BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 20/09 vom 17. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 17. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schles-wig vom 23. Dezember 2008 wird als unzul344ssig verwor-fen. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen. Streitwert: bis 5.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsanspr374-che nach ihrem am 29. Juni 2005 verstorbenen Vater geltend. 1 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung sind die Beklagten durch Teilurteil verurteilt worden, der Kl344gerin Auskunft 374ber den Bestand des Nachlasses zu erteilen durch Vorlage eines nota-riellen Nachlassverzeichnisses einschlie337lich von Kopien aller Unterla-gen, die zur Ermittlung des Wertes erforderlich sind, ferner den Wert der 2 - 3 - im Eigentum des Erblassers stehenden Unternehmen durch Vorlage ei-nes Sachverst344ndigengutachtens zu ermitteln sowie Auskunft 374ber leb-zeitige Zuwendungen des Erblassers und ausgleichspflichtige Zuwen-dungen zu erteilen. II. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Be-klagten ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu ma-chenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 3 1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (ge-gebenenfalls zus344tzlich verbunden mit einer Wertermittlung) ausgespro-chen, so ist f374r die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstan-des das Interesse des Rechtsmittelsf374hrers ma337gebend, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Hierbei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Wertermitt-lung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschl374sse vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 unter II; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 unter II; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 unter II 4 c). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann entsprechend den Regelungen f374r Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 17 200/Stunde ergeben (247 22 JVEG; zur entsprechenden Heranziehung des JVEG vgl. Senats-beschluss vom 1. Oktober 2008 aaO unter II 2 d). Kosten f374r die Hinzu-ziehung von sachkundigen Hilfspersonen k366nnen nur ber374cksichtigt wer-den, wenn sie zwangsl344ufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Se-natsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO unter II 1 c; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das 4 - 4 - kommt nur in Ausnahmef344llen in Betracht, etwa bei Angaben zu gr366337eren Unternehmensbeteiligungen f374r l344nger zur374ck liegende Zeitr344ume (vgl. BGH, Beschl374sse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - NJW 2009, 2218 Tz. 12 ff.; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Tz. 10 ff.). 2. Auf dieser Grundlage haben die Beklagten nicht glaubhaft ge-macht, dass der Wert der Beschwer 20.000 200 374bersteigt. Soweit sie gel-tend machen, bereits f374r die Erteilung des Nachlassverzeichnisses fielen f374r jede Beklagte Rechtsanwaltskosten von mindestens 4.110,97 200, ins-gesamt 8.221,94 200, an, so ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses anwaltlicher Hilfe bed374rfen. Grunds344tzlich haben sie diese Auskunft selbst aus eigenem Wissen zu erteilen, insbesondere sich dazu zu erkl344ren, welche Aktiva und Passiva beim Erbfall vorhanden waren und welche lebzeitigen Zuwendungen der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat. Wieso die Beklagten hierzu allein nicht in der Lage sein sollen, sondern hierzu umfangreiche anwaltliche Hilfe ben366tigen, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihren eigenen zeitlichen Aufwand haben sie nicht dargestellt. 5 Damit verbleiben schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklag-ten lediglich weitere Kosten von 800 200 f374r die Beglaubigung des Nach-lassverzeichnisses, 377,83 200 Kopiekosten sowie 17.850 200 f374r die Wert-ermittlung der im Eigentum des Erblassers stehenden Unternehmen, also weniger als 20.000 200. Aber auch der Kostenansatz von 17.850 200 im Schreiben der Steuerberater H. vom 26. Februar 2009 ist nicht hin-reichend dargelegt. Dort ist von einer Ertragswertermittlung auf der Grundlage von Planungsrechnungen f374r die Jahre 2007 bis 2009 die Re- 6 - 5 - de sowie davon, dass wegen fehlender Planungsrechnungen f374r diese Jahre eine Planungsrechnung durch die Steuerberater oder alternativ ei-ne Szenarioanalyse zu erstellen w344re. F374r die Bewertung des Wertes des Unternehmens kommt es indessen auf die Jahre 2007 bis 2009 nicht an. Nach 247 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB sind f374r die Berechnung des Pflicht-teils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde zu legen, hier also der 29. Juni 2005. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass auch f374r diesen Zeitpunkt die Wertermittlung mit Kosten in einer Gr366337enordnung von 17.850 200 verbunden w344re. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 08.06.2007 - 4 O 273/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.12.2008 - 3 U 95/07 -
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