BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 20/05 Verk374ndet am: 7. Februar 2006 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 Ha, ZPO 247247 254, 141, 288 Zur Haftung bei der Beteiligung an einem gemeinsamen gef344hrlichen Tun ("Rempel-tanz"). BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - OLG Celle LG B374ckeburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger und die Beklagten gerieten beim Tanzen anl344sslich der Ge-burtstagsfeier des Beklagten zu 1 zu Fall. Alle drei st374rzten, dabei fielen die Be-klagten 374ber bzw. auf den Kl344ger. Dieser zog sich erhebliche Beinverletzungen zu. 1 Der Kl344ger hat behauptet, die Beklagten h344tten den sogenannten "Tanz op de Deel" ausgef374hrt, bei dem sie sich mit ihren Armen nebeneinander ein-gehakt und sich so in einer recht wilden Art h374pfend und springend vor- und 2 - 3 - r374ckw344rts bewegt h344tten. Er, der Kl344ger, sei ihnen in dem - bis auf ein Sofa, die Musikanlage und einen Bistro-Tisch leerger344umten - Tanzraum in den Bereich zwischen dem Sofa und der Musikanlage ausgewichen und habe dort f374r sich alleine getanzt. Die Beklagten h344tten sich auf ihn zu bewegt. Pl366tzlich habe er einen Schlag von der Seite an seine linke Schulter bekommen. Dadurch sei er ins Taumeln geraten und gest374rzt. Unmittelbar darauf sei der Beklagte zu 1 auf seinen ausgestreckten rechten Oberschenkel und der Beklagte zu 2 auf seinen rechten Unterschenkel gest374rzt. Die Beklagten haben behauptet, sie h344tten gemeinsam mit dem Kl344ger eine Art "Rempeltanz" vollzogen. Sie h344tten sich mit dem Kl344ger wechselseitig an den Schultern geschubst und versucht, sich die Beine wegzutreten. Der Kl344-ger sei gest374rzt und habe den Beklagten zu 1 mit sich gerissen, beide h344tten den Beklagten zu 2 mitgezogen. Der Kl344ger sei unten zu liegen gekommen, der Beklagte zu 1 sei auf dessen Oberk366rper gest374rzt, und der Beklagte zu 2 sei auf das Knie des Kl344gers gefallen, weil dieser sich mit seinem Fu337 verhakt ge-habt habe. Der Kl344ger sei erheblich alkoholisiert gewesen und habe seine Be-wegungen nicht mehr kontrollieren k366nnen. 3 Das Landgericht hat der Klage 374berwiegend stattgegeben. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abge344ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren im Umfang seiner Beschwer weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten. Der Kl344ger habe nicht bewiesen, dass er die Verletzungen durch den von ihm behaupteten Geschehensablauf erlitten habe. An der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts best374nden erhebliche Zweifel; sie k366nnten deshalb keinen Be-stand haben. Das Landgericht habe das Ergebnis der gem344337 247 141 ZPO durchgef374hrten Parteianh366rungen verfahrensfehlerhaft wie Parteivernehmun-gen gew374rdigt. Die Voraussetzungen daf374r l344gen nicht vor, da keine Partei ge-gen374ber der anderen einen Beweisvorsprung habe. Die in zweiter Instanz ver-nommene Zeugin H., die Ehefrau des Kl344gers, habe dessen Vortrag n344mlich nicht best344tigt. Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses seien beide Her-gangsvarianten gleicherma337en plausibel und wahrscheinlich. Lasse sich aber nicht feststellen, dass die Beklagten den Kl344ger fahrl344ssig verletzt h344tten, sei f374r deren Haftung kein Raum. Denn wenn ihre Behauptung richtig sei, wonach der Kl344ger sich an dem wilden "Rempeltanz" beteiligt habe und die Parteien ver-sucht h344tten, sich wechselseitig zu Fall zu bringen, h344tte sich - zuf344llig - ein Ri-siko verwirklicht, dem alle Teilnehmer in gleichem Ma337e ausgesetzt gewesen seien. Bei dieser Sachlage versto337e es gegen Treu und Glauben, wenn derje-nige, zu dessen Lasten sich das allen Teilnehmern drohende Risiko realisiert habe, gegen374ber den anderen Teilnehmern Ersatzanspr374che geltend mache. II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 - 5 - 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die R374ge der Revision, das Berufungsge-richt habe verfahrensfehlerhaft verkannt, dass die Beklagten bei ihrer pers366nli-chen Anh366rung zugestanden h344tten, den Kl344ger vors344tzlich rechtswidrig ange-griffen und dabei erheblich k366rperlich verletzt zu haben. Es trifft zwar zu, dass beide Beklagte gegen374ber dem Landgericht angegeben haben, sie h344tten ver-sucht, dem Kl344ger die Beine wegzutreten, wobei dieser gefallen sei. Diese Er-kl344rungen stellen indessen kein wirksames Gest344ndnis im Sinne von 247 288 ZPO dar. Ob eine Parteierkl344rung im Rahmen einer Anh366rung gem344337 247 141 ZPO ein Gest344ndnis enthalten kann, ist streitig (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 288 Rn. 3c m.w.N.; offen gelassen in Senatsurteil BGHZ 129, 108, 112). F374r Parteierkl344rungen im Rahmen einer Parteivernehmung gem344337 247 445 ZPO hat der erkennende Senat die Annahme eines Gest344ndnisses verneint (Senatsurteil BGHZ 129, 108, 109 ff.). Es spricht nichts daf374r, einer Erkl344rung, die eine Partei bei ihrer pers366nlichen Anh366rung gem344337 247 141 ZPO abgibt, ver-fahrensrechtlich eine weiterreichende Wirkung beizumessen. Im 334brigen liegt ein wirksames Gest344ndnis im Streitfall auch deshalb nicht vor, weil dieses, so-fern - wie hier - Anwaltszwang besteht, von der nicht postulationsf344higen Partei nicht erkl344rt werden kann (RG JW 1936, 1778, 1179; Z366ller/Greger, aaO, m.w.N.; a.A.: Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 78 Rn. 40; Rosen-berg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., 247 111 I 3 Rn. 8). Jedenfalls aber w344re eine derartige von einer Partei abgegebene Erkl344rung, soweit sie von den Er-kl344rungen ihres Prozessbevollm344chtigten abweicht, vom Gericht frei zu w374rdi-gen (BGH, Urteil vom 1. M344rz 1957 - VIII ZR 286/56 - LM ZPO 247 141 Nr. 2). 7 2. Das Berufungsurteil kann jedoch aus anderen Gr374nden keinen Be-stand haben. Das Berufungsgericht verweist in den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung zun344chst auf die Feststellungen des Landgerichts und f374hrt so-dann aus, der vom Kl344ger behauptete Geschehensablauf sei nicht bewiesen. Aufgrund der in zweiter Instanz nachgeholten Tatsachenfeststellung lasse sich 8 - 6 - nicht feststellen, dass die Beklagten den Kl344ger fahrl344ssig verletzt h344tten. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einer Verkennung der Beweislast. Das Berufungsge-richt hat nicht ber374cksichtigt, dass die Beklagten einger344umt haben, gemeinsam mit dem Kl344ger eine Art "Rempeltanz" ausgef374hrt zu haben, bei dem der Kl344ger zu Fall gekommen sei. Nach ihrem Vorbringen haben sie sich wechselseitig an den Schultern geschubst und versucht, sich die Beine wegzutreten. Ist der Kl344-ger dabei gest374rzt, war das gef344hrliche Verhalten der Beklagten daf374r aber m366glicherweise miturs344chlich. In diesem Fall w344re der Tatbestand einer fahr-l344ssig herbeigef374hrten K366rperverletzung erf374llt, denn eine Haftung gem344337 247 823 BGB setzt nicht voraus, dass ein Verhalten des Sch344digers die alleinige Ursa-che f374r die Schadenszuf374gung war. Eine Miturs344chlichkeit, sei sie auch nur "Ausl366ser" neben erheblichen anderen Umst344nden, steht einer Alleinurs344chlich-keit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201 und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946). Bei dieser Sachlage m374ssten die Beklagten ihrerseits den Nachweis f374r die Vorausset-zungen erbringen, unter denen eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Be-teiligung an einem gemeinsamen gef344hrlichen Tun ausnahmsweise entf344llt. Das bedeutet, dass sie die Behauptung des Kl344gers, er habe sich an dem gemein-samen Tanz nicht beteiligt, zu widerlegen h344tten. Bei der nach Zur374ckverweisung vorzunehmenden neuen Beweisw374rdi-gung wird gegebenenfalls auch das Ergebnis der in erster Instanz gem344337 247 141 ZPO durchgef374hrten Parteianh366rungen beider Parteien zu ber374cksichtigen sein. Das Berufungsgericht f374hrt zwar mit Recht aus, dass eine Vernehmung des Kl344gers als Partei nicht in Betracht komme, denn 247 448 ZPO setzt voraus, dass Anhaltspunkte gegeben sind, die seine Behauptungen in gewissem Ma337e 9 - 7 - wahrscheinlich machen. Von diesem Erfordernis Abstriche zu machen, rechtfer-tigt die Beweisnot nicht (BGHZ 110, 363, 366; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917, 918). Das Berufungsgericht geht insoweit zutreffend davon aus, es gen374ge f374r die Anwendung von 247 448 ZPO nicht, dass der Klagevortrag ebenso gut wahr wie unwahr sein k366nne. Indessen kann der Tatrichter im Rahmen der freien W374rdigung des Verhandlungsergebnisses (247 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben (vgl. 247 141 ZPO) einer Partei unter Umst344nden aber auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH, Urteile vom 28. November 1979 - IV ZR 34/78 - VersR 1980, 229 f.; vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917, 918 und vom 25. M344rz 1992 - IV ZR 54/91 - VersR 1992, 867). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht bisher, soweit ersichtlich, nur das Ergebnis der in zweiter Instanz nachgeholten Beweisaufnahme gew374rdigt. Den Ausf374hrungen in den Urteilsgr374nden ist n344mlich nicht zu entnehmen, ob und inwieweit es im Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung auch die in erster Instanz erfolgten Parteierkl344rungen ber374cksichtigt hat. Dies h344tte aber in einer f374r das Revisions-gericht nachpr374fbaren Weise dargelegt werden m374ssen (BGH, Urteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - aaO) und wird bei einer neuen Entscheidung zu beachten sein. 3. Das Berufungsurteil begegnet auch in einem weiteren Punkt durch-greifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344ger k366nne - die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten unterstellt - aufgrund seiner Teilnahme an diesem gef344hrlichen Tun keinen Ersatz verlangen; zu sei-nen Lasten h344tte sich dann n344mlich - zuf344llig - ein Risiko verwirklicht, dem alle Teilnehmer des "Rempeltanzes" in gleichem Ma337e ausgesetzt gewesen seien. Es versto337e gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) und sei deshalb unbillig, wenn derjenige, zu dessen Lasten sich das den Teilnehmern drohende Risiko realisiert habe, gegen374ber den anderen Teilnehmern Ersatz- 10 - 8 - anspr374che geltend mache. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts k366nnen jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen tats344chlichen Feststellungen einen vollst344ndigen Haftungsaus-schluss zu Lasten des Kl344gers unter dem Gesichtspunkt der bewussten Risiko-374bernahme nicht rechtfertigen. 11 a) Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Grundlage des Rechtsinsti-tuts der bewussten Risiko374bernahme oder des Handelns auf eigene Gefahr in dem Grundsatz von Treu und Glauben. Danach ist es anst366337ig, wenn der je-weilige Gesch344digte versucht, denjenigen Schaden auf einen anderen abzu-w344lzen, den er bewusst in Kauf genommen hat, obschon er ebenso gut in die Lage h344tte kommen k366nnen, in der sich nun der Sch344diger befindet, sich dann aber mit Recht dagegen gewehrt haben w374rde, diesem Ersatz leisten zu m374s-sen (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 316, 323 ff. m.w.N.). Es ist das Verbot wider-spr374chlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"), das es nicht zul344sst, dass der Gesch344digte den beklagten Sch344diger in einem solchen Fall in An-spruch nimmt. Allerdings handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmef344l-le, wie etwa die Teilnahme an Boxk344mpfen oder anderen besonders gef344hrli-chen Sportarten, in denen die Rechtsprechung das bewusste Sich-Begeben in eine Situation drohender Eigengef344hrdung als Grundlage f374r eine vollst344ndige Haftungsfreistellung des Sch344digers in Betracht gezogen hat. Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risiko374bernahme und einer Ein-willigung des Gesch344digten in die als m366glich vorgestellte Rechtsgutverletzung mit der Folge eines vollst344ndigen Haftungsausschlusses f374r den Sch344diger ausgegangen werden (Senatsurteile BGHZ 34, 355, 363 ff.; 39, 156, 161; 63, 140, 144; vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Bei sport-lichen Kampfspielen findet die entsch344digungslose Inkaufnahme von Verletzun-gen, wie der erkennende Senat stets betont hat, ihre innere Rechtfertigung dar- - 9 - in, dass dem Spiel bestimmte, f374r jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilneh-mer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot sogenannter "Fouls" auch auf den Schutz der k366rperlichen Unversehrtheit der Spieler ausge-richtet sind (Senatsurteile BGHZ 63, 140, 142 ff.; vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155, 156; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO). Dass dem "Rempeltanz" der Parteien derart feste und anerkannte Regeln zugrunde gele-gen h344tten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. b) Die tatrichterlichen Feststellungen verm366gen die v366llige Haftungsfrei-stellung der Beklagten auch nicht in Anwendung der Vorschrift des 247 254 BGB zu rechtfertigen. Das Berufungsurteil enth344lt keine nachpr374fbaren Ausf374hrungen zur Gewichtung und Abw344gung der jeweiligen Verursachungsanteile der Partei-en bez374glich des konkreten Schadensereignisses. Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gem344337 247 254 BGB ist die vollst344ndige 334berb374rdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO). Ob ein voll-st344ndiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann jeweils nur nach einer umfassenden Interessenabw344gung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372). Der angefochtenen Entscheidung ist die erforderliche umfassende Abw344gung der Interessen der Beteiligten unter Be-r374cksichtigung der konkreten Umst344nde nicht zu entnehmen. Das Berufungsge-richt begr374ndet den vollst344ndigen Haftungsausschluss allein damit, dass sich zu Lasten des Kl344gers ein Risiko verwirklicht habe, dem alle Teilnehmer des "Rempeltanzes" in gleichem Ma337e ausgesetzt gewesen seien. Dieser Umstand allein gen374gt jedoch gerade nicht f374r die Annahme einer g344nzlichen Haftungs- 12 - 10 - freistellung des Sch344digers (Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO). M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG B374ckeburg, Entscheidung vom 13.05.2004 - 2 O 196/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2005 - 9 U 101/04 -
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