BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 201/11 vom 12. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. K nif fka , den Richter Dr. Kuffer , die Richterin Safari Ch abestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Gegen vorstellung der Kläger wird der Streitwert für das Nicht zu lassungsbeschwerdeverfahren in Abänderung des Senat s- be schlusses vom 9. Februar 2012 auf festgesetzt. Die weitergehende Gegenvorstellung der Kläger wird zurückg e- wiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 9 . Februar 2012 hat der Se nat den Streitwert für das Nicht zulassungsbeschwerdeverfahren der Klä ger , das diese vor einer Begrü n- dung der Beschwerde zurückgenommen haben, auf 4 6.766,17 Hierge gen wenden sich die Kläger mit ihrer Gegenvorstel lung, mit der sie ei ne Streitwertreduzie begehren. 1 - 3 - II. Die Gegenvorstellung ist nur insoweit begründet, als von dem festgeset z- ten Betrag die mit der Klage gelte nd gemachten außergerichtlichen Rechtsa n- walts kosten in Höhe von 2.161,99 sind , was den Streit wert auf 44.604,18 Insofern handelt es sich um eine nicht werterhö hende Nebenforderung g e mäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ( vgl. BGH, Be schlüsse vom 5 . April 2011 - VI ZB 61/10, NJW - RR 2011, 1430 Rn. 5 ; vom 11 . März 2008 - VI ZB 9/06, NJW - RR 2008, 898 Rn. 5; vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.). Im Übrigen ist die Gegenvors te llung unbegründet. Der Streitwert für das Nichtzu lassungsbeschwerdeverfahren der Kläger richtet sich nach ihrer B e- schwer durch das Berufungsurteil . Diese ist mit insgesamt 44.604,18 zu b e- messen . In dem von ih nen nicht an gefochtenen Urteil hat das Landge richt auf ei ne Hauptforderung der Kläger auf Zahlung in Höhe von 77.571,43 nebst Zinsen erkannt. Das Berufungsgericht hat diesen Ansp ruch auf 41.967,25 nebst Zinsen reduziert. Die Be schwer der Klä ger beträgt insofern also 35.604,18 . Hinzuzurechnen sind , was die Kläger in ihrer Gegenvorstellung übersehen, die Abweisung der Feststellungsklagen durch das Berufungsgericht. Das betrifft die Feststellungsan träge zu II. 2. (Wertminderung wegen der Gar a- ge) , V. (Abwasserhebeanlage) und VII. (Fenster für eine Klinkerfassade ung e- eig net). Unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht fest gesetzten Streit - 2 3 - 4 - werts von 3.000 ergibt sich eine weite re Beschwer der Klä ger in Höhe von 9.000 . Der Senat geht davon aus, dass auch der Festste l- lungsantrag zu II. 2. mit 3.000 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Leupertz Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 29.09.2009 - 9 O 120/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2011 - I - 21 U 11/10 -
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