BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 202/10 Verkündet am: 13. Mai 2011 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 46 a) Auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage, solange Auswi r- kungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher ausz u- schließen sind. b) Ein Wohnungseigentü mer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten b efreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann. BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2011 durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Krüger, d ie Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 1. September 2010 aufgehob en. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Mitglied er einer Wohnungseigentümergemeinschaft . Im Jahr 2002 wurde Sanierungsbedarf an de n Fassade n der beiden zugehörigen Gebäude fest gestellt . Im Juli 2008 besc hloss die Eigentümerversammlung die Instandsetzung für ca. 45.000 e- gebene Begutachtung ergab einen erhebl ich höheren Sanierungsbedarf. Am 8. September 2008 beschlossen die Wohnungseigentümer die Fortsetzung der r- te das Amtsgericht rechtskräftig für ungültig, weil die Eigentümer keine Mö glic h- keit zur Vorbefa ssung mit dem Gutachten hatten und keine Alternativen zur S a- nierung der neu festgestellten Mängel aufgezeigt wurden. 1 - 3 - Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an de m ersten Gebäude fa ss ten die Ei gentümer in der V ersammlung vom 12. Mai 20 09 u nter anderem drei B e- schlüsse, gegen die sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage wendet . Z u TOP 3 b e schlossen s ie , die durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage des Beschlusses vom 8. September 2008 zu genehmigen und die Kosten aus der Instandh a l tung srücklage zu finanzieren, z u TOP 4 lehnten sie einen Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schäden und Erstellung eines Sanierungsko n- zepts durch einen anderen Sachverständigen ab und z u TOP 6 beschlossen sie die Fortse t zung der Sanierungsarbei ten an dem zweiten Gebäude sowie die Entnahme des hierfür erforderlichen Betrages von 32.000 l- t ungsrüc k lage . Einen weiteren im Oktober 2009 gefassten Beschluss über die Fortse t zung der Sanierungsar beiten an dem zweiten Haus bei einer erneuten Erhöhung des Gesamtbudgets a die Klägerin erfol g- reich angefochte n; über die dagegen gerichtete Berufung der übrigen Wo h- nungse i gentümer ist noch nicht entschieden. Das Amtsgericht hat die Klage hi nsichtlich TOP 3 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht ha t die Berufung z u- rück gewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt d ie Kläger in ihre im Ber u- fungsrechtszug gestellten Anträge weiter, die Beklagten beantragen die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, die Hauptsache habe sich mit der Durc hfü h- rung der Sanierungsarbeiten während des Rechtsstreits erledigt. Die Berufung 2 3 4 - 4 - sei aus diesem Grund zurückzuweisen, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit trotz entsprechenden Hinweises nicht für erledi gt erklärt habe . Das Recht s- schutzbedürfnis für eine F ortführung des Rechtsstreits sei entfallen, weil d ie Beschlüsse keine Auswirkungen mehr hätten . Eine Folgenbeseitigung sei u n- zumutbar, wenn nicht sogar technisch unmöglich, weil die Sanierung nicht rückgängig gemacht werden könne. In einem späteren Rechtss treit über Sch a- densersatzansprüche etwa gegen die Verwaltung könne die Ordnungsmäßi g- keit der Beschlüsse inzident geprüft werden . Die Klägerin könne auch nicht ve r- langen, von ihrer Verpflichtung zur anteiligen Beteiligung an den Sanierung s- kosten freigestell t zu werden. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der direkten noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 16 Abs. 6 WEG. II. Die Revision hat Erfolg . 1. Entgegen der seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Se nat vertreten en Auffassung ist d ie Revision uneingeschränkt zug e- lassen. Allerdings kann sich eine Beschränkung der in der Entscheidungsformel zugelassenen Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben , wenn sie eindeutig ist ( vgl. nur BGH , Urteil vom 29 . Januar 20 03 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 ff. mwN). Da s ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Anlass für die Zulassung sei die Frage der Kostenfreistellung des überstimmten Wohnungseigentümers nach einer erfo lgreichen Beschlussanfecht ung . Diese Rechtsfrage hat es bei der Pr ü- fung des - im Ergebnis verneinten - Rechtsschutzbedürfnisses erörtert, ohne zwischen den einzelnen angefochtenen Beschlüssen zu differenzieren. Die A n- 5 6 7 - 5 - nahme, das Berufungsgericht habe die Revision für den Negativbesc hluss TOP 4 nicht zulassen wollen, liegt angesichts dessen fern. Zudem steht auch d ies er Beschluss in dem Gesamtzusammenhang der streitigen Sanierungsmaßna h- men, an deren Kosten sich die Klägerin nicht beteiligen möchte. 2. I m Hinblick auf di e Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 4 und 6 halten die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung schon de s- halb nicht stand , weil e s die Berufung auch aus seiner Sicht nicht uneing e- schränkt zurück w e i sen durfte . Denn n achdem d as Amtsgericht die Klage ins o- weit durch Sachentscheidung ab gewiesen und erst d as Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis ohne eigene Sachprüfung verneint hat, durfte es die Berufung nur mit der Maßgabe einer Abweis ung der Klage als unzulässig z u- rück w ei sen . Diese Unterscheidung ist wegen der unterschiedlichen Recht s- kraftwirkung insbesondere im Hinblick auf Nichtigkeitsgründe bedeutsam (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 6 ). 3. Aber auch die Annahme, das Rechtsschutzschutzbedürfnis sei durch den Vollzug der beschlossenen Maßnahmen entfallen, ist rechtsfehlerhaft. Die Klage ist zulässig. a ) Über die Auswirkungen des Vollzugs eines Beschlusses auf die B e- schlussanfechtungsklage besteht nur im Ausgangspunkt weitgehend Einigkeit . Danach fehlt das Re chtsschutzbedürfnis , wenn der Beschluss nicht r ückgängig ge mach t werden und eine Ungültigerklärung auch sonst ke ine Auswirkungen mehr haben kann (BayObLG, NZM 1999, 286, 287; NZM 2002, 623; OLG Dü s- seldorf, NZM 2001, 146 ; Klein in Bärmann , WEG, 11. Aufl., § 46 Rn. 90 , 93 ; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 23 WEG Rn. 18; Staudinger/Bub, BGB [ 2005 ] , § 23 WEG Rn. 309; Staudinger/Wenzel aaO § 44 WEG Rn. 44 ; Ti m- me/Elzer, WEG, § 46 Rn. 49 f. jeweils mwN ; Bonifacio, ZMR 2010, 163, 164 ). Verfolgt der Kläger - wie hier - erklärtermaßen nicht das Ziel einer Folgenbese i- 8 9 10 - 6 - tigung , sondern will die eigene Belastung mit Kosten verhindern bzw. Sch a- densersatzansprüche vorbereiten, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob der Beschluss noch Auswirkungen haben kann . Nach einer Ansicht entfällt das Rechtsschutzbedürfnis , weil in einem Schadensersatzprozess inzident geprüft werden könne, o b der Beschluss rechtmäßig sei (OLG München, NZM 2006, 868 , 869 ; ZMR 2007, 139 , 140 ; ZMR 2009, 468, 469 f. ; Klein in Bärmann , WEG, 11. Au fl., § 46 Rn. 93) . Die Bestandskraft des Beschlusses stehe dem nicht entgegen, weil die Wohnung s- eigentümer mögliche Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer nicht konstit u- tiv verändern könnten ( OLG München, ZMR 2009, 468, 469 f.). Nach der G e- genmeinung bleib t das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig bestehen ( BayObLG, NJW - RR 1992, 1367; ZMR 1994, 279, 280; NZM 2002, 623; OLG Hamm, ZMR 2009, 58, 61; LG Düsseldorf, ZMR 2008, 484, 485; Suilmann in Jenniße n, WEG, 2. Aufl., § 46 Rn. 135 ; Bonifacio, ZMR 2010, 163, 164 ff.; Greiner, Wo h- nungseigentumsrecht, 2. Aufl., Rn. 1935 ) . Zur Begründung wird überwiegend geltend gemacht , die erfolgreiche Anfechtung habe die Kostenfreistellung des überstimmten Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG in direkter ode r analoger Anwendung zur Folge . T eil wei s e wird auch auf die mögliche Bindungswirkung einer Entscheidung über die Anfechtungsklage in weiteren Prozessen verwiesen. b ) Im Ergebnis ist die zweite Auffassung vorzuziehen. Das Recht s- schutzbedürfnis entfällt i n der Regel nicht allein durch den Vollzug des B e- schlusses. aa ) D ie s es Ergebnis lässt sich allerdings nicht auf eine Kostenbefreiung des überstimmten Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG nach erfolgreicher Anfechtung stützen . 11 12 13 - 7 - ( 1 ) § 16 Abs. 6 WEG ist auf Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 WEG bez o- gen und damit auf Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und I n- standsetzung im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG - wie die hier in Rede st e- hende Sanierung der schadhaften Fassaden - nicht di rekt anwendbar. Für di e se gilt die Pflicht zur anteiligen Kostentragung gemäß § 16 Abs. 2 WEG. (2 ) Eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG kommt nicht in Betracht. Insoweit wird vertreten, der nicht zustimmende Wo h- nungse i gentümer mü sse sich nach erfolgreicher Anfechtung eines Beschlusses in analoger Anwendung dieser Bestimmung an den Kosten einer bereits durc h- gefüh r ten Maßnahme nicht beteiligen, wenn der Beschluss nic ht rückgängig zu machen sei ( OLG Hamm, ZMR 2009, 58, 61; Merle in B ärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn. 25; Gottschalg, NZM 2001, 113, 116; Timme/Bonifacio, WEG, § 16 Rn. 234). Die Vorschrift sei Ausdruck des Rechtsgedankens, dass derjen i ge, der einer Kosten auslösenden Maßnahme nicht zustimmen müsse und nicht zustimme, keine Kosten zu übernehmen habe (Gottschalg, NZM 2001, 113, 116). Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Weil § 16 Abs. 2 WEG die geset z liche Kostenverteilung regelt, fehlt es an einer Regelungslücke. Die Verte i lung nach Anteilen ohne Rücksicht auf das Abstimm ungsverhalten gemäß § 16 Abs. 2 WEG beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers für das Meh r- heit s prinzip und kann nur durch Vereinbarung oder Beschluss unter den in § 16 Abs. 3 und 4 WEG bestimmten Voraussetzungen, nicht aber mittels einer An a- logie veränd ert werden . Im Übrigen unterscheiden sich die Regelungsgegen - stände grun d legend, weil bauliche Veränderungen in § 22 Abs. 1 WEG gerade dadurch definiert sind, dass sie über Maßnahmen der ordnungsgemäßen I n- standhaltung und Instandsetzung im Sinne von § 21 A bs. 5 Nr. 2 WEG hinau s- gehen. Wird im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage festgestellt, dass eine Instandsetzungsmaßnahme nicht ordnungsgemäßer Verwaltung en t- s prach, wird sie dadurch nicht - wie die Revision meint - zur baulichen Veränd e- 14 15 - 8 - rung (so aber OLG Hamm, ZMR 2009, 58, 61). Eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG wäre angesichts der Vielfalt möglicher A n- fechtungsgründe auch in der Sache unangemessen. Eine erfolgreiche Anfec h- tung muss keine s wegs zwingend zur Folge haben, dass die durchgeführten Maßnahmen u n brauchbar sind. bb ) Das Rechtsschutzbedürfnis besteht aber aus anderen Gründen r e- gelmäßig fort. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Rechtsschutzb e- dürfnis im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen i st , weil d as Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsg e- mäßen Verwaltung dient (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 19, 22 ; vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 13 ). Es entfällt deshalb nur ausnahmsweise , wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann. Das kann beispielsweise bei Eintritt der Bestandskraft eines i n- haltsgleiche n Zweitbeschlusses anzunehmen sein (Senat, Urtei l vom 19. Se p- tember 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51 mwN ), nicht aber, s olange Au s- wirkungen der Beschlussanfechtung auf Folge prozesse der Wohnungseige n- tümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte nicht sicher au s- zuschließen sind . Die Zuläs sigkeitsprüfung darf weder dazu f ühren, dass die Auswirkungen eines Besch lu sse s auf nachfolgende Rechtsstreitigkeiten a b- schließend beurteilt werden, noch darf die Sachentscheidung unter Hinweis auf eine Prüfung de s Beschlu sse s in Folgep rozess en verwehrt we rden. Denn e in bestandskräftiger Beschluss schließt jedenfalls den Einwand aus, die B e- schlussfassung habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsp rochen (OLG Hamm, ZMR 2005, 808 , 809 ) . Nach einer erfolgreichen B eschlussanfech tung s- klage steht unter den Wohnun gseigentümer n als Folge der Rechtskraft fest, dass der Beschluss nicht ordn ungsgemäßer Verwaltung entsprach (Bonifacio, ZMR 2010, 163, 165 f.) . Das gilt auch für Rechtsstreitigkeiten mit dem Verwa l- 16 - 9 - ter , auf den sich die Rechtskraft nach ordnungsgemäßer Beil adung gemäß § 48 Abs. 3 WEG erstreckt . Dabei geht es nicht u m eine Veränderung von Seku n- däransprüchen durch Mehrheitsbeschluss , weil d as Ergebnis der Beschlus s- anfechtungsklage für solche Ansprüche nur mittelbar von Bedeutung sein kann ( BayObLG, ZMR 1994, 2 79 , 280 ). c ) Gemessen daran ist die Klage hinsichtlich aller Tagesordnungspunkte zulässig. Die Auslegung der Beschlüsse durch den Senat ergibt , dass die Wo h- nungseigentümer mit TOP 3 die Sanierung nachträglich g enehm igt en, um eine Rechtsgrundlage für die Sanierung und ihre Finanzierung aus der Instandha l- tungsrücklage zu schaffen , nachdem der vorangegangene B eschluss vom 8. September 2008 f ür ungültig erklärt worden war . TOP 4 und 6 haben die Fortführung der Sanierungsarbeiten unter Umsetzung des gewäh lten Sani e- rungskonzepts zum Gegenstand. Dass TOP 4 einen Negativbeschluss darstellt, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht ent fall en (vgl. Senat , Urteil vom 15. J a- nuar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 13). Allerdings enthalten die B e- schlü s se weder eine Anerkennung der Arbeiten als ordnungsgemäß noch einen Ve r zicht auf Ansprüche gegen den Verwalter oder sonstige Dritte. Sie können de n noch Bedeutung gewinnen, wenn die W ohnungseigentümer untereinander Ansprüche geltend machen oder gegen den Verwalter vorge hen , weil die B e- schlüsse die rechtliche Grundlage für die interne Willensbildung der Gemei n- schaft hinsichtlich der Fassadensanierung schaffen. Darin unterscheiden sie sich von Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabrechnung, die R e- gressansprüchen geg en den Verwalter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegenst ehen können (Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/ 1 0 , juris Rn. 8). Ob Sekundära nsprüche tatsächlich bestehen, bedarf keiner näheren Prüfung; sie sind schon wegen der ungewöhnlichen Kos tensteigerungen und 17 18 - 10 - des Erfolgs der bislang erhobenen Beschlussanfechtungsklagen jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. III. D ie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an d as Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, das sich - von seinem Standpunkt aus folg e- richtig - mit den behaupteten Beschlussmängeln bislang nicht befasst und au s- reichende Feststellungen dazu nicht getroffen hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass d er Verwalter in diesem Verfahren entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG bislang nicht beigel a- den worden ist . Die Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ersetzt die Beiladung nicht (Senat , Urteil vom 5. März 19 20 - 11 - 2010 - V ZR 62/09, WuM 2010, 256 Rn. 13 ) . Das Berufungsgericht wird sie d a- h er nachzuholen haben. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2009 - 102G C 16/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2010 - 318 S 182/09 -
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