BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 202/06 vom 22. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere vor dem Hintergrund der gleichlautenden Mitteilungen beider Parteien an das Berufungsgericht zur Entbehrlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme liegen die ger374gten Verletzungen prozessualer Grundrechte nicht vor. Dass diese Prozesserkl344rung der Beklagten durch einen Fehler des Berufungsgerichts veranlasst wurde, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ger374gt. Allerdings sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht frei von Br374chen und Ungereimtheiten. Bejaht wird ein Anspruch aus 247 812 Abs. 1 BGB. Es werden aber nicht dessen Voraussetzungen gepr374ft, sondern es wird die Frage er366rtert, ob der Kaufgegenstand mangelhaft war. Und "erg344nzend wird in diesem Zusammenhang bemerkt", dass der zun344chst unwirksame Kaufvertrag nach 247 311b Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam geworden - 3 - sei. Ferner wird gepr374ft, ob der Gew344hrleistungsausschluss gem344337 247 444 BGB unwirksam ist. All dies hat mit der entscheidungserheblichen Frage, ob die Kl344ger eine ohne Rechtsgrund (infolge Anfechtung) erbrachte Leistung zur374ckfordern k366nnen, nichts zu tun. Diese M344ngel wirken sich aber auf das Ergebnis nicht aus und enthalten auch keinen von der Beschwerde aufgezeigten Zulassungsgrund. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 217.225,11 200. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.06.2005 - 6 O 15/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.09.2006 - 16 U 181/05 -
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