BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 202/05 vom 30. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 14. September 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat f374r die Beurteilung der verkehrserforderlichen Sorgfalt die italienische Verordnung zum Betreiben von Wasserski in Binnengew344ssern vom 20. Juli 1994 und die regionalen Vorschriften f374r die Schifffahrt auf dem Gardasee vom 14. September 1983 herangezogen und den Beklagten als 204Begleiter223 im Sinne der einschl344gigen Vorschriften angesehen. Es hat diesen Normen entnommen, dass es Aufgabe des Begleiters ist, den Wasserskil344ufer 204im Auge zu behalten223. Daraus hat das Berufungsgericht eine Verhaltenspflicht f374r den Begleiter abgeleitet. Es hat diese Verhaltenspflicht mithin nicht dem deutschen Recht, sondern (ausschlie337lich) dem 366rtlichen italienischen Recht entnommen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 1 O 239/04 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 27 U 65/05 -
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