BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 20/07 vom 3. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mitte der achtziger Jahre errichtete die E. KG (im Folgenden E. ) auf ihrem Grundst374ck T. stra337e in M. eine Wohnanlage mit 374ber 600 Einheiten, welche sie im Rahmen eines steuerlich gef366rderten Bauherrenmodells an die durch Vor-merkung gesicherten Bauherren verkaufte und 374bergab. Die Teilungserkl344rung vom 14. September 1984 enth344lt eine Gemeinschaftsordnung mit einer Gebrauchsregelung, nach der das gesamte Bauwerk mit Ausnahme der Gewer-beeinheiten und Tiefgaragenpl344tze als Studentenwohnheim zu nutzen ist. In der Gebrauchsregelung hei337t es weiter: 1 Das Gesamtobjekt mit Ausnahme der nicht zum Wohnheim geh366ri-gen Geb344udeteile (205) wird f374r die Dauer von 10 Jahren an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet. - 3 - Der gewerbliche Zwischenmieter, hilfsweise der Verwalter der Ge-samtanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 374bernimmt zen-tral und ausschlie337lich die Einzelvermietung. Dementsprechend vermieteten die Bauherren s344mtliche Wohnungen an die R. GmbH (im Folgenden R. ) als Zwischenmieterin. Deren Alleingesellschafterin war die M. GbR (im Folgenden M ). Die Wohnungsgrundb374cher wurden im Mai 1988 angelegt. In der Folgezeit erf374llte die E. einen Teil der Kaufvertr344ge. 2 Die in ihrem Eigentum verbliebenen Einheiten, darunter 235 Wohnungen, wurden zwangsversteigert und mit Beschluss vom 7. Dezember 1989 der Kl344gerin zugeschlagen. Diese teilte der R. mit, sie sei nicht in die Zwischenmietver-h344ltnisse eingetreten, und verlangte die Herausgabe des mittelbaren Besitzes an den ersteigerten Wohnungen. Ferner forderte die Kl344gerin die Endmieter ihrer Wohnungen auf, die Miete als Nutzungsentsch344digung an sie zu zahlen. Da die R. weiterhin Anspruch auf die Mieten erhob, hinterlegte ein Teil der Endmieter ab Herbst 1990 insgesamt 173.230 DM (88.571,09 200). 3 Anfang 1991 pf344ndete der Beklagte, der damals als Rechtsanwalt zugelas-sen war und die R. in einem Rechtsstreit mit der Kl344gerin vertreten hatte, we-gen seiner Honorarforderung in H366he von 164.254,94 DM (83.982,22 200) deren angebliche Anspr374che auf die hinterlegten Mieten und lie337 sie sich zur Einziehung 374berweisen. 4 Auf Antrag der Kl344gerin wurde im April 1991 die Sequestration 374ber das Verm366gen der R. angeordnet und im August 1991 das Konkursverfahren er-366ffnet. Der Konkursverwalter gab im Dezember 1999 die hinterlegten Mieten zu-gunsten der Kl344gerin frei. Die R. wurde im November 2002 nach Durchf374h- 5 - 4 - rung der Schlussverteilung und Aufhebung des Konkursverfahrens wegen Verm366-genslosigkeit im Handelsregister gel366scht. Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 forderte die Kl344gerin den Beklagten erfolg-los auf, die hinterlegten Mieten freizugeben. Dieses Ziel verfolgt sie mit ihrer Klage weiter. Au337erdem verlangt sie Verzugszinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz ab 30. Mai 2005. 6 Im Wege der Widerklage nimmt der Beklagte unter Berufung auf den Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss aus dem Jahr 1991 seinerseits die Kl344gerin sowie die R. auf Freigabe der hinterlegten Mieten in Anspruch. Nach Offenle-gung einer stillen Sicherungszession verlangt er hilfsweise die Freigabe an seine Ehefrau als Zessionarin. 7 Weiter verlangt der Beklagte 226 wiederum sowohl von der Kl344gerin als auch von der R. und hilfsweise zugunsten seiner Ehefrau 226 die Freigabe weiterer 93.817,86 200. Hierbei handelt es sich um ein Kontokorrentguthaben der R. bei der M. Bank , das hinterlegt wurde, weil seine Zugeh366rig-keit zur Konkursmasse ungewiss war. Der Beklagte macht geltend, das Kontokor-rentguthaben sei ihm bereits am 10. Juli 1990 zur Sicherung seiner Honorarforde-rung abgetreten worden. 8 Schlie337lich verlangt der Beklagte von der Kl344gerin Schadensersatz mit der Behauptung, sie habe die R. in kollusivem Zusammenwirken mit deren Liqui-dator und dem Konkursverwalter als Zwischenmieterin aus dem Objekt in der T. stra337e hinausgedr344ngt. Die Kl344gerin habe wegen bestrittener und in Wahrheit nicht bestehender Forderungen Konkursantrag gestellt. Durch den Verlust der Mieteinnahmen, die von der Kl344gerin gesteuerte Liquidation und das zu konkursfremden Zwecken betriebene Konkursverfahren sei der R. ein Schaden von 4.198.906,40 200 entstanden. 9 - 5 - Einen Teil dieses Schadens (2.013.840,73 200) macht der Beklagte aus abge-tretenem Recht der R. , der M und der liechtensteinischen C. Anstalt (im Folgenden: C. ) geltend. Hierzu tr344gt er vor, die R. ver-f374ge noch 374ber Verm366gen und sei deshalb trotz ihrer L366schung im Handelsregister nicht beendet worden. Alleinige Gesellschafterin sei weiterhin die M , die mittlerweile aus B. , Z. , ihm selbst und seiner Ehefrau bestehe. Letztere sei als Erbin seiner Schwiegermutter G. S. in deren Stellung als vertretungsberechtigte Gesellschafterin der M eingetreten und durch Gesellschafterbeschluss vom 17. Dezember 1999 in dieser Funktion best344tigt worden. Die M habe im Juli 2004 die Fortf374hrung der R. be-schlossen und ihn unter Befreiung von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB zu deren Gesch344ftsf374hrer bestellt. Als solcher habe er am 6. Mai 2005 den Scha-densersatzanspruch der R. in H366he eines Teilbetrags von 2.013.840,73 200 an sich selbst abgetreten. In gleichem Umfang habe am 24. November 2004 auch die M , vertreten durch seine Ehefrau, ihre Schadensersatzanspr374che ge-gen die Kl344gerin an ihn abgetreten. Grundlage dieser Anspr374che sei die aus der Sch344digung der R. resultierende Entwertung ihres Gesch344ftsanteils. Diesen Anteil habe die M als solche unter Einschluss der Mehrheitsgesellschaf-terin G. S. durch notarielle Gesch344ftsanteilsabtretung vom 21. Juli 1987 von der C. erworben. Sollte die Abtretung ausschlie337lich an die weder aufent-halts- noch gewerbeberechtigten Gesellschafterinnen B. und Z. erfolgt sein, so sei sie wegen Versto337es gegen das damals geltende Ausl344ndergesetz nichtig. F374r diesen Fall habe er sich die Anspr374che wegen der Entwertung der Gesch344ftsanteile vorsorglich auch von der C. abtreten lassen, deren Alleingesellschafter er sei. 10 Wegen des restlichen Schadens (2.185.065,67 200) verlangt der Beklagte als Mitglied der Eigent374mergemeinschaft unter Berufung auf 247 335 BGB und die 11 - 6 - Grunds344tze der Drittschadensliquidation Zahlung an die R. , hilfsweise an sich selbst. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewie-sen. Eine im Wesentlichen auf Schadensersatz gerichtete Drittwiderklage des Be-klagten gegen den Konkursverwalter und den Freistaat Bayern hat das Landge-richt abgetrennt. Das Oberlandesgericht hat die Kl344gerin zur Freigabe des hinter-legten Bankguthabens (93.817,86 200) verurteilt und die weitergehende Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, f374r deren Durchf374h-rung er Prozesskostenhilfe beantragt. 12 II. Das Berufungsgericht meint, die hinterlegten Mieten st374nden der Kl344gerin zu, da sie von den Mietern gem344337 247247 990 Abs. 1 Satz 2, 987 BGB Nutzungsersatz habe verlangen k366nnen. Nach dem Zuschlag habe sie als Eigent374merin Anspruch auf Herausgabe der ersteigerten Wohnungen gehabt. Die Mieter seien ihr gegen-374ber nicht zum Besitz berechtigt gewesen. Ein solches Recht ergebe sich insbe-sondere nicht aus den Endmietvertr344gen mit der R. . Zum einen sei die Kl344ge-rin mit dem Zuschlag nicht in die Zwischenmietvertr344ge eingetreten, weil diese Vertr344ge nicht von der E. als Eigent374merin, sondern von den Bauherren ge-schlossen worden seien. Die von dem Beklagten behauptete Zustimmung der E. stehe der nach 247247 57 ZVG, 571 BGB a.F. erforderlichen Identit344t zwischen Eigent374mer und Vermieter nicht gleich. Zum anderen schr344nke die in der Tei-lungserkl344rung enthaltene Gebrauchsregelung den Vindikationsanspruch der Kl344-gerin nach au337en nicht ein. Denn als Teil der Gemeinschaftsordnung begr374nde sie nur schuldrechtliche Pflichten gegen374ber den anderen Wohnungseigent374mern. Sie sei kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkungen zugunsten eines be- 13 - 7 - stimmten Zwischenmieters. Dementsprechend sei die R. auch nicht nach Treu und Glauben zum Besitz berechtigt gewesen. Die Kl344gerin sei nicht ihr, sondern allenfalls den Wohnungseigent374mern zum Abschluss eines neuen Zwischenmiet-vertrags verpflichtet gewesen. Die von dem Beklagten behauptete Abtretung des Anspruchs auf Einhaltung der Gebrauchsregelung 344ndere daran nichts. Denn die-ser Anspruch sei an das Wohnungseigentum gekn374pft und nicht isoliert abtretbar. Ein Besitzrecht als Zwischenmieterin ergebe sich schlie337lich auch nicht daraus, dass die R. nach dem Vortrag des Beklagten zeitgleich als Verwalterin fun-giert habe. Die Widerklage sei nur wegen des Anspruchs auf Freigabe des hinterlegten Bankguthabens begr374ndet. 14 Der von dem Beklagten gepf344ndete Anspruch der R. auf Auskehr der hinterlegten Mieten bestehe schon deshalb nicht, weil die R. die Zahlung die-ser Mieten nicht mehr habe verlangen k366nnen. Denn mit der Androhung der R344u-mung und der Aufforderung zur Zahlung des ihr geschuldeten Nutzungsersatzes habe die Kl344gerin den Endmietern den Besitz entzogen, und wegen dieses Rechtsmangels habe sich der Mietzins gem344337 247247 541, 537 BGB a.F. auf Null ge-mindert. M366gliche Schadensersatzanspr374che der R. gegen die Kl344gerin seien weder Gegenstand der Pf344ndung noch der Hinterlegungen. 15 Der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Schadensersatzanspruch in H366he von 2.013.840,73 200 stehe dem Beklagten nicht zu. Die Abtretungsverein-barung mit der R. vom 6. Mai 2005 sei unwirksam, weil die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Es fehle auch an einer wirksamen Abtretung der M . Die von der Ehefrau des Beklagten unterzeichnete Ab-tretungsvereinbarung vom 24. November 2004 gen374ge nicht. Denn der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass seine Ehefrau als Erbin ihrer Mutter in deren Ge-sellschafterstellung einger374ckt sei. Die C. schlie337lich habe ihre Gesch344ftsan- 16 - 8 - teile an der R. wirksam an die M ver344u337ert, so dass ihr wegen deren sp344terer Entwertung keine Anspr374che zust374nden, die sie dem Beklagten h344tte ab-treten k366nnen. Ausl344nderrechtlich sei die Ver344u337erung der Gesch344ftsanteile auch dann wirksam, wenn die M nur aus B. und Z. be-standen habe. Der Beklagte k366nne auch nicht die Zahlung weiterer 2.185.065,67 200 an die R. verlangen, weil f374r die wegen Verm366genslosigkeit gel366schte Gesellschaft keine Nachtragsliquidation angeordnet worden sei. Soweit er hilfsweise die Zah-lung dieses Betrags an sich selbst verlange, ergebe sich ein solcher Anspruch weder aus 247 335 BGB noch aus den Grunds344tzen der Drittschadensliquidation. Denn die in der Teilungserkl344rung enthaltene Gebrauchsregelung sei kein Vertrag zugunsten Dritter, und es gehe auch nicht um die zuf344llige Verlagerung eines Schadens, der typischerweise bei den Wohnungseigent374mern selbst eintrete. 17 Der R. als weiterer Drittwiderbeklagter sei die Berufung nicht zugestellt worden, weil die Gesellschaft nicht mehr bestehe. Die Abtrennung der Drittwider-klagen gegen den Freistaat Bayern und den Konkursverwalter durch das Landge-richt begr374nde keinen Verfahrensmangel. 18 III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Der Rechtssache kommt weder grunds344tzliche Bedeutung zu (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Im Einzelnen: 19 - 9 - 1. Die Beschwerde macht im Zusammenhang mit ihrer Auffassung, wonach die Kl344gerin nicht nur nach 247247 57 ZVG, 571 BGB a.F., sondern auch gem344337 247 56 Satz 2 ZVG an den Generalzwischenmietvertrag mit der R. gebunden sei, zwei Zulassungsgr374nde geltend. 20 a) Zum einen sei die Zulassung zur Fortbildung des Rechts 204f374r den An-wendungsbereich des 247 56 Satz 2 ZVG223 geboten (Beschwerdebegr374ndung [im folgenden BB] S. 13 f. unter 2). Die Beschwerde formuliert hier jedoch weder die Rechtsfrage, zu der ein h366chstrichterlicher Leitsatz entwickelt werden soll, noch 344u337ert sie sich zu deren Entscheidungserheblichkeit und zu dem Bed374rfnis nach einer richtungweisenden Orientierungshilfe (vgl. zu den Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde BGHZ 152, 182, 185 ff.). Ihren weiteren Aus-f374hrungen (auch auf BB S. 38 f. unter e) l344sst sich lediglich entnehmen, dass sie sich auf die Rechtslage vor Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Wohnungsei-gent374mergemeinschaft bezieht. Danach sei der Ersteher einer Eigentumswohnung gem344337 247 56 Satz 2 ZVG pers366nlich an einen bestehenden Verwaltervertrag und 344hnliche das Gemeinschaftseigentum betreffende Vertr344ge gebunden gewesen. Nichts anderes gelte f374r den Generalzwischenmietvertrag, weil er das gesamte Objekt und damit auch das Gemeinschaftseigentum zum Gegenstand habe. 21 Das gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Vor der Entscheidung des Senats zur Teilrechtsf344higkeit (BGHZ 163, 154 ff.) war in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar anerkannt, dass der Erwerber einer Eigentumswohnung pers366nlich f374r gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Wohnungseigent374mer aus bereits bestehenden Dauerschuldverh344ltnissen, insbesondere aus dem Verwalter-vertrag, haftet (vgl. Senat, aaO, 167 f.), und in der Literatur wurde dies vereinzelt auch f374r Mietvertr344ge vertreten (Weitnauer/L374ke, WEG, 9. Aufl., 247 10 Rdn. 61). Die Haftung wurde aber nicht aus 247 56 Satz 2 ZVG hergeleitet, sondern 374berwiegend mit einer analogen Anwendung von 247 10 Abs. 4 WEG begr374ndet (vgl. Senat, aaO, 168 m.w.N.). Die erw344hnte Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Se- 22 - 10 - nats zur Teilrechtsf344higkeit und durch die gesetzliche Neuregelung in 247 10 Abs. 6 bis 8 WEG 374berholt, so dass insoweit kein Anlass mehr f374r die Entwicklung neuer h366chstrichterlicher Leits344tze besteht. b) Zum anderen r374gt die Beschwerde, dass sich das Berufungsurteil nicht mit dem Vortrag des Beklagten zu 247 56 Satz 2 ZVG auseinandersetzt (BB S. 14 Mitte und BB S. 38 f. unter e). Sie sieht darin eine Verletzung der Grundrechte auf rechtliches Geh366r und effektiven Rechtsschutz sowie einen Begr374ndungsmangel nach 247 547 Nr. 6 ZPO, ohne jedoch die Zulassungsvoraussetzungen des 247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO im Einzelnen darzulegen. So zeigt sie weder besondere Umst344nde auf, die zweifelsfrei darauf schlie337en lie337en, dass das Berufungsgericht tats344chliches Vorbringen 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen h344tte (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 300), noch geht sie auf die Voraussetzungen des 247 547 Nr. 6 ZPO oder auf die Frage ein, inwie-fern dieser absolute Revisionsgrund als solcher zur Zulassung der Revision f374hren soll (vgl. allerdings BGH, Beschl. v. 15. Mai 2007, X ZR 20/05, NJW 2007, 2702 f.). Zu der Versagung effektiven Rechtsschutzes wird 374berhaupt nichts vorgetra-gen und die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Rechtsverletzun-gen lediglich pauschal behauptet. 23 Unabh344ngig davon ist die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schon deshalb nicht geboten, weil die Argumentation aus 247 56 Satz 2 ZVG durch die Entscheidung des Senats zur Teilrechtsf344higkeit der Woh-nungseigent374mergemeinschaft 374berholt ist (siehe soeben unter a). Entsprechende Ausf374hrungen im Berufungsurteil sind daher nicht erforderlich und w344ren auch nicht ergebnisrelevant. 24 2. Ferner ist die Beschwerde der Ansicht, die in der Teilungserkl344rung ent-haltene Gebrauchsregelung sei ein Vertrag zugunsten des jeweiligen Zwischen-mieters. Jedenfalls entfalte sie diesem gegen374ber Schutzwirkungen. Aus ihr erge- 25 - 11 - be sich ein Anspruch der R. auf 334berlassung der von der Kl344gerin ersteiger-ten Wohnungen, der seinerseits ein Recht zum Besitz begr374nde und dessen Ver-letzung die Kl344gerin zum Schadensersatz verpflichte. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde vier Zulassungsgr374nde geltend. a) Grunds344tzliche Bedeutung habe die von dem Berufungsgericht verneinte Frage nach der 204M366glichkeit der Drittwirkung einer WEG-Gebrauchsregelung223 (BB S. 11 ff. unter 1 a und c). Dass diese - wenig pr344zise formulierte - Rechtsfrage kl344-rungsbed374rftig ist, legt die Beschwerde nicht dar. So zeigt sie nicht auf, dass eine h366chstrichterliche Entscheidung zu der hier noch anwendbaren alten Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes f374r die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch 374ber eine erhebliche Anzahl von F344llen nach altem Recht zu ent-scheiden oder die Frage f374r das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. Se-nat, BGHZ 154, 288 f.). Vor allem aber fehlen Ausf374hrungen dazu, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Senat, aaO, 291). Die Beschwerde verweist lediglich auf eine beil344ufige 304u-337erung von Pick (in B344rmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., 247 15 Rdn. 33), die sich gerade nicht auf die hier interessierende Frage bezieht, ob eine zugunsten Dritter wirkende Vereinbarung Inhalt des Sondereigentums sein kann mit der Folge, dass sie den Sondernachfolger eines Wohnungseigent374mers - hier also die Kl344gerin - gem344337 247247 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG a.F. bindet. Diese Frage wird von Pick an an-derer Stelle (aaO, 247 10 Rdn. 44) mit der herrschenden Meinung verneint. 26 Unabh344ngig von diesen Darlegungsm344ngeln rechtfertigt die Frage auch keine Zulassung wegen grunds344tzlicher Bedeutung. Sie ist allerdings kl344rungsbe-d374rftig. Die ganz herrschende Meinung geht zwar 226 wie Pick (aaO) 226 davon aus, dass Vereinbarungen zugunsten Dritter nicht Inhalt des Sondereigentums sein k366nnen, weil das Gesetz eine solche Verdinglichung nur f374r Vereinbarungen 374ber das Verh344ltnis der Wohnungseigent374mer vorsieht (vgl. etwa OLG Braunschweig, MDR 1979, 496 f.; OLG Frankfurt, MDR 1983, 580, 581; OLG Hamburg, NJWE- 27 - 12 - MietR 1996, 271, 272; Staudinger/Jagmann, BGB [2004], 247 328 Rdn. 232; Stau-dinger/Kreuzer, aaO [2005], 247 10 WEG Rdn. 24; KK-WEG/Elzer, 247 10 Rdn. 59). Das ist aber nicht unumstritten (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1973, 167, 168; Weit-nauer/L374ke, aaO, 247 10 Rdn. 38, Niedenf374hr, LMK 2006, 204532), der Senat hat die Frage ausdr374cklich offen gelassen (Urt. v. 18. Juni 1993, V ZR 123/92, NJW-RR 1993, 1035, 1036), und der Gesetzgeber hat sie in der Neufassung des Woh-nungseigentumsgesetzes nicht gekl344rt, sondern die 247247 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 3 WEG unver344ndert beibehalten. Die Frage ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn die Annahme einer Drittberechtigung scheitert hier schon daran, dass die Gebrauchsregelung eine solche Auslegung nicht zul344sst. Bei der Auslegung einer in das Grundbuch einge-tragenen Gemeinschaftsordnung ist - wie bei der Auslegung von Grundbuchein-tragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus un-befangener Sicht als n344chstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umst344nde au337erhalb der Eintragung k366nnen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verh344ltnissen des Einzelfalls f374r jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Beschl. v. 30. M344rz 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188). Da eine Drittberechtigung in der Gebrauchsregelung nicht einmal andeutungsweise erw344hnt wird, ist hier als n344chstliegende Bedeutung zugrunde zu legen, dass nur die Miteigent374mer selbst den Abschluss eines Zwischenmietvertrags verlangen k366nnen. Auf die Frage, ob eine Vereinbarung zugunsten Dritter Inhalt des Sonder-eigentums sein kann, kommt es daher nicht an. 28 b) Weiter r374gt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe 204den wesentli-chen Kern des Tatsachen- und Rechtsvortrags des Beklagten zur Anwendbarkeit eines Vertrages zugunsten Dritter hinsichtlich der Gebrauchsregelung 374bergan-gen223 und dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (BB S. 78 Mitte). Sie setzt sich in diesem Zusammenhang zwar ausf374hrlich mit angeblichen Rechtsfehlern des Beru-fungsgerichts auseinander (BB S. 73 ff. unter 13), verweist aber gerade nicht auf 29 - 13 - den entsprechenden Tatsachen- und Rechtsvortrag des Beklagten und legt auch nicht dar, inwiefern dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsge-richts erheblich w344re. Das w344re erforderlich gewesen; denn Art. 103 Abs. 1 GG sch374tzt nicht davor, dass Vortrag aus Gr374nden des materiellen Rechts unber374ck-sichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 86, 133, 145). So verh344lt es sich indessen. Das Berufungsgericht geht n344mlich davon aus, dass die Gebrauchsregelung schon deshalb keinen drittsch374tzenden Charakter hat, weil sie als Teil der Gemeinschaftsordnung von vornherein nur schuldrechtli-che Pflichten gegen374ber den anderen Miteigent374mern schaffen kann (Berufungs-urteil [im folgenden BU] S. 17 f. unter d, BU S. 18 f. unter f und BU S. 29 Mitte). Auf der Grundlage dieser - mit der herrschenden Meinung zu 247247 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG a.F. 374bereinstimmenden - Auffassung ist das als 374bergangen ger374gte Vorbringen des Beklagten unerheblich. Zudem w344re ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht entscheidungserheblich, weil die Gebrauchsregelung - wie dargelegt - nicht als Vertrag zugunsten Dritter ausgelegt werden kann. 30 c) In gleicher Weise soll das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 374bergangen haben, was die Be-schwerde in diesem Fall nicht nur als Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG, sondern - ohne jede Erl344uterung - zugleich als Begr374ndungsmangel nach 247 547 Nr. 6 ZPO bewertet (BB S. 79 unter a). Dass der als 374bergangen ger374gte Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts erheblich w344re, wird aber wiederum nicht dargelegt. 31 Das ist auch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter aus dem gleichen prinzipiellen Grund verneint wie den Vertrag zugunsten Dritter (BU S. 19 oben), so dass es aus seiner Sicht auch insoweit nicht mehr auf das Vorbringen des Beklagten ankam. Dar374ber hin-aus fehlt es wiederum an der Entscheidungserheblichkeit. Denn zum einen kann 32 - 14 - der Gebrauchsregelung im Wege der Auslegung keine Schutzwirkung zugunsten des jeweiligen Zwischenmieters beigemessen werden. Zum anderen bedarf der Zwischenmieter keines Schutzes, weil er gegen seine Vermieter eigene vertragli-che Anspr374che auf 334berlassung der Wohnungen und Schadensersatz wegen Nichterf374llung hat. Er kann und muss daher nicht zur Begr374ndung weiterer gleich-artiger Anspr374che in den Schutzbereich eines anderen Vertrags einbezogen wer-den (vgl. BGHZ 70, 327, 329 f.). d) Eine weitere Verletzung von Art 103 Abs. 1 GG erblickt die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht auf die unter Beweis ge-stellte Behauptung des Beklagten eingeht, die R. habe sich in dem General-zwischenmietvertrag der Gemeinschaftsordnung unterworfen, was ihr nicht nur die Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung verschafft habe, 204sondern reziprok auch die Rechte daraus223 (BB S. 46 Mitte). Anhaltspunkte daf374r, dass das Berufungsge-richt dieses Vorbringen 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen h344tte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt auch nicht dar, inwiefern das Beru-fungsurteil auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht. 33 An diesen beiden Voraussetzungen fehlt es denn auch. Selbst wenn man dem Beklagten in seiner - eher fern liegenden - Auslegung der Unterwerfungs-klausel folgen wollte, k366nnen sich aus dieser Bestimmung keine Rechte gegen-374ber der Kl344gerin ergeben, weil nach seiner eigenen Darstellung weder die Kl344ge-rin selbst noch die E. als deren Rechtsvorg344ngerin Partei des Generalzwi-schenmietvertrags war. Einen Vertragseintritt der Kl344gerin nach 247247 57 ZVG, 571 BGB a.F. hat das Berufungsgericht (BU S. 16 f. unter c) in 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint (s.u. unter 5), und soweit die Beschwerde aus 247 56 Satz 2 ZVG eine Bindung der Kl344gerin an den Generalzwischenmietvertrag herleiten will, hat sich ihre Argumentation als nicht tragf344hig erwiesen (s.o. unter 1 a). Vor diesem Hintergrund bestand f374r das Beru- 34 - 15 - fungsgericht kein Anlass, sich mit der - nicht entscheidungserheblichen - Unter-werfungsklausel n344her zu befassen. 3. Die Beschwerde st374tzt sich ferner darauf, dass die R. der Kl344gerin gegen374ber jedenfalls deshalb zum Besitz berechtigt gewesen sei, weil mehrere Wohnungseigent374mer ihren Anspruch auf Einhaltung der Gebrauchsregelung an sie abgetreten h344tten. Grunds344tzliche Bedeutung komme dabei der von dem Beru-fungsgericht verneinten Frage zu, ob derartige Anspr374che an Dritte abgetreten werden k366nnten (BB S. 12 f. unter b und c). Zur Kl344rungsbed374rftigkeit verweist die Beschwerde lediglich auf das Fehlen einer h366chstrichterlichen Entscheidung. Sie legt aber nicht dar, ob, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von wel-cher Seite die Frage umstritten ist. 35 Die Frage ist auch nicht kl344rungsbed374rftig. Der Senat hat bereits in seiner Grundsatzentscheidung zur 334bertragbarkeit von Sondernutzungsrechten allge-mein klargestellt, dass Anspr374che aus einer Gebrauchsregelung jedenfalls dann nicht mehr nach schuldrechtlichen Grunds344tzen 374bertragen werden (und deshalb nicht nach 247 398 BGB abtretbar sind), wenn die Gebrauchsregelung nach 247247 15 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch die Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums geworden ist und damit dingliche Wirkung erlangt hat (BGHZ 73, 145, 148). Im gleichen Zusammenhang hat der Senat (aaO, 149) ent-schieden, dass solcherma337en eingetragene Sondernutzungsrechte - ohne das Sondereigentum, dem sie zugeordnet sind - nur auf ein Mitglied der Wohnungsei-gent374mergemeinschaft 374bertragen werden k366nnen, weil ihrer isolierten 334bertra-gung auf einen au337enstehenden Dritten der in 247 6 WEG niedergelegte Grundsatz der zwingenden Verbindung des Sondereigentums mit einem Miteigentumsanteil entgegenst374nde. Auch dieser Gedanke gilt f374r s344mtliche Gebrauchsregelungen, die nach 247247 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG zum Inhalt des Sondereigentums geh366ren. Das wird zwar - soweit ersichtlich - nirgends ausdr374cklich klargestellt. Es gibt 36 - 16 - aber auch keine abweichende Auffassung, die das Bed374rfnis nach weiterer h366chstrichterlicher Kl344rung begr374nden k366nnte. 4. Ein Recht zum Besitz will die Beschwerde ferner daraus herleiten, dass die R. in ihrer Eigenschaft als Verwalterin gem344337 247 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Durchf374hrung der Gebrauchsregelung berechtigt und damit auch befugt gewesen sei, die Herausgabe der von ihr selbst zwischengemieteten Wohnungen an die Kl344gerin zu verweigern. Die Zulassung sei insoweit aus zwei Gr374nden geboten: 37 a) Zum einen biete der Fall 204Gelegenheit, h366chstrichterliche Leits344tze zu der Rechtsfrage aufzustellen, ob 247 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG entsprechend seinem Wort-laut nur die Durchf374hrung von Beschl374ssen umfasst oder (...) auch die Durchf374h-rung der Gebrauchsregelung223 (BB S. 14 f. unter 3). Deren Entscheidungserheb-lichkeit legt die Beschwerde ebenso wenig dar wie den Anlass f374r die Entwicklung neuer Leits344tze. 38 Gemeint ist offenbar die in der hierzu zitierten Kommentarstelle (Merle in B344rmann/Pick/Merle, aaO, 247 27 Rdn. 15; ebenso Staudinger/Bub [2005], 247 27 WEG Rdn. 107 m.w.N.) bef374rwortete Anwendung von 247 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auf Vereinbarungen. Ob in dieser Frage Anlass zur Rechtsfortbildung besteht, kann offen bleiben, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn die R. als Verwalterin nach 247 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet war, die in der Teilungserkl344rung enthaltene Gebrauchsregelung durchzuf374hren, hatte sie damit noch nicht das Recht, die Herausgabe der ihr als Zwischenmieterin 374berlassenen Wohnungen zu verweigern. Denn zum einen verlangt die - gegen374ber 247 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG spezielle - Vorschrift des 247 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG a.F. (jetzt 247 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG) f374r die gerichtliche wie au337ergerichtliche Geltendmachung von An-spr374chen eine besondere Erm344chtigung des Verwalters durch Beschluss, an der es hier fehlt. Zum anderen regeln beide Vorschriften nur die organschaftlichen Be-fugnisse des Verwalters. Anders als 247 15 Abs. 3 WEG begr374nden sie aber keinen 39 - 17 - Individualanspruch auf Einhaltung der Gebrauchsregelung, den der Verwalter ge-m344337 247247 273, 986 BGB einem gegen ihn pers366nlich gerichteten Herausgabean-spruch entgegenhalten k366nnte. b) In zweiter Linie r374gt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht zwar ein Zur374ckbehaltungsrecht aus 247 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG a.F. (jetzt 247 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) verneint, aber nicht auf den Vortrag des Beklagten zu 247 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG eingeht (BB S. 14 unter 3 und BB S. 43 ff. unter i). Sie sieht darin eine Ver-letzung von Art. 103 Abs. 1 GG und einen Begr374ndungsmangel nach 247 547 Nr. 6 ZPO. Anhaltspunkte daf374r, dass das Berufungsgericht tats344chliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen h344tte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt auch weder die Voraussetzungen des 247 547 Nr. 6 ZPO noch deren Zulas-sungsrelevanz dar. 40 In der Sache ist die Zulassung schon deshalb nicht geboten, weil der Vor-trag des Beklagten zu 247 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Tatbestand des Berufungsurteils (BU S. 6 Mitte) erw344hnt ist. Hinzu kommt, dass diese Vorschrift kein Zur374ckbehal-tungsrecht begr374nden kann (s.o. unter a). Entsprechende Ausf374hrungen in den Entscheidungsgr374nden waren daher entbehrlich. Zudem ist ihr Fehlen nicht ent-scheidungserheblich. 41 5. Weiter r374gt die Beschwerde 204materiell-rechtliches Nichtvorliegen einer Vindikationslage zwischen der Kl344gerin und der Fa. R. wegen gegebenen Be-sitzrechts der Fa. R. nach 247 986 BGB223 und h344lt insoweit die Zulassung zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung f374r erforderlich (BB S. 19 unter j). Ob dieser Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Divergenz oder der Verlet-zung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, ist unklar (vgl. BB S. 15 unter 4, aber auch BB S. 53 unter 9). Die Beschwerde zeigt denn auch weder eine Rechtsfrage auf, die das Berufungsurteil anders beantwortet als die Entscheidung eines h366her- oder gleichrangigen Gerichts (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 292, 300), 42 - 18 - noch macht sie Anhaltspunkte daf374r deutlich, dass das Berufungsgericht tats344chli-ches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen h344tte. An anderer Stelle (BB S. 34 ff. unter 6; vgl. auch BB S. 28 f. unter b) wiederholt sie dann ledig-lich die verschiedenen Versuche des Beklagten, ein Recht der R. zum Besitz zu konstruieren, ohne sich dabei auf den eingangs geltend gemachten Zulas-sungsgrund zu beziehen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weder Art. 103 Abs. 1 GG verletzt noch einen falschen oder von der bisherigen Rechtsprechung abwei-chenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Es hat sich vielmehr mit den einzelnen Be-gr374ndungsans344tzen des Beklagten befasst und ein Recht zum Besitz mit zutref-fenden Argumenten verneint (BU S. 16 ff. unter c bis i). Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde sind nicht zulassungsrelevant und zudem unbegr374ndet. Soweit der Beklagte das Recht zum Besitz aus 247 56 Satz 2 ZVG, aus der angebli-chen Drittwirkung der Gebrauchsregelung, aus abgetretenem Recht der Woh-nungseigent374mer (247 15 Abs. 3 WEG) und aus 247 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG herleiten will, wird auf die bisherigen Ausf374hrungen verwiesen. 43 Die weitere Frage, ob die Kl344gerin gem344337 247247 57 ZVG, 571 BGB a.F. in die Zwischenmietvertr344ge mit der R. eingetreten ist, hat das Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit der zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (Urt. v. 22. Oktober 2003, XII ZR 119/02, NJW-RR 2004, 657, 658; vgl. auch Urt. v. 3. Juli 1974, VIII ZR 6/73, NJW 1974, 1551 f. ) verneint, weil es an der erforderlichen Identit344t zwischen dem Vermieter und dem ver344u337ernden Eigent374mer bzw. Vollstreckungsschuldner fehlt und die behauptete Zustimmung der E. zu der Vermietung durch die Bauherrn dem nicht gleichzusetzen ist (a.A. insoweit M374nchKomm-BGB/H344ublein, 4. Aufl., 247 566 Rdn. 19 m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung von 247 571 BGB a.F., wie sie die Beschwerde f374r gebo-ten erachtet, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der von dem Ver344u337erer verschiedene Vermieter kein eigenes Interesse an dem Mietvertrag hat (BGH, Urt. 44 - 19 - v. 22. Oktober 2003, aaO). Das ist hier gerade nicht der Fall. Ebenso wenig l344sst sich die personelle Identit344t f374r den Generalzwischenmietvertrag damit begr374nden, dass die E. Mitglied der (werdenden) Eigent374mergemeinschaft war. Denn die blo337e Beteiligung des ver344u337ernden Eigent374mers an einem rechtlich selbst344ndi-gen Vermieter f374hrt nicht zur Anwendung von 247 571 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2003, aaO). Ein Recht zum Besitz aus 247 242 BGB (dolo agit qui petit, quod statim redditurus est) hat das Berufungsgericht ebenfalls mit zutreffender Begr374ndung verneint: Die R. selbst hatte keinen Anspruch auf Abschluss ei-nes neuen Zwischenmietvertrags und konnte der Kl344gerin auch nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten, dass diese den anderen Wohnungseigent374mern zur Einhaltung der Gebrauchsregelung verpflichtet war. 6. Den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung st374tzt die Beschwerde ferner auf 204materiell-rechtliches Nichtvorliegen des vom Be-rufungsgericht erkannten direkten Nutzungsanspruchs der Kl344gerin von 88.571,09 200 in ihrer einzig ma337gebenden Au337enbeziehung zum jeweiligen End-mieter (205) und Nichtanwendbarkeit der 247247 541, 537 BGB a.F. zum Vorteil der der Kl344gerin im Rahmen ihrer Pr344tendentenklage223 (BB S. 18 f. unter i). Der f374r die Zu-lassung ma337gebliche Gesichtspunkt bleibt wiederum unklar (vgl. BB S. 15 unter 4 und BB S. 53 unter 9). Die Voraussetzungen des 247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO werden nicht dargelegt. Ger374gt wird lediglich, die auf 247247 987 ff. BGB gest374tzte Auf-fassung des Berufungsgerichts stehe 204kontr344r223 zu der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, 204wonach die Endmieter ein Besitzrecht gegen den Eigent374mer bei gek374ndigtem Hauptmietverh344ltnis haben.223 45 Eine Divergenz besteht nicht. Die von der Beschwerde angef374hrte Recht-sprechung (BGH, Beschl. v. 21. April 1981, VIII ARZ 16/81, NJW 1982, 1696, 1697 ff. [= BGHZ 84, 90 ff.]; Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 123/93, NJW 1996, 1886, 1887; BVerfG, NJW 1991, 2272 f.; 1993, 2601 f.) betrifft allein die 226 mit dem Inkrafttreten von 247 549a BGB a.F. (jetzt 247 565 BGB) am 1. September 1993 374ber- 46 - 20 - holte 226 Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Eigent374mer nach Treu und Glauben oder aus verfassungsrechtlichen Gr374nden die K374ndigungsbe-schr344nkungen des Wohnraummietrechts (247247 556a, 564b BGB a.F.) entgegenhal-ten lassen musste, wenn er den Wohnraum an einen gewerblichen Zwischenmie-ter vermietet hatte und den Untermieter nach Beendigung des Zwischenmietver-h344ltnisses gem344337 247 556 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt 247 546 Abs. 2 BGB) auf R344umung in Anspruch nahm. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Kl344gerin war nicht Partei der - zudem fortbestehenden - Zwischenmietvertr344ge zwischen den Bauherrn und der R. und hat ihre R344umungsandrohung daher auch nicht auf 247 556 Abs. 3 BGB a.F., sondern ausschlie337lich auf 247 985 BGB gest374tzt. Nach dem Vortrag des Beklagten waren die Zwischenmietvertr344ge zwar mit Zustimmung der E. geschlossen worden. Das begr374ndet aber keine Divergenz zu der genannten Rechtsprechung, sondern f374hrt allenfalls zu der noch ungekl344r-ten Frage, ob sich der Eigent374mer die K374ndigungsbeschr344nkungen des Wohn-raummietrechts auch dann entgegenhalten lassen muss, wenn sein Rechtsvor-g344nger der gewerblichen Zwischenvermietung durch einen Dritten zugestimmt hat. Auf diese - m366glicherweise grunds344tzliche - Frage, die das Berufungsgericht (BU S. 17 unter d) mit dem pauschalen Hinweis auf einen nicht einschl344gigen und teil-weise aufgegebenen (vgl. BGHZ 114, 96, 101 ff.) Rechtsentscheid des VIII. Se-nats (BGHZ 84, 90 ff.) verneint hat, st374tzt sich die Beschwerde jedoch nicht. Die Frage ist auch nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn die Kl344gerin im Hinblick auf 247247 556a, 564b BGB a.F. gehindert war, ihren Anspruch aus 247 985 BGB durchzusetzen, standen die hinterlegten Mieten nicht der R. , sondern ihr selbst zu. Die 247247 987, 990 BGB w344ren dann zwar - mangels Vindikationslage - nicht unmittelbar anwendbar. Der Anspruch auf Nutzungsherausgabe erg344be sich aber entweder aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften (vgl. Se-nat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628) oder aus 247 242 BGB (vgl. BGHZ 84, 90, 99), w344hrend die Mietzinsanspr374che der R. gem344337 47 - 21 - 247247 541, 537 BGB a.F. (jetzt 247 536 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB) auf Null gemindert w344ren, weil die Endmieter von der Kl344gerin unter Berufung auf ihre tats344chlich be-stehende alleinige Rechtsinhaberschaft zur Hinterlegung der streitbefangenen Mieten bewegt worden waren. Darin liegt n344mlich ein vollst344ndiger Entzug des Mietgebrauchs (Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn die Endmieter dem R344umungsverlangen der Kl344gerin die 247247 556a, 564b BGB a.F. entgegenhalten konnten. Denn diese Einwendung l344sst sich gerade nicht aus dem Mietvertrag mit der - nicht zum Besitz berechtigten - R. ableiten, sondern allenfalls - als eigenes Besitzrecht der Endmieter - mit dem sozialen Zweck des Wohnraummietrechts begr374nden. An anderer Stelle (BB S. 26 ff. unter 5) wiederholt die Beschwerde die 374bri-gen Argumente des Beklagten gegen den von dem Berufungsgericht bejahten An-spruch der Kl344gerin auf Nutzungsherausgabe aus 247247 987, 990 BGB. Dabei macht sie weder ausdr374cklich noch der Sache nach Zulassungsgr374nde geltend, sondern r374gt lediglich - tats344chlich nicht vorliegende - Rechtsfehler des Berufungsgerichts. 48 7. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Freigabe der hinterlegten Mieten und zur Zahlung von Verzugszinsen best344tigt hat, soll die Revision auch noch aus folgenden Gr374nden zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden. 49 a) Durch die Pf344ndung des Anspruchs auf Herausgabe der hinterlegten Mieten sei der Beklagte kein Mitpr344tendent geworden. F374r die Pr344tendentenklage sei er daher nicht passivlegitimiert. Zudem fehle im Hinblick auf die gebotene Drittwiderspruchsklage nach 247 771 ZPO das Rechtsschutzbed374rfnis (BB S. 15 un-ter a; BB S. 20 f. unter 1 und BB S. 22 f. unter 3). Inwiefern diese Argumentation zu einer Zulassung nach 247 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO f374hren soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im 334brigen ist den zutreffenden Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts (BU S. 15 f. unter b) nichts hinzuzuf374gen. 50 - 22 - b) Das Berufungsgericht sei unter Versto337 gegen 247247 284, 286 ZPO und ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG ohne die erforderliche Beweisaufnahme von der wirksam bestrittenen Behauptung der Kl344gerin ausgegangen, dass die von dem Freigabe-antrag umfassten Mieten aus den von ihr ersteigerten Wohnungen stammen (BB S. 25 f. unter 4). Inwiefern dadurch der Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass das Berufungsgericht einen Beweisantrag des Be-klagten oder dessen ausdr374ckliches Bestreiten 374bergangen h344tte. 51 Das ist auch nicht der Fall. Aus dem Tatbestand und den Entscheidungs-gr374nden des Berufungsurteils (BU S. 7 unten und BU S. 19 f. unter j) ergibt sich vielmehr, dass das Berufungsgericht das pauschale und beweislose Bestreiten zur Kenntnis genommen und f374r wirksam erachtet hat, aufgrund der Freigabeerkl344-rung des Konkursverwalters vom 6. Dezember 1999 (Anlage K 5) jedoch zu der 334berzeugung gelangt ist, dass sich die dort aufgelisteten Hinterlegungsvorg344nge, die zugleich Gegenstand der Klage sind, auf die von der Kl344gerin erworbenen Wohneinheiten beziehen. Das mag angreifbar sein, verst366337t aber weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willk374rverbot, dessen Verletzung die Be-schwerde auch nicht geltend macht. 52 c) Das Berufungsgericht habe die im Schriftsatz des Beklagten vom 30. Ok-tober 2006 (Gerichtsakten Blatt 940) erkl344rte 204Aufrechnung/Verrechnung gegen den Streitgegenstand von 200 88.571,09 als versp344tet223 zur374ckgewiesen, 204obwohl der Verrechnungsbetrag von 200 36.813,- erst durch die vorgetragene und von der Kl344-gerin nicht bestrittene Zession vom 6.10.2006 zur Verf374gung stand223 (BB S. 17 un-ter f; vgl. auch BB S. 53 vor 9). Um den damit geltend gemachten Geh366rsversto337 und dessen Entscheidungserheblichkeit darzulegen, h344tte es weiterer Ausf374hrun-gen zu dem abgetretenen Anspruch, zu dessen 204Aufrechnung/Verrechnung223 mit dem Freigabeanspruch der Kl344gerin und zur Prozessgeschichte bedurft. Daran fehlt es. 53 - 23 - In der Sache ist Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht verletzt, weil das Berufungsgericht die nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung in einem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz erkl344rte 204Aufrechnung/Verrechnung223 nicht nach 247247 530, 531 Abs. 2 oder 533 ZPO zur374ckgewiesen, sondern zutreffend nach 247 296a ZPO behandelt hat (BU S. 29 f. unter 7). Auf den Zeitpunkt der Abtretung kommt es nach dieser Vorschrift nicht an. Ein Anlass zur Wiederer366ffnung der Verhandlung ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 54 d) Bei der Verurteilung des Beklagten zur Verzinsung der hinterlegten Mie-ten habe das Berufungsgericht die in Bezug genommene Entscheidung des Bun-desgerichtshofs (Urt. v. 25. April 2006, XI ZR 271/05, NJW 2006, 2398 [= BGHZ 167, 268 ff.]) verkannt und das Antwortschreiben der Beklagten auf die vorgericht-liche Freigabeaufforderung der Kl344gerin vom 15. Mai 2002 unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG 374bergangen (BB S. 16 oben und BB S. 21 f. unter 2). Eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht anders beantwortet als der Bundesge-richtshof, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt auch nicht dar, dass sich der Beklagte im Rechtsstreit auf das von der Kl344gerin (als Anlage K 7) vorgelegte Antwortschreiben vom 29. Mai 2002 berufen h344tte. 55 Das Berufungsgericht weicht nicht von der (auf BU S. 14 oben) zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, sondern wendet die dort entwickelten Grunds344tze zutreffend an. Danach hat der Gl344ubiger bei verz366gerter Freigabe ei-nes hinterlegten Geldbetrages in entsprechender Anwendung von 247 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der 226 auch hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229 247 1 Abs. 1 Satz 3 und 247 5 Satz 1 EGBGB) 226 bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung einen An-spruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher H366he. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die den Gl344ubiger ohne Nachweis eines konkreten Schadens f374r die entgangene Nutzung ihm vorenthaltenen Geldes entsch344digen soll und deshalb auch auf die verz366gerte Freigabe hinterlegter Betr344ge anzuwenden ist. Auf den 56 - 24 - von der Beschwerde betonten Umstand, dass der Schuldner die Hinterlegung selbst veranlasst hat, kommt es dabei nicht an. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht dargetan. Da das Berufungsgericht die Kl344gerin zur Freigabe des von der M. Bank hinter-legten Guthabens verurteilt hat, bestand allerdings Anlass, auch auf den Inhalt des Antwortschreibens vom 29. Mai 2002 einzugehen. Denn dort hatte der Beklagte die Freigabe der hinterlegten Mieten von der Freigabe dieses Guthabens abh344ngig gemacht, was im Fall der Konnexit344t beider Anspr374che den Verzug gem344337 247 273 BGB ausschlie337en w374rde. Das mag die Annahme rechtfertigen, dass das Beru-fungsgericht den Inhalt des Antwortschreibens nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat. Dieser m366gliche Fehler betrifft aber wiederum nur die Schl374ssigkeit des Zinsantrags. Das Grundrecht des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs ist dadurch nicht verletzt. Denn das Berufungsgericht hat kein prozessuales Vorbringen 374bergangen, sondern nur ein vorgerichtliches Schreiben des Beklag-ten, das nicht von diesem selbst, sondern von der Kl344gerin in den Rechtsstreit eingef374hrt worden ist. 57 8. Die Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe das Grundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, weil es die Sache nicht gem344337 247 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zur374ckverwiesen habe (BB S. 54 unter 9). Die Zur374ckverweisung sei wegen schwerwiegender Ver-fahrensm344ngel geboten, da das Landgericht den Hilfsantrag des Beklagten auf Freigabe der hinterlegten Mieten an seine Ehefrau unter Versto337 gegen 247 139 ZPO ohne vorherigen Hinweis als unzul344ssig abgewiesen habe. Die weiteren Vor-aussetzungen des 247 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO legt die Beschwerde nicht dar. Sie f374hrt auch nicht aus, warum das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz die im Ermessen des Berufungsgerichts stehende Zur374ckverweisung gebieten soll. Un-abh344ngig davon fehlt es jedenfalls an der f374r die Zulassung nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt ZPO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Denn wie das 58 - 25 - Berufungsgericht (auf BU S. 21 vor 3) zutreffend ausf374hrt, ist der Hilfsantrag des Beklagten schon deshalb unbegr374ndet, weil er allein auf die Abtretung des nicht bestehenden eigenen Freigabeanspruchs gest374tzt wird. 9. Die Beschwerde meint ferner, die R. sei zu Unrecht wegen Verm366-genslosigkeit gel366scht worden und bestehe aufgrund des Gesellschafterbeschlus-ses vom 14. Juli 2004 als werbende Gesellschaft fort. Sie sei deshalb (als Drittwi-derbeklagte im Rahmen der Freigabeantr344ge) parteif344hig und habe die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspr374che am 6. Mai 2005 wirk-sam an den Beklagten abgetreten. In diesem Zusammenhang soll die Revision aus mehreren Gr374nden zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge-lassen werden. 59 a) Die Anwendung der 247247 60 Abs. 1 Nr. 7, 66 Abs. 5 GmbHG sei rechtsfeh-lerhaft, weil diese Vorschriften ein rechtsstaatliches Konkursverfahren voraussetz-ten, an dem es hier fehle (BB S. 17 unter e). Auch insoweit benennt die Be-schwerde weder den Gesichtspunkt f374r eine Zulassung nach 247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO noch legt sie die Voraussetzungen einer Divergenz oder eines Geh366rs-versto337es dar. Im weiteren Fortgang der Beschwerdebegr374ndung (BB S. 50 ff. unter 8) r374gt sie lediglich, die Annahme des Berufungsgerichts, die Fortsetzung einer nach 247 141a FGG gel366schten GmbH komme grunds344tzlich nicht in Frage, sei rechtlich nicht haltbar und f374hre bei nichtigen Konkursverfahren zu unvertretba-ren Ergebnissen. F374r die hier noch anwendbare Vorschrift des 247 60 GmbHG a.F. sei sogar anerkannt, dass eine zu Recht gel366schte GmbH fortgesetzt werden k366n-ne, wenn noch Verm366gen in H366he des Stammkapitals vorhanden sei. Bei diesen Ausf374hrungen verweist die Beschwerde weder auf den eingangs geltend gemach-ten noch auf einen anderen Zulassungsgrund, und sie f374hrt auch weiterhin keine Vergleichsentscheidung an. 60 - 26 - In der Sache f374hrt die nach altem wie nach neuem Recht umstrittene Frage, ob eine nach 247 141a Abs. 1 FGG (fr374her 247 2 Abs. 1 L366schG) wegen Verm366genslo-sigkeit gel366schte GmbH in Ausnahmef344llen durch Beschluss ihrer Gesellschafter als werbende Gesellschaft fortgesetzt werden kann, schon deshalb nicht zur Zu-lassung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht folgt der heute herrschenden Meinung, die eine solche Fortsetzung vollst344ndig ausschlie337t und die Gesellschafter bei noch vorhandenem Gesellschaftsverm366gen auf eine Abwicklung im Wege der gerichtlich anzuordnenden Nachtragsliquidation gem344337 247 66 Abs. 5 GmbHG (fr374her 247 2 Abs. 3 L366schG) beschr344nkt (BU S. 25 unter b; e-benso - in dem von dem Beklagten angestrengten Registerverfahren - OLG M374n-chen, GmbHR 2006, 91, 93 f. m. zust. Anm. Eisner, EWiR 2006, 367; Hachen-burg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., 247 60 Rdn. 98 f.; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbHG, 4. Aufl., 247 60 Rdn. 67 und jetzt auch Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., 247 60 Rdn. 83 und 99; Lutter/Kleindieck in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., 247 60 Rdn. 32 sowie Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl. 247 141a Rdn. 93 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch RGZ 156, 23, 26 f. f374r die Aktiengesellschaft). Die Gegenauffas-sung k344me hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn ihre Vertreter lassen einen Fortsetzungsbeschluss entweder erst im Stadium der Nachtragsliquidation zu (so Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 247 60 Rdn. 59; Schulze-Osterloh/Noack, ebenda, 247 66 Rdn. 41; Michalski/Nehrlich, GmbHG, 247 66 Rdn. 106 und Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 247 141a Rdn. 18) oder sie verlangen zumindest ein Reinverm366gen in H366he des gesetzlichen Min-deststammkapitals (so OLG D374sseldorf, DNotZ 1980, 170, 171 f. m.w.N.), dessen Existenz hier nicht festgestellt ist und von der Beschwerde auch nicht unter Hin-weis auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen dargelegt wird. Dass die Fortsetzung bei schwerwiegenden M344ngeln des Konkurs- oder des L366schungsverfahrens un-eingeschr344nkt zul344ssig sei, wird - soweit ersichtlich - nirgends vertreten. Hierf374r besteht auch kein Bed374rfnis, weil die Gesellschafter in derartigen F344llen die Wie-deraufnahme des Konkursverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006, IX ZB 61 - 27 - 279/04, NJW-RR 2006, 912 f.) oder die - hier erfolglos betriebene - L366schung der L366schungseintragung (vgl. nur OLG Zweibr374cken, NJW-RR 2002, 825, 826 f. und Jansen/Steder, aaO, 247 141a Rdn. 77 f. m.w.N.) erwirken k366nnen. b) Weiter r374gt die Beschwerde die 204rechtsfehlerhafte Aufrechterhaltung der Nichtbeteiligung der parteif344higen Fa. R. (205) bei unterlassener Prozess-pflegerbestellung entgegen der vorliegenden h366chstrichterlichen Rechtsprechung223 (BB S. 16 f. unter c). An anderer Stelle erg344nzt sie, das Berufungsgericht habe sich in der Frage der Parteif344higkeit in Widerspruch zur vorliegenden Rechtspre-chung gesetzt und den entsprechenden Sach- und Rechtsvortrag des Beklagten, insbesondere zu dem noch vorhandenen Verm366gen der R. 374bergangen (BB S. 48 unter b). Dabei benennt sie allerdings weder eine Rechtsfrage, die das Berufungsurteil anders beantwortet als die von ihr zitierten Entscheidungen, noch zeigt sie Anhaltspunkte daf374r auf, dass das Berufungsgericht tats344chliches Vor-bringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen h344tte. 62 Ohne jede Darlegung r374gt die Beschwerde schlie337lich, die unterlassene Be-teiligung der R. verletze den Beklagten in seinem Anspruch auf wirkungsvol-len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG), weil sie die R. daran hindere, ihre Ge-genrechte gegen den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf Freigabe der hinterlegten Mieten durchzusetzen (BB S. 49 unten). Diese R374ge ist in doppel-ter Hinsicht unschl374ssig. Denn als Drittwiderbeklagte k366nnte die R. m366gliche Gegenrechte nicht der Kl344gerin, sondern nur dem Beklagten entgegenhalten, und selbst wenn sie an der Aus374bung derartiger Rechte gehindert worden w344re, w344re nur sie selbst in ihren Grundrechten verletzt, aber nicht der Beklagte. 63 - 28 - Die R374ge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und die beiden Diver-genzr374gen sind ebenfalls unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Parteif344higkeit der R. befasst (BU S. 25 f. unter b und BU S. 26 unter 5). Dabei hatte es keinen Anlass, ausdr374cklich auf den - zudem unsubstantiierten - Vortrag zu deren Restverm366gen (GA 843) einzugehen. Denn nach seiner Auffas-sung ist die R. schon deshalb nicht parteif344hig, weil keine Nachtragsliquidati-on angeordnet ist. Das widerspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, nach der eine wegen Verm366genslosigkeit gel366schte GmbH nur dann nicht parteif344hig ist, wenn sie tats344chlich kein Verm366gen mehr hat (BGH, Urt. v. 29. September 1981, VI ZR 21/80, NJW 1982, 238), so dass f374r ihre passive Par-teif344higkeit die Behauptung des Kl344gers gen374gt, sie habe noch irgendwelche An-spr374che (BGHZ 48, 303, 307). Diese Divergenz wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die gel366schte GmbH bis zur Anordnung der Nachtragsliquidation zwar partei-, aber nicht pro-zessf344hig, weil sie rechtserhebliche Erkl344rungen nur noch durch einen vom Ge-richt ernannten Liquidator abgeben kann (BGH, Urt. v. 18. April 1985, IX ZR 75/84, NJW 1985, 2479; Urt. v. 18. Januar 1994, XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542). Die Bestellung eines Prozesspflegers hat das Berufungsgericht mit der Begr374ndung abgelehnt, es fehle an der nach 247 57 ZPO erforderlichen Gefahr im Verzug, weil der Beklagte vers344umt habe, die Nachtragsliquidation zu beantragen (BU S. 26 unter c). Das steht jedenfalls nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde an-gef374hrten Rechtsprechung. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BB [richtig DB] 1980, 2068 [= BFHE 130, 477, 479]) l344sst sich n344mlich nur entnehmen, dass die Bestellung eines Prozesspflegers f374r eine gel366schte GmbH grunds344tzlich m366glich ist, und die beiden anderen Entscheidungen (BayObLGR 1998, 36 und BAG, MDR 2000, 781) liegen neben der Sache. 64 c) Schlie337lich meint die Beschwerde (BB S. 18 unter h; vgl. auch BB S. 47 unten), das Berufungsgericht habe die ihm als Gericht der Schadensersatzklage 65 - 29 - obliegende Pflicht verletzt, selbst 374ber die Nichtigkeit des Konkursverfahrens und des Liquidationsbeschlusses vom 21. Februar 1991 zu befinden. Unter welchem Gesichtspunkt und aus welchen Gr374nden das die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern soll, wird nicht dargelegt. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich. Die von dem Beklagten be-haupteten M344ngel des Liquidationsbeschlusses und des Konkursverfahrens sind im Tatbestand des Berufungsurteils erw344hnt (BU S. 8 und 9 unten). F374r die Ent-scheidung w344ren sie nur dann erheblich, wenn sie den Fortbestand der R. und damit deren Partei- und Prozessf344higkeit sowie die Wirksamkeit der Abtre-tungsvereinbarung vom 6. Mai 2005 begr374nden k366nnten. Das hat das Berufungs-gericht durch zustimmenden Verweis auf die Entscheidungen der Registergerichte verneint (BU S. 24 f. unter a). Mit Grund und H366he des auf diese M344ngel gest374tz-ten Schadensersatzanspruchs musste es sich mangels wirksamer Abtretung nicht mehr befassen. 66 10. Im Zusammenhang mit der Abtretung der Schadensersatzanspr374che durch die M r374gt die Beschwerde eine 204Verletzung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich der angeblich nicht substantiiert vorgetragenen Erbenstellung von S. D. nach G. S. 223 (BB S. 18 unter g). Die-se zun344chst nicht nachvollziehbare R374ge wird an anderer Stelle (BB S. 64 f. unter d) damit begr374ndet, dass das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Abtretungs-vereinbarung zwischen dem Beklagten und der M vom 24. November 2004 verneint habe, ohne zuvor auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags zu der Be-hauptung hinzuweisen, die Ehefrau des Beklagten sei als Erbin ihrer Mutter in de-ren Gesellschafterstellung einger374ckt und damit befugt gewesen, die M bei dem Abschluss dieser Vereinbarung zu vertreten. Der fehlende rechtliche Hin-weis f374hre zu einer unzul344ssigen 334berraschungsentscheidung, weil der Beklagte nicht damit habe rechnen k366nnen, dass die Erbenstellung seiner Ehefrau in Zwei-fel gezogen werde. W344re er erteilt worden, h344tte der Beklagte seinen Vortrag unter 67 - 30 - Vorlage eines Erbscheins dahin erg344nzt, dass seine Ehefrau und deren Schwester als gesetzliche Erben zu je 275 im Rahmen der Erbauseinandersetzung vereinbart h344tten, der Anteil an der M solle allein seiner Ehefrau 204anfallen223. Diese Ausf374hrungen sind weder vollst344ndig noch zutreffend. Denn das Be-rufungsgericht hat die Abtretungsvereinbarung vom 24. November 2004 nicht an mangelnder Substantiierung, sondern an dem fehlenden Nachweis der Erbenstel-lung scheitern lassen (BU S. 27 Mitte). Damit musste der Beklagte rechnen, nach-dem das Landgericht bereits genauso entschieden hatte (LGU S. 36). Gleichwohl hat er in der Berufungsinstanz lediglich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Bruder seiner Ehefrau die Erbschaft ausgeschlagen habe (Gerichtsakten Blatt 871 mit Anlage B 218). Dass das Berufungsgericht darin keinen Nachweis f374r die Erbenstellung der Ehefrau gesehen hat, 374berrascht nicht und musste darum auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis angek374ndigt werden. 68 11. Als Grund f374r die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung macht die Beschwerde ferner geltend, das Berufungsgericht habe die erstinstanzliche Abtrennung der Widerklagen gegen den Konkursverwalter und den Freistaat Bayern rechtsfehlerhaft aufrechterhalten (BB S. 16 unter b und BB S. 54 ff. unter 10). Die Abtrennung sei willk374rlich, und deren Abgabe an die nach der Gesch344ftsverteilung des Landgerichts M374nchen unzust344ndige 9. Zivilkammer versto337e gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die deshalb zwingend gebotene Wiederverbindung nur dem Landgericht m366glich sei, verletze die unterlassene Zu-r374ckverweisung der Sache den Beklagten in seinem Anspruch auf Justizgew344h-rung, auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren. Zudem habe das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur Unzust344ndigkeit der 9. Zivilkammer 374bergangen (Art. 103 Abs. 1 GG) und sich in Widerspruch zu der Entscheidung eines anderen Zivilsenats beim Oberlandesgericht M374nchen gesetzt (Beschl. v. 24. August 2006, 1 W 1176/06, Anlage B 222 [= BeckRS 2006 10252]). 69 - 31 - Die Darlegung dieser Zulassungsgr374nde ist schon deshalb unzureichend, weil der Gegenstand der abgetrennten Drittwiderklagen nicht wiedergegeben wird. Zudem zeigt die Beschwerde auch hier weder eine Rechtsfrage auf, die das Beru-fungsurteil anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, noch macht sie Anhaltspunkte daf374r deutlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklag-ten zur Unzust344ndigkeit der 9. Zivilkammer nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen h344tte. 70 In der Sache ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Das Berufungs-gericht hat sich eingehend mit der Verfahrenstrennung befasst und den f374r eine Zur374ckverweisung nach 247 538 Abs. 2 ZPO erforderlichen Verfahrensmangel mit der zutreffenden Begr374ndung verneint, dass die Abtrennung der Drittwiderklagen weder gegen 247 145 Abs. 2 ZPO verst366337t noch ermessensfehlerhaft ist, weil die gegen374ber dem Freistaat Bayern und dem Konkursverwalter erhobenen Scha-densersatzanspr374che mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch auf Frei-gabe der hinterlegten Mieten nicht mehr in rechtlichem Zusammenhang stehen, sondern wesentlich neuen Prozessstoff in ein ohnehin kompliziertes Verfahren gebracht haben (BU S. 14 f. unter a). Was die Beschwerde dem entgegenh344lt, ist nicht zulassungsrelevant und auch in der Sache nicht begr374ndet. Nach 247 145 Abs. 2 ZPO schlie337t nur ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerkla-ge die Trennung aus. Dabei ist jeder Anspruch selbst344ndig zu beurteilen (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl., 247 145 Rdn. 6), so dass der Zusammenhang - wie bei 247 33 ZPO (dazu Senat, Urt. v. 21. Februar 1975, V ZR 148/73, NJW 1975, 1228) - gegen374ber jedem einzelnen Widerbeklagten bestehen muss. Entge-gen der Auffassung der Beschwerde findet 247 145 Abs. 2 ZPO deshalb auch auf die beiden Drittwiderklagen Anwendung. 71 - 32 - Deren Abtrennung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie (teil-weise) mit der gegen die Kl344gerin erhobenen Widerklage in rechtlichem Zusam-menhang stehen. Die materiellrechtliche Verzahnung dieser Widerklage mit der Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern und die dadurch begr374ndete Ge-fahr widersprechender Entscheidungen 344ndern daran nichts. Eine Amtshaftungs-klage, die wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen anderen Sch344-diger verbunden wird, darf zwar nicht mit dem Hinweis auf die noch ungekl344rte Ersatzpflicht dieses (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil als derzeit unbe-gr374ndet abgewiesen werden, weil die Entscheidung hier374ber wegen des Verwei-sungsprivilegs in 247 839 Abs. 1 Satz 2 BGB f374r den Amtshaftungsanspruch pr344judi-ziell ist (BGHZ 120, 376, 380). Die Prozesstrennung nach 247 145 ZPO unterliegt jedoch nicht den gleichen Einschr344nkungen wie die Zul344ssigkeit eines Teilurteils nach 247 301 ZPO (BGH, Urt. v. 3. April 2003, IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387). Davon geht auch die von der Beschwerde angef374hrte Vergleichsentschei-dung aus. Sie stellt lediglich den Rechtssatz auf, dass die mit der Klage gegen einen anderen Sch344diger verbundene Amtshaftungsklage auch dann nicht als der-zeit unbegr374ndet abgewiesen werden darf, wenn sie zuvor gem344337 247 145 ZPO ab-getrennt worden ist. Die Zul344ssigkeit der Abtrennung zieht die Vergleichsentschei-dung jedoch nicht in Zweifel. 72 - 33 - 12. Schlie337lich soll die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zuzulassen sein, weil der Beklagte zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt worden ist, obwohl er in H366he von 2,14 % obsiegt hat (BB S. 17 unter d und BB S. 82 unter 16). Warum diese von 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gedeckte Kos-tenentscheidung die Zulassung erfordern soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. 73 Kr374ger Lemke Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 27.10.2005 - 22 O 19780/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 24.01.2007 - 15 U 5187/05 -
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