BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 201/12 Verkündet am: 11. April 2013 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 Ge a) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schuldet ein Gerüstbauer die Vorha l- tung des Gerüstes so lange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Ba u- werk benötigt wird. VOB/B (2006) § 2 Nr. 3 b) Haben die Parteien eines Gerüstbau - und - vorhaltev ertrages Einheitspreise nach Gerüstmaß und Zeit vereinbart, kann die in den Vertrag von den Parteien einb e- zogene VOB/B und damit die Vergütungsregelung in § 2 Nr. 3 bei Überschreitung des vertraglichen Zeitmaßes anwendbar sein. BGH, Urteil vom 11. April 2 013 - VII ZR 201/12 - LG Bautzen AG Bautzen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Rich te r Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jur geleit für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Land gerichts Bautzen vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen . Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin ve rlangt von der beklagten Gemeinde Restvergütung für das Aufstellen und Vorhalten eines Baugerüstes . Die Beklagte rechnet mit e i- nem die Werklohnforderung übersteigenden Schadensersatzanspruch auf, weil die Klägerin das G erüst abgebaut hat, obwohl es für die Bauarbeiten noch b e- nötigt wurde. Die Beklagte beauftragte am 4. September 2009 die Klägerin mit Gerüs t- arbeiten und der Vorhaltung des Gerüstes für den Umbau einer Schule . Dem Auftrag lag das Angebot der Klägerin zugrunde, in dem die Gebrauchsüberla s- sung des Gerüstes über die Grundeinsatzzeit hinaus mit Einheitspreisen für die ausgeschriebenen Gerüstteile pro Woche angeboten worden war . Der Vertrag 1 2 - 3 - sieht die Geltung der VOB/B vor . Weiter enthält er unter der Rubrik " Fertigste l- lung der auszuführenden Leist ung " folgende Regelung : " Schulaltbau/Verbinderbau Beginn: 16.09.09 Ende: 06/2010 Schulergänzungsbau Beginn: 04/2010 Ende: 07/2010 sowie Einzelfristen entsprechend dem beiliegenden Bauablaufplan. " Im Bauablaufplan ist der Abbau der Gerüste a m Schulergänzungsbau für die Zeit vom 16. bis 19. Juli 2010 vorgesehen. In den Besonderen Vertragsb e- dingungen, die Bestandteil des Auftrags geworden sind, sind die Einzelfristen des Bauablaufplans als Vertragsfristen vereinbart. Die Klägerin hat die Gerü ste aufgestellt und bis Juli 2010 vorgehalten. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 kündigte sie den Abbau der Gerüste in der Zeit vom 16. bis 19. Juli 2010 an und bat um schriftliche Freimeldung oder gegeb e- nenfalls um Bestätigung des diesem Schreiben beigefügt en Nachtrags gleichen Datums, der Zulagen zu den verschiedenen Positionen des Leistungsverzeic h- nisses vorsah, bis spätestens 14. Juli 2010. Die Beklagte nahm das Nachtragsangebot nicht an. Daraufhin baute die Klägerin bis zum 19. Juli 2010 sämtliche Gerü ste ab und legte Schlussrechnung über 11.150,19 . Das ist die Klageforderung. Die Beklagte hat mit angeblichen Schadensersatzanspr ü- chen wegen des nach ihrer Auffassung vertragswidrigen Gerüstabbaus in Höhe von 3.228,34 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Restforderung weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet . I. Das Berufu ngsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rest vergütung wegen der erfolgreichen Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen aus dem vorzeitigen Abbau der Gerüste zum 19. Juli 2010 nicht zu. Der Klägerin habe zwar ein fälliger A nspruch auf Zahlung von restlicher Vergütung in Höhe von 2.161,52 . Dieser sei jedoch durch Au f- rechnung der Beklagten mit dem Schadensersatzanspr u ch wegen Nichterfü l- lung in Höhe von 2.240,64 Die Klägerin habe die von ihr geschu l- dete Leistung nicht vollstä ndig erbracht, der Gerüstabbau a m 19. Jul i 2010 ste l- le eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung da r , so dass es einer Fristsetzung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht bedurft habe (§§ 280, 281 BGB). Die Klägerin habe sich vertraglich dazu verpflichtet, für das be absichtigte Bauvorhaben des Schulumbaus die erforderlichen Gerüstbauarbeiten vorz u- nehmen, wozu auch gehöre, die erforderlichen Gerüste während der gesamten Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen. Dies ergebe die Auslegung des Vertr a- ges unter Berücksichtigung seiner Eigenart als Werkvertrag sowie des für beide Seiten erkennbaren Zwecks der vertraglichen Leistung. Die Gerüstvorhaltung sei nicht lediglich bis zum 19. Juli 2010 vereinbart gewesen. Das Gerüst habe den Zweck erfüllen sollen, diejenigen Baumaßnahmen im Rahmen des Schulumbaus zu ermöglichen, für welche ein Gerüst benötigt wurde. Mit der 7 8 9 10 - 5 - Vereinbarung der Fristen des Bauzeitenplans als Vertragsfristen wolle der Ba u- herr lediglich Verzugsvoraussetzungen schaffen, nicht aber zum Ausdruck bri n- gen, dass eine bestimmte Leistung, wenn das Baugeschehen sich anders en t- wickele und die Leistung " außerhalb " des dafür vorgesehenen Zeitraums im Bauzeitenplan erbracht werden müsse, nicht mehr erb r acht werden müsste. Auch die Gestaltung des Vertrages als Einheitspreisve rtrag spreche für diese Auslegung. Die Verlängerung der Gerüststandzeiten über die im Vertrag vorlä u- fig angesetzten Gerüststandzeiten hinaus sei ein Fall des § 2 Nr. 3 VOB/B. D ie Klägerin selbst habe im April 2010 zwei Nachträge über § 2 Nr. 3 VOB/B abg e- re chnet. Die Klägerin sei daher ohne weiteres auch ohne das Erfordernis einer Anordnung nach § 1 Nr. 4 VOB/B zur weiteren Vorhaltung der Gerüste ve r- pflichtet gewesen. Die Beklagte habe durch die Pflichtverletzung der Klägerin einen Sch a- den in Höhe vo n zumindest 2.240,64 erlitten. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der der Klägerin zustehende Vergütungsanspruch ist durch die Aufrec h- nung der Beklagten erloschen . Die Klägerin hat das Gerüst vertragswidrig a b- gebaut und der Beklagten dadurch einen Schad en zugefügt, der ihren Verg ü- tungsanspruch übersteigt. 1. Ob die Klägerin berecht igt war, das Gerüst bis zum 19. Juli 2010 a b- zubauen, hängt davon ab, wie die vertragliche Vereinbarung, das Gerüst aufz u- bauen und für das Bauvorhaben vorzuhalten , unter Ber ücksichtigung der als Vertragsfristen im Bauzeitenplan vorgesehenen Einzelfristen auszulegen ist. 11 12 13 14 - 6 - Die Auslegung de r insoweit getroffenen Vereinbarungen obliegt dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen g esetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Ve r- fahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172 Rn. 12; Urteil vom 22. Jul i 2010 VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 Rn. 13 m.w.N.). 2. D as Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, dass die Kl ä- gerin die Vorhaltung des Gerüstes so lange schuldete , wie es für die Ausfü h- rung der Arbeiten am Schulgebäude benötigt wurde und d ie Parteien dafür eine Vergütung vereinbart haben, die nach Zeiteinheiten bemessen war. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Gerüstbau - und - vorhaltevertrag dem Zweck diente, die Bauarbeiten an dem Schulgebäude zu ermöglichen und dieser Zweck nur erfüllt werden konnte, wenn das Gerüst bis zum Ende der Bauarbeiten , für welche ein Gerüst benötigt wird, vorgehalten wird. Es hat daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass das Gerüst nach dem Inhalt d es Vertrages so lange vorgehalten werden musste, wie es die Ba u- arbeiten am Schulgebäude (hier: Schulergänzungsbau) erforderten. Diese Au s- legung lässt Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln nicht erkennen. Sie ist auch interessengerecht, denn d ie Beklag te hat te ein auch für d ie Klägerin erkennbar nachhaltiges Interesse daran, dass diese vorbehaltlich einer abwe i- chenden Vereinbarung nicht berechtigt ist, das Gerüst schon zu einem Zei t- punkt abzubauen, in dem es noch benötigt wird , oder das weitere Vorhalte n des Gerüstes von einer neuen Vereinbarung über die Vergütung abhängig zu m a- chen. 15 16 - 7 - b) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass der Vertrag die Fe r- tigstellung der Leistung bis zum Juli 2010 und der Bauzeitenplan den Abbau des Gerüstes bis zum 19. Juli 2010 vorsah en und die Einzelfristen des Ba u- zeitenplans als Vertragsfristen vereinbart worden waren. Seine Auslegung, da r- aus folge nicht, dass das Gerüst ungeachtet des Baufortschritts abgebaut we r- den könne, ist nicht zu beanstanden. Sie allein trägt dem Zweck des Vertrages Rechnung. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, hat die Vereinb a- rung, die Einzelfristen des Bauzeitenplans sollten bindende Vertragsfristen sein, nicht den Sinn , den Zeitraum zu begrenzen , für den das Gerüst vorgehalten w erden muss . Die zur Fertigstellung der Leistung getroffenen Vereinbarungen lassen sich deshalb nicht dahin auslegen, dass der Auftragnehmer auch dann berecht igt ist, das Gerüst bis zum 19. Juli 2010 abzubauen, wenn es für die Baumaßnahmen noch benötigt wir d. c) Die Erwägung des Berufungsgerichts, mit der Erhebung der Einzelfri s- ten des Bauzeitenplans zu Vertragsfristen habe die Beklagte bezweckt, die V o- raussetz ungen für einen Verzugsanspruch zu schaffen, ist nicht zu beansta n- den. Es ist nicht ungewöhnli ch, dass Auftraggeber in ihren Vertragsbedingu n- gen Fristen des Bauzeitenplans zu Vertragsfrist en erheben, um unabhängig von einer Mahnung Verzugsansprüche geltend machen zu können. Darüber hinaus hat die Vereinbarung der Fertigstellungs - und Abbaufristen n och eine andere Bedeutung. Die Parteien haben für die Vorhaltung des Gerüstes über die Grundstandzeit hinaus nach Wochen bemessene Einheitspreise und zudem die Anwendung des § 2 Nr . 3 VOB/B vereinbart. Nach der gleichfalls nicht zu bea n- standenden Auslegung des Berufungsgerichts ist die Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung berechtigt, bei einer Überschreitung des vertraglichen Zeit ansa t- zes von über zehn Prozent eine Anpassung der Vergütung unter Berücksicht i- gung der Mehr - und Minderkosten zu verlangen. D er vertraglich e Zeitansatz ergibt sich aus den Daten des Bauzeitenplans für den Abbau des Gerüstes . Die 17 18 - 8 - Klägerin hat das nicht anders gesehen und für den Altbau eine verlängerte Standzeit entsprechend abgerechnet sowie zudem einen Mehrvergütungsa n- spruch auf d ieser Grundlage für den Ergänzungsbau geltend ge macht. Die R ü- ge der Revision, § 2 Nr. 3 VOB/B sei nur bei Mengenveränderungen anwen d- bar, berücksichtigt nicht, dass die von den Parteien getroffene Einheitspreisve r- einbarung im Vordersatz auch eine Zeiteinhei t beinhaltet . 3. Haben die Parteien vereinbart, dass das Gerüst so lange vorzuhalten ist, wie es benötigt wird, war die Klägerin nicht berechtigt, es am 19. Juli 2010 abzubauen. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Gerüst nach den Feststellun gen des Berufu ngsgerichts für die Bauarbeiten noch erforderlich. Die Rüge der R e- visi on, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin übergangen , das Gerüst sei nicht mehr benötigt worden , geht fehl . Das Amtsgericht hat über diese Behauptung Beweis erhoben und die Beweise zu Lasten der Klägerin gewürdigt. Das Landgericht hat auf die Bindung an die insowei t getroffenen Feststellungen, § 529 ZPO, hingewiesen. I m Ü brigen wäre das Angebot der Klägerin, das Gerüst zu anderen Bedingungen weiter zur Verfügung zu stelle n, sinnlos gewesen , wenn es nicht mehr benötigt worden wäre . 4. Unerheblich ist nach allem, ob der von den Parteien geschlossene Vertrag über den Aufbau des Gerüstes und dessen Vorhaltung als Werkvertrag, Mietvertrag oder als Vertrag einzuordnen ist, der sowohl werkvertragliche als auch mietvertragliche Elemente aufweist. Denn die Frage, wie lange die Vorha l- tung des Gerüstes geschuldet ist und welche Vergütung bzw. Miete für den Fall zu zahlen ist, dass eine vertraglich vorgesehene Zei t überschritten wird, ist u n- abhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages zu beantworten. Auch der Mietvertrag lässt eine Vereinbarung zu, nach der die Überlassung solange geschuldet wird, wie sie benötigt wird , und der Miete r eine Anpassung der Mi ete unter Berücksichtigung der Mehr - und Minderkosten verlangen kann , wenn d er vertragliche Zeitansatz für die Überlassung um zehn Prozent überschritten wird. 19 20 - 9 - 5. Die Erwägung des Berufungsgerichts, mit dem Abbau des Gerüstes habe die Klägerin die Erfüll ung des Vertrages endgültig verweigert, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 6. Die von der Revision zur Höhe des bei der Beklagten entstandenen Schadens erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 19.10.2011 - 20 C 1091/10 - LG Bautzen, Entscheidung vo m 06.07.2012 - 1 S 143/11 - 21 22 23
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