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearbe i- tung 2012, § 426 Rn. 10; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB, § 426 Rn. 3a [Stand: 01.08.2016] ) . G emäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt dies im Grundsatz auch für am 1. Januar 2002 bestehende und noch nicht verjährte Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB . D enn ist die Verjährung s- 8 9 - 8 - frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 gelte n- den Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu di e- sem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berec hnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) . Richtet sich die Verjährung dabei nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fris t- beginn unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen (vgl. im Einz elnen BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff. , 28 ) . 3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , wonach der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit er sich auf im w eiteren Verlauf nach der Schädigung fällig werde n- de Schadenspositionen beziehe, erst mit Fälligwerden der auf Ersatz dieser Positionen gerichteten F orderung entstehe . a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs en t- steht der Ausgleichs anspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits in dem A u- genblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflic h- tig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis . Er besteht zunächst als Mitwirkungs - und Befreiungsa nspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs - , Befreiungs - oder Zahlungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjä h- rung unterliegt und mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist (BGH, Urteil e vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 ff. ; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, VersR 2010, 396 Rn. 22 ; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 13 ; vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208 Rn. 19; vgl. auch Staudinger/Looschelders, BGB, Neubea r- 10 11 - 9 - beitung 2012, § 426 Rn. 7; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB, § 426 Rn. 3a [Stand: 01.08.2016]; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl . , § 426 Rn. 4 , jeweils mwN) . Für den Beginn der Verjährung ist es entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts nicht erforderlich, dass der A usgleichsa nspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Denn ein Anspruch ist en t- standen, sobald er geltend g emacht und notfalls im Wege der Klage durchg e- setzt werden kann. Hierfür genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unte r- brechende Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228 Rn. 14; vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363, 365; vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 19 mwN; MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl . , § 199 Rn. 4; BeckOK BGB/Henrich/Spindler , BGB , § 199 Rn. 5 [Stand: 01.08.2016] ). b) Nach diesen Grundsätzen ist der Ausgleichsans pruch der Versich e- rungsnehmer der Klägerin am 22. November 1994 entstanden. An diesem Tag ist das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Versicherungsnehmern der Kl ä- gerin und den Beklagten begründet worden. Dem Geschädigten - bzw. gemäß § 116 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsberufsgenossenschaft H . - ist infolge der vom Beklagten zu 1 an diesem Tag behandlungsfehlerhaft vorgenommenen Stammnervendurchtrennung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen, der auf Ersatz desselben Schadens gerichtet ist, f ür den die Vers i- cherungsnehmer der Klägerin aufgrund der fehlerhaften unfallchirurgischen B e- handlung des Geschädigten haften (§§ 823, 31, 831, 840 BGB). D ieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass dem Geschädigten am 22. November 1994 lediglich ein T eilschaden entstanden war und die Schäden , deren Ausgleich die Zahlung der Klägerin diente, erst in der Folgezeit eingetr e- ten sind. Diese Sc häden standen zwar im Zeitpunkt des Eintritts der ersten 12 13 14 - 10 - Vermögenseinbuße in ihrer konkreten Ausprägung noch nicht f est . Sie sind aber auf die Behandlungsfehler der Versicherungsnehmer der Klägerin eine r- seits sowie der Beklagten andererseits zurückzuführen und waren im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße als möglich vorhersehbar. Dies g e- nügt für die Anna hme, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch hinsichtlich d ies er Folgeschäden in dem Augenblick entstanden ist , in dem die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten dem Gesch ä- digten ersatzpflichtig ge worden sind. Denn insoweit ist der gesam te, auf die jeweilige unerlaubte Handlung zurückzuführende Schaden verjährungsrechtlich als Einheit anzuse hen . aa) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs , dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfol gen für die Zw e- cke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit b e- stimmt. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitl i- chen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetr e- ten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs e r- fasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich vorausse hbar waren (vgl. Senatsu r- teile vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 190/75, VersR 1978, 350 Rn. 13; vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 Rn. 15; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 8; vom 5. April 2016 - VI ZR 283/15, VersR 2016, 105 8 Rn. 15; BGH, Urteil e vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251 Rn. 35; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9). Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schaden s eintritt begonnen hat, ist die Erhebung einer Feststellungsk lage erforderlich. Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbständige Ve r- jährungsfrist in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1979 - VII ZR 15 - 11 - 256/77, BGHZ 73, 363, 365; BGH, Urteil vom 23. März 1987 - II ZR 190/86 , BGHZ 100, 228 , 231 ; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19 zur subjektiven Kenntnis im Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB aF). D er Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ( Senatsu rteil e vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 Rn. 13; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19 ). Er findet seine Rechtfertigung darüber hinaus darin, dass es dem G e- schädigten in aller Regel zuzumuten ist, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst - ) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (vgl. S e- natsurteile vom 7. Jun i 1983 - VI ZR 171/81 , VersR 1983, 735, 737 ; vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89 , VersR 1990, 497 ; vom 27. November 1990 - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973 Rn. 14) . Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat am Grundsatz der Sch a- denseinheit nichts geändert. Auf Hinwei s des Rechtsausschusses ist der u r- sprünglich im Regierungsentwurf enthaltene Begriff der Fälligkeit durch das bi s- herige Erfordernis - Entstehung der Forderung - ersetzt worden. Grund hierfür war der Umstand, dass der von der Rechtsprechung "namentli ch im Delikt s- recht angewandte Grundsatz der Schadenseinheit" durch den Entwurf keine Änderung erfah ren sollte , in den Fällen der Schadenseinheit aber nicht ang e- nommen werden könne, der Ersatzanspruch werde mit Auftreten des ersten Schadens auch insoweit be reits fällig, als zwar vorhersehbare, in ihrer konkr e- ten Ausprägung aber noch nicht feststehende Spätfolgen betroffen seien (vgl. Begr. RegE, BT - Drs. 14/6040 S. 108; Rechtsausschuss, BT - Drs. 14/7052, S. 180; MünchKomm - BGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 4, 9). 16 - 12 - bb) D e r Senat hat den Grundsatz der Schadenseinheit bereits auf die Beurteilung der Frage übertragen , ob ein vor der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens entstandener Schadensersatzanspruch hinsichtlich solcher S ch a den s- folgen der Restschuldbefreiung unte r fä ll t, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Forderung spätestens zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen . T reten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neue schäd i- gende Folgen zu den bereits zuvor entstandenen hinzu, so ist für d as Inso l- venzverfahren eine einheitliche Behandlung geboten, soweit die Fortentwic k- lung des Schadens als möglich vorauszusehen war ( vgl. Senatsurteil vom 5. April 2016 - VI ZR 283/15, VersR 2016, 1058 Rn. 15) . cc) Der Grundsatz der Schadenseinheit ist a u ch für die Beurteilung der Frage heranzuziehen , wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadense r- satz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen in Hinblick auf Sch ä- den entstanden ist , die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbest ands ein ge treten sind . Auch insoweit stellt sich der gesamte aus einer unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung entspringende Schaden als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung al l- gemeinen Wissens um den Erstschaden als möglich voraussehbar war en . Die Ausgleichungspflicht ist eine Folge der Schadensersatzpflicht. Sie wurzelt in dem inneren Schuldverhältnis, das zwischen den Gesamtschuldnern besteht . Dementsprechend entsteht der Ausgleichsanspruch als einheitlicher An spruch bereits in dem Augenblick, in dem die für denselben Schaden verantwortlichen Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden , also regelmäßig im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ( vgl. Senatsu rteil vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52, BGHZ 11, 170 , 174 ; BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 ff.; vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, VersR 2010, 396 Rn. 22; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153, Rn. 13, jeweils mwN) . Mit diesem Wesen des Ausgleich sanspruchs als einhei t- 17 18 - 13 - licher Anspruch ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Einklang zu bringen , "der Ausgleichsanspruch" entstehe erst mit jeder im weiteren Verlauf nach der Schädigung fällig werdenden Schadensersatzposition . Diese Auffa s- sung führte zu einer unbegrenzten Vielzahl von Ausgleichsansprüchen de s se l- ben Ersatzpflichtigen aufgrund derselben Verletzungs handlung . Als Folge der Schadensersatzpflicht bezieht sich die Ausgleichungspflicht vielmehr von vor n- herein auf den gesamten, einer une rlaubten Handlung oder Vertragsverletzung entspringenden und im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße absehbaren Schaden. Ein solches Verständnis mit der Folge einer relativ frü h- zeitigen Verjährung des Ausgleichsanspruchs trägt den Geboten de r Recht s- klarheit und Rechtssicherheit Rechnung und belastet den Ausgleichsberechti g- ten nicht un billig . Er ist hinreichend durch das zusätzliche - auch in Überle i- tungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zu berücksichtigende (vgl. BGH, Urteil vom 23 . Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.) - E r- fordernis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ge schützt ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 17) . dd ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steh t diese Beurte i- lun g nicht im Widerspruch zu de n Urteilen des III. Zivilsenats vom 7. November 1985 (III ZR 142/84 , VersR 1986, 170 ) und vom 5. März 1981 (III ZR 115/80, ZIP 1981, 594 ) . Zwar hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 7. November 1985 ausgeführt, der bereit s vor einer eigenen Leistung an den Gläubiger b e- stehende Anspruch eines Gesamtschuldners gegen die anderen Gesam t- schuldner, ihren Anteilen entsprechend an einer Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn in dieser Höhe von seiner Verbindlichkeit gegen über dem Gläubiger freizustellen, setze die Fälligkeit der Schuld vo raus , von der Befre i- ung ver langt we rd e . Diese Ausführungen beziehen sich aber nur auf die Mö g- lichkeit eines Gesamtschuldners, den anderen Gesamtschuldner im Wege der Leistungsklage auf ant eilige Mitwirkung bei der Befriedigung des Gläubigers in 19 - 14 - Anspruch zu nehmen ( BGH, Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 142/84, VersR 1986, 170 Rn. 13 f.) . Entsprechendes gilt für die Ausführungen des III. Zivilsenats in seinem Urteil vom 5. März 1981 (III ZR 115/80, ZIP 1981, 594 Rn. 27 ) , wonach der mithaftende Gesamtschuldner seine Mitschuldner bei Fä l- ligkeit der Schuld darauf in Anspruch nehmen könne, ihn von der Verbindlic h- keit in der Höhe zu befreien, der der jeweiligen internen Ausgleichspflicht en t- spr icht. Mit diesen Ausführungen hat der III. Zivilsenat begründet, warum sich ein Zurückbehaltungsrecht des mithaftenden Gesamtschuldners nicht au s- schließen lässt. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt aber einen fälligen Gegena n- spruch voraus. Der Annahme, dass de r Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB bereits vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz von - im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße vorhersehbarer , in ihrer konkreten Au s- prägung aber noch nicht feststehender - Folgeschäden im Sinne d es § 199 Abs. 1 BGB entstanden i st und zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann, stehen die Erwägungen des III. Zivilsenats nicht entgegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 13). III. Der a ngefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen 20 - 15 - zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und zum Einwand der Klägerin getroffe n hat , die Berufung auf die Einrede der Verjä h- rung verstoße gegen Treu und Glauben . Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 13.11.2013 - 10 O 124/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2015 - I - 3 U 175/13 -
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