BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 201/06 vom 29. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 29. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 49.970,12 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 1. Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf der willk374rlich fal-schen Rechtsanwendung trifft nicht zu. Das Berufungsgericht (VersR 2007, 1126 f. und r+s 2008, 476, nur Leitsatz) hat nicht nur willk374rfrei, sondern im Ergebnis auch richtig entschieden. 2 - 3 - 3 Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass der Geb344udeverwalter beim Abschluss einer Geb344ude-versicherung regelm344337ig im Namen des Eigent374mers handele. Willk374rlich sei jedoch im Weiteren die Annahme, es l344gen besondere Umst344nde vor, die - entgegen der Regel - darauf schlie337en lie337en, die Beklagte habe bei Vertragsschluss im eigenen Namen gehandelt. a) Die 334bersendung des Versicherungsscheins vom 9. Mai 2001 an die von der Beklagten beauftragten Versicherungsmakler D. GmbH und W. ist kein nach dem Vertragsschluss liegender Um-stand, sondern erst die Annahmeerkl344rung der Kl344gerin. Der urspr374ngli-che, von der D. GmbH in Form eines vorbereiteten Versiche-rungsscheins bei der Kl344gerin eingereichte, auch eine Haftpflichtversi-cherung umfassende Antrag weist ebenfalls die Beklagte unter deren Anschrift als Versicherungsnehmerin aus, ohne den Eigent374mer des ver-sicherten Grundst374cks zu nennen. Dieser Antrag wurde zwar nicht ange-nommen, war aber Grundlage f374r eine vorl344ufige Deckungszusage und letztlich f374r den mit dem Versicherungsschein vom 9. Mai 2001, der den Eigent374mer ebenfalls nicht nennt, dokumentierten Vertrag. Da die Be-klagte bei Antragstellung und Entgegennahme des Versicherungsscheins durch sach- und rechtskundige Makler vertreten war, durfte die Kl344gerin annehmen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag im eigenen Na-men abschlie337en will. 4 Die nach Vertragsschluss liegenden, f374r die Beklagte als Versiche-rungsnehmerin sprechenden Umst344nde hat das Berufungsgericht mit Recht in seine W374rdigung einbezogen. Das nachtr344gliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflus-sen, hat aber Bedeutung f374r die Ermittlung des tats344chlichen Willens und 5 - 4 - das tats344chliche Verst344ndnis der an dem Rechtsgesch344ft Beteiligten (BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04 - NJW-RR 2005, 1323 unter II 2 a m.w.N.). b) Abgesehen davon kommt es, anders als das Berufungsgericht meint, nicht darauf an, ob sich nur aus besonderen Umst344nden ein Han-deln der Beklagten im eigenen Namen ergibt. Die vom Bundesgerichts-hof (Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 12/03 - NJW-RR 2004, 1017 un-ter I 2) angenommene Auslegungsregel, die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter werde, soweit sich aus den Umst344nden (247 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergebe, in der Regel f374r dessen Auf-traggeber, gew366hnlich den Eigent374mer, vorgenommen, kann auf den Ab-schluss von Geb344udeversicherungen nicht ohne weiteres 374bertragen werden. Bei Bauleistungen ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, dass der Hausverwalter an der Vergabe im eigenen Namen kein Interesse hat, weil sie nicht ihm, sondern dem Eigent374mer zugute kommen. Bei der Geb344udeversicherung sind die Interessenlage und die rechtlichen Ges-taltungsm366glichkeiten vielf344ltiger und komplizierter. Schon an der Sach-versicherung k366nnen neben dem Eigent374mer auch andere Personen ein Interesse haben, etwa Mieter (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zum Regressverzicht des Geb344udeversicherers, u.a. BGHZ 169, 86 ff.), P344chter oder Dritte wie Hausverwalter, wenn der Eigent374mer ihnen die eigenverantwortliche Gefahrverwaltung 374bertragen hat. Es ist nicht un-gew366hnlich, dass solche Personen die Versicherung im eigenen Namen abschlie337en, dann liegt eine Fremdversicherung vor (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 74 Rdn. 11; Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 80 Rdn. 27, 33). Dementsprechend ist im Rahmenver-trag zwischen der Beklagten und der D. GmbH vorgesehen, dass 6 - 5 - Versicherungsnehmer der von dieser angemeldete Eigent374mer oder Verwalter ist. Wird in den Vertrag die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht einbezogen, liegt das unmittelbare eigene Interesse des Geb344udeverwal-ters an der Versicherung auf der Hand. Gegen die 334bertragbarkeit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats spricht auch, dass es sich bei der Geb344udeversicherung um ein in be-sonderem Ma337e von Treu und Glauben bestimmtes Dauerschuldverh344lt-nis handelt, bei dessen Eingehung und Durchf374hrung der Versicherungs-nehmer im Interesse des Versicherers Obliegenheiten zu erf374llen hat, die zur Risikopr374fung, der Gefahrverh374tung und der ordnungsgem344337en Schadenregulierung erforderlich sind. Bei einer Ver344u337erung hat der Versicherer zudem nach 247 70 Abs. 1 VVG a.F., 247 96 Abs. 1 VVG 2008 ein au337erordentliches K374ndigungsrecht. Der Versicherer hat deshalb ein gesteigertes Interesse an der Person des Versicherungsnehmers. Er kann bei einem von einem Hausverwalter im eigenen Namen gestellten Versicherungsantrag nicht annehmen, dieser sei im Namen eines darin namentlich nicht erw344hnten Eigent374mers gestellt. 7 Die Auslegungsgrunds344tze zum unternehmensbezogenen Vertre-terhandeln (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 284/95 - VersR 1997, 477 unter II 1) f374hren hier schon deshalb nicht weiter, weil die Beklagte selbst ein Unternehmen in diesem Sinne ist und es demge-m344337 nur darum geht, ob die Maklerin im Namen der Beklagten - wie im Zweifel nach 247 164 Abs. 1, 2 BGB anzunehmen ist - oder im Namen des Eigent374mers gehandelt hat. 8 - 6 - 9 2. Rechtsgrunds344tzliche Fragen zur ausnahmsweisen Zurechnung von Maklerverhalten zu Lasten des Versicherers stellen sich nicht, weil beide Makler von der Beklagten beauftragt und bevollm344chtigt waren. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 10 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1 O 280/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 - I-4 U 191/05 -
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