BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 202/05 Verk374ndet am: 19. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne m374ndliche Verhandlung auf der Grundlage der bis zum 17. Mai 2006 eingereichten Schrifts344tze der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, unterh344lt auf einem Grundst374ck des Kl344gers 374ber eine L344nge von 400 m eine Hochspannungslei-tung, die nachtr344glich mit einem Lichtwellenleiterluftkabel (LWL-Kabel) ausge-r374stet wurde. Die Beklagte vermietete das LWL-Kabel teilweise an einen Tele-komunikationsanbieter, der es seit 1997 f374r Zwecke der kommerziellen Kom-munikation nutzt. Diese Nutzung war 344u337erlich nicht erkennbar und erfolgte 1 - 3 - ohne Wissen des Kl344gers. Die Beklagte informierte den Kl344ger hier374ber auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 31. M344rz 2003. Mit der am 22. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kl344ger f374r die Nach-verlegung der Telekommunikationslinien auf seinem Grundst374ck einen Aus-gleichsbetrag von 1.024 200 verlangt. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zu-r374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung f374r begr374ndet. Der aus 247 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. folgende Aus-gleichsanspruch verj344hre gem344337 247 58 TKG a.F. in zwei Jahren. Die Verj344hrung habe mit dem Ende des Jahres, in dem die erweiterte Nutzung der Leitungen aufgenommen worden sei, also Ende 1997, begonnen. Die Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Ende 1999 eingetretene Verj344hrung zu berufen. Dabei k366nne dahinstehen, ob sie verpflichtet gewesen sei, den Kl344ger 374ber die erweiterte Nutzung zu informieren. Jedenfalls habe der Kl344ger nicht unverz374glich nach Wegfall des Informationsdefizits Klage erhoben, so dass er sich nicht auf den Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung beru-fen k366nne. 3 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 - 4 - Der Senat hat - zeitgleich mit dem Erlass des Berufungsurteils - ent-schieden, dass die Verj344hrungsfrist gem344337 247 58 TKG a.F. nicht schon mit dem Entstehen des Ausgleichsanspruchs nach 247 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F., son-dern erst zu laufen beginnt, wenn der Grundst374ckseigent374mer Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht er-langt hat (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801). 5 Hiernach hat die Verj344hrung - da keine Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass dem Kl344ger das Entstehen des Ausgleichsanspruchs infolge grober Fahr-l344ssigkeit unbekannt geblieben ist - erst mit Zugang des Schreibens der Beklag-ten vom 31. M344rz 2003 begonnen und ist durch die am 22. Mai 2003 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 6 III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zur H366he des Anspruchs aus 247 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. (vgl. dazu Senat, BGHZ 145, 16, 34 f.; Urt. v. 16. September 2005, V ZR 242/04, WM 2006, 49) getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 7 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Zur374ckver-weisung nicht entgegen, dass die Revision keine Verfahrensr374ge gem344337 247 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO erhoben hat. Die Zur374ckverweisung ist die gesetzliche Folge einer - hier gegebenen - Verletzung des materiellen Rechts, wenn die Sache 8 - 5 - mangels ausreichender tats344chlicher Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. 247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Soweit die Revisionserwiderung geltend machen will, die Sache sei ent-scheidungsreif, weil der Kl344ger den geltend gemachten Ausgleichsanspruch in den Vorinstanzen der H366he nach nicht ausreichend dargetan habe, bleibt ihr Einwand ebenfalls ohne Erfolg. Zu einer Entscheidung in der Sache ist das Re-visionsgericht nur befugt, wenn das Berufungsurteil Feststellungen enth344lt, die eine in tats344chlicher Hinsicht ausreichende Grundlage f374r eine abschlie337ende rechtliche Beurteilung bieten, und bei einer Zur374ckverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht m366glich erscheint, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senat, BGHZ 33, 398, 401; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1998, LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795 mwN). Das ist hier schon deshalb nicht der 9 - 6 - Fall, weil keine Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass der Kl344ger - sollte das Be-rufungsgericht darauf hinweisen, dass es weitere Darlegungen zur Anspruchs-h366he f374r erforderlich h344lt (247 139 Abs. 1 ZPO) - au337erstande w344re, sein Vorbrin-gen zu erg344nzen. Er w344re mit neuem Vortrag auch nicht nach 247 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da es sich bei der Anspruchsh366he um einen Gesichts-punkt handelt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges - und bislang auch von dem Berufungsgericht - f374r unerheblich gehalten worden ist (vgl. 247 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 28.01.2004 - 112 C 5865/03 - LG Dortmund, Entscheidung vom 17.06.2005 - 17 S 57/04 -
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