BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 201/05 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 28. Juli 2005 wird zur374ckgewie-sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe bei Er-richtung der Vollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er ihr sein gesamtes Bankguthaben schenken und dies auch schriftlich beurkunden wolle (GA II 213), tatrichterlich da-hin gew374rdigt, eine solche 304u337erung k366nne durchaus auch bedeuten, dass der Erblasser seinerzeit beabsichtigte, die Beklagte als Erbin einzusetzen, dass die Vollmacht aber lediglich den Zweck hatte, der Beklagten Verf374gungen zwi-schen Erbfall und Erteilung des Erbscheins zu erm366glichen (BU 11 oben). Gegen diese W374rdigung wendet sich die Beschwerde nicht; sie wird von dem Vortrag der Beklagten gest374tzt, der Erblasser habe die beabsichtigte Zuwendung durch eine letztwillige Verf374gung anordnen wollen (GA I - 3 - 30 f., 34; II 201). Damit hat die Beklagte die Behauptung des Kl344gers, die Vollmacht habe der Beklagten lediglich die M366glichkeit verschaffen sollen, sich im Erbfall "um die ganze Angelegenheit" zu k374mmern (GA II 181), nicht wirk-sam bestritten. Schon aus diesem Grund kam eine Ver-nehmung der zu den 304u337erungen des Erblassers bei Er-richtung der Vollmacht benannten Zeugen nicht in Be-tracht. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auch die Anforderungen an die Darlegungslast nicht 374ber-spannt, wenn es der Beklagten vorh344lt, sie habe keine 374ber eine reine Vollmachtserteilung und eine Beg374nsti-gungsabsicht hinausgehenden 304u337erungen des Erblassers vorgetragen (BU 11 IV und V; vgl. auch BU 10 III). Die Be-schwerde teilt auch nicht mit, was die Beklagte dem Beru-fungsgericht vorgetragen h344tte, wenn ein Hinweis darauf fr374her erteilt worden w344re. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 110.000 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 11.11.2004 - 9 O 628/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.07.2005 - 10 U 168/04 -
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