BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 201/10 Verkündet am: 25. Juli 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Bk, Cj, Cl; VVG a.F. §§ 174, 176 1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalleben s- versicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vors e hen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Be i trägen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unang e- messene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine i n- haltlich vergleichbare Regelung in der fond s gebundenen Rentenversicherung. 2. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. - 2 - 3. Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalleben s- versicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebun dene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen ve r bleibende Beträge unter 10 s sener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam. BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2012 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben , das Urteil des L andgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. D ie Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetze n- den Ordnungsge ldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ord nungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmi t- gliedern der Beklagten) es zu unterlassen, (1) beim Abschluss von Verträgen über Kapital - Lebens - versicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Ve r- träge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen ( unzulässige Bestimmungen im Fettdruck): - 4 - " 8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes 8.1.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie - soweit vorha n- den - den Rückkauf s wert. Dieser wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsm a- thematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berec h- net. Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorg e- nommen (§ 176 VVG). Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist. 8.1.4 Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht ers tattet. 8.1.5 Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von A b- schlusskosten nach dem Zillmerverfahren kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert entsp richt jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Gara n- tiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Bee n- digung des Vertrages abhängt. Nähere Informat i- onen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Gar antiewerttabelle entnehmen. 8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung - 5 - 8.2.1 Die beitragsfreie Versicherungssumme errec h- net sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung ei ner beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG). Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Hö he angemessen ist. 8.2.3 Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versich e- rung ist mit Nachteilen verbunden. In der A n- fangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Ve r- rechnung von Abschlusskosten nach dem Zil l- merverfahren gem. Ziffer 11 keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. Die beitragsfreie Versicherungssumme entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Näh e- re Informationen zu den beitragsf reien Versich e- rungssummen und deren Höhe können Sie der I h- rem Versicherungsschein beigefügten Garanti e- werttabelle entnehmen. 11 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? Durch den Abschluss von Versicherungsverträg en entstehen Kosten . Diese sog . Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnung s- legung von Versicherungsunternehmen) sind b e- reits pauschal bei der Tarifkalkulation der Beitr ä- - 6 - ge berücksichtigt und werden daher nicht geso n- dert in Rechnung geste llt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrec h- nungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückste l- lungen (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren ma ß- gebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss kosten herangezogen, s o- weit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der j e- weiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewe rtt a- belle entnehmen. " (2) beim Abschluss von Verträgen über aufgeschobene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträ ge der genannten Art auf folgende Klauseln zu ber u- fen : " 7 Wann k önnen Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 7.1 Vollständige Kündigung und Auszahlung des Rüc k- kaufswertes 7.1.2 Ist für den Todesfall vor Rentenzahlungsbeginn eine garantierte Leistung vereinbart, so erhalten Sie - soweit vorhanden - nach einer Kündigung den Rüc k- kaufswert. Der Rückkaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsm a- thematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berec h- net. - 7 - Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorg e- nommen (§ 176 VVG). 7.1.5 Sofern Sie uns nachweisen, dass die den A b- zügen zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder die Abzüge wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfallen die Abzüge bzw. werde n - im letzt e- ren Falle - entsprechend herabgesetzt. 7.1.7 Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet. 7.1.8 Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von A b- schlusskosten nach dem Zillmerverfahren kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Gara n- tiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Bee n- digung des Vertrages abhängt. Nähere Informat i- onen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. 7.3 Vollständige Umwandlung in eine beitragsfreie Vers i- cherung 7.3.1 Anstelle einer Kündigun g gem . Ziff er 7.1 können Sie h- lungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die versicherte Altersrente auf eine beitragsfreie Alter s- rente herabgesetzt. Diese errechnet sich ebenfalls - 8 - nach den anerkannte n Regeln der Versich e- rungsmathematik. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung d er beitragsfreien Altersrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG). 7.3.3 Sofern Sie uns nachweisen, das s die dem A b- zug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzte ren Falle - entsprechend herabgesetzt. 7.3.6 Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versich e- rung ist mit Nachteilen verbunden. In der A n- fangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Ve r- rechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 10 keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien A l- tersrente vorhanden . Die beitragsfrei e Altersrente entspricht jedoch mindestens einem bei Vertrags ab schluss verei n- barten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zei t- punkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere I n- formationen zu den beitragsfreien Altersrenten und deren Höhe können Sie der Ihrem Vers ich e- rungsschein beigefügten Garantiewerttabelle en t- nehmen. 10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten . Diese sog. Abschlussaufwe n- dungen (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die - 9 - Rechnungslegung von Versicherungsunterne h- men) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulat i- on der Beiträge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrec h- nungsv erfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückste l- lungen (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren, ma ß- gebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, s o- weit sie nicht für Leistungen im Ver sicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs während der ersten Versicherungsjahre bestimmt sind. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewertt a- belle entnehmen. " (3) beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträ ge der genannten Art auf folgende Klauseln zu ber u- fen: " 8 Wann können Sie I hre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stel len? 8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes 8.1.2 Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, so n- dern er wird für den gem. Ziffer 8.1.1 maßgebe n- de n Kündigungstermin nach den anerkannten R e- geln der Versicherungsmathematik als Zeitwert (Geldwert der Deckungsrückstellung) Ihrer Vers i- - 10 - cherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 VVG). Die Kündigung Ihrer Versicherun g ist immer mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten gem. Ziffer 13 kein Rückkaufswert vorhanden. 8.1.4 Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unte r 10 EUR werden nicht erstattet. 8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung 8.2.1 Anstelle einer Kündigung nach Ziffer 8.1 können Sie ( ) schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragsza h- lungspflicht befreit zu werden. Zur beitragsfreien Weiterführu ng Ihrer Versicherung wird die D e- ckungsrückstellung Ihrer Versicherung zum Zei t- punkt der Beitragsfreistellung um einen als a n- gemessen angesehenen Abzug herabgesetzt. Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versich e- rung ist mit Nachteilen verbunden. Regelm äßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Ve r- sicherung sind wegen der Verrechnung von A b- schlusskosten gem. Ziffer 13 zunächst keine B e- träge zur Bildung einer beitragsfreien Versich e- rung vorhanden. 13 Wie werden die Abschlusskosten erhoben u nd au s- geglichen? Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten . Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnung s- - 11 - legung von Versicherungsunternehmen) sind b e- reits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksic h- tigt und werden daher nicht gesondert in Rec h- nung gestellt. Nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung sind wir berechtigt, 4% der von Ihnen während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen. Wir verrech nen die Abschlusskosten in gleichen Raten mit Ihren Beiträgen der ersten zwei Vers i- cherungsjahre (bei einer ursprünglich vereinba r- ten Beitragszahlungsdauer von weniger als zwölf Jahren mit den Beiträgen des ersten Vers i- cherungsjahres). " Die Beklagte wi rd ferner verurteilt, an den Kläger 1.477,76 Pro - zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Klä ger 3 3 % und die Beklagte 6 7%, von den Kosten der B e- rufungsinstanz der Kläger 1 8 % und die Beklagte 8 2 %, von den Kosten der Revisionsinstanz der Kläger 1 2 % und die Be klagte 88 %. Von Rechts wegen - 12 - Tatbestand: Der Kläger ist ein in der Liste quali fizier ter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die B e- klagte ist eine deutsche V ersiche rungsgesellschaft . Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten j e- denfalls zeitweise im Ze itraum 2001 bis 2006 verwendeten " Allgemeinen Bedingungen für die Kapital - Lebensversicherung " ( AVB - KLV) , " Allgeme i- nen Bedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung " ( AVB - PRV) und den Allgemeine n Versicherungsbedingungen für die fondsg e- bundene Renten versicherung ( AVB - F - PRV). In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertr a- ges in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des Rückkauf s- wertes, zum sog enannten Stornoabz ug und zur Abschlusskostenve r- rechnung . Den Versicherungsscheinen für die Kapital - Lebensversiche - rung und die aufgeschobene Rentenversicherung liegen Garantiewertt a- bellen an , in denen für jedes Versicherungsjahr ein " garantierter Rüc k- kaufswert " und eine " ga rantierte beitragsfreie Versicherungssumme " bzw. "garantierte beitragsfreie monatliche Altersrente" aufgeführt sind. Die Werte geben den endgültigen Auszahlungsbetrag an den Versich e- rungsnehmer nach Vornahme des Stornoabzugs wieder. In Ziff. 8.1.2 Abs. 5 S atz 4, Ziff. 13 Abs. 4 Satz 2 AVB - F - PRV verweist die Beklagte wegen nähere r Informationen zum Rückkaufswert und zur Deckung s- rückstellung für eine prämienfreie Weiterführung auf eine d en Versich e- rungsscheinen beigefügte unverbindliche Modellrechnung . 1 2 - 13 - Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versich e- rungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Vertr ä- ge in Anspruch . Er hält s ie unter Bezugnahme auf die Senatsu r teile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des B undesve r- fassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 ve r- langte er von der Beklagten wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterla s- sungsverpflichtung sowie die Erstattung der ihm entstandenen Recht s- anwaltskosten . Das Landgericht hat der Klage bezüglich der angegriffenen Kla u- seln für Kapital - Lebensversicherungen in vollem Umfang, für aufgesch o- bene Rentenversicherungen überwiegend sowie für fondsgebundene Rentenversicheru ngen teilweise stattgegeben und das weitere Unterla s- sungsbegehren des Klägers, das gegen Allgemeine B edingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiter verfolgt wird , für unbegründet erachtet . A uf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht weitere Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam erklärt und die B e- klagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt . Unter Zurüc k- weisung des weitergehenden Rechtsmittels der Bek lagten hat es die Klage h insichtlich de r Untersagung der Klauselv erwendung bei Neua b- schlüsse n ab 1. Januar 2008 abgewiesen . Die Parteien verfolgen mit i h- 3 4 - 14 - ren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten ist im W esentlichen unbegründet. S oweit die Revisionen Erfolg haben ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge im W esentlichen nicht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen I ntransparen z i. S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam s e i e n . Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde bei der Kapitalleben s- versicherung die Berechnung des kor rekten Rückkaufswerts bzw. der prämienfreien Versicherungssumme vorenthalten. Weder die Bedingu n- gen noch die Garantiewerttabellen differenzierten zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittel n- den Zeitwert und dem sich nach Vornahme eines Stornoabzugs erg e- benden Auszahlungsbetrag. Der Versicherungsnehmer könne sich von der Höhe des Stornoabzugs kein Bild machen u nd entgegen § 309 Nr. 12a BGB nicht erkennen, dass die Beklagte zunächst die Angeme s- senheit des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe. Die undifferenzierte Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung bzw. - umwandlung verbu n- denen Nachteilen vermittle ihm nicht, dass eine frühzeitige Kündigung wirtschaftlich sinnvoll sein könne. D ie Regelungen zu den Abschlussko s- ten zeigten die Dauer der aus der Verrechnung resultierenden Nachteile und die Zusammen setzung der Kosten nicht in nachvollziehbarer Weise 5 6 - 15 - auf . Der Vorbeh alt der Beklagten, Rü ckkaufswerte von weniger als 10 nicht auszuzahlen, benachteilige den Versicherungsnehmer unangeme s- sen. Die entsprechenden Regelungen für die Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung seien ebenfalls unwirksam. Hinsichtlich des Abschlusses von Neuv erträge n nach dem 1. Jan u- ar 2008 sei die Berufung der Beklagten dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wiederh o- lungsgefahr nicht vorliege . Das zu diese m Tag in Kraft getreten e neue Versicherungsvertragsgesetz enthalte strikte Regelungen zum Stornoa b- zug sowie zu den Abschluss - und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich von den angegriffenen Bedingungen der Beklagten abwichen und selbst eine " kerngleiche " Weiterverwendung aussch lössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten im W esentli chen stand , so dass die Revision der Beklagten weitgehend erfolglos bleibt . Lediglich bezüglich Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB - KLV, Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 AVB - PRV, Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB - F - PRV und Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halb satz 1 AVB - F - PRV besteht die von dem Berufungsgericht angenommene Unterlassung s- pflicht nicht . Die Revision des Klägers hat dagegen Erfolg. Die Beklagte darf die beanstandeten Klauseln auch bei m Neuabschluss von Verträgen nicht verwenden. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten i st d ie Klage ungeac h- tet der vereinzelten Modifikationen des Klauselwortlauts im Klageantrag 7 8 9 - 16 - zulässig i.S. der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zulä s- siger Streitgegenstand einer Verbandsklage nach §§ 1, 3 UKlaG ist jede inhaltlich selbständige Klausel bzw. jeder inhaltlich selbständige Klause l- teil in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusa m- men mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt ( vgl. BGH, Urteil e vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052 f. ; vom 15. Februar 1995 VIII ZR 93/94, NJW 1995, 1488 , 1489 ; Lindacher in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer , AGB - Recht 5. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 5). Der Wortlaut der bea n- standeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG im Klageantrag angegeben werde n , and e- renfalls ist die Klage unzulässig (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 30 . Aufl. § 8 UKlaG Rn. 1; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht 11. Aufl. § 8 UKlaG Rn. 3). a) De r Zulässigkeit steht hier nicht entgegen, dass Teile des W or t- lauts von Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 , Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 2 AVB - KLV s o- wie Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2 , Ziff. 7.1.8 Abs. 1 Satz 2 AVB - PRV im Kl a- geantrag durch den Platzhalter " " ersetzt wurden . Der Kläger gibt den Text der jeweiligen Gesamtbestimmung sprachlich verkürzt wieder, ohne ihren Sinngehalt zu verändern. Die ersetzten Abschnitte können von den verbleibenden Bedingungen sprachlich und inhaltlich getrennt werden. Letztere sind weiterhin einzeln aus sich heraus verständlich. Hierin u n- terscheidet sich der Sachverhal t von dem des Urteil s des Bundesg e- richtshofs vom 15. Februar 1995 (aaO) . Auch hat der Kläger, e ntgegen der Auffassung der Beklagten , ausreichend deutlich gemacht, allein die nicht ersetzten Klauselteile zur gerichtlichen Überprüfung stellen zu w o l- l en . Klei ne Unrichtigkeiten bei der Wiedergabe des Klauselwortlauts können im Ü brigen im Urteilstenor i.S. des § 9 Nr. 1 UKlaG korrigiert werden; für § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sind sie unerheblich . 10 - 17 - b) Dies gilt entsprechend für die vom Ursprungstext abweichende E inklammerung einzelner Gliederungsziffern, Überschriften und Sätze , insbesondere in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 AVB - KLV, Ziff. 7.1.2 Abs. 1, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 AVB - PRV , Ziff. 8.1.2 Abs. 1, Ziff. 8.2.1 Abs. 1 AVB - F - PRV . Hie r- durch unterbreitet d er Kläger dem Gericht keine von der Beklagten nicht verwendete Fassung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen . E r will lediglich verdeutlichen, in welchem Umfang er die fraglichen Bes t- immungen mit der Klage angreift , und mit der Aufnahme w eitergehende r Textteile Lesbarkeit und Verständlichkeit des Antrags erleichtern . c) Die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Bedingungen grenzt den Streitgegenstand in zulässiger Weise ein. Darauf, ob die nicht angegriffenen Bestimmungen und durch Platzha lter ersetzten Passagen ohne die beanstandeten Regelungen B e- stand haben können oder aber mit den angegriffenen Klauselteilen u n- trennbar verknüpft sind bzw. hierauf aufbauen, kommt es allenfalls für die Begründetheit der Klage an (vgl. BGH, Urteil vom 7. Ok tober 1981 VIII ZR 214/80, NJW 1982, 178, 179). Ebenso verhält es sich bezüglich der in den Risikobereich des Verwenders fallenden Frage, ob im Falle der Teilunwirksamkeit einer Klausel der verbleibende, für sich alleine g e- sehen rechtlich zulässige Rest einen vom Verwender ersichtlich gewol l- ten Regelungsgehalt aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJ W 1984, 2816, 2817 m.w.N. ). 2. Mit Ausnahme der die Verwendung der Klauseln in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB - KLV, Ziff. 10 Abs. 1 Sat z 1 AVB - PRV, Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB - F - PRV und Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVB - F - PRV betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgericht die Beklagte im E r- 11 12 13 - 18 - gebnis zu Recht gemäß § 1 UKlaG verurteilt, die Verwendung der strei t- befangenen Klauseln i hrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und i n- wieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinsteh en. Die Regelungen zur Kosten ver rechnung mittels der so g enannte n " Zillm e- rung " in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - KLV, Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - PRV und Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB - F - PRV sind bereits wegen unang e- messener Benachteiligung de s Versicherungs nehmer s gem äß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam ( unter 3. ; vgl. R ö- mer in Römer/Langheid , VVG 3. Aufl . § 169 Rn. 59; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; ders. Neuere Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bu n- desgerichtshofs zur Lebensve rsicherung und Anmerkungen zu " Nichten t- scheidungen " in: Homburger Tage 2009, 27, 38 f.; Fiederling, Das Ve r- fahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 200 - 202 zu § 308 Nr. 7.b) BGB ; Gatschke, VuR 2007, 447, 448; Schünemann, VersR 2009, 442, 446; Schwintowski, Informationspflichten in der Lebensversicherung , VersWissStud Bd. 2 1995, 11, 33; anders dagegen in NVersZ 2001, 337, 339 ; wohl ebenso Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 154; entsprechend zu § 10 Nr. 7 AGBG: Staudin ger /Coester - Waltjen , 13. Bearb. 1998 § 10 Nr. 7 AGBG Rn. 14; Horn in Wolf/Horn/ Lindacher , AGBG 1984 § 23 Rn. 505; Hansen, VersR 1988, 1110, 1117; a.A. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Vorbem. I Rn. 94 zu § 308 Nr. 7.b) BGB; Bauer, BB 1978, 476, 479; Jacob, VersR 2011, 325, 326 f.; anders dagegen in zfs 2009, 483, 486; Anm. Präve, VersR 2001, 846, 848; zu r Übertragbarkeit der Senatsurteile vom 12 . Oktober 200 5 und 14 - 19 - de s Beschlusses des Bundesverfassungsgeric hts vom 15. Februar 2006 ( NJW 2006, 1783 ff. ) auf Verträge mit transparenten Allgemeinen Vers i- cherungsbedingungen und auf Allgemeine Versicherungsbedingungen aus der Zeit nach 1994 : Krause in Looschelders/Pohlmann , VVG 2010 § 169 Rn. 40 f.; PK - Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; Reiff in Prölss/ Martin , VVG 28. Aufl. § 169 Rn. 51 ff.; Anm. Grote , VersR 2006, 957 , 958 - 960 ; Herrmann , VersR 2009, 7, 9 ). Ihre Unwirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teil e der angegriffenen Klauselwerke (unter 4 .) . D ie Reg e- lunge n zur Ermittlung von Rückkaufswerte n und prämienfreien Versich e- rungssummen sowie zum Stornoabzug sind darüber hinaus in mehrf a- cher Hinsicht intransparent gem äß § 307 Abs. 1 S atz 2 BGB (unter 5 .). Wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 . a ) BGB ist d ie Verwendung der Klausel über den Nachweis eines nicht oder nur in geringerer Höhe vo r- zunehmenden Stornoabzugs zu untersagen (unter 6 .) . Die Regelungen, mit denen sich die Beklagte den Einbehalt von Kleinbeträgen von wen i- (10 - Klausel) , sind u nw irksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 1 Satz 1 BGB (unter 7 .). Rechtlich nicht zu beansta n- den sind demgegenüber die jeweils keine n kontrollfähige n Regelungsg e- halt aufweisende n Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB - KLV, Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 AVB - PRV , Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB - F - PRV sowie Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halb satz 1 AVB - F - PR V (unter 8 .) . Die gr un ds ätzlich zu vermute n- de Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 9 .). 3. Die Kostenverrechnungsklauseln der Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - KLV, Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - PRV, Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB - F - PRV sind gem äß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S atz 1 BGB unwir k- sam. 15 - 20 - a) Sie beinhalten kontrollfähige (Prämien - )Nebenabreden auße r- halb des Anwendungsbereich s des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 21 . April 2009 - XI ZR 78 /08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 ; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 25 f.). Die Bedi n- gungen unterliegen daher der AGB - Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB (vgl. Terno, r+s 2004, 45, 46; ders., Gerichtliche Kontrolle Allgemeiner Vers i- cherungsbedingungen in: Homburger Tage 2002, 43, 45; Benkel/Hirsch - berg, ALB - und BUZ - Kommentar 2. Aufl. 2011 Einl. F Rn. 2; Fiederling, Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 152; Gärtner, Der Prämienzahlungsver zug 2. Aufl. S. 33). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Gesetzgebung s- geschichte des § 169 VVG n.F. einer umfassenden Kontrolle der Kla u- seln auf ihre materiell - rechtliche Wirksamkeit nicht entgegen. Art. 4 Abs. 2 EGVVG unterbindet eine so lche umfassende gerichtliche Kontro l- le nicht ( a.A. Jacob, VersR 2011, 325, 326 f. ). Zwar hat d er Gesetzgeber eine rückwirkende Anwendung des § 169 VVG n.F. auf Altverträge en t- gegen der ursprünglichen Entwurfsfassung nicht vorgenommen und zur Begründung aus geführt, es solle für Altverträge bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung bleiben ( BT - Drucks. 16/5862 S. 100 f.; zur Gesetzgebungsgeschichte Jacob aa O ; Seiffert , r+s 2010, 177, 180 f.). Dies e fehlende ausdrückliche Anordnung der Rückwirkung des neuen Rechts hat aber keinen Einfluss auf die von der Rechtsprechung vorz u- nehmende Kontrolle der materiell - rechtliche n Wirksamkeit Allgemeiner Versicherungsbedingungen . I nsbesondere kann sie weder verfassung s- rechtlich begründet e Bedenken gegen die nachteilige Beeinflussung der Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen durch die A b- 16 17 - 21 - schlusskostenverrechnung aussc hließen noch diese Auswirkungen leg i- timieren. Bei Klauseln, die zunächst geraum e Zeit unbeanstandet gebli e- ben sind, trägt der Versicherer, nicht der Versicherungsnehmer, das R i- siko einer von Anfang an bestehenden Unwirksamkeit (Benkel/Hirsch - berg aaO Einl. F Rn. 29 m.w.N. ). b) Die in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - KLV geregelte A bschlus s- kostenverrechnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten gem äß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (zu Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - PRV, Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB - F - PRV unter 3 . d)). Danach sind Bestimmu ngen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen im Zweifel wegen unangemessene r Benachteiligung unwirksam , wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrag e s ergeben, so einschränk en , dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet i st. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn s ie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035, 1036; vom 21. Juli 2011 IV ZR 42/10 , r+s 2011, 467 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 21 ). aa) In Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - KLV vereinbart die Beklagte die Verrechnung de r Abschlusskosten nach dem sogenann ten Zillmerve r- fahren (Zillmerung) . Z ur Kostent ilgung werden die ersten Prämien des Versicherungsnehmers herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und für Kosten des Versicherungsbetriebs in der je we i- ligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Über dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV maximalen Zillmersatz von 4% der Gesamtbeitragssu m- 18 19 - 22 - me liegende Abschlusskostenanteile werden kontinuierlich über die Ve r- tragslaufzeit verteilt ( MünchKomm - VVG/Mönnich , § 169 VVG Rn. 31; Benkel/Hirschberg aaO § 10 ALB 2006 Rn. 17 ; Schwintowski, NVersZ 2001, 337, 338 ). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht dessen Auslegung der über seinen Bezirk hinaus bundesweit Verwe n- dung findenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unte r- liegt (vgl. BGH , Urteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 m.w.N. ; vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775) zutreffe nd davon ausgegangen, dass diese Abrede nicht allein b i lanziellen Zwecken dient , sondern die Zillmerung sich unmittelbar nachteilig auf die dem Versicherungsnehmer im Fall vorze itiger Ve r- tragsbeendigung bzw. - umwandlung zustehenden Rückkaufswerte und prämi enfreien Versicherungssummen aus wirkt (vgl. Senatsu rteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 12 1 /00, BGHZ 147, 354 , 362 - 365 ; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 , 378 - 380 ; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 31 5 f., 31 8 ; IV ZR 177/03, veröffentlicht in juris R n. 44 f., 52; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 1 BvR 1317/96, zitiert nach juris Rn. 42 , insoweit in NJW 2006, 1783 ff. nicht veröffentlicht , Rn. 6 4 f. ; Benkel/Hirschberg, aaO § 10 ALB 2006 Rn. 11, 26; Schünemann, VersR 2005, 323; ders. VuR 2002, 8 5, 86; vgl. ferner BK/Schwintowski , § 176 VVG Rn. 16 f.; Römer in Rö mer/Langheid , VVG 2. Aufl. § 176 Rn. 8; Brömmelmeyer, VuR 1999, 320, 322; Fiederling, Das Verfahren der Zil l- merung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S . 117 f., 129; Löbbert, Ve rsR 2001, 583, 585, 586 f.; Schwintowski, Informationspflic h- ten in der Lebensversicherung, VersWissStud Bd. 2 1995 11, 33 ; a.A. Münch Komm - VVG/Mönnich aaO Rn. 30 f.; Bergmann , VersR 2004, 549, 20 - 23 - 551, 554, 557 ; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 441, 445 f.; ders., Anm. VersR 2003, 1159 ff. ; ders. VersR 2005, 1031, 1032, 1034; Fa i- gle/Engeländer , VW 2001, 1570, 1571; Löbbert, VersR 2001, 583, 585, 586 f. ). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats nach dem Verständnis e ines durchschnittl i- chen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen . Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherung srechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N. ; vom 19. Mai 2004 IV ZR 29/03 aaO 1035 f . ; vom 21. Juli 2011 IV ZR 42/10 aaO Rn. 12 , j e- weils m.w.N.; vgl. Senats beschlüsse vom 11. Februar 2009 aaO Rn. 9 ; vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 7 ). Die Allg e- meinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpreti e- ren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - I V ZR 24/10, VersR 2011, 202 R n. 10 m.w.N. ; Brömmelmeyer in HK - VVG, 2. Aufl. Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusät z- lich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungs nehmer erken n- bar sind ( vgl. Senatsurteil vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.; Beckmann in Beckmann/Matusche - Beckmann, Ve r- sicherungsrechts - Handbuch 2. Aufl. 2009 § 10 Rn. 16 8 f. ; Brömmelmeyer aaO Rn. 66 m.w.N. ). Nach dem Verstän dnis des durchschnittlichen Versicherungsne h- mers, die notwendige Transparenz der AVB - KLV insoweit unterstellt, 21 22 - 24 - warnt die Beklagte i n der der Zillmerabrede unmittelbar nachfolgenden Ziff. 11 Abs. 3 AVB - KLV ausdrücklich vor der en " wirtschaftlicher Folge " und verweist f ür die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherung s- summen auf die Garantiewerttabelle . D eren für die Anfangsjahre ausg e- wiesen e Nullwerte spiegeln aus d er Sicht des Versicherungsnehmers die se " wirtschaftliche Folge " wider . Entsprechend verhält es sich b ezü g- lich der Hinweise i n Ziff. 8.1.5, 8. 2.3 AVB - KLV . D er Wortlaut der Klauseln bietet daher jeweils keine Grundlage für die Behauptung der Beklagten, die Zillmerung betreffe ausschließlich die nach den Vorschriften des Handelsrechts erfolgende und keiner vertraglichen Vereinbarung bedü r- fende Bilanzierung. Darüber hinaus hat d ie Beklagte in ihrer Klageerw i- derung zunächst selbst unstreitig gestellt, dass die Zillmer ung in den er s- ten Versicherungsjahren zu sich auf N ull belaufenden Rückkaufswert en bzw . beitragsfreie n Versicherungssumme n führe , worauf der Versich e- rungsnehmer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ebenso hingewiesen werde wie darauf, dass die Werte in den Folgejahren nur langsam anstiegen. Sie bietet keine Erklärung, auf welche ande re Weise sie die ihrer Auffassung nach zwischen den Parteien abschließend ve r- einbarten Beträge der Garantiewerttabellen berechnet haben will, wenn nicht unter Anwendung eines die Abschlusskosten negativ berücksicht i- genden Verrechnungsverfahrens. bb ) Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulä s- sig beeinträchtigt. Die Kapital - Lebensversicherung dient nicht lediglich der Absicherung des Todes fall risikos, sondern mindestens gleichra n- gig der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 IV ZR 12 1 /00, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378 ; vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 23 - 25 - 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65 ). F ür d ie zahlenmäßig große Gru p- pe von Versicherungsnehmern , die von der beabsichtigte n langfristige n Vertragsf ortführung vorzeitig absehen m ü ss en , wird dieser Vertrag s- zweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beend i- gungszeitpunkt unverhältnismäß ig belastet oder vereitelt. Die Ansprüche aus § 176 Abs. 1 VVG a.F. auf Auszahlung d es Rückkaufswerts und aus § 174 Abs. 1 VVG a.F. auf Fortführung des Vertrag e s als prämienfreie Versicherung bzw., bei Nichterreichen eines vereinbarten Mindestb e- trags, eben falls auf Auszahlung eines Rückkaufswert s sind gemäß § 178 Abs. 2 VVG a.F. einseitig unabdingbar. Das Recht auf den Rückkauf s- wert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versich e- rungssumme (Senatsurteile vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99, Ver sR 2000, 709, 710 m.w.N. ; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021, 1022; vom 8. Juni 2005 IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134, 1135) . (1) D er Senat hat Vereinbarungen des Zillmerverfahrens in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versiche rers bislang nicht als materiell unzulässig beanstandet , sondern nur wegen Verstoßes g e- gen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, für unwirksam e r- klärt, weil nicht in der erforderlichen Weise auf die wirtschaftlichen Fo l- gen einer Kündigung in den e rsten Vertragsj ahren hingewiesen worden war (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 12 1 /00, BGHZ 147, 354, 36 1 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 37 7 ff. ; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 31 5 f. ; IV ZR 177/03, veröffentlicht in juris Rn. 4 4 f. ) . Bei einem bis zum vorgesehenen Ende durchgeführten Re n- tenversicherungsvertrag hat er die durchgeführte Zillmerung nicht bea n- standet (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f. ). 24 - 26 - (2) D ie s konnte dahin verstan den w e rden, dass entsprechende Regelungen, die die mit der Verrechnung einhergehende n Nachteile in hinreichend klarer und verständlicher Form unter Hinzuziehung erlä u- ternder Tabellen und Hinweise herausstell en , materiell nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden sein würden . Demg e- genüber folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96, NJW 2006, 1783 ff.) , dass es auch materiell nicht hinzunehmen ist, dass wegen der Verrechnung von A b- schluss kosten mit der Prämie in den ersten Jahren ein Rückkaufswert nicht vorhanden oder nur sehr niedrig ist. Z usammengefasst gilt F olge n- des: D i e Bildung von Vermögenswerten - Ablaufleistung, Rückkaufswert und prä mienfreie Versicherungssumme - gehört vom Ze itpunkt des A b- schlusses einer kapitalbildenden Lebensversicherung an zu den Zielen des Vertrages . D er ver tragsrechtlich begründete Anspruch des Versich e- rungsnehmers auf spätere Teilhabe hieran untersteht dem zeitgleich b e- ginnenden verfassungsrechtlichen Sc hutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Vertragsz iel der Vermögensbildung darf auch im Falle vorzeitiger Ve r- tragsbeendigung nicht vereitelt werden. Eine Vereitelung ist anzune h- men, wenn aufgrund einer - verfassungsrechtlich an sich unbedenkl i- chen - Verrechnung der Prämien des Versicherungsnehmers mit den A b- schlusskosten des Versicherers in den ersten Jahren der Rückkaufswert unverhältnismäßig niedrig ist oder sogar N ull be trä g t . E ine zulässige A b- schlusskostenverrechnung setzt einen gerechten Ausgleich der Intere s- se n aller Beteiligten voraus. Hierbei dürfen d ie Abschlusskosten Neuve r- sicherungsnehmern nicht überproportional aufgebürdet werden und mü s- sen die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten im Falle der Zill - merung zu den vom Versicherer erbrachten Leistunge n auch mit Blick 25 26 - 27 - auf eine mögliche vorzeitige Beendigung des Vertrag e s und damit die Verkürzung seiner L aufzeit in einem angemessenen Verhältnis stehen ( BVerfG aaO Rn. 59, 6 1 f. , 65) . A us Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG resulti e- ren objektiv - rechtliche Schu tzpflichten des Gesetzgebers . Sie erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbilde n- den Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlus s- kosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass sie bei einer vorzeiti gen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko - und Verwa l- tungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu di e- sem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Das nach bisher i- gem Recht bestehende Schutzdefizit wurde durch die in den Senatsurte i- l en vom 12. Oktober 2005 entwickelte Lösung zum Mindestrückkaufswert ( IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 31 8 f f .; IV ZR 177/0 3, veröffentlicht in j u- ris Rn. 5 2 ff. ) in verfassungskonformer Weise bis zu ein er dem Geset z- geber obliegenden neuen Regelung behoben ; da mit hat der Senat Gre n- zen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsaufl ö- sung festgelegt und die vertr agsrechtliche Lage zugunsten der verm ö- gensrechtlichen Ansprüche von Versicherungsnehmern maßgeblich ve r- ändert ( BVerfG aaO Rn. 58 , 71, 75 ). (3) Die insbesondere mit dem Schutzauftrag des Gesetzgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begründet e Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt keinen Zweifel daran, dass e ine M e- thode der Abschlusskostenverrechnung, die dazu führt, dass dem Vers i- cherungsnehmer kein oder nur ein unverhältnismäßig niedriger Rüc k- kaufswert zusteht, unwirksam ist, ohne dass es entscheidend darauf a n- kommt, ob die maßgeblichen Bedingungen transparent sind oder nicht 27 - 28 - ( vgl. BVerfG aaO Rn. 62, 65, 6 9 ; Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 59; Seiffer t, r+s 2010, 177, 180 f.; ders., Neuere Entscheidu n- gen des IV. Ziv ilsenats des Bundesgerichtshofs zur Lebensversicherung und Anmerkungen zu " Nichtentscheidungen " in: Homburger Tage 2009, 27, 38 f. ). Das Bundesverfassungsgericht hat sich im einzelnen mit den wirtschaftlichen Folgen der Zillmerung für den Versicherungsnehm er auseinandergesetzt und eine durch sie verursachte andauernde Beei n- trächtigung seiner Rechte festgestellt . Diese ist unabhängig von einem möglichen Transparenzdefizit zu beurteilen (aaO Rn. 65 - 69 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 7 . Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27 ). Auch der Gesetzgeber hat die Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts im Sinne einer Notwendigkeit materiellen Schutzes der mit dem Vertrag beabsichtigten Vermögensbildung verstanden . Er schr eibt deshalb in § 169 Abs. 3 S atz 1 VVG n.F. vor, dass bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses der Rückkauf s wert mindestens der B e- trag des Deckungskapitals ist, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss - und Vertriebskosten auf die ersten fünf Ve r- trag s jahre ergib t. Das grundsätzlich durch die Garantie der Berufsausübungsfreiheit i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte, mit den Grundrechten der übrigen Beteiligten aus Art. 2 A bs. 1, 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bri n- gende Interesse der Versicherer an einer zeitnahen Kostentilgung hat das Bundesverfassungsgericht hierbei ebenso berücksichtigt wie die als gewichtig gewerteten Belange der keine vorzeitige Vertragsbeendigung erwägenden Versicherungsnehmer an einer möglichst hohen Ablauflei s- tung (aaO Rn. 62, 6 4 - 6 6 , 68, 73, 76 ). D i e Beklagte ist in dieser Hinsicht nicht notwendig auf die Zillmerung angewiesen. Dass andere Verrec h- nungsmethoden ihre Belange nicht adäquat befriedig t en, die Wertbildung 28 - 29 - des Vertrages ähnlich nachteilig beeinfluss t en oder die Versicherte ng e- meinschaft, insbesondere die den Vertrag bis zum vereinbarten Ablau f- zeitpunkt fortführenden Versicherungsnehmer, durch zusätzliche Ko s- tenanteile oder Prämienerhöhungen unangemessen benachteilig t en, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan. ( 4 ) A us den vorgenannten Gr ü nd en gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht allein für Versicherungsbedingungen aus der Zeit vor 1994 bzw. 2001 oder für in anderer Hinsicht wegen tei l- weise r Unwirksamkeit ergänzungsbedürftige Klauselwerke ( vgl. Reiff in Prölss/Martin, 28. Aufl. § 169 Rn. 5 3 ; Römer in Römer/Langheid , 3. Aufl. § 169 Rn. 59 ; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche - Beckmann, Vers i- cherungsrechts - Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 154; Gatschke , VuR 2007, 447, 448 ; Jacob , zfs 2009, 483, 486 ; Seiffer t, r+s 2010, 177, 180 f.; Schünemann , VersR 2009 , 442, 446 ; a.A. Krause in Looschelders/Pohl - mann, VVG 2010 § 169 Rn. 40 f. ; PK - Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; Anm. Grote , VersR 2006, 957, 958 - 960 ; Jacob, VersR 2011 , 325, 326 f.). Die Beklagte ka nn sich ferner nicht auf die § 173 VVG in seiner bis zum 2 8 . Juli 1994 geltenden Fassung zugrunde liegende Annahme stü t- zen, die Prämienzahlungen sollten während eines anfänglichen Zei t- raums von drei Jahren neben den Kosten für den laufenden Versich e- rungssc hutz zunächst die Abschlusskosten des Versicherers d ecken (Motive zum VVG S. 233; siehe BR - Drucks. 23/94 S. 304 f.; BT - Drucks. 12/6959 S. 102 li. Sp.), weshalb der Versicherungsnehmer nach dieser Norm vor Ablauf der drei Jahre keinen Rückkaufswert bzw. kei ne pr ä- mienfreie Versicherungssumme beanspruchen konnte. D ie Vorschrift wurde aufgehoben, da wegen des Wegfalls der Tarifgenehmigung zum 2 8 . Juli 1994 " für eine gesetzliche Regelung pauschaler Mindestlaufze i- 29 30 - 30 - ten kein Raum mehr " war (BR - Drucks. aaO S. 305; BT - Drucks. aaO). Ob sie ihrerseits einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte, ist hier nicht zu entscheiden. c ) Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - KLV verstößt ferner gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung li egt hiernach vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mis s- bräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durc h- zusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinre i- chend zu berücksichtigen ( vgl. BGH, Urteil vo m 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW - RR 2012, 626 Rn. 14 m.w.N. ; Präve, Versicherungsb e- dingungen und AGB - Gesetz 1998 Rn. 407 ; Römer, NVersZ 1999, 97, 102 m.w.N. ). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen we r- den. d) Die Erwägungen unter II. 3 . b), c) gelten entsprechend für die Abschlusskostenregelung in Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - PRV, die de r- jenigen der AVB - KLV inhaltlich ebenso entspricht wie die " Warnhinweise " und Bezugnahmen auf die Garantiewerttabellen in Ziff. 7.1.8 Abs. 1, 2, Zi ff. 7.3.6 Abs. 1, 2 , Ziff. 10 Abs. 4 AVB - PRV . Die §§ 174, 176 VVG a.F. gelten im Falle vertraglicher Vereinbarung, wie hier über Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AVB - P RV, auch für Rentenversicherungen ( vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. vor § 159 Rn. 10, § 176 Rn. 2; BK/Schwintowski, § 176 VVG Rn. 7). Ebenso verhält es sich b ezüglich Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB - F - PRV. Unabhängi g von de m F ehlen de r für die A uslegung nicht 31 32 33 - 31 - maßgeblichen Bezeichnung als " Zillmerverfahren " entnimmt der durc h- schnittliche Versicherungsnehmer der Klausel , die gebotene Transp a- renz unterstellt, das s er einen bestimmten Anteil der Abschlusskosten mittels V errechnung mit den Versicherungsprämien der ersten Zeit tilgen soll . D ie Beklagte teilt dem Versicherungsnehmer mit, dass 4 % der g e- samten P rämien " als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen " seien und das s in den ersten zwei Vertragsjahren bei einer u rsprünglich ve r- einbarten Beitragszahlungsdauer von weniger als zwölf Jahren im ersten Versicherungsjahr eine Verrechnung der Abschlusskosten erfolgt. I n dem nicht streitbefangenen Absatz 4 Satz 1 wird d er Versiche rungsne h- mer auf mit den AVB - KLV und AVB - P RV vergleich bare Weise auf die wirtschaftlichen Folgen d ies er Verrechnung hingewiesen . D ie Warnungen der Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 1 - 3 , Ziff. 8.2.1 Abs. 4 Satz 1 - 3 AVB - F - PRV und die Verweise auf die dem Versicherungsschein anliegende unve r- bindliche Modellrec hnung in Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 4, Ziff. 13 Abs. 4 Satz 2 AVB - F - PRV entsprechen denen der AVB - KLV und AVB - PRV . 4 . Die Unwirksamkeit der Kostenv errechnungsklauseln erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen . Ob die Ausführungen de r Vorinst anzen zu ihrer Unwirksamkeit wegen Intransparenz zutreffen, b e- darf daher überwiegend kei ner Entscheidung (s. unter 5 .) . a) Eine Erstreckungswirkung ist anzunehmen, wenn aus der ma ß- geblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zwischen ei nzelnen Klauseln ein innerer Zusammenhang besteht, der eine Au f- rechterhaltung der anderweitigen - für sich genommen gegebenenfalls wirksamen - Bestimmung ausschließt. Beide Regelungen müssen inhal t- lich miteinander verknüpft sein, eine isolierte Aufrechterh altung des a n- deren Teils darf nicht möglich sein (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 34 35 - 32 - 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776; vom 20. Mai 2010 - X a ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 37). Anders verhält es sich, wenn der u n- wirksame Klauselteil sich von den a nderen Bedingungen inhaltlich und sprachlich trennen lässt, nicht von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden müsste, und die anderen Reg e- lungen eine sprac hlich und inhaltlich selbständige und sinnvolle Fassung behalten (BGH, Urteile vom 28. Mai 1984 III ZR 63/83, NJW 1984, 2816, 2817; vom 15. Mai 1991 VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, 1752/1753; vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899 f.). Hinge gen ist nicht entscheidend, ob der verbleibende Klauselrest einen vom Verwender ersichtlich gewollten Regelungsgehalt aufweist. b ) Mit der Vereinbarung der Zillmerung in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - KLV ist der Hinweis auf die pauschale Berücksichtig ung der A b- schlusskosten bei der Tarifkalkulation in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 2 AVB - KLV in diesem Sinne inhaltlich untrennbar ver knüpft (so wohl auch - zugleich bezüglich der nachfolgend erörterten Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 , 2 AVB - KLV - Benkel /Hirschberg , ALB - und BUZ - Kommentar 2. Aufl. 2011 § 176 VVG 1908/2007 Rn. 14 f. ). A ufgrund der sich aus dem Wegfall der Zillmerabrede ergebenden Unklarheit, auf welche Weise die Beklagte den gesetzlichen Rahmen des § 176 Abs. 3 VVG a.F. zukünftig aus füllen wird und wegen der inneren Abhängigkeit der " mindestens " zu zahlenden Garantiewerte von den Ve r- tragswerten i.S. des § 176 Abs. 1 VVG a.F. kann die Zusage von Gara n- tiewerten in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 1 AVB - KLV gleichfalls nicht isoliert bestehen ble iben. 36 37 - 33 - Die Hinweise auf Garantiewerttabelle n in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 11 Abs. 3 Satz 2 AVB - KLV sollen die Transparenzanforderungen umsetzen, die de r Se nat im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen d er Zillmerung in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 aufgestellt hat ( IV ZR 12 1 /00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff. unter 5). O hne die Zillmerabrede können sie keinen Bestand haben. Aus demselben Grund verlier en die Warnung en vor angeblichen Nachteile n einer Kündigung un d geringen bzw. entfallenden Rückkaufswerten in Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1, 2 AVB - KLV ihren Bezugspunkt. Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1 AVB - KLV ist zugleich wegen Irreführung unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Die Aussage, eine Künd i- gung sei " immer " mit Nachteilen verbunden, ist unzutreffend und dazu geeignet, den V ersicherungsnehmer von der Geltendmachung seines Kündigungsrechts abzuhalten. Die gegebenenfalls auf N ull reduzie r- ten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittliche n Versicherungsne h- mer als " Nachteile " darstellen , sind keine Folge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Kann der V ersicherungsnehmer absehen, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts so lange wird for t- führen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezah l- ten Prämien erreicht , kann eine frühzeitige Kündigung für ihn vorteilhaft sein . c) B e z ü gl ich der inneren Verknüpfung der Zillmerabrede mit den Klauseln zum Rückkaufswert in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB - KLV und zum Stornoabzug in Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB - KLV wird auf die nachfolge n- de n Erörterungen unter 5 . c) verwiesen . 38 39 40 - 34 - d) Hingegen liegt i n Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB - KLV ein auch bei isolierter Betrachtung sprachlich sowie inhaltlich selbständiger Hinweis der Beklagten an den V ersic herungsnehmer , der vom Ob und Wie einer weiteren Berücksichtigung der Abschlusskosten unabhängig ist . Auch Ziff. 8.1.4 AVB - KLV (10 - Klausel) wird von der Unwirksamkeit der Zil l- merabrede nicht berührt . Zwischen der Regelung über einen Mindes t- auszahlungsbetrag von 10 und der Berücksichtigung der Abschlus s- ko s ten im Verhältnis zum V ersicherungsnehmer besteht kei n innerer Z u- sammenha ng . Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 7. und 8. Bezug genommen. e ) Vorstehende Erwägungen gelten entsprechend für die mit der Klage angegriffenen Parallelbestimmungen zur prämienfreien Fortfü h- rung des Versicherungsvertrag e s in Zif f. 8.2 .3 AVB - KLV und für die j e- weils inhaltsgleichen streitbefangenen Regelungen der AVB - PRV (Ziff. 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Ziff. 7.1.8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Ziff. 7.3.6. Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 ; zu Ziff. 10 Ab s. 1 Satz 1, Ziff. 7.1.7 unter 7., 8.) und AVB - F - PRV (Ziff. 13 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 1 und 2, Ziff. 8.2.1 Abs. 4 Satz 1 und 2 ; zu Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1, Ziff. 8.1.4 siehe unter 7., 8. ) . 5 . Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen d as V e r bot , die Regelungen zu Rückkaufswert und Stornoabzug in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 , 5 AVB - KLV weiter zu verwenden . a) Sie genügen jedenfalls nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 41 42 43 44 - 35 - a a) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mö g- lichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur d a- rauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben , dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastu n- gen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f. ; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143; vom 9. Mai 2001 IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 f., 364 und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f. , 380 ; vom 11. Mai 2005 IV ZR 25/04 , VersR 2005, 976, 977). Zieht der Verwender ergänzende Unterlagen heran , z.B. eine Garantiewerttabelle, muss er an der betreffenden Stelle im Klauselwerk zumindest in den Grundzügen auf die Nachteile hinwe i- sen und auf die zusätzlichen Informati onen Bezug nehmen (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO S. 364 bzw. S. 380). b b) Hier differenziert die Beklagte unzulässig weder in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVB - KLV noch in der Garantiewerttabelle zwischen dem anhand der anerkannten Reg eln der Versicherungsmathematik g e- mäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. zu ermittelnden Rückkaufswert einerseits und dem einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedürfenden Stornoabzug nach § 176 Abs. 4 VVG a.F . andererseits. (1 ) Beide Werte stehen gesonder t nebeneinander , wie s chon d ie Aufteilung auf getrennte Ab sätze in § 176 VVG a.F. zeigt . Bereits der Gesetzgeber des VVG 1908 ging davon aus, dass dem Versicherung s- nehmer zunächst " die volle Prämienreserve ohne jeden Abzug " zusteht 45 46 47 - 36 - und erst auf dieser Grun dlage eine " Kürzung " vorgenommen werden kann (M otive zum VVG S. 232, 235, 236 f. , 238 ). U ngeachtet de s spät e- ren Ersatzes der Prämienreserve durch den Zeitwert bzw. das D e- ckungskapital des Versicherungsvertrages ist für eine Aufgabe dieses Grundprinzips nic hts ersichtlich. Die Regelung des § 174 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. zur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung enthält ke i- ne Definition des Begriffes " Rückkaufswert " in dem Sinne, dass er sich im Falle der Vereinbarung eines Stornoabzugs aus de n Absätzen 3 und 4 des § 176 VVG a.F. zusammensetzt und sich bei Fehlen einer solchen Abrede auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grund - sätzen i.S. des § 176 Abs. 3 VVG a.F. beschränkt. Die Kombination des Begriffs " Rückkaufswert " mit einem Verweis auc h auf Absatz 4 des § 176 VVG a.F. soll gewährleisten, dass von dem an die Stelle des unterschri t- tenen Mindestversicherungswerts tretenden Rückkaufswert ein Storn o- abzug nur vorgenommen w i rd, wenn letzterer für den Rückkaufswert g e- sondert gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. vereinbart wurde. Auch in § 169 VVG n.F. steht einem versicherungsmathematisch errechneten Rückkauf s w ert in Abs. 3 unverändert ein " angemessener " Abzug in Abs. 5 gegenüber (vgl. BT - Drucks. 16/3945, S. 103 f. ) . (2 ) I m Widerspruch hierzu erweckt die Beklagte irr eführend den Eindruck, der Stornoabzug fließe in die Bestimmung des Rückkaufs werts i.S. des § 176 Abs. 3 VVG a.F. ein . Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB - KLV enthält die unzutreffende Information, ein solcher Abzug werde " bei " der B e- rechnung d es Rückkaufswert s vorgenommen. Aus Sicht des durc h- schnittlichen Versicherungsnehmers lässt dies den Stornoabzug fälsc h- lich als Bestandteil der Rückkaufswertermittlung erscheinen. In diesem Verständnis wird d er Versicherungsnehmer bestärkt durch den Verweis 48 49 - 37 - auf § 176 VVG a.F. in Kombination mit der Formulierung, dass ein Abzug vorgenommen " wird " . Der bestimmt wirkende Begriff " wird " ruft durch das Anfügen einer Norm den Eindruck einer vermeintliche n gesetzgeber i- schen Vorgabe hervor . Dieser " amtliche Anstrich " wird durch die Verbi n- dung der Formulierung " als angemessen angesehen er Abzug " mit der die Abzugshöhe vermeintlich gleichfalls auf diese Vorschrift zurückfü h- renden Mitteilung der abstrakten Berechnungsmethode im unmittelb a- ren Folgeabsatz noch intensiv iert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 VII ZR 11/84, VersR 1985, 166, 168) . Die irreführende Vorspiegelung zwingender gesetzlicher Vorgaben zu m Ansatz des Stornoabzugs " bei " der Berechnung des Rückkaufswerts und zu seiner Hö he droht den Ve r- sicherung snehmer zu gleich von der Ausübung seines Rechts zum " G e- genbeweis " i.S. von Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB - KLV abzuhal ten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 aaO ; s iehe nachfolgend unter 6 . b) ). (3 ) Mangels Trennung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug k ann der durch schnittliche Versicherungsnehmer Ausmaß und Dauer der wirtschaftlichen Einbußen nicht hinreichend erkennen . D ie in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 2 AVB - KLV in Bezug genommene Garantiewerttabelle weist, ohne ihm dies zu verdeutlichen, unter der Rubrik " garantierter Rüc k- kaufswert " bzw. " garantierte beitragsfreie Versicherungssumme " nur di e bereits um den Stornoabzug geminderten Auszahlungsbeträge aus. Die Rückkaufswerte vor Stornoabzug werden dem Versicherungsnehmer an keiner Stelle mitgeteilt . Z u ihrer Berechnung ist er selbst nicht in der L a- ge , da ihm die für die versicherungsmathematische Berechnung releva n- ten Faktoren und der im Rahmen des § 4 DeckRV maximal zillmerung s- fähige Kostenanteil unbekannt sind. V on der Höhe der aus der Koste n- verrechnung und dem Stornoabzug resultierenden Wertminderungen kann er sich aus diesem Grund kein Bild machen. Dies wiegt umso 50 - 38 - schwerer, als er ohnehin nicht einzuschätzen vermag , in welchem Ve r- hältnis die in der Tabelle aufgelisteten Garantiewerte zu den gesetzl i- chen Ze itwerten stehen und inwieweit die gezillmerten Zeitwerte hinter ungezillmerten Werten zurückbleiben . (4 ) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe in seinen U rteile n vom 9. Mai 2001 die den dort igen Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen be igefügte Tabelle als " nicht in vollem Umfang " au s- reichend angesehen und erhebliche Defizite festgestellt, die fehlende Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug jedoch nicht gerügt (IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 36 3 f. und IV ZR 138/99, BGHZ 14 7, 373, 37 9 f. ). D en Anforderungen an das Transparenzgebot hat das dort streitbefangene Klauselwerk nebst Tabellen bereits wegen des nicht erfolgten Ausweises eines fehlenden oder nur sehr geringen Rückkauf s- wert s in den ersten Jahren nicht genügt , weshalb sich der Senat mit der Berechnung der (zu) wenigen ausgewiesenen W erte nicht im Einzelnen zu befassen brauchte . Entgegen ihrer Behauptung bestand keine aufsichtsrechtliche Pflicht der Beklagten, in der Garantiewerttabelle einzig den um einen Stornoab zug geminderten Auszahlungsbetrag auszuweisen. Eine solche Pflicht folgte weder aus § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG i.V.m. Anlage D A b- schnitt I Ziff. 2.b) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung noch aus den Hinweisen der ehemaligen Bundesaufsicht für d as Vers i- cherungswesen (BAV, nunmehr Bundesanstalt für Finanzdienstlei s- tungsaufsicht - BaFin) zum VVG a.F. , den Versicherungsnehmern " unter allen Abzügen verbleibenden, mindestens fällig w erdenden Werte " zu nennen (VerBAV 1995, 283, 285; vgl. Prölss/Schmidt, VAG 11. Aufl. 51 52 - 39 - § 10a Rn. 31a zu Abschnitt II 2.b) der Anlage D) . D i e Beklagte hätte Rückkaufswerte, Stornoabzüge und Auszahlungsbeträge in gesonderten Spalten auflisten können , ohne dass d ie Tabelle notwendig unübersich t- lich geworden wäre . b ) Daneben wird Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB - KLV von der U n- wirksamkeit der Zillmerabrede in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - KLV und der unter II 4 genannten Bedingungen erfasst , ohne die sie nicht best e- hen bleiben kann . Für die Bestimmung des Rückkaufswerts gibt § 176 Abs. 3 VVG a.F. nur einen gesetzlichen Rahmen vor , innerhalb dessen sich die Berechnung halten muss . Er lässt Spielräume für geschäftspol i- tische, die Höhe der Rückkaufswerte beeinflus sende Entscheidungen des jeweiligen Versicherers. Die gesetzliche Regelung bedarf daher e i- ner Ergänzung im Versicherungsvertrag (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO 359 , 362 bzw. 376 f. , 378; vgl. Beckmann in Bruck/Möller , Versicherungsvertragsgesetz 9. Aufl. Einf. C Rn. 206). Letztere ist au f- grund der Unwirksamkeit der Zillmerabrede zusammen mit den für die Zillmerung unentbehrlichen Hinweise n auf die unerwartet geringen bzw. nicht vorhandenen Rückkaufswerte entfallen . Die verbleibenden Bedi n- gungen g eben dem Versicherungsnehmer über Bestand und Höhe der Rückkaufswerte keinen Aufschluss; ihnen fehlt die e rforderliche Klarheit (Beckmann in Bruck/Möller aaO Rn. 233, 239; Fuchs in Ulmer/Brand - ner/Hensen , AGB - Recht 11. Aufl. § 307 Rn. 36, 343) . Das Informa tion s- defizit wird durch die fehlerhaften Garantiewerttabelle n nicht ausgegl i- chen ( vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO 36 2 ff. bzw. 37 7 ff. ). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB - KLV. Kann der durchschnittliche Ve rsicherungsnehmer den jeweiligen 53 54 - 40 - Zeitwert seines Vertrages nicht nachvollziehen, vermag er auch die Sto r- noabzugsklausel nicht zu verstehen (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 IV ZR 138/99, BGHZ aaO 380). Allein mit Hilfe der abstrakten Berec h- nungs weise kann er sich kein Bild davon machen, von welcher Bezug s- größe ein Abzug vorgenommen werden soll und was dies für ihn bede u- tet. c ) Mit Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB - KLV entfällt zugleich die mit ihr u n- trennbar verknüpfte Regelung der Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB - KLV. Die U n- wirksamkeit der Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVB - KLV erstreckt sich ferner auf Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 1, 2, Ziff. 11 Abs. 3 Satz 2 AVB - KLV , die durch den Verweis auf die fehlerhaften Garantiewerttabellen der B e- klagten die unzulässige fehlende Diffe renzierung zwischen Rückkauf s- wert und Stornoabzug auf greifen . d ) Vorstehende Erwägungen gelten auch für die streitbefangenen entsprechenden B estimmungen der Ziff. 8.2 .1 AVB - KLV sowie derjenigen in den AVB - PRV und der AVB - F - PRV (vgl. Senatsurteile vom 26. Se p- tember 2007 IV ZR 20/04, NJW - RR 2008, 188 Rn. 7 f.; IV ZR 321/05 , VersR 2007, 1547 Rn. 13 ff.; vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2008, 381 Rn. 5 ) . aa ) Die vereinzelten sprachlichen Abweichungen in den weitestg e- hend gleichlautenden AVB - PRV (vgl. Ziff. 7.1. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 Satz 3, Abs . 2, Ziff. 7.3.3 Satz 4) g e- bieten keine abweichende Beurteilung. Dass Ziff. 7 .1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.3 Satz 4 AVB - PRV auf " die dem Abzug zugrundeliegenden Annahmen " a b- stell en , erhöht eher noch die Intransparenz . 55 56 57 - 41 - bb ) Für die AVB - F - PRV (Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.2.1 Abs. 1 Satz 2 , Ziff. 13 Abs. 2 ) gilt ergänzend folgende s : ( 1 ) Die Unwirksamkeit von Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB - F - PRV beschränkt sich auf die Teils ätze 2 und 3. Der erste Teil satz ( " Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, " ) ist sprachlich und inhaltlich selbständig und s innvoll . E ine untrennbare inn e- re Verknüpfung mit dem Rest des Satzes ist nicht gegeben. ( 2 ) Die Klauseln zum Stornoabzug in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Tei l- satz 3 , Ziff. 8.2.1 Abs. 1 Satz 2 AVB - F - PRV sind zusätzlich unwirksam wegen Verstoßes gegen § 30 9 Nr. 5 .b) BGB . Der notwendige Hinweis an den Versicherungsnehmer, ihm werde der Nachweis gestattet, der B e- klagten sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden, fehlt ( vgl. auch nachfolgend zu 6 . a) ) . ( 3 ) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, das Berufungsgericht h a- be seiner Entscheidung zu Ziff. 8.1.2 Abs. 1 AVB - F - PRV einen falschen Regelungsgehalt zugrunde gelegt sowie gegen § 308 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hat missverständlich formuliert, dennoch inhal t- lich zutre ffend zum Ausdruck gebracht , dass auch Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB - F - PRV den Stornoabzug fälschlich als Bestandteil der B e- rechnung des Rückkaufswert s darstellt , und sein e Ausführungen zu r Stornoabzugsklausel durch die hier keiner Entscheidung bedürfe nde Überlegung ergänzt , ob eine eventuelle Unangemessenheit der nicht streitbefangenen Höhe des Stornoa bzugs auf die Vereinbarung dem Grunde nach ausstrahl en würde . 58 59 60 61 - 42 - ( 4 ) In der Regelung der Ziff. 13 Abs. 2 AVB - F - PRV , nach § 4 DeckRV sei der Versiche rer berechtigt, 4% der vom Versicherungsne h- mer während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge " als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen " , liegt ferner ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die se Aussage ist für den durchschnittlichen Ver sicherungsnehmer zumindest im Zusammen hang mit Ziff. 13 Abs. 3 AVB - F - PRV verwirrend , wonach die Abschlusskosten in gleichen Raten mit den Beiträgen der ersten zwei Versicherungsjahre bzw. des ersten Versicherungs jahres verrechnet werden. 6 . Die Bewei slastregel in Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB - KLV hält § 309 Nr. 12.a) BGB jedenfalls in der Zusammenschau mit Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB - KLV nicht stand. a) Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB - KLV enthält den von § 309 Nr. 5.b) BGB g eforder t e n Hinweis auf das Nachweisr echt d es Versicherungsnehmer s , der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen . Ob die Regelung über den Stornoabzug e i- nen pauschalierten Schadensersatzanspruch i.S. des § 309 Nr. 5 BGB darstellt oder Teil eine r Abwicklungsregelung i.S. des § 308 Nr. 7 BGB ist, bedarf keiner Entscheidung. W egen der vergleichbaren Interessenl a- ge ist § 309 Nr. 5.b) BGB für eine solche Abwicklungsregelung zumi n- dest entsprechend anzuwenden (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1984 VII ZR 11/84, VersR 1985, 166 , 167 ; vom 8. November 1984 VII ZR 256/83, NJW 1985, 632 jeweils m.w.N. ; vom 10. Oktober 1996 VII ZR 250/94, NJW 1997, 259 , 260 ; vom 5. Mai 2011 VII ZR 161/10, NJW 2011, 3030 Rn. 12 f.) . 62 63 64 - 43 - b) D ie Regelung droht den V ersich erungsnehmer gleichwohl in die Irre zu führen und von der Ausübung seines Rechts abzuhalten , weil ihm durch das Zusammenspiel der Absätze 2 und 5 fälschlich der Eindruck vermittelt wird, er sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stor noabzugs. Tatsächlich besteht ein Regel - Ausnahme - Verhältnis, nach dem zunächst die Beklagte als Verwenderin darlegungs - und beweispflichtig für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs ist und den Versicherungsnehmer erst in einem zweiten Sch ritt die Beweislast dafür trifft, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist (vgl. Staudinger /Coester - Waltjen , Stand 2006 § 309 Nr. 5 Rn. 18 , 20 ). Diese an die Systematik des § 309 Nr. 5 BGB ang elehnte Differenzierung kann der durchschnittliche V ersicherungsnehmer dem Zusammenspiel der Klauseln Ziff. 8.1.2 Abs. 2 und 5 AVB - KLV nicht e ntnehmen . Er geht vielmehr gerade auch in Anbetracht der Formulierung in Ziff. 8.1.2 Abs. 2 " wird ein als angeme ssen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG) " davon aus, die Beweislast liege allein bei ihm. Das tatsächlich zutreffende Regel - Ausnahme - Verhältnis der Beweislast hätte die Bekla g- te deutlich und verständlich klarstellen können und müssen. c) Vorst ehende Ausführungen gelten entsprechend für Ziff. 8.2.1 Abs. 2 und 5 AVB - KLV zur Vertragsumwandlung in eine beitragsfreie Versicherung sowie Ziff. 7.1.2 Abs. 2, Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7 . 3 . 1 Abs . 2, Ziff. 7.3.3 Satz 4 AVB - PRV . 7 . Der Vorbehalt in Z iff. 8.1.4 AVB - KLV, nach allen Abzügen ve r- (10 - Klausel) , ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der 65 66 67 - 44 - Wortlaut der Klausel ist eindeutig und kann, anders als die Beklagte me int, nicht als Vereinbarung eines Mindestbetrags für den Rückkauf s- wert verstanden werden. Eine solche Abrede wäre ohnehin nicht zulä s- sig. Im Gegensatz zu § 174 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. lässt § 176 VVG a.F. sie nicht zu und hat der Gesetzgeber sie, anders als bei den Erörteru n- gen zu § 174 VVG a.F. , für den Rückkaufswert nicht in Erwägung gez o- gen (BR - Drucks. 23/94, S. 305 , 306 f. ; BT - Drucks. 12/6959, S. 102 f.) . Die von der Beklagten ferner vertretene A nsicht , der Vorbehalt so l- le nur gelten, wenn auch kei ne anderweitigen Zahlungen an den Vers i- cherungsnehmer zu leisten seien, findet im Wortlaut keine Grundlage. Das Recht auf den Rückkaufswert ist vielmehr eine andere Ersche i- nungsform des Rechts auf die Versicherungssumme, das dem Versich e- rungsnehmer im Rahm en der Ziff. 8.1.4 AVB - KLV unzulässig vorentha l- ten wird . Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 176 Abs. 3 VVG a.F. erlischt gemäß § 362 Abs. 1 BGB mit Erbrin gung der geschu l- deten Leistung. Für deren teilweisen Einbehalt besteht weder eine g e- setzli che noch eine vertragliche Grundlage . Der Einwand der Beklagte n , Ziff. 8.1.4 AVB - KLV diene der Vermeidung überproportionaler Personal - und Sachkosten und damit der Tarif - und Überschuss gemeinschaft, überzeugt nicht. Die Beklagte zählt lediglich einige kostena uslösende Positionen auf, ohne konkret vorzutragen, welche Kostenanteile durc h- schnittlich pro Überweisungsvorgang anfallen, wie hoch der Anteil von Kleinbeträgen unter 10 ist und in welchem Verhältnis sich die internen Gesamtkosten bei vol l- ständigen Auszahlungen erhöhen würden. Der hauptsächliche Aufwand entfällt ohnehin eher auf die abschließende interne Abrechnung und nicht auf d ie Vornahme der einzelnen Überweisungsanordnungen. 68 - 45 - Nicht durchzudringen vermag die Beklagte schließlich mit ihrer Auffassung, de r Betrag von 10 sei ein konkret bezifferbarer und immer gleich hoher Teil des Stornoab zugs , d er in die abstrakte Berechn ung s- formel der Ziff. 8.1.2 Abs. 3 AVB - KLV nicht einfließen könne . Eine dera r- tige Verknüpfung der 10 - Klausel mit dem Stornoabzug lässt sich dem Bedingungswerk an keiner Stelle entnehmen. D ie inhaltsgleichen Bedingungen in Ziff. 7.1.7 AVB - PRV und Zif f. 8.1.4 AVB - F - PRV sind aus denselben Gründen unwirksam . 8 . Erfolg hat die Revision der Beklagten dagegen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Klausel Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB - KLV wendet. Diese Bestimmung hat b ei is o- lierter Betrachtung ke inen kontrollfähigen Inhalt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB . Es handelt sich um einen rein deklaratorischen Hinweis d a- rauf, dass durch den Abschluss von Versicherungsverträgen Kosten en t- stehen. Entsprechendes gilt für Ziff. 10 Abs . 1 Satz 1 AVB - PRV und Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB - F - PRV sowie für Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Tei l- s atz 1 AVB - F - PRV . Insoweit ist die Klage teilweise abzuweisen . 9 . Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderl i- che Wiederholungsgefahr lieg t vor. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resu l- tiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftige n Verwendung und ihr er Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteile vom 10. D e- zember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW - RR 2001, 485, 487; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind s trenge Anforderungen zu stel len ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Ma i 1987 69 70 71 72 - 46 - - I ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252 Wiederholte Unterwerfung II) . Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte verweigert d ie für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungse r- klärung , gegebenenfalls unter Hervo rhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO) , und verte i- digt durchgehend d ie angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Ve r- sicherungsbedingungen (BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 aaO). 1 0 . Bezüglich de r Pflicht der Beklagten, dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28. September 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 zuzüglich Zinsen zu ersta t- ten , hat die Revision der Beklagten insoweit Erfolg, als der Kläger ledi g- a) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl ä- ger s aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die A b- mahnung erforderlichen Aufwendungen angenommen . E rforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falles aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahm s- weise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, aufgrund derer der Ve r- band mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war , das Geschehen korrekt zu bewerten (Lindacher in Wolf/Lindacher/P feiffer aaO § 5 UKlaG Rn. 36; MünchKomm - ZPO/Micklitz , 3. Aufl. § 5 UKlaG Rn. 12). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einric h- tung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Li s- 73 74 75 - 47 - te qualifizierter Einrichtungen n ach § 4 Abs. 1 UKlaG unter a nderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Au f- gabenerfüllung biete n . Diese ist nur bei hinreichende r personelle r und sächliche r Ausstattung de s Verband s zu erwarten (Lindacher in Wolf/Linda cher/ Pfeiffer aaO § 4 UKlaG Rn. 10). Da nach muss sich der Kläger zur Erfüllung seines Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und z umindest s o ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgend e ve r- braucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, NJW 1984, 2525 Anwalt s- abmahnung). Zutreffend hat das Berufungsgericht aber eine hiervon nicht erfasste Fallgestaltung angenommen. Die ins gesamt umfassende und rechtlich anspruchsvolle P rüfung erford ert versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hi n- ausgehende tägliche Beratungspraxis des Klägers nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung rechtfert i- gen. b) Die auf Bedingungen der AVB - KLV beschränkte Abmahnung deckt e sich nicht v oll ständig mit den im Prozess streitbefangenen Reg e- lungen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen und war im E r- gebnis nicht in vollem Umfang berechtigt. Insoweit ist der Ersatza n- spruch um ein en dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung entsprechende n Abschlag zu mindern ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 1 49/07, GRUR 2010, 744 Rn. 5 2 Sondernewslet ter) , den der Senat mit 10% ( bemisst. 1 1 . D ie Revision des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. 76 77 - 48 - a) Die Revision ist zulässig . Ungeachtet der Formulierung der in der schriftlichen Revisionsbegründung zunächst angekündigten Revi - sionsanträge, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO, ergibt jedenfalls die zulässige Auslegung der Begründungsschrift und der dortige Hinweis auf Seite 2 unten/Seite 3 oben mit hinreichender Klarheit, d ass d er Kl ä- ger weiterhin eine Verurteilung der Beklagten erstrebt, die Verwendung de r streitbefangenen Klausel n in der Kapitallebensversicherung, der au f- geschobenen Rentenversicherung und der fondsgebundenen Rentenve r- sicherung auch beim Abschluss von Neuverträgen zu unterlassen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51, BGHZ 12 , 52, 67 f.; vom 4. Juni 1962 - III ZR 207/60, NJW 1962, 1441, 144 2 ; Beschlüsse vom 26. Mai 1970 - III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; MünchKomm - ZPO /Wenzel , 3. Aufl. § 551 Rn. 18, § 559 Rn. 20) . Auf Seite 3 der Rev i- sionsbegründung hat d er Kläger zugleich klarge stellt, dass er die Klag e- abweisun g zu Ziff. 7.1.4 AVB - PRV, Ziff. 8.1.2 Abs. 4 AVB - F - PRV akze p- tiert hat . b) Der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UKlaG umfasst die Verwendung der streitbefangenen Klauseln beim Abschluss n eu er V erträge ab dem 1 . Januar 2008. Die Auffassung des Berufungsgerichts, insoweit habe die Beklagte die Vermutung einer Wiederholungsgefahr wide rlegt, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Prüfung, ob diese Vermutung ausnahmsweise widerlegt wurde, ist eine Ta tfrage auf Grundlage der besonderen Umstände des Einzelfall e s, die revision s- rechtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das ang e- fochtene Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgega n- gen ist (BGH, Urteile vom 6. Juli 1954 I ZR 38/53 , BGHZ 14, 163, 167; vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98, BGHZ 140, 1, 10 f. ). Derartige 78 79 - 49 - Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht unterlaufen. Es hat wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt . aa ) Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter stre n- gen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen we r- den, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer nach allgemeiner Erfa h- rung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann. Rege l- mäßig genügen die Änderung der beanstandete n Klausel oder die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden , selbst dann nicht, wenn er neuen Verträgen die angegriffene Regelung unstre i- tig nicht länger zugrunde legt (BGH, Urteile vom 7. Juni 1982 VIII ZR 139/81, NJW 1982, 23 11, 2312; vom 16. Mai 1990 VIII ZR 245/89, z i- tiert nach juris Rn. 12, insoweit in MDR 1991, 44 f. nicht veröffentlicht; vom 15. Oktober 1991 - XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1, 6 ; vom 10. Dezem - ber 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109 ; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW - RR 2001, 485, 487 m.w.N. ; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 ; MünchKomm - ZPO/Micklitz , 5. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 27; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen , AGB - Recht 11. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 38; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer , A GB - Recht 5. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 33 - 35). D ie Beklagte verteidigt die Wirksamkeit der streitigen Bestimmungen durchgehend . Ihre schlichte Behauptung, sie setze nach maßgeblicher Überarbeitung nur noch die - angeblich - neuen Allgeme i- nen Versicherungsbedingu ngen ein, ist eine ungenügende Absichtserkl ä- rung ohne jegliche Gewähr gegen eine erneute Verwen dung . Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, zumindest hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen eine inhaltlich beschränkte, gegebenenfalls ihre g e- gensätz liche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 80 - 50 - aaO), kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Kläger dies unter U m- ständen zu eigenen Gunsten in der Presse publik gemacht hätte. bb ) Soweit d as Berufungsgericht demgegenüber angenommen hat , nach allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass ein sich rational ver haltender Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen der neuen Rechtslage anpassen und keine Neu verträge mehr mit dem a l- ten Regelwerk abschließen werde , hat es nicht berücksichtigt, dass nicht aus generellen Überlegungen, sondern nur aus den tatsächlichen U m- ständen des jeweiligen Einzelfall e s und gegebenenfalls hierauf gestüt z- ten Erfahrungssätzen auf die Widerlegung der Vermutung geschlossen werden kann. Das Berufungsgericht hat i nsoweit rechtsfehlerhaft d em a l- leinigen Umstand des Inkrafttreten s des VVG n.F. zum 1. Januar 2008 entscheidendes Gewicht beigemessen . Hierbei hat e s übersehen , dass nicht al le zur Unwirksamkeit der im Tenor genannten Bestimmungen fü h- renden Gründe durch das VVG n.F. eine erstmalige oder geänderte gesetzliche Regelung erfahren haben, aufgrund derer ihre zumindest kerngleiche Weiterverwendung aus ge schl oss en erschiene . Di es be trifft etwa die 10 - Klausel , vor allem aber die Transparenzdefizite der Kla u- selwerke . Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass und aus we l- chen Gründen die Beklagte diese Mängel , insbesondere die fehlende Trennung zwischen Rückkaufswerte n bzw. pr ämienfreien Versicherung s- summen und Stornoabzügen , im Zuge der angeblichen Neugestaltung i h- rer Allgemeinen Versicherungsbedingungen behoben ha t . In dieser Hi n- sicht war die Beklagte von der Ordnungsgemäßheit ihres Vorgehens 81 - 51 - überzeugt und gerade nicht be reit, sich den erhobenen Beanstandungen zu beugen (anders insoweit OLG Braunschweig, VersR 2003, 1111 ff. ; OLG Karlsruhe, NJW - RR 2003, 778 , 779 ) . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2009 - 324 O 1116/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 U 236/09 -
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