BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 201 /1 3 Verkündet am: 22. Januar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG HZ: nein BGHR: ja VVG § 159; InsO § 47 Zur Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitne h- mers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversich e rungsvertrag für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im A n- schluss an BGH, Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 und vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059). BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller au f die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7 . Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Mai 201 3 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Bezug s- berechtigung aus drei Rentenversicherung sverträg en, die die A . - S . - W . GmbH & Co KG (im Folgenden: Versicherungsne h- merin) bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertr a- ges für ihre Arbeitnehmer Birgit T . , Jürgen T . und Francesco M . abgeschlossen hatte. Der Versic herungsbeginn lag in den genannten Fällen zwischen dem 1. April 2007 und dem 1. Februar 2008. In diesen Versicherungen war zugunsten der Arbeitnehmer ein "unwiderrufliches B ezugsrecht mit Vorbehalt" vereinbart. D ieser Vorb e- halt ging nach den vereinbart en Bedingungen mit leicht unterschiedl i- chen F ormulierungen in den einzelnen F ällen übereinstimmend dahin, 1 2 - 3 - dass die Versicherungsnehmerin berechtigt war, Versicherungsleistu n- gen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ei n- tritt des Versicherungsfalles endete und der Arbeitnehmer zu dieser Zeit noch keine unverfallbare Anwartschaft hatte, was erst dann der Fall sein sollte, wenn er zum Z eitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vol l- endet hatte und die Versicherung fünf Jahre bestan d. Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin wurde am 1 7 . Mai 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus diesem Grunde endeten die Arbeitsverhältnisse der genannten Arbeitnehmer. Der zum Insolvenzve r- walter der Versicherungsnehmerin bestellte Kläger be gehrt e in dieser E i- genschaft die Auszahlung der Rückkaufswerte der fraglichen drei Vers i- cherungen sowie derjenigen von zwei weiteren Arbeitnehmern in einer Gesamthöhe von insgesamt 7.265,06 Er hat geltend gemacht , dass noch keiner der betroffenen Arbei t- nehmer eine unverfa llbare Anwartschaft erworben habe . Die Beklagte meint, die Klausel zum Bezugsrecht sei in allen Fällen einschränkend dahin auszulegen, dass der Vorbehalt nicht in den Fällen insolvenzb e- dingten Ausscheidens des Arbeitnehmers gelte . Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Rückkaufswerte aus den Versicherungen der eingangs genannten Arbeitnehmer in Höhe von 3.690,18 Kosten in Höhe von 169,25 und sie im Übrigen abgewiesen . Das Obe r- landesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen . Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten . 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg und führt zur Zu rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger der A n- spruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte zustehe, nachdem er mit Schreiben vom 24. Mai 2011 erklärt habe, die Gruppenversicherung zur Insol venzmasse einzuziehen, womit er die Verträge konkludent gekü n- digt und zugleich die bisherige Bezugsberechtigung der versicherten A r- beitnehmer widerrufen habe. Im Verfahren 3 AZR 334/06 sei durch Vorlage des Bundesarbeit s- gerichts an den Gemeinsamen Sena t der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (im Folgenden kurz: Gemeinsamer Senat) Einigkeit über die Rechtsweggrenzen hinweg erzielt worden , dass die Vertragsklausel über die eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitne h- mers so auszulegen sei , dass der Vorbehalt " ohne weiteres " auch die i n- solvenzbedingte Beendigung des Ar beitsverhältnisses erfasse. Es ko m- me deshalb entscheidend darauf an, ob sich " außerhalb des Wortlautes " der Klausel Umstände fä nden, die ein anderes Verständnis des Vorb e- halts gebö ten. Das sei nicht der Fall. Die von der Beklagten dargelegten Interessen von Arbeitnehmer n und Arbeitgeber n begründeten derartige Umstände nicht, sondern seien solche, die sich gerade " ohne weiteres " aus dem Vorbehalt erg ä ben. Das im Vorlageverfah ren an den Gemeinsamen Senat herbeig e- führte Einvernehmen bedeute insofern " an sich " eine Abkehr von der 6 7 8 9 - 5 - früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04 , VersR 2005, 1 13 4 ) und vom 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, Ve rsR 2006, 1059) . II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht s tand. Das Berufungsg e- richt hat bei seine r Auslegung des Bezugsrechtsvorbehalts die Intere s- sen der Beteiligten zu Unrecht nicht berücksichtigt. 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufun gsgericht allerdings davon aus gegangen , dass der Erfolg der Klage davon abhängt, ob die Rechte aus den Versicherungsverträgen der Masse zustehen, weil bezüglich des Bezugsrechts noch eine Widerrufsmöglichkeit bestand, oder ob sie zum Vermögen der Arbeit neh mer gehören und ihnen ein Aussonderungsrecht zusteht. Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht e i- nem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Vorausse t- zu ngen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 IV ZR 30/04, Vers R 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10 ; BAGE 134, 372 Rn. 23). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, häng t da die Arbeit s- verhältnisse hier beendet sind und Unverfallbarkeit der Anwartschaften unstreitig noch nicht gegeben war allein davon ab, ob die Klausel ei n- schränkend dahin auszulegen ist, dass sie die Fälle insolvenzbedingter Kündigung des Arbeitsverh ältnisses nicht erfasst. 10 11 12 - 6 - 2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer s ie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Liegt - wie hier - ein Gru p- penversicher ungsvertrag und damit eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durc h- schnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N; st. Rspr.). a) Dabei werden sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Versicherten zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen. Insoweit schließt der Vorbehalt zum Widerruf der Bezugsberechtigung bei Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses vor eingetrete ner Unverfallbarkeit der Anwartschaft die Fälle insolvenzbedingter Beendigung " ohne weiteres " ein, weil der Wortlaut nicht auf den Beendigungsgrund abstellt (vgl. die Stellungnahme des Senats im Verfahren GmS - OGB 2/07 vom 21. August 2009 , wiedergegeben in BAGE 134, 372 Rn. 44). b ) Hierauf darf sich die Auslegung jedoch nicht beschränken. Auch in Fällen insolvenzbedingter Beendigung ist zu fragen, ob der erkennb a- re Sinnzusammenhang der Klausel unter Berücksichtigung der Intere s- sen von Versicherungsnehme rn und Versicherten eine von einem reinen Wortlautverständnis abweichende Interpretation gebietet. 13 14 15 - 7 - aa) Insoweit hat der Senat wie das Berufungsgericht noch zutre f- fend erkennt schon in seiner früheren Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut or i- entierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie dass sich de r Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vo r- behalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Au f- gabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Urteile vom 8. Juni 2005 IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 IV ZR 134/05, VersR 2005, 1059 Rn. 14 ff. ). Bei dieser Interessenlage der Arbeitnehmer einerseit s und des Arbeitgebers andererseits, die dem Vorbehalt regelmäßig zugrunde liegt, handelt es sich um einen auße r- halb des Wortlauts liegenden Umstand. Maßgeblich für die Auslegung des Vorbehalts ist dabei allein die Interessenlage, wie sie sich im Zeit punkt der Begründung des Versich e- rungsschutzes darstellt, so dass die Interessen von Insolvenzgläubigern nach der erst später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Rolle spielen können. Zwar meint das Berufungsgericht, diese Interessenlage sei bereits im Wortlaut der Klausel dadurch hinreichend angesprochen, dass die Versicherten als Arbeitnehmer, die Versicherungsnehmerin als Arbeitg e- ber und das Versicherungsprodukt als der betrieblichen Altersversorgung dienend benannt sei(en), und hierau s folge, dass sich der beschriebene 16 17 18 - 8 - Interessenkonflikt allein anhand des Wortlautes der Vertragsklausel " o h- ne weiteres " entwickeln lasse. Dies trifft aber nicht zu. Vielmehr sind der Wortlaut einer vertraglichen Regelung und die Interessenlage der Ver tragsb eteiligten zwei unterschiedliche, streng voneinander zu unterscheidende Auslegungskriterien. Dies wird beso n- ders in denjenigen Fällen deutlich, in denen die erkennbare Interesse n- lage ein vom eindeutigen Wortlaut abweichendes Auslegungsergebnis erford ert. Daran ändert es nichts, wenn sich ein Hinweis auf die maßge b- lichen Interessen bereits aus dem Wortlaut selbst ergibt. Dies macht die Interessenberücksichtigung nicht zu einem Teil der Wortlautauslegung. bb) Die Berücksichtigung vorgenannter Gesic htspunkte bei der Auslegung des Vorbehalts hat das Berufungsgericht ferner auch deshalb zu Unrecht abgelehnt, weil es unzutreffend der Auffassung ist, das im Vorlageverfahren vor dem Gemeinsamen Senat herbeigeführte Einve r- nehmen bedeute eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes . Eine derartige Abkehr hat es weder im Vorlageverfahren vor dem Gemeinsamen Senat noch danach gegeben . Der Senat hat in seiner Ste l lungnahme im Verfahren GmS - OGB 2/07 (aaO) im Gegenteil au s- drücklich kla rgestellt, dass Auslegungsgesichtspunkte außerhalb des Wortlauts, die ein anderes Verständnis gebieten könnten, von seiner B e- jahung der präzisierten Vorlagefrage nicht berührt würden, weil diese Frage ausschließlich aufgrund des in der Frage gegebenen Wort lauts zu beantworten sei und beantwortet werde . Damit ist auch in diesem Vorl a- geverfahren das Primat der Auslegung klargestellt worden, und der S e- nat hat danach weiter daran festgehalten, dass es jeweils der Auslegung 19 20 21 - 9 - im Einzelfall bedarf, wann die tatbest andlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3). cc) Dies steht ferner nicht im Gegensatz zu r Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts . Dieses hat vielmehr ebenfalls ausgeführt , dass Um stände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung zu berücksichtigen sind und daher eine Auslegung im Einzelfall geboten ist (BAGE 134, 372 Rn. 46 und 48). Zu diesen Umständen zählt wie dargelegt die das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers beeinflusse n- de Interessenlage der Vertragsparteien und der Versicherten bei Ve r- tragsschluss . Dagegen wird sein Verständnis vom Inhalt einer versich e- rungsvertr aglichen Bezugsrechtserklärung regelmäßig nicht entsche i- dend von der ihm in der Regel unbekannten gesetzlichen Bestimmung des § 1b BetrAVG beeinflusst, die dem Arbeitgeber einen Widerruf des Bezugsrechts erst ab Eintritt der Unverfallbarkeit verbietet. 22 - 10 - III. Das Berufungsgericht wird daher , ggf. nach ergänzendem Vo r- trag der Parteien, erneut zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung dieser Interessen eine von einem reinen Wortlautverständnis abwe i- chende Interpretation der Bezugsrechtsklausel geboten ist oder ob and e- re Gesichtspunkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser I n- teressen ein Festhalten am Wortlaut gebieten. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.12.2012 - 22 O 282/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.05.2013 - 7 U 12/13 - 23
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