ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR201.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 20 1 /1 4 Verkündet am: 24. Februar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2016 für Recht erkannt: Auf d ie Revis ion der Kläger seite wird das Urteil des 20 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 . M ai 201 4 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Be rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 14.196,30 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ei n e r fondsgebundenen L e- bens v ersi cherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Ver sicherung sb e- ginn zu m 1. April 200 3 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . D. VN zahlte in der Folge die V ersicherungsprämien . Mit 1 2 - 3 - Schreiben vom 28 . Mai 2010 kündigte sie den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus . Mit Schrei ben vom 30. November 201 0 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d . VN Rückzahlung al ler geleisteten Beitr ä- ge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertr a g nicht wirksam zustande gekommen , weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Au ch nach Ablauf de r Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er Widerspruch noch erklär t werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt , weil die fristausl ö- senden Unterlagen nicht vollständig bezeichnet seien . Der Vertrag sei 3 4 5 6 7 - 4 - aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jah r nach Zahlung der er s- ten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden . a) D e r zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertr a g schaff t keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte d e r Versicherer d . VN nicht or d- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. über das Wide r- spruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Vers i- cherungsschein ist fehlerhaft , weil sie die f ristauslösenden Unterlagen nicht z utreffend benennt. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Begin n der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherung s- scheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG voraus. In der hier erteilten Widerspruchsbelehrung werden hingegen einzelne Unterlagen herausgegriffen, die zu der Ve r- braucherinformation gehö ren; damit wird wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt für d. VN nicht klar, dass die nach § 10a VAG a.F. g e- setzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation, die d. VN zur Ausl ö- sung des Laufs der Widerspruchsfrist zu erteilen ist, die Überlassung 8 9 10 11 - 5 - weiterer Unterlagen als der in der Widerspruchsbelehrung genannten v o- raussetzt. Es fehlt danach in der Widerspruchsbelehrung eine zutreffe n- de Bene nnung der nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fristauslösenden Unterlagen. O hne Belang ist es , ob d. VN mit dem Versicherungsschein die weiteren erforderlichen Unterlagen zugingen. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsge mäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausal i- tätsfragen nicht an (vgl. Senatsu rteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25 ). Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Ja hr nach Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse rich tlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur L ebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- 12 13 14 - 6 - derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). cc) Ob - wie die Revisionserwiderung meint - der Verwirkungsei n- wand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fe h- ler aufweist (so Heyers, NJW 2014, 2619, 2621), brauc ht hier nicht en t- schieden zu werden. Die - hier fehlende zutreffende Benennung der f ristauslösenden Unterlagen wird in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. au s- drücklich gefordert und ist eine wesentliche Voraussetzung einer or d- nungsgemäßen Widerspruchsbelehrung. b ) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (da zu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rü ckabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risik oanteil Bedeutung z u- 15 16 17 18 - 7 - kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil e vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 und vom 11. November 2015 IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 f f. ) . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 15.07.2013 - 26 O 6/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 143/13 -
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