BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 20/08 vom 24. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safa-ri Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandes-gerichts in Jena vom 9. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein Ho-norar von 90.000 200 vereinbart worden und das Protokoll vom 10. No-vember 2004 weise versehentlich aus, dass der Generalunternehmer mit Leistungsphase 4 t344tig sein solle, veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Denn auf etwaige zulassungsrelevante Rechts- und Ver-fahrensfehler des Berufungsgerichts kommt es nicht an. Diese w344ren nicht entscheidungserheblich. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass es jedenfalls von einer konkludenten Einigung der Parteien dar-374ber ausgeht, die Kl344gerin sei mit den abgerechneten Architektenleis-tungen beauftragt worden und diese h344tten entgeltlich erfolgen sollen. Diese Einigung der Parteien war dahin zu verstehen, dass 374ber die Verg374tung noch eine Einigung erzielt werden sollte. Insoweit hatten die Parteien jedoch keinen Spielraum. Nach 247 4 Abs. 1 und Abs. 4 HOAI schuldete die Beklagte das nach den Mindests344tzen berechnete Hono-rar. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Forderung der Kl344gerin unter den Mindests344tzen liegt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass das Berufungsgericht den Beweisantritt dazu 374bergangen hat, dass das Protokoll vom 10. November 2004 nicht versehentlich die Leistungsphase 4 f374r die Generalunternehmerleistung ausweise. Auch wenn diese Behauptung der Beklagten richtig ist, 344ndert das nichts dar-an, dass die Kl344gerin f374r die abgerechnete Leistung nach Mindests344t-zen zu verg374ten ist. - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 60.577,77 200 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 30.04.2007 - 8 O 1935/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.01.2008 - 2 U 413/07 -
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