BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 202/10 Verkündet am: 29. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 Der Rücktr itt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlo s- sen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringf ü- gig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übe r- steigen. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebba r oder die Ma n- gelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die von der Streithelferin geführte Revisi on der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Obe r- landesgerichts vom 8. Juli 2010 im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil. Der Rechtsvorgäng er der Klägerinnen erwarb von der Bekla g- ten ein von der Streithelferin der Beklagten hergestelltes Wohnmobil C . zum Preis von 134.437 23. August 2006. Anschließend war das Wohnmobil insgesamt vier Mal zwecks Nachbesserungsarbeiten in der Werkstatt der Beklagten. Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 erklärte der Rechtsvorgänger der Klägerinnen den Rücktritt vom Kaufv ertrag. 1 - 3 - Die Klägerinnen haben Zahlung von 127.715,15 Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten bezüglich der Rücknahme des Fahrzeugs sowie Zahlung vorg e- richtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben und von der Klagesumme lediglich den Nu t- zungswertersatz abgesetzt; nach dem Berufungsurteil hat die Beklagte Zug - um - er vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Streithelferin der Beklagten die Abweisung der Klage insgesamt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverf ahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen sei zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen, weil das Wohnmobil mit Mängeln behaftet gewesen sei. Die Eingangstür lasse sich mit normalem Kraftaufwand nich t vollständig schli e- ßen und der Luftdruck bei einem der Reifen falle von dem vorgeschriebenen Wert ab. Ferner könne das Klappfenster in geöffnetem Zustand mit der Tür ko l- lidieren. Es liege insoweit zwar keine technische Fehlkonstruktion im eigentl i- chen Sin ne vor, weil sowohl die Funktion der Tür als auch die des Klappfen s- ters vollständig gegeben seien. Es handele sich um einen Komfortmangel, weil 2 3 4 5 - 4 - der Käufer beim Öffnen der Tür stets überlegen müsse, ob das Fenster aufg e- klappt sei und wie weit er die Tür in diesem Fall noch öffnen könne. Es gehöre zur gewöhnlichen Verwendung einer Tür, dass sie sich bis zum Anschlag an die Wand öffnen lasse; der Käufer eines Wohnmobils könne erwarten, dass die Tür nicht nur die Möglichkeit des Ein - und Aussteigens gebe, sonde rn - ebenso wie eine Terrassentür - längere Zeit offen stehen könne, ohne in den Luftraum hi n- einzuragen. Auf weitere Nachbesserungsversuche müssten sich die Klägerinnen schon deshalb nicht einlassen, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2007 mit der Formulierung, dass alle Mängel behoben seien, weitere Nachbe s- serungen endgültig abgelehnt habe. Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich nur um unerhebliche Mängel gehandelt habe. Die Beurteilung, ob ein Mangel als unerhe blich einzustufen sei, erfordere eine u m- fassende Interessenabwägung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sei insbesondere der für die Beseitigung erforderliche Au f- wand bzw. bei nicht behebbaren Mängeln die von ihnen ausgehende f unktione l- le, ästhetische oder sonstige Belästigung. Bei einem Fahrzeug der gehobenen Klasse könne auch ein Komfortmangel einen erheblichen Mangel darstellen, wenn die Komforteinbuße beträchtlich sei. Als unerheblich würden in der Regel Beseitigungskosten v on einem bis drei Prozent, teilweise auch bis zu zehn Pr o- zent angesehen. Hier sei die Grenze allenfalls bei einem Prozent des Kaufpre i- ses - hier 1.344,37 - anzusetzen, weil es sich um ein Wohnmobil der gehob e- nen Preisklasse handele, bei dem der Käufer ei ne exzellente Verarbeitung e r- warten könne. Die Beseitigung der vorliegenden Mängel sei durch Einbau eines Schi e- befensters, einer neuen Eingangstür und Erneuerung der Ventilzuführung des Reifens möglich; die Kosten dafür beliefen sich unter Berücksichtigu ng der A n- 6 7 - 5 - knapp unter der 1 % - Grenze; die Abwägung aller Umstände ergebe jedoch, dass die Mängel gleichwohl nicht als unerheblich anzusehen seien. Die Nac h- besserungsarbeiten seien mit Hinbl ick auf die diversen Mängel und insgesamt vier Werkstattaufenthalte mit nicht unerheblichen Lästigkeiten verbunden gew e- sen. Ausweislich der Werkstattaufträge seien zahlreiche Arbeiten ausgeführt worden, die nicht im Zusammenhang mit den streitgegenständlic hen Mängeln gestanden hätten. So sei der Griff der Außentür abgerissen und eine Aluleiste im Eintritt verbogen gewesen; das Zusatzladegerät und der Zusatzakku im Staufach hätten umgesetzt und die zusätzliche Heizungspumpe befestigt we r- den müssen; unter and erem hätten der Gardinenstopper sowie die Schlos s- schraube an den Längsträgern unter der Heckgarage gefehlt. Es spreche viel dafür, dass ein Käufer eines neuen Fahrzeugs dieser Preislage, der vorher g e- wusst hätte, mit welcher Vielzahl von Mängeln er sich üb er Monate würde a b- geben müssen, vom Kauf Abstand genommen hätte. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach § 346 Abs. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 437, 440 BGB nicht bejaht werden. 1. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass das von der Beklagten an den Rechtsvorgänger der Klägerinnen verkaufte Wohnmobil Sachmängel ins o- weit aufweist, als ein Reifen Druck verliert und die Ei ngangstür sich mit norm a- lem Kraftaufwand nicht vollständig schließen lässt, ist frei von Rechtsfehlern und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 8 9 - 6 - 2. Zu Recht beanstandet die Revision hingegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, ein weiterer Mangel liege darin, dass sich die Eingangstür bei geöffnetem Aufstellfenster nicht bis zum Anschlag an die Wand öffnen lasse. Das Berufungsgericht begründet dies damit, dass es zur gewöhnlichen Ve r- wendung einer Tür gehöre, dass sie sich bis zum Anschlag an die Wand öffnen lasse, und der Käufer eines Wohnmobils erwarten könne, dass er die Eingang s- tür auch bei geöffnetem Fenster um 180 Grad öffnen könne. Dies trifft nicht zu. a) Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Anordnung von Ausstellfenster und Eingangstür Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung war, etwa au f- grund einer dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Modellbeschreibung. Sollte dies der Fall sein, läge in der gewählten Konstruktion, die bei geöffnetem Au s- stellfenster nur eine Öffnung der Eingangstür bis zu 100 Grad erlaubt, schon aus diesem Grund kein Sachmangel. b) Soweit die Beschaffenheit einer Sa che nicht vereinbart ist und sie sich - was hier nicht in Frage steht - für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Ve r- wendung eignet, ist eine Sache mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sach en der gle i- chen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Danach liegt in der Anordnung von Eingang s- tür und Ausstellfenster kein Sachmangel. Denn die Funktion der Tür und des Ausstellfensters si nd in vollem Umfang gegeben, so dass die Eignung des Wohnmobils zur gewöhnlichen Verwendung - als Fahrzeug und zum Wohnen - nicht in Frage steht. Hinsichtlich der Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, kommt es auf die objekti v berechtigte Käufererwa r- tung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im 10 11 12 - 7 - Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (S e- natsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21, s o- wie vo m 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14). Tatsächliche Feststellungen zur üblichen Beschaffenheit von Wohnmobilen in der hier geg e- benen Klasse hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dass es zum allgeme i- nen und deshalb von Käufern berechtig terweise erwarteten Ausstattungssta n- dard von Wohnmobilen gehört, dass die Eingangstür zum Wohnbereich um 180 Grad geöffnet werden kann, erscheint schon deshalb fern liegend, weil dies für einen problemlosen Ein - und Ausstieg nicht erforderlich ist. Entspre chendes gilt für den Umstand, dass das neben der Eingangstür liegende Fenster als Au s- stellfenster und nicht als Schiebefenster ausgestaltet ist und deshalb die Ei n- gangstür mit dem ausgeklappten Fenster kollidieren kann, wenn sie um mehr als 100 Grad geöffn et wird. Ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung kann der Käufer auch bei einem Wohnmobil aus dem oberen Preissegment eine u n- ter Gesichtspunkten des Komforts in jeder Hinsicht optimale Konstruktionsweise nicht erwarten. 3. Zu Unrecht hat das Berufung sgericht ferner angenommen, dass die Beklagte bezüglich der von ihm angenommenen Mängel die Nachbesserung endgültig verweigert habe und eine Fristsetzung zur Nachbesserung deshalb entbehrlich gewesen sei. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s sind an das Vo r- liegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsve r- weigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdru ck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umstä n- den nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, 13 14 - 8 - welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuld ner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen e r- scheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (Senat s- urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt deshalb in der mit Schreiben der Beklagten vom 8. Juni 2007 erfolgten Mitteilung, alle Mängel se i- en behoben, keine endgültige Erfüllungsverweigerung. Die Beklagte hat damit zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie säm tliche nach ihrer Auffassung best e- henden Mängel beseitigt habe und folglich das Vorhandensein weiterer Mängel in Abrede gestellt. Dass dies das letzte Wort der Beklagten darstellte und eine Fristsetzung deshalb sinnlos war, lässt sich daraus nicht entnehme n. b) Zwar ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch dann entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nachbesserung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist (§ 440 Satz 1, 2 BGB). Ein Fehlschlagen der Nachbess e- rung kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber lediglich b e- züglich der schwergängigen Eingangstür in Betracht, weil insoweit bereits zwei vergebliche Nachbesserungsversuche stattgefunden haben; für die übrigen vom Berufungsgericht angenommenen Mängel gilt dies nicht. Der Umstand, dass die Beklagte bereits wegen verschiedener anderer Mängel Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat, führt entgegen der Auffa s- sung der Revisionserwiderung nicht dazu, dass den Klägerinnen wegen der weiteren noch im Streit befindlichen Mängel eine Nachbesserung durch die B e- klagte nicht mehr zumutbar wäre, denn der Käufer hat dem Verkäufer grun d- sätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 477). 15 16 17 - 9 - 4. Von Rechtsfehler n beeinflusst ist ferner die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, die von ihm angenommenen Sachmängel seien ungeachtet der unterhalb von einem Prozent des Kaufpreises liegenden Mängelbeseitigung s- kosten nicht unerheblich und hätten deshalb den Rechtsvorgänger der Kläg e- rinnen zum Rücktritt berechtigt. a) Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerhe b- lich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist. Das ist na ch der Rechtspr e- chung des Senats der Fall, wenn der Mangel behebbar und die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, hat der Senat bislang offen gelasse n. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn jede n- falls Mängel, deren Beseitigung - wie hier - Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind nach der Rechtsprechung des Senats unzweifelhaft als unerheblich im S inne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (S e- natsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 2). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Grenze hier nicht deshalb anders zu ziehen, weil Gegenstand des Kaufvertrages ein Fah r- zeug der " Luxusklasse " ist. Für die Erheblichkeit eines behebbaren Mangels im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es regelmäßig auf die Relation zwischen den Kosten der Män gelbeseitigung und dem Kaufpreis an, denn das Gewicht der dem Verkäufer insoweit zur Last fallenden Pflichtverletzung lässt sich nur unter Berücksichtigung des Umfangs der geschuldeten Leistung insg e- samt bewerten. Dies gilt auch für Güter aus einem höheren Preissegment wie im vorliegenden Fall. 18 19 20 - 10 - c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es vielmehr nur dann entsche i- dend an, wenn der Mangel nic ht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte, wie es bei dem Sachverhalt der Fall war, der dem von der Revisionserwiderung zitiert en Senatsurteil vom 5. November 2008 (VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508) zugrunde lag. Die Behe b- barkeit der hier vom Berufungsgericht bejahten Mängel steht hingegen nicht in Frage. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die mit einem verhäl tnismäßig geringen Kostenaufwand zu beseitigenden Mängel auch nicht deshalb als erheblich angesehen werden, weil sich das Wohnmobil insgesamt vier Mal zur Nachbesserung in der Werkstatt der Beklagten befunden hat und dies für den Käufer mit nicht unerhebli chen Lästigkeiten verbunden gewesen ist. Denn die Erheblichkeit eines (fortbestehenden) Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat und wie lästig dies gegebenenfalls für den Käufer gewesen ist. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den weiteren von den Klägerinnen ge ltend gemachten Mängeln getroffen hat. Die 21 22 23 - 11 - Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung v om 07.01.2010 - 10 O 251/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.07.2010 - 16 U 10/10 -
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