BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 20/04 Verk374ndet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke ohne m374ndliche Verhand-lung gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 7. September 2007 am 26. September 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 23. Zi-vilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 17. Dezem-ber 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: Bis 4.500 200 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversiche-rungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft 374ber den R374ck-kaufswert einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ohne Verrech-nung mit Abschlusskosten. 1 - 3 - 2 Dem zum 1. Juni 1997 abgeschlossenen und vom Kl344ger zum 24. Februar 2000 gek374ndigten Vertrag liegen zum R374ckkaufswert bei K374ndigung und zur Verrechnung von Abschlusskosten Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (247247 5, 6, 17) zugrunde, die den-jenigen gleichartig sind, die der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 9. Mai 2001 wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot f374r unwirk-sam erkl344rt hat (BGHZ 147, 354, 373). Die Beklagte hat die unwirksamen Klauseln im Treuh344nderverfahren nach 247 172 Abs. 2 VVG durch transpa-renter formulierte, aber inhaltsgleiche Klauseln ersetzt. 334ber die Wirk-samkeit dieser Ersetzung streiten die Parteien. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kl344ger Auskunft zu erteilen 374ber die H366he des R374ckkaufswerts ohne Verrechnung mit Ab-schlusskosten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kl344ger die Zur374ckweisung der Berufung. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung. 4 Der Ansicht des Berufungsgerichts, die unwirksamen Klauseln sei-en nach 247 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, nun transparente Klau-seln wirksam ersetzt worden, ist nicht zuzustimmen. 5 - 4 - 6 1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu gef374hrt, dass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-tige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuh344nderverfahren nach 247 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-lich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-gef374hrt, dass 247 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensver-sicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen f374r die Durchf374hrung des Treuh344nderverfahrens gegeben sein m374ssen und welchen Ma337st344-ben die Klauselersetzung inhaltlich gen374gen muss. Der Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des Treuh344nders vorgenommene Vertragserg344nzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen f374r unwirksam erkl344rt (aaO S. 312 ff.). F374r die Klausel 374ber den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach 247 306 Abs. 2 BGB, 247 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit 247247 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG. Nach den letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-nem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der Klausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln 374ber den R374ckkaufswert bei K374ndigung und die Umwandlung in eine bei-tragsfreie Versicherung sowie 374ber die Verrechnung der Abschlusskos-ten, f374r die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verf374gung stellt, hat der Senat f374r unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach 247 9 Abs. 1 AGBG, jetzt 247 307 Abs. 1 BGB unterl344uft und schon deshalb mit den Grunds344tzen der erg344nzen-den Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat die durch die Unwirksamkeit der urspr374nglichen Klauseln entstandene 7 - 5 - Regelungsl374cke im Wege der richterlichen erg344nzenden Vertragsausle-gung geschlossen. Danach darf die R374ckverg374tung bei K374ndigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die H344lf-te des mit den Rechnungsgrundlagen der Pr344mienkalkulation berechne-ten ungezillmerten Deckungskapitals. 2. Daraus folgt, dass der Kl344ger nach Ma337gabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 jedenfalls Anspruch auf einen Mindestr374ckkaufs-wert hat. Die Zur374ckverweisung gibt dem Kl344ger Gelegenheit, seine An-tr344ge dieser Rechtslage und den w344hrend des Revisionsverfahrens ein- 8 - 6 - getretenen tats344chlichen Ver344nderungen (Erteilung einer Auskunft und Zahlungen der Beklagten) unter Ber374cksichtigung der Teilerledigungser-kl344rungen anzupassen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.05.2003 - 20 C 20366/02 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.12.2003 - 23 S 217/03 -
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