BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 20/06 Verk374ndet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. Dezember 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. De-zember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten aus einer bei ihr genomme-nen Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedin-gungen 1994 (im Folgenden: AUB 94) zugrunde liegen, eine Invalidit344ts-entsch344digung sowie die Zahlung von Krankenhaustage- und Gene-sungsgeld. 1 Der Kl344ger, der zum damaligen Zeitpunkt schon seit l344ngerem an Diabetes mellitus litt, trat w344hrend der Ostertage 1999 bei Holzarbeiten auf seinem Grundst374ck mit der linken Ferse in einen rostigen Nagel. Auf Veranlassung eines vom Kl344ger erst einige Tage sp344ter herbeigerufenen 2 - 3 - Notarztes, der bereits eine Verf344rbung des Fu337es bei beginnender Gang-r344n diagnostizierte, begab er sich in station344re Behandlung. Der Krank-heitsverlauf machte mehrere operative Eingriffe, unter anderem eine Gewebetransplantation erforderlich. Nach Abschluss der Krankenhaus-behandlung begab sich der Kl344ger in eine Rehabilitationsklinik. Dort kam es zu St366rungen in der Wundheilung, die im Juni 1999 einen erneuten Krankenhausaufenthalt notwendig machten. W344hrend dieser station344ren Behandlung wurde unter anderem eine Infektion mit dem multiresistenten Staphylococcus aureus (MRSA) diagnostiziert. Ende September 1999 entschlossen sich die behandelnden 304rzte zur Amputation des linken Un-terschenkels; schlie337lich musste Mitte Oktober 1999 auch der Ober-schenkel amputiert werden. Die Beklagte lehnte die begehrten Versicherungsleistungen unter anderem mit der Begr374ndung ab, ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Unfallereignis und der Beinamputation sei nicht gege-ben. Vielmehr sei die Amputation ausschlie337lich auf die Diabetes-Erkrankung zur374ckzuf374hren. 3 Das Landgericht hat die Beklagte - im Wesentlichen antragsge-m344337 - zur Zahlung einer Invalidit344tsentsch344digung in H366he von 36.813,02 200 sowie von Krankenhaustage- und Genesungsgeld in H366he von 15.890,95 200 verurteilt. Dabei ist es nach sachverst344ndiger Beratung von einem nach 247 8 AUB 94 unerheblichen Mitverursachungsanteil von 20% ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht gest374tzt auf das Gutachten eines anderen Sachverst344ndigen dem Kl344ger unter Ber374cksichtigung eines Mitwirkungsanteils der Diabetes-Vorerkrankung von 90% lediglich eine Invalidit344tsentsch344digung in H366he von 3.681,30 200 sowie Krankenhaustage- und Genesungsgeld in H366he 4 - 4 - von 1.589,10 200 zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Tritt in den Nagel zwar als Unfallereignis f374r die eingetretene Invalidit344t des Kl344gers ur-s344chlich geworden. Die von der Beklagten zu erbringende Versiche-rungsleistung sei jedoch gem344337 247 8 AUB 94 zu k374rzen, da der Verlust des Beines zu 90% auf eine unfallunabh344ngige Erkrankung des Kl344gers, den Diabetes mellitus, zur374ckzuf374hren sei. Dies ergebe sich aus den 374berzeugenden Ausf374hrungen des im Berufungsrechtszug vom Gericht bestellten gef344337chirurgischen Sachverst344ndigen Dr. K. in seinem schriftlichen Gutachten sowie aus Anlass seiner pers366nlichen Anh366rung. Danach w344re ohne diese Vorerkrankung mit einer relativ schnellen Hei-lung der Verletzung und einer geringen Wahrscheinlichkeit einer MRSA-Infektion zu rechnen gewesen. Von entscheidender Bedeutung sei, so das Berufungsgericht, dass nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndi-gen die vom Kl344ger erlittene Verletzung bei einem Gesunden folgenlos abgeklungen w344re, und zwar auch bei einer - in diesem Fall beherrsch-baren - Besiedelung mit MRSA-Bakterien. Zwar habe der in erster In-stanz beauftragte Sachverst344ndige Dr. Kl. , Internist und Diabe-tologe, in seinem Gutachten einen Mitwirkungsanteil von h366chstens 20% 6 - 5 - angenommen, die 374berzeugenden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Dr. K. spr344chen jedoch f374r eine Bewertung des Mitwirkungsan-teils mit 90%. Dieser Sachverst344ndige gehe in seinem Gutachten von zu-treffenden tats344chlichen Voraussetzungen aus und verf374ge erkennbar auch 374ber die notwendige Sachkunde. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein anderer Sachverst344ndiger 374ber 374berlegene For-schungsmittel oder Erfahrungen verf374ge. Bei der Bewertung des Verur-sachungsanteils der Vorerkrankung Diabetes habe der Sachverst344ndige auch ber374cksichtigt, dass im Zeitraum der station344ren Behandlung des Kl344gers m366glicherweise bei einer gr366337eren Anzahl von Mitpatienten MRSA-Infektionen aufgetreten seien. Konkrete Tatsachen f374r Behand-lungsfehler w344hrend der beiden Krankenhausaufenthalte habe der Kl344ger nicht vorgetragen; solche seien auch sonst nicht erkennbar. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die auf das Gutachten des medizinischen Sachver-st344ndigen Dr. K. gest374tzte Annahme des Berufungsgerichts, der Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung nach 247 8 AUB 94 sei mit 90% zu bewerten, beruht nicht auf einer verfahrensfehlerfrei festgestellten Tat-sachengrundlage. Das r374gt die Revision mit Recht. 7 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter 304u337erungen medizinischer Sachverst344ndiger kritisch auf ihre Vollst344ndigkeit und Widerspruchsfreiheit pr374fen und insbesonde-re auf die Aufkl344rung von Widerspr374chen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverst344ndigen wie auch zwischen den 304u337e-rungen mehrerer Sachverst344ndiger ergeben (BGH, Urteil vom 4. M344rz 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). Dies gilt insbeson- 8 - 6 - dere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fra-gen (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - NJW 1962, 676 unter 1). Gerade in solchen F344llen m374ssen vorhandene weitere Aufkl344rungsm366glichkeiten genutzt werden, wenn sie sich anbie-ten und Erfolg versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 4. M344rz 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 unter II 1 m.w.N.). Gleicherma337en ist im Beru-fungsrechtszug auf erkennbare Unterschiede zwischen einem erst- und einem zweitinstanzlichen Sachverst344ndigengutachten einzugehen; ent-scheidungserheblichen Widerspr374chen muss bereits von Amts wegen nachgegangen werden (BGH, Urteile vom 4. M344rz 1980 aaO und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - NJW 1992, 2291 unter II 2 c; Musie-lak/Foerste, ZPO 6. Aufl. 247 286 Rdn. 11). Erst wenn solche Aufkl344rungs-bem374hungen erfolglos geblieben sind, d374rfen Diskrepanzen vom Tatrich-ter frei gew374rdigt werden, indem einem Gutachten mit logisch nachvoll-ziehbarer Begr374ndung der Vorzug gegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859 unter II). In einem sol-chen Fall muss die Beweisw374rdigung jedoch erkennen lassen, dass die einander widersprechenden Ansichten der Sachverst344ndigen gegenein-ander abgewogen worden sind und dass sich nach Herausarbeitung der abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufkl344rungsm366glichkeiten er-geben haben (BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - NJW 1987, 442 unter II 2 a). 2. Diesen Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. 9 a) Das Berufungsgericht ist vorschnell zu der Ansicht gelangt, we-gen des mit 90% anzusetzenden Mitwirkungsanteils der Diabetes-Vorerkrankung des Kl344gers stehe 247 8 AUB 94 der Gew344hrung einer h366-heren Invalidit344tsentsch344digung entgegen. Nach dieser Klausel wird, 10 - 7 - wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis her-vorgerufenen Gesundheitsbesch344digung oder deren Folgen mitgewirkt haben, die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gek374rzt, wenn dieser Anteil mindestens 25% betr344gt. Die Ur-teilsgr374nde belegen die Aussch366pfung aller M366glichkeiten zur Aufkl344rung der Widerspr374che zwischen den Gutachten der in erster und zweiter In-stanz zu dieser Frage geh366rten Sachverst344ndigen nicht. aa) Beide Sachverst344ndigengutachten weichen bei der prozentua-len Bewertung des Mitverursachungsanteils der Diabetes-Erkrankung f374r den Eintritt der Invalidit344t gravierend voneinander ab. W344hrend der erst-instanzlich beauftragte Sachverst344ndige Dr. Kl. von einem Anteil von h366chstens 20% und damit von einem Grad der Mitverursachung un-terhalb der Bagatellgrenze des 247 8 Halbs. 2 AUB 94 ausgegangen ist, hat der zweitinstanzliche Sachverst344ndige Dr. K. diesen Anteil mit 90% angesetzt, was eine K374rzung der vom Kl344ger begehrten Ent-sch344digung bis auf einen Minimalbetrag zur Folge h344tte. Dabei ist zu be-r374cksichtigen, dass die quantitative Bewertung des Mitwirkungsanteils einer Vorerkrankung im Rahmen der Bemessung einer Invalidit344tsent-sch344digung schon generell die Beantwortung schwieriger medizinischer Fragen voraussetzt. Es bedarf dazu regelm344337ig der Bewertung eines komplexen Ursachenzusammenhangs und, wie von 247 8 AUB 94 verlangt, eines nach Prozenten bezifferten Ergebnisses. Im medizinischen Schrift-tum werden deshalb insoweit nur Sch344tzungen mit groben Abstufungen f374r wissenschaftlich begr374ndbar gehalten, auch im Hinblick auf die Beur-teilung von Diabetes mellitus als mitwirkenden Faktor (vgl. Lehmann in Hierholzer/Ludolph, Das 344rztliche Gutachten in der privaten Unfallversi-cherung - Gutachtenkolloquium 7, 1992 S. 51). Vor diesem Hintergrund h344tte schon wegen der weit auseinander liegenden quantitativen Ein- 11 - 8 - sch344tzungen der beiden medizinischen Sachverst344ndigen Anlass be-standen, den Gr374nden f374r diese unterschiedliche Bewertung von Amts wegen weiter nachzugehen, etwa durch eine Er366rterung mit beiden Sachverst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung, wie sie auch der Kl344-ger beantragt hatte; falls auch dadurch keine Klarheit geschaffen werden kann, durch Einholung eines Obergutachtens. bb) Es kommt hinzu: Im vorliegenden Fall lagen Umst344nde vor, die die Beantwortung der den Sachverst344ndigen vorgelegten Beweisfragen zus344tzlich erschwert haben. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts zog sich der Kl344ger zu einem nicht n344her bestimmbaren Zeitpunkt w344hrend seiner beiden Krankenhausaufenthalte eine MRSA-Infektion zu. Gerade auch in der Beurteilung dieser Infektion f374r den Eintritt der Inva-lidit344t weichen beide Gutachten aber voneinander ab. Das erstinstanzli-che Gutachten f374hrt den negativen Heilungsverlauf in erster Linie auf diese Infektion zur374ck; in dem vom Berufungsgericht eingeholten schrift-lichen Gutachten findet diese Erkrankung indessen gar keine Ber374cksich-tigung. Bei seiner Anh366rung vor dem Berufungsgericht sah sich der Gut-achter Dr. K. nicht in der Lage, einen gesonderten Verursa-chungsquotienten f374r die MRSA-Infektion anzugeben, hielt es jedoch f374r denkbar, dass es ohne diese Infektion zu einem rascheren Heilungspro-zess gekommen w344re. Auch 374ber diesen Widerspruch h344tte das Beru-fungsgericht nicht ohne weitere Aufkl344rung hinweggehen d374rfen. 12 b) Das Berufungsgericht durfte daher dem Gutachten des Sach-verst344ndigen Dr. K. nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf dessen vollst344ndige, widerspruchsfreie und 374berzeugende Ausf374hrungen den Vorzug vor dem des Sachverst344ndigen Dr. Kl. geben. Der allgemeine Hinweis auf die erkennbar vorhandene Sachkunde be- 13 - 9 - schr344nkt sich auf die Wiedergabe der an einen Sachverst344ndigen und dessen Gutachten allgemein zu stellenden Anforderungen und ist ohne n344here Begr374ndung nicht tragf344hig. Ob das Berufungsgericht eine 374ber-legene Sachkunde des von ihm beauftragten Sachverst344ndigen schon daraus herleitet, dass er sich kritisch mit den Ausf374hrungen des erstin-stanzlichen Gutachters zur H344ufigkeit von Oberschenkelamputationen bei einem diabetischen Fu337syndrom auseinandersetzt, ergeben die Ur-teilsgr374nde nicht. Eine tatsachenfundierte Aussage dar374ber, ob der zwei-tinstanzliche Sachverst344ndige als Gef344337chirurg zur Beurteilung des Mit-wirkungsanteils der Diabetes-Erkrankung grunds344tzlich eher in der Lage war als ein Internist und Diabetologe, wird in den Urteilsgr374nden eben-falls nicht erkennbar. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die knappen und formelhaften Ausf374hrungen zur Sachkunde des zwei-tinstanzlichen Gutachters eine ausreichende f344cher374bergreifende Sach-kunde des Berufungsgerichts, die zur Kl344rung der Widerspr374che zwi-schen den Gutachten f374hren k366nnte, gleichfalls nicht belegen. - 10 - 14 In der neuen Verhandlung werden die Widerspr374che zwischen den beiden Gutachten insgesamt n344her aufzukl344ren sein. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 O 263/01 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 U 67/04 -
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