BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 201/09 vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-sen und den Richter St366hr beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers vom 12. Mai 2010 gegen den Senats-beschluss vom 27. April 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321 a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Geh366rs-r374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidun-gen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiel-len Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbe-schwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der 2 - 3 - Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzu-lassungsbeschwerde das mit der Anh366rungsr374ge des Kl344gers wiederholte Vor-bringen, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung tats344chlicher und wer-tender Elemente, des fehlenden satirischen Untertons und des Gesichtpunkts der Schm344hkritik in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Entgegen den Ausf374hrungen in der Antragsschrift hat der Senat auch nicht die Verletzung von Verfahrensgrund-rechten durch das Berufungsgericht gebilligt und so eine nach der Auffassung des Kl344gers gegebene Geh366rsverletzung fortgesetzt. 3 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 01.10.2008 - 6 O 422/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.05.2009 - 13 U 233/08 -
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