BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 201/05 vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richte-rin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344-gers erkannt worden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Nichtzulassungsbe-schwerde wird als unzul344ssig verworfen. Gerichtskosten f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 130.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Der Kl344ger kaufte durch notariellen Vertrag vom 5. Juli 1999 von den Be-klagten zu 1 und 2 ein mit einem Fitness- und Squaschcenter bebautes Grund-st374ck. Er verpflichtete sich, bis zur Zahlung des Kaufpreises von 1,75 Mio. DM eine monatlich f344llige Nutzungsentsch344digung zu leisten. Im Sep-tember 2002 erkl344rte der Kl344ger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arg-listiger T344uschung. 1 Die Beklagten zu 1 und 2 hatten zuvor ihre Kaufpreisforderung und den Anspruch auf Nutzungsentsch344digung aus dem Vertrag vom 5. Juli 1999 an die Beklagte zu 3 abgetreten. In einer mit der Beklagten zu 3 getroffenen Vereinba-rung vom 27. M344rz/2. April 2003 stimmte der Kl344ger der Freigabe und Auszah-lung eines zu seinen Gunsten hinterlegten Betrags von 130.000 200 an die Be-klagte zu 3 zu. Hierdurch sollten deren Anspr374che wegen der Zahlung einer Nutzungsentsch344digung bis einschlie337lich 31. Oktober 2002 gleich aus wel-chem Rechtsgrund erledigt sein. Die Freigabe erfolgte seitens des Kl344gers oh-ne Anerkennung einer Rechtspflicht, insbesondere ohne Anerkennung der Wirksamkeit des Grundst374ckskaufvertrages vom 5. Juli 1999 und ohne Verzicht auf etwaige weitere Anspr374che. 2 Der Kl344ger hat die Feststellung beantragt, dass der Kaufvertrag vom 5. Juli 1999 nichtig ist. Ferner hat er die Beklagte zu 3 unter anderem auf R374ck-zahlung der 130.000 200 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht die bean-tragte Feststellung getroffen. Wegen des Betrags von 130.000 200 ist die Beru-fung erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelas-sen; hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 3 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Beschwer des Kl344gers un-zul344ssig, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet. Das angefoch-tene Urteil beschwert den Kl344ger nur durch die Abweisung des gegen die Be-klagte zu 3 gerichteten Antrags auf Zahlung von 130.000 200. 4 Die Einbeziehung der Beklagten zu 1 und 2 in das Beschwerdeverfahren ist auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass die Kostenentscheidung, weil sie einheitlich ergehen muss, bei einem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt aufzuheben und gegebenenfalls neu zu fassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1981, VI ZR 35/79, MDR 1981, 928). Hiermit kann keine 304nderung der Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten zu 1 und 2 einhergehen, da sie an dem Streit 374ber die R374ckzahlung der 130.000 200 nicht beteiligt sind. 5 III. Gegen374ber der Beklagten zu 3 ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu-l344ssig und begr374ndet. Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO auf-zuheben, da das Berufungsgericht den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r verletzt hat. 6 1. Die Beschwerde r374gt zu Recht, dass der unter Beweis gestellte Vor-trag des Kl344gers im Schriftsatz vom 18. Juli 2005, bei Abschluss der Vereinba-rung vom 27. M344rz/2. April 2003 habe Einigkeit dar374ber bestanden, dass ihm, sollte die Anfechtung wegen arglistiger T344uschung Erfolg haben, R374ckzah-lungsanspr374che gegen die Beklagte zu 3 zust374nden, bei der Entscheidungsfin- 7 - 5 - dung unber374cksichtigt geblieben ist. Zwar spricht grunds344tzlich eine Vermutung daf374r, dass ein Gericht seiner Verpflichtung zur Kenntnisnahme und Erw344gung des Parteivorbringens nachgekommen ist. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass dies nicht der Fall war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz des Kl344gers vom 18. Juli 2005 offensichtlich 374bersehen. Dieser war - anders als der im Be-rufungsurteil allein erw344hnte Schriftsatz vom 29. Juli 2005 - innerhalb der Frist eingegangen, die dem Kl344ger f374r eine Stellungnahme zu der Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich des Betrags von 130.000 200 enthalte die Verein-barung vom 27. M344rz/2. April 2003 eine abschlie337ende Regelung, einger344umt worden war. H344tte das Berufungsgericht ihn zur Kenntnis genommen, h344tte es im Urteil weder von einem nicht nachgelassenen Schriftsatz sprechen noch den darin enthaltenen Vortrag unter Hinweis auf die 247247 525, 296a ZPO unber374ck-sichtigt lassen k366nnen. Auch aus der Wiedergabe des kl344gerischen Vortrags im Berufungsurteil wird deutlich, dass das Berufungsgericht nur den Schriftsatz des Kl344gers vom 29. Juli 2005 zur Kenntnis genommen, denjenigen vom 18. Juli 2005 aber 374bersehen hat. 8 2. Der 374bergangene Vortrag war entscheidungserheblich. 9 a) Sollte der Vortrag des Kl344gers in dem Schriftsatz vom 18. Juli 2005 zutreffen, bei Abschluss der Vereinbarung vom 27. M344rz/2. April 2003 habe zwischen ihm und der Beklagten zu 3 Einigkeit dar374ber bestanden, dass ihm bei erfolgreicher Anfechtung R374ckzahlungsanspr374che gegen die Beklagte zu 3 zust374nden, so w344re dieser Wille ma337geblich. Denn ein 374bereinstimmendes Ver-st344ndnis einer Vereinbarung durch die Parteien geht deren Wortlaut und jeder 10 - 6 - anderweitigen Auslegung vor; das gilt auch dann, wenn dieses Verst344ndnis in der Vereinbarung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 135, 269, 273; Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039). b) Der 374bergangene Vortrag h344tte nicht ohne weiteres als unsubstantiiert zur374ckgewiesen werden k366nnen. 11 Zwar gen374gte die Angabe des Kl344gers, zwischen ihm und der Beklagten zu 3 habe Einigkeit bestanden, dass der Betrag von 130.000 200 bei Nichtigkeit des Kaufvertrags zur374ckgefordert werden k366nne, nicht, um ein entsprechendes 374bereinstimmendes Verst344ndnis von dem Inhalt der am 27. M344rz/2. April 2003 getroffenen Vereinbarung schl374ssig darzulegen. Die Behauptung, einer be-stimmten vertraglichen Regelung liege eine 374bereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde, betrifft eine innere Tatsache, 374ber die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schl374ssig dargelegt worden ist, dass die Parteien ihren 374bereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben. Wird - wie hier - ein Zeuge zum Beweis einer nicht f374r seine Person ma337gebliche innere Tatsache benannt, ist ein derartiger Beweisantrag nur dann erheblich, wenn die Umst344nde schl374ssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache, also von der 374bereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. M344rz 1996, II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679 m.w.N). Letzteres kann sich hier daraus ergeben, dass der Zeuge die Vereinbarung mit den Parteien gemeinsam entworfen und auch verhandelt hat. Beurteilen l344sst sich dies aber nur, wenn auch die Umst344nde dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass der Kl344ger und die Beklagte zu 3 einander ihren 374bereinstimmenden Willen zu erkennen gegeben haben. Hierzu verh344lt sich der Schriftsatz vom 18. Juli 2005 nicht. 12 - 7 - Das Berufungsgericht h344tte den Kl344ger aber nach 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die unzureichende Substantiierung seines Vortrags hinweisen und ihm Gelegenheit zu erg344nzenden Darlegungen geben m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999, I ZR 37/97, NJW 1999, 3716; Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 139 Rdn. 17). Da nicht auszuschlie337en ist, dass der Kl344ger diese Gelegenheit genutzt h344tte und es dann zu einer Vernehmung des benannten Zeugen ge-kommen w344re, beruht die angefochtene Entscheidung auf der Geh366rsverlet-zung. 13 IV. Das Berufungsurteil war daher, soweit es zum Nachteil des Kl344gers er-gangen ist, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 544 Abs. 7 ZPO). 14 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich hinsichtlich der Reichweite von Ziffer 3 Absatz 2 der Vereinbarung vom 27.M344rz/2. April 2003 kein 374bereinstimmendes Verst344ndnis der Parteien fest-stellen zu lassen, so ist bei der von dem Berufungsgericht dann erneut vorzu-nehmenden Auslegung der Vereinbarung auch zu ber374cksichtigen, welche An-spr374che an die Beklagte zu 3 abgetreten worden sind. Handelte es sich nur um vertragliche Anspr374che, k366nnte dies der Annahme entgegenstehen, durch die Freigabe der 130.000 200 h344tten auch die sich bei Nichtigkeit des Vertrags vom 5. Juli 1999 ergebenden Anspr374che der Beklagten zu 1 und 2 aus den 247247 812 ff. BGB abgegolten werden sollen. 15 V. - 8 - Hinsichtlich der f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ange-fallenen Gerichtskosten hat der Senat von der M366glichkeit des 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. 16 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 1319/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.08.2005 - 11 U 20/05 -
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