BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 201/10 vom 29. November 201 1 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 61, 69; VVG § 115 Abs. 1 Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherung s- ne h mer verklagte Ha ftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wah r- nehmen. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 29. November 20 1 1 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Di e- derichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen . Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S atz 1 ZPO). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der im Wege des D i- rektanspruchs mitverklagte Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) s o- wohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Strei t- 1 2 - 3 - helfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen. Der Bundesgerichtshof hat in Verfahren, die den Ersatz von Rechtsa n- waltskosten des Versicherungsnehme rs betrafen, entschieden, dass es dem Haftpflichtversicherer in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des best e- henden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden kann, sich gegen die gegen i hn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behau p- tet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einve r- nehmlich herbeigeführt wor den (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2010 - VI ZB 31/08, VersR 2010, 1472 Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 13 ff.). Bei der neben der Klage gegen den Versicherungsnehmer auch gegen den Haftpflichtversiche rer gerichteten Direktklage ergibt sich dies bereits da r- aus, dass es sich um einfache Streitgenossen handelt und die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gere i- chen dürfen (§ 61 ZPO). Bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO. Nach dieser Vorschrift gilt der Nebeninte r- venient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hau ptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebeni n- tervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Insoweit ist anerkannt, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 Hal b- satz 2 ZPO unterliegt, sondern auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen kann. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Pr o- 3 4 - 4 - zessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm un terstüt z- ten Hauptpartei ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276 mwN). Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil, das zwischen dem klagenden G e- schädigten und dem Versicherer ergangen ist, wirkt nach § 3 Nr. 8 PflVG a.F., § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten P rozessen geltend gemacht, so n dern - wie im Streitfall - Versicherer und Schädiger als einfache Streitgenossen g e- meinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. Zweck di e ser Regulierung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Vers i che rer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen regelmäßig nur noch eine Klageabweisung möglich. Der Haftpflichtversicherer so ll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen , die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsne h- mers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 6 f. mwN). Gemäß dem Zweck des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 3 Nr. 8 PflVG a.F. darf der Haftpflichtversicherer, der z u- sammen mit seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, auch vor Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bereits im Prozess seine eig e- nen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO wahrnehmen. Nach den vorstehenden Ausführungen durfte die Beklagte zu 2 nicht nur abweichend vom Beklagten zu 1 argumentieren, sondern auch als Streithelferin des Beklagten zu 1 ihm gegenüber eine Klageabweisung beantragen. Im Übr i- 5 6 - 5 - gen hat sich die Beklagte zu 2 mit diesem Antrag nicht einmal in Widerspruch zum Beklagten zu 1 gesetzt, weil dieser im Berufungsverfahren keinen Sacha n- trag gestellt hat. Von einer w eiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 19.11.2009 - 4 O 163/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2010 - I - 9 U 34/10 - 7
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