BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 20/07 vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Infolge des rechtskr344ftig abgeschlossenen 366sterreichischen Oppositionsverfahrens, das von vorhergehenden Anerkennungs- und Vollstreckbarerkl344rungs- sowie Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, steht - unabh344ngig von der in Rechtsprechung und Rechtslehre gef374hrten Diskussion 374ber die Rechtsnatur von Vollstreckungsabwehrklagen - auch f374r die vorliegende Vollstreckungs-gegenklage mit bindender Wirkung fest, dass der titulierte Anspruch in der streitgegenst344ndlichen H366he einschlie337lich Zinsen insoweit fortbesteht; auf die bedenklichen Erw344gungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit einer gesonderten Feststellungsklage f374r weitere Zinsanspr374che kommt es daher nicht an. Auch wenn der Umfang der Wirkungen eines erststaatlichen Urteils betreffend die materielle Rechtskraft gr366337er ist als der einer vergleichbaren zweitstaatlichen Entscheidung, muss jedenfalls im Geltungsbereich der EuGVVO der Zweitstaat diese Wirkungen unbeschr344nkt anerkennen (Geimer/Sch374tze/Geimer, Europ344isches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 33 Rdn. 13; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. vor Art. 33 Rdn. 11). Die Sache ist daher richtig entschieden; im 334brigen bliebe im vorliegenden Falle auch eine allein nach deutschem Recht zu beurteilende Klage gem344337 247 767 Abs. 1 ZPO (bzw. 247 767 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung) ohne Erfolg. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 53.041,57 200 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.06.2006 - 22 O 932/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.12.2006 - 21 U 4066/06 -
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