BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 201/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. September 2008 wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich des Nachtrags 15 abgewiesen worden ist. Im 334brigen wird die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. September 2008 zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme des Angebots zum Nachtrag 0 sei gem344337 247 147 Abs. 2 BGB deshalb versp344tet, weil eine Annahme nach etwa zwei Jahren unter regelm344337igen Umst344nden nicht mehr habe erwartet werden k366nnen, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2007 - 3 O 2651/00 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.09.2008 - 6 U 1978/07 -
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