BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 202/07 Verk374ndet am: 22. April 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII 247 108 Zum Umfang der Bindungswirkung und zur Pflicht des Zivilgerichts zur Aussetzung seines Verfahrens. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - LG Weiden AG Weiden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 19. M344rz 2008 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 25. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Ersatz immateriellen Schadens wegen einer am 18. April 2006 erlittenen Nasenbeinfraktur. Der bei einer Spedition besch344ftigte Kl344ger hielt sich auf dem Betriebsgel344nde der Beklagten auf. Er hatte den von ihm gefahrenen LKW zum Beladen vor der Lagerhalle abgestellt. Als er mit ei-nem Hubwagen Paletten auflud, stie337 er im Bereich des mit einem Plastiklamel-lenvorhang verh344ngten Zugangs zur Lagerhalle mit einem von dem Mitarbeiter S. der Beklagten gesteuerten Gabelstapler zusammen. 1 - 3 - Der Kl344ger hat behauptet, er sei von S. aufgefordert worden, mit dem Be-laden zu beginnen, weil dieser zun344chst noch andere Fahrzeuge habe beladen m374ssen. Nachdem er zwei Paletten aus der Halle herausgefahren und auf den LKW geladen habe, habe er wieder in die Halle gehen wollen. Dabei sei er von dem Gabelstapler angefahren worden. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er acht Tage lang arbeitsunf344hig gewesen. 2 Die Beklagte hat vorgetragen, S. sei mit einem Warnton r374ckw344rts von innen an das Tor herangefahren, wobei der Kl344ger wohl von dem Vorhang ge-troffen worden sein m374sse. Der Kl344ger habe den Unfall selbst verschuldet, denn die Halle d374rfe, wie ein dort befindliches Schild deutlich mache, durch das be-treffende Tor zu Fu337 nicht betreten werden. 3 Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, eine Haftung der Beklagten sei gem344337 247247 104, 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausge-schlossen, weil sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte ereignet habe. Das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kl344ger sein Klagebegehren weiterverfolgt. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte ereignet hat. Es meint, eine Haftung der Beklagten sei jedenfalls nach 247 104 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausge-schlossen, denn der Kl344ger sei wie ein Besch344ftigter der Beklagten t344tig gewor-den, weil die Ladet344tigkeit allein deren Aufgabe gewesen sei. Ob dem Kl344ger dadurch m366glicherweise Unfallversicherungsschutz bei zwei Berufsgenossen- 5 - 4 - schaften gew344hrt werde, sei unerheblich, weil er vorliegend lediglich einen An-spruch auf Ersatz immateriellen Schadens geltend mache, den er gegen374ber der Berufsgenossenschaft seines Stammbetriebs nicht erheben k366nne. II. 6 Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 1. Die Revision ist unbeschr344nkt zugelassen, auch wenn das Berufungs-gericht die Zulassung mit der Kl344rungsbed374rftigkeit einer Rechtsfrage begr374n-det hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - NJW 2005, 594, 596 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745, 2746; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., 247 543 Rn. 10). 7 2. Das Berufungsgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen des 247 104 SGB VII unter Versto337 gegen die Bestimmung des 247 108 SGB VII f374r gegeben erachtet. 8 a) Nach dieser Vorschrift sind Gerichte au337erhalb der Sozialgerichtsbar-keit bei Entscheidungen 374ber die in den 247247 104 bis 107 SGB VII genannten An-spr374che hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungstr344ger zu-st344ndig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungstr344ger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung dar374ber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter auf-grund eines Besch344ftigungsverh344ltnisses im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat (Senatsurteil BGHZ 166, 42, 44). Diese Bin-dung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu ber374cksichtigen (Senatsurteil vom 9 - 5 - 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132; Wussow/Schneider, Un-fallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 79, Rn. 5). Sie setzt der eigenen Sachpr374fung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen (Senatsurteile BGHZ 158, 394, 397; vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 158/93 - VersR 1993, 1540, 1541; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO und vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR 2008, 255, 256). Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversiche-rungstr344gers bzw. des Sozialgerichts gebunden, und zwar unabh344ngig davon, ob es die von dem Sozialversicherungstr344ger getroffene Entscheidung inhaltlich f374r richtig h344lt (vgl. BAG, NZA 2007, 262, 265; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetz-liche Unfallversicherung, 5. Aufl., 247 108 SGB VII, Rn. 6; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., 247 108 SGB VII, Rn. 1). Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu ber374cksichtigen hat, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bindungswirkung eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 394, 396 f.). Der Eintritt der Bindungswirkung nach 247 108 Abs. 1 SGB VII setzt vor-aus, dass die Entscheidung f374r die Betroffenen unanfechtbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Bescheid gem344337 247 77 SGG bestandskr344ftig geworden oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskr344ftig abgeschlossen ist (Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO). Den vom Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen l344sst sich nicht entnehmen, ob im Streitfall eine Entschei-dung eines Unfallversicherungstr344gers mit Bindungswirkung f374r die Parteien ergangen ist. Die Bestandskraft w344re gegen374ber der Beklagten nur dann einge-treten, wenn diese in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden w344re, denn ihre Rechte d374rfen durch die Bindungswirkung nach 247 108 SGB VII nicht verk374rzt werden. Um das rechtliche Geh366r von Personen, f374r die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gew344hrleisten, bestimmt 247 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. F374r die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstel- 10 - 6 - lung ber374hrt oder ber374hren kann (Senatsurteile BGHZ 129, 195, 200 noch zu 247 638 RVO; 158, 394, 397; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; BSGE 55, 160, 162; BVerwGE 18, 124, 129). Diese Voraussetzungen liegen bei der Be-klagten vor. Wird der Unfall n344mlich nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss sie, wenn keine Haftungsprivilegierung eingreift, gegebenenfalls f374r den Perso-nenschaden des Kl344gers selbst aufkommen. H344tte ein Verfahren zwischen dem Kl344ger und einem Unfallversiche-rungstr344ger stattgefunden, an dem die Beklagte nicht in der gebotenen Weise beteiligt war, so w344re das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge h344tte, dass ein Bescheid an den Kl344ger der Beklagten gegen374ber nicht bindend geworden w344re. In diesem Fall w344re das Berufungsgericht an einer Entschei-dung 374ber die Klage gehindert (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; und vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO). 11 b) Eine eigenst344ndige Pr374fung, ob der Kl344ger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert ist, sowie ob die Beklagte zwar grunds344tzlich zivilrechtlich haf-tet, aber nach 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haftungsprivilegiert ist, ist dem Be-rufungsgericht vor Abschluss eines sozialrechtlichen Verfahrens grunds344tzlich verwehrt (Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO). Nach 247 108 Abs. 2 SGB VII hat das Zivilgericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es daf374r eine Frist, nach deren Ablauf die Auf-nahme des ausgesetzten Verfahrens zul344ssig ist. Die Aussetzung steht nicht im Ermessen des Gerichts (Senatsurteil BGHZ 158, 394, 397). 12 Im Falle einer bestandskr344ftigen Entscheidung des Unfallversicherungs-tr344gers des Stammbetriebs des Kl344gers w344re das Berufungsgericht nach 247 108 Abs. 1 SGB VII gehindert, den Kl344ger als Wie-Besch344ftigten der Beklagten nach 13 - 7 - 247 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen und zu deren Gunsten die Haftungsfrei-stellung aus 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreifen zu lassen. An die in einer solchen Entscheidung enthaltene Zurechnung des Arbeitsunfalls zum Stamm-betrieb des Versicherten ist das Zivilgericht gebunden, weil sich die Bindungs-wirkung auch auf die Entscheidung 374ber die Zust344ndigkeit des Unfallversiche-rungstr344gers erstreckt (vgl. BSGE 17, 153, 155; Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132; Kasseler Kommentar/Ricke, Sozialversiche-rungsrecht, 56. Erg. Lfg., 247 108 SGB VII, Rn. 5). Es darf dann zum einen nicht mehr selbst pr374fen, ob der Gesch344digte als Versicherter f374r das Unternehmen t344tig wurde, zu dem das Besch344ftigungsverh344ltnis in der im sozialrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung angenommen wurde (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO m.w.N.). Zum anderen darf es das Un-fallereignis nicht mehr zugleich als einen infolge einer den Versicherungsschutz nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII begr374ndenden T344tigkeit erlittenen Arbeitsunfall ansehen mit der m366glichen Folge der Haftungsprivilegierung auch des Unter-nehmers des Unfallbetriebs nach 247 104 SGB VII. Nach dem Sinn und Zweck der in 247 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII getroffenen Konkurrenzregelung soll es eine Doppelzust344ndigkeit von zwei Unfallversicherungstr344gern n344mlich regelm344337ig nicht geben (BSG, NZS 2007, 38 f.; Wannagat/Waltermann, SGB, 102. Lfg., 247 108 SGB VII, Rn. 4; Meike Lepa, Haftungsbeschr344nkungen bei Personen-sch344den nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 73). Erst wenn eine im - 8 - gegebenen Fall auch gegen374ber der Beklagten bestandskr344ftige Entscheidung eines Sozialversicherungstr344gers oder Sozialgerichts nicht erreicht werden kann, wird eine eigene Entscheidung des Zivilgerichts in Betracht zu ziehen sein. Greiner Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Weiden, Entscheidung vom 27.03.2007 - 1 C 1294/06 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 20.06.2007 - 2 S 37/07 -
Full & Egal Universal Law Academy