BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 201/10 vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich-ter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 5. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 17.520 200. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 247 544 ZPO i.V.m. 247 26 Nr. 8 EGZPO zul344ssig, weil bei der Klage der Wert der geltend gemachten Beschwer den Geb374hrenstreitwert 374bersteigt, der von dem Berufungsgericht analog 247 41 Abs. 1 GKG nach dem von der Beklagten f374r eine einj344hrige Nutzung geforder-ten Entgelt bemessen worden ist. Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die vorgebrachten Zulassungsgr374nde nicht vorliegen. 1 Zur Klage: 2 Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht zu 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlerhafte, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 317) abweichende Ober-s344tze aufgestellt hat. 3 - 3 - 4 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage ist je-doch nicht entscheidungserheblich, weil das Verteidigungsvorbringen der Be-klagten unschl374ssig ist und es daher auf die Beweisw374rdigung im landgerichtli-chen Urteil nicht ankommt. Der auf Feststellung eines (unentgeltlichen) Mitbe-nutzungsrechts aus einer eingetragenen Grunddienstbarkeit nach 247 1018 BGB gerichteten Klage ist zu Recht stattgegeben worden. Die Aus374bungsbefugnis aus dem dinglichen Recht ist unentgeltlich; eine Verpflichtung des Dienstbar-keitsberechtigten zur Zahlung eines Entgelts kann nicht Inhalt einer Grund-dienstbarkeit sein (vgl. Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., 247 1018 Rn. 46; NK-BGB/Otto, 2. Aufl., 247 1018 Rn. 101; PWW/Eickmann, BGB, 5. Aufl., 247 1018 Rn. 12; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., 247 1018 Rn. 12). Welchen Inhalt die Abreden der Parteien des Kaufvertrags vom 23. Au-gust 1994 in Bezug auf die Bestellung der Grunddienstbarkeit hatten, ist hier deshalb unerheblich, weil die Kl344ger nicht Partei dieses Vertrags waren und nichts dazu festgestellt oder vorgetragen worden ist, dass sie etwaige Verpflich-tungen der damaligen K344ufer in Bezug auf eine Gegenleistung f374r die Bestel-lung der Grunddienstbarkeit 374bernommen h344tten. 5 Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht auf Grund des Eintritts einer in der Bewilligung vereinbarten aufl366senden Bedingung erloschen. Es gibt keine An-haltspunkte daf374r, dass nach der f374r die Auslegung einer Grundbucheintragung ma337geblichen Sicht eines unbefangenen Betrachters (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797 - std. Rspr.) das PKW-Abstellrecht auch dann erl366schen sollte, wenn der Eigent374mer des dienenden Grundst374cks die Tiefgarage nicht errichtet. Auf eine f374r einen Dritten nicht (schon gar nicht ohne weiteres) erkennbare Vorstellung eines von dem Wortlaut der Eintragung im Grundbuch m366glicherweise abweichenden Verst344ndnisses 6 - 4 - der Parteien des Vertrags, in dem die Bestellung der Grunddienstbarkeit ver-einbart wurde, kommt es nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht an. 7 Zur Widerklage: Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Es gibt keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren kl344rungsbed374rftig w344re. 8 Die Erw344gungen der Beklagten zu einem Anspruch auf L366schung wegen einer rechtsmissbr344uchlichen Berufung der Kl344ger auf ein eingetragenes Recht nach 247 242 BGB sind bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft. Nicht der Berechtig-te, sondern der Eigent374mer des dienenden Grundst374cks, der die Berichtigung des Grundbuchs nach 247 894 BGB durch L366schung einer Dienstbarkeit wegen anf344nglichen Nichtbestehens oder sp344teren Wegfalls des Vorteils f374r das herr-schende Grundst374ck nach 247 1019 Satz 1 BGB verlangt, hat die Voraussetzun-gen daf374r darzulegen und zu beweisen (vgl. nur Senat, Urteile vom 24. Februar 1984 - V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158 und vom 15. Januar 1999 - V ZR 163/96, VIZ 1999, 225 - std. Rspr.). 9 Unter welchen Voraussetzungen eine Grunddienstbarkeit nach 247 1019 Satz 1 BGB erlischt, die gegenw344rtig keinen Vorteil f374r das herrschende Grund-st374ck hat, sondern allenfalls einen k374nftigen, nach einer 304nderung der gegen-w344rtigen Verh344ltnisse m366glichen Vorteil f374r das herrschende Grundst374ck absi-chern k366nnte, ist durch das Senatsurteil vom 24. Februar 1984 (V ZR 177/82, NJW 1984, 2157 f.) gekl344rt. 10 Ein auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung gest374tzter Zulassungsgrund (falscher Obersatz, Verletzung von Verfahrensgrundrechten usw.) ist nicht dar- 11 - 5 - gelegt, so dass sich auch wegen der Widerklage kein Grund f374r eine Zulassung der Revision ergibt. II. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 12 Kr374ger Stresemann Czub Br374ckner Weinland Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.11.2009 - 25 O 15373/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.08.2010 - 8 U 1610/10 -
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