BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 20 2 /10 Verkündet am: 17. Oktober 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z iv ilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, de n Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 für Recht erkannt : Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben , das Urteil des L andgerichts Hamb urg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. D ie Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetze n- den Ordnungsgeldes - und für den Fall, das s dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ord nungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmi t- gliedern der Bekla gten) es zu unterlassen, (1) beim Abschluss von Verträgen über Kapital - Lebens - versicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Ve r- träge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen ( unzulässige Bestimmungen im Fettdruck): - 3 - § 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Aus zahlung des Rückkaufswert e s (3) Nach Kündigung erhalten Sie soweit bereits en t- standen einen nach § 176 Abs. 3 VVG b e- rechneten Rückkaufswert. Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachte i- len verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versich e- rung ist wegen der Verrechnung von Abschlu ß - kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihr em Versicherung s- schein und den Tarifbestimmungen entnehmen. (4) Wir sind berechtigt, bei der Berechnung des Rückkaufswertes die in den Tarifbestimmungen bezeichneten Abzüge vorzunehmen. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung a n- stelle einer Kündigung (5) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit I h- rer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlu ß kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Versicherungssumme Nähere Informationen zur beitragsfreien Versich e- rungssumme und i hrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen. - 4 - § 13 Wie werden die Abschlu ß kosten erhoben und aus g e- glichen? (1) Wir sind berechtigt, die mit dem Abschlu ß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfalle n- den Kosten, etwa Koste n für Beratung, Anford e- rung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, zu erheben. Diese s o- g enannte n Abschlu ß kosten (§ 43 Abs. 2 der Ve r- ordnung über die Rechnungslegung von Vers i- cherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifk alkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sie werden nach den Tarifbestimmungen z u § 4 Abs. 4 bei der Ermittlung der Deckungsrückste l- lung* ) und bei der Bildung von Rückkaufswerten verrechnet. Einzelheiten hierzu sind in den Tari f- bestimmungen geregelt. (2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrec h- nungsverfahren nach § 4 der Deckun gsrückste l- lungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Absch l u ß kosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweil i- gen Versi cherung speriode bestimmt sind. (3) Nähere Informationen können Sie Ihrem Ve r- sicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen. Tarifbestimmungen Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgruppe KA Die mit d em Abschlu ß Ihrer Versicherung verbu n- denen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesun d- heitsauskünften und Ausstellung des Versich e- - 5 - rungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Wir sin d darüber hinaus berechtigt, von dem so ermittelten Zeitwert der Versicherung zur B e- rechnung des Rückkaufswertes und der beitrag s- freien Versicherungssumme n einen Abzug vorz u- nehmen, der 2,5 % der Summe der zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Beiträge, jedoch mindestens 2,0 % der Differenz aus der Versich e- rungssumme im Erlebensfall und der Deckung s- rückstellung*) beträgt. Beträgt die Summe aus dem Rückkaufswert und aus den vorhandenen Werten aus der Überschu ß- beteiligung weniger als 10 Euro, werden d er Rückkaufswert und/oder die Überschu ß anteile nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlung s- vorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für j e- den Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den V ersicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrüc k- stellung unter Berücksichtigung der hierbei ang e- setzten Abschlu ß kosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HG B) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. (2) b eim Abschluss von Verträgen über aufgeschobene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Kla useln zu ber u- fen: - 6 - § 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung ( ) Rückkaufswert bei Kündigung (3) Bei Kündigung Ihrer Versicherung berechnen wir gem äß § 176 VVG ein en Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Zeit wert Ihrer Versicherung, in den ersten 12 Versicherungsjahren vermindert um Sie können uns nachweisen, dass wir durch Ihre Kündigung kein oder kein wesentliches kollekt i- ves Risikokapital verloren haben; dies gilt en t- sprechend für verminde rte Kapitalerträge, die A b- schlusskosten und den Verwaltungsaufwand. Verwendung des Rückkaufswerts (4) Übersteigt der Rückkaufswert die bis zum so ziehen wir zusätzlich zu dem Abzug nach A b- s atz 3 bei Au szahlung des Rückkaufswerts 10 % der Differenz zwischen der Deckungsrückste l- lung*) und den gezahlten Beiträgen ab. ) Beträgt der Auszahlungsbetrag einschließlich der vorhandenen Werte aus der Überschussbeteil i- gung weniger als 10 Euro, zahlen wir diesen B e- trag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückza h- lung) erfolgt. (6) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachte i- len verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versich e- rung ist wegen der Verrechnung von Abs chlus s- kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können S ie bei Versicherungen mit - 7 - Beitragsrückgewähr der Garantiewert e tabelle in I hrem Versicherungsschein entnehme n. (...) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung (8) Bei laufender Beitragszahlung können Sie schriftlich von uns verlangen, künftig keine oder niedrigere Be i- träge zu zahlen. ( ... ) In diesem Fall setzen wir die versicherte Ren te herab. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Be i- tragszahlungspflicht beantragt, führen wir die Vers i- cherung als beitragsfreie Versicherung weiter. Hie r- bei errechnet sich die beitragsfreie Rente aus dem Zeit w e rt Ihrer Versicherung, in den ersten 1 2 Versicherungsjahren vermindert um einen Abzug; für den Abzug gilt Abs atz 3 entsprechend. (...) (10) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von A b- schlussko sten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden. (...) Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung und ihrer Höhe können Sie der Garantiewert e t a- belle in I hrem Versicherungsschein entnehmen. § 13 Welche Kosten sind in I hren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahren? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträ - gen entstehen Kosten z.B. für Beratung, Anford e- rung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entst e- hen jährlich für die Verwaltung der Versicherung. Diese Abschluss - und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben s ie bereits pa u- schal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rec h- nung. (2) Das Zillmerverfa hren bei laufende r Beitragsza h- lung bedeutet, dass wir einen Teil dieser A b- - 8 - schlusskosten (bis zu 40 der Beitragssumme) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) als Abschlusskosten ansetzen. Innerhalb der A b- laufphase gezahlte Beiträge bleiben dabei un b e- rücksichtigt. Ihre ersten Beiträge, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungsko s- ten vorgesehen sind, verwenden wir zum Au s- gleich dieser Kosten. (...) *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für j e- den Versicherungsvertrag bilden, um z u jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrüc k- stellung unter Berücksichtigung der hierbei ang e- setzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. ( 3 ) b eim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genan nten Art auf folgende Klauseln zu ber u- fen: § 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen, (...) Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigun g (3) B ei einer Kündigung erhalten Sie, soweit bereits entstanden, einen nach § 176 VVG berechneten Rückkaufswert. - 9 - Dieser entspricht dem Wert des Fondsguthabens nach § 1 Abs. 5 und haben Sie die Ertragsstrat e- gie gewählt des Garantieguthabens nach § 1 Abs. 1, der in den ersten 12 Versicherungsjahren um einen Abzug in Höhe von 3,5 % aller bis zum Beginn der Ablaufphase noch ausstehenden Be i- träge vermindert wird. (...) (4) Die Kündigung I hrer Versicherung ist mit Nachte i- len verbunden. In der Anfangszei t Ihrer Versich e- rung ist wegen der Verrechnung von Abschlus s- kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden. (...) Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entne h- men Sie bitte die garantierten Rückkaufswer te der Garantiewertetabe lle in I hrem Versicherung s- schein. ( 6 ) Beträgt der Rückkaufswert weniger als 10 E uro , zahlen wir diesen Betrag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. (...) Umwandlung in eine beitragsf reie Versicherung statt einer Kündigung (8) Möchten Sie künftig keine oder niedrigere Beiträge zahlen, können S ie dies schriftlich von uns verla n- gen. (...) Das beitragsfrei versicherte Guthaben berechnen wir wie folgt: d as Fondsguthaben nach § 1 Abs. 5 und bei vereinbarter Ertragsstrategie das G a- rantieguthaben nach § 1 Abs. 1 werden in den er s- ten 12 Versicherungsjahren um einen Abzug in Höhe von 3,5 % aller bis zum Beginn der Ablau f- phase noch ausstehenden Beiträge vermindert. (...) (10) Die Beitragsfr eistellung I hrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von A b- - 10 - schlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden. (...) Haben Sie die Ertragsstrate gie gewählt, entne h- men Sie bitte die beitragsfrei versicherten Gara n- tieguthaben zum Beginn der Ablaufphase der G a- rantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein. § 13 Welche Kosten sind in I hren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahre n? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsvertr ä- gen entstehen Kosten z.B. für Beratung, Anford e- rung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entst e- hen jährlich für die Verwaltung der Versicherung. Diese Abschlu ss - und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben Sie bereits pa u- schal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rec h- nung. (2) Das Zillmerverfahren bedeutet, dass wir einen Teil dieser Abschlusskost en (höchstens 40 der Be i- tragssumme bis zum Beginn der Ablaufphase) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) a n- setzen. Ihre ersten Beiträge, soweit s ie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind, verwenden wir zum Ausglei ch dieser Kosten. *) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für j e- den Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrüc k- stellung unter Berücksichtigung der hierbei ang e- set zten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. - 11 - Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1. 530,58 züglich Zinsen in Höhe von 5 Pro - zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 26 % und die Beklagte 74 % , die Kosten der B e- rufung s - und der Revisionsinstanz trägt die Beklagte allein. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die B e- klagte ist eine deutsche Versicheru ngsgesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten j e- denfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten "Allgemeinen Versicherungsb edingungen , Tarifbestimmungen und Allgemeine n Ang a- ben über die ge ltende Steuerregelung für die Kapitalversicherung en " (AVB - KLV), "Allgemeinen Versicherungsb edingungen für die aufgesch o- bene Rentenversicherung" (AVB - PRV) und den " Allgemeinen Versich e- rungs bedingungen für die F ondsgebundene Rentenversicherung " (AVB - F - PRV). 1 - 12 - In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertr a- ges in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des Rückkauf s- wertes, zum sogenannten Stornoabzug und zur Abschlusskoste nve r- rechnung. In einem von der Beklagten als Musterversicherungsschein aus dem Jahr 200 4 vorgelegten Versicherungsschein für eine Rente n- versicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren ist eine Tabelle von G a- rantiewerten enthalten. Diese enthält insgesamt 15 Garantiewerte, wobei die ersten sechs Versicherungsjahre durchgehend abgebildet werden. Die Rückkaufswerte für die ersten zwei Vertragsjahre werden mit Null ausgewiesen. Die aufgelisteten Beträgen be treffen die um den Stornoa b- zug geminderten Auszahlungsbet räge. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versich e- rungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Vertr ä- ge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf di e Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesve r- fassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen in haltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 ve r- langte er von der Beklagten wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterla s- sungsverpflichtung serklärung s owie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. 2 3 - 13 - Das Landgericht hat der Klage bezüglich der angegriffenen Kla u- seln für Kapital versicherungen und für aufgeschobene Rentenversich e- rungen in vollem Umfang sowie für fondsgebundene Rentenversi cheru n- gen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des Klägers, das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene L e- bensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiter verfolgt wird, für unbegründet erachtet. Au f die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht weitere Bedingungen der fondsgebund e- nen Rentenversicherung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur E r- stattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels d er Beklagten hat es die Klage hinsich t- lich der Untersagung der Klauselverwendung bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2008 abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im W e- sentlichen wei ter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben , ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge im Wesentlichen nicht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen 4 5 6 - 14 - Intransparenz i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB un wirksam s ind . Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde bei der Kapitalleben s- versicherung die Berechnung des korrekten Rückkaufswert e s bzw. der prämienfreien Versicherungssumme vorenthalten. Weder die Bedingu n- gen noch die Garantiewert e tabellen diffe renzierten zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittel n- den Zeitwert und dem sich nach Vornahme eines Stornoabzugs erg e- benden Auszahlungsbetrag. Der Versicherungsnehmer könne sich von der Höhe des Stornoabzugs kein zuv erlässiges Bild verschaffen. Die u n- differenzierte Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung bzw. - umwand - lung verbundenen Nachteilen vermittle ihm nicht, dass eine frühzeitige Kündigung wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Die Regelungen zu den Abschlusskost en zeigten die Dauer der aus der Verrechnung resultiere n- den Nachteile und die Zusammensetzung der Kosten nicht in nachvol l- ziehbarer Weise auf. Der Vorbehalt der Beklagten, Rückkaufswerte von weniger als 10 g s- nehmer unangemessen. Die entsprechenden Regelungen für die Re n- tenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung seien ebenfalls unwirksam. Die Regelung in § 10 Abs. 3 a.E. AVB - PRV verst o- ße ferner gegen § 309 Nr. 12a BGB , weil sie nicht erkennen l asse, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe. Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1. Jan u- ar 2008 sei die Berufung der Beklagten dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlas sungsanspruchs notwendige Wiederh o- lungsgefahr nicht vorliege. Das zu diesem Tag in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz enthalte strikte Regelungen zum Stornoa b- zug sowie zu den Abschluss - und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich 7 - 15 - von den angeg riffenen Bedingungen der Beklagten abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten. II. Da s hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen stand, so dass die Revision der Beklagten weitgehend erfolglos bleibt. 1. Die Klage ist i.S. der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuläss ig. Dem steht weder die teilweise Verwendung von Platzha l- noch die Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Übe r- schriften und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen ( vgl. ins o- weit Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, Rn. 9 - 12, VersR 2012, 1 149 Rn. 9 - 12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). 2. Mit Ausnahme der die Verwendung der Klauseln in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB - PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB - F - PR V betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht gemäß § 1 UKlaG verurteilt, die Verwendung der streitbefangenen Kla u- seln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Hierbei kann die von den Vorins tanzen erörterte Frage, ob und i n- wieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillm e- rung" in § 13 Abs. 2 S atz 1, 2 AVB - KLV, § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVB - 8 9 10 11 - 16 - PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - F - PRV sind bereits wegen unang e- messener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (unter 3 . ). Ihre U n- wirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen Klause l- werke (unter 4.). Die Regelungen zur Ermittlung von Rückkaufswerten und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum Stornoabzug sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter 5.). Weitere Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 5.b) und 12.a) BGB (unter 6.). Die Regelungen, mit denen sich die Beklagte - Klausel), sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB (unter 7.). Rechtlich nicht zu beanstanden sind demg egenüber die j e- weils keinen kontrollfähigen Regelungsgehalt aufweisenden § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB - PRV sowie § 13 Abs. 1 S atz 2 AVB - F - PRV (unter 8.). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 9.). 3. Die Kostenverrechnungsklau seln der § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - KLV, § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVB - PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - F - PRV sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies hat der Senat für vergleichbare Klauseln eines anderen Versich e- rers mit Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und im Einzelnen begrü n- det. Insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteil s, die hier entsprechend gelten (IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15 - 33) . Es handelt sich um kontrollfähige Nebenabreden a u- ßerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (aaO Rn. 16). Art. 4 Abs. 2 EGVVG steht einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle der Klauseln auf ihre materiell - rechtliche Wirksamkeit nicht entgegen (aaO Rn. 17). Die in Form der Zillmerung erfo lgende A b- schlusskostenverrechnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung 12 - 17 - des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO Rn. 18 - 30). Durch die mit der Zillmerung verbu n- denen Nachteile wird das Recht des Versicherung snehmers auf die Ve r- sicherungssumme unzulässig beeinträchtigt. Die Kapital - Lebensversiche - rung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 IV ZR 121/0 0, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65). Für die zahlenmäßig große Gru p- pe von Versicherungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfor tführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertrag s- zweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beend i- gungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber auf die Reg e- lung in § 211 VVG (= § 189 VVG a.F.). Soweit diese Vorschrif ten vors e- hen , dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Rückkaufswert in § 169 VVG (= § 176 VVG a.F.) unter den dort genannten Voraussetzungen ke i- ne Anwendung auf Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine und Versicherungen mit kleineren Beträgen finden, handelt es sich um So n- derbestimmungen für dort aufgeführte Versicherer sowie Versicherungen geringfügigeren Umfangs. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass auch bei sämtlichen übrigen Versicherungen eine vertragliche Regelung des Inhalts möglich wäre, die die Auszahlung eines Rückkaufswert e s für die ersten Vertragsjahre ausschließt. Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Abschlusskoste n- regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AVP - PRV und § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB - F - PRV. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, § 176 VVG a.F. 13 14 - 18 - gelte nur für Kapital - und nicht für Rentenversicherungen, übersieht sie, dass sie selbst in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 AVB - PRV und § 10 Abs. 3 Satz 1 AVB - F - PRV die Ge l tung von § 176 VVG a.F. auch für aufgeschobene und fondsgebu n- dene Rentenversicherungen vorgesehen hat. Diese von der Beklagten übernommene Abrechnungsverpflichtung kann nicht durch andere Bes t- immungen zur Abschlusskostenv errechnung unterlaufen werden. Die §§ 174, 176 VVG a.F. finden vielmehr im Falle vertraglicher Vereinb a- rung auch auf Rentenversicherungen Anwendung (vgl. Senatsurteil e vom 24. Oktober 2007 IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 32 f. ). 4. Die Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklauseln erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen . Auch dies hat der Senat für vergleichbare Bedingungen eines anderen Versicherers im Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden und näher beg ründet (zur Erstreckungswirkung im Einzelnen aaO Rn. 34 - 39 , 41 f. ). Erfasst von der Unwirksamkeit we r- den für die Kapital lebens versicherung § 4 Abs. 3 Satz 2, 3, 6, Abs. 5 Satz 4, 5, 8, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 2 AVB - KLV s o- wie die Tarifbestim mungen Ziff. 4 Abschnitt "Rückkaufswert, be i- tragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgru p- pe KA" (im Folgenden: Ta r ifbestimmungen) , dort Abs. 3 Satz 2 für die aufgeschobene Rentenversicherung § 10 Abs. 6 Satz 1, 2, 4, Abs. 10 Satz 1, 2, 4, § 13 Abs. 1 Satz 3 , 4 AVB - PRV sowie für die fondsgebundene Rentenversicherung § 10 Abs. 4 Satz 1, 2, 4, Abs. 10 Satz 1, 2, 4, § 13 Abs. 1 Satz 3, 4 AVB - F - PRV 15 - 19 - § 4 Abs. 3 Satz 2 , Abs. 5 Satz 4 AVB - KLV, § 10 Abs. 6 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 AVB - PRV, § 10 A bs. 4 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 AVB - F - PRV sind zugleich wegen Irreführung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB u n- wirksam . Auch wenn die Beklagte in diesen zur Beurteilung stehenden Bedingungen anders als in denjenigen im Verfahren IV ZR 201/10 nicht davor warnt, dass eine Kündigung "immer" mit Nachteilen verbu n- den ist, sind die Bestimmungen gleichwohl intransparent. Die teilweise auf Null reduzierten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als "Nachteile" darstellen, sind keine Fol ge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Diese findet unabhängig davon statt, ob eine Kündigung des Vertrages erfolgt oder nicht. Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer absehen kann, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts so la nge wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten P rämie n erreicht hat , kann eine frühzeitige Kündigung durchaus vorteilhaft sein (Senatsu r- teil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 39) . 5. a) Die Kla useln zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versich e- rungsleistung und zum Stornoabzug in § 4 A bs. 3 Satz 1, Abs. 4 AVB - KLV, Ziff. 4 der Tarifbestimmungen , dort Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 5 AVB - PRV sowie § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 S atz 4 AVB - F - PRV verstoßen ferner gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte differenziert unzulässig nicht zw i- schen dem Rückkaufswert als versicherungsmathematisch zu berec h- nenden Zeitwert i.S. der §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a. F. und einem gesondert zu vereinbarenden angemessenen Stornoabzug i.S. der §§ 174 Abs. 4, 176 A bs. 4 VVG a.F. . Zur näheren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln betreffende Senatsurteil vom 25. Juli 2012 ( aaO Rn. 43 - 52 , 56 ) verwiesen . Das Verhältnis von Rüc k- 16 17 - 20 - kaufswert bzw. prämienfreier Versicherungssumme sowie Stornoabzug ist wegen § 178 Abs. 2 VVG a.F. auch eine r zum Nachteil des Versich e- rungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelun g Allgemeinen Versicherungsbedingu ngen nicht zugänglich. Die von der Beklagten verwendete "Garantiewert e tabelle" ist ebe n- falls nicht geeignet, das Transparenzdefizit in den Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen auszugleichen. In der Tabelle wird unter der Rubrik "Rückkaufswert (fällig zum Zeitpunkt der Kündigung)" nur der bereits um den Stornoabzug geminderte Auszahlungsbetrag angegeben. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten weicht der Senat mit dieser Beurteilung auch weder von seiner bisherigen Rechtsprechung noch derjenigen d es Bundesarbeitsgerichts ab. Das Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 befasst sich mit der Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug nicht im Einzelnen (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 315 f.). Die Entscheidung des Senats vom 14. Novem - ber 2001 hatte die Anfechtung bzw. Teilanfechtung der Vereinbarung über den Rückkaufswert sowie die Auslegung einer Erklärung des Vers i- cherers als Anfechtung zum Gegenstand, nicht dagegen die Frage der Transparenz von Versicherungsbedingungen (IV ZR 181/00, VersR 2002, 88 f. ). Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 2009 b e trifft schließlich die Frage, ob die für einen Arbeitnehmer abgeschlo s- sene Direktversicherung mit gezillmerten Tarifen im Hinblick auf das Wertgleichheitsgebot als zulässige Entgel tumwandlung angesehen we r- den kann (BAGE 132, 100 Rn. 19 ff. ). Das Bundesarbeitsgericht hat en t- schieden, es spreche einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versich e- rungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangeme s- sene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB enthalte (aaO Rn. 33 - 49) . Die 18 19 - 21 - Frage der Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug im Hinblick auf das Transparenzgebot be handelt die Entscheidung demg e- genüber nicht. c) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine fehlende Be zifferba r- keit des Stornoabzugs bei Vertragsschluss berufen. Auch wenn die z u- künftige Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Vertrag s- schluss noch nicht vorhergesehen werden kann, wäre die Beklagte z u- mindest in der Lage gewesen, die einzelnen Wer te auf der Basis der von ihr garantierten Beträge zu berechnen und in der Tabelle diejenigen Zeitwerte und Stornoabzugsbeträge gesondert auszuweisen, die sie ihrer Bestimmung der garantierten Auszahlungsbeträge zugrunde legt. d) § 4 Abs. 4 AVB - KLV ist ferner deshalb intransparent, weil er hinsichtlich der bei der Berechnung des Rückkaufswerts vorzunehme n- den Abzüge lediglich pauschal auf die Tarifbestimmungen verweist, ohne dies im Einzelnen zu konkretisieren. Die Tarifbestimmungen bestehen aus einer Vi elzahl von Regelungen, ohne dass der Versicherungsnehmer aus der vorangestellten Übersicht oder den Überschriften ohne w eiteres die maßgebliche Regelung herausfinden könnte. Die Klausel zum Rüc k- kaufswert und dem vorzunehmenden Stornoabzug findet sich in Zi ff. 4 " W eitere Bestimmung en " unter dem Unterpunkt "Rückkaufswert, be i- tragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgruppe KA" in Satz 2 des vierten Absatzes in einem durchgehenden Fließtext. Es ist nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich d ie Bestimmung zum Stornoabzug aus den Tarifbestimmungen herauszusuchen. Vielmehr w ä- re die Beklagte verpflichtet gewesen, bereits in § 4 Abs. 4 AVB - KLV ko n- kret auf die entsprechende Stelle der Tarifbestimmungen zu verweisen 20 21 - 22 - (vgl. hierzu auch Senatsurteil vo m 9. Mai 2001 IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 364). e) Daneben werden § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AVB - KLV sowie Ziff. 4 der Tarifb estimmungen, dort Abs. 4 Satz 2 und § 10 A bs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 5 AVB - PRV, § 10 Abs. 3 Sat z 1, 2, Abs. 8 Satz 4 AVB - F - PRV von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede erfasst, ohne die sie is o- liert nicht bestehen bleiben könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Juli 2012 ( IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 53 f. , 56 ) verwiesen. 6. § 4 Abs. 4 i. V.m. Abs. 3 Satz 1 AVB - KLV und Ziff. 4 der Tarifb e- stimmungen , dort A bs . 4 Satz 2 sowie § 10 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 8 Satz 4 AVB - F - PRV sind ferner unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 .b) BGB, da der erforderliche Hinweis auf das Nachweisrecht des Ver sicherungsnehmers, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vo r- gesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen, fehlt (vgl. S e- natsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 64). Lediglich § 10 Abs. 3 Satz 14 AVB - PRV räumt bei der Kündigung der aufgescho benen Rentenversicherung dem Versicherungsnehmer den Nachweis ein, dass der Versicherer durch die Kündigung kein oder kein wesentliches kollektives Risikokapital verloren hat. Entsprechendes gilt für verminderte Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den Verwa l- tungsaufwand. Auch diese Bestimmung ist indessen unwirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 12 . a ) BGB verstößt. Dem Versicherungsnehmer wird durch das Zusammenspiel von § 1 0 Abs. 3 Satz 1 und 2 einerseits sowie Satz 14 andererseits fälschlich der Eindruck v ermittelt, er sei insgesamt 22 23 24 - 23 - beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stornoabzugs (hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, Rn. 65). 7. Der Vorbehalt in Ziff. 4 Abs. 7 Satz 1 der Tarifbesti mmungen zur Kapitalversicheru ng , § 10 Abs. 4 Satz 8 AVB - PRV und § 10 Abs. 6 Satz 1 AVB - F - PRV, wonach bei einem Rückkaufswert von weniger als 10 keine weitere Zahlung erfolgt (10 - Klausel), ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, Rn. 67 f.). Zwar ist der Auszahlungsvorbehalt anders als die im Verfah ren IV ZR 201/10 zu beurteilenden Bedingungen ausdrücklich auf die Fälle besch ränkt, in denen aus der Versicherung keine andere Zahlung zu e r- bringen ist. Au ch unter Berücksichtigung dieses Umstandes stellen die Klauseln aber eine unangemessene Benachteiligung des Versicherung s- nehmers dar. E in vertragliches oder gesetzliches Recht de r Beklagten, abweichend von § 362 Abs. 1 BGB dem Versicherungsnehmer geschu l- dete Leistungen nicht zu erbringen, besteht nicht. Der bei der Beklagten anfallende Aufwand entsteht in erster Linie für die abschließende interne Abrechnung des Rückkaufswert e s, d ie in jedem Fall vorgenommen we r- den muss, und nicht durch einzelne Überweisungsanordnungen. Die B e- klagte hat die von ihr geschuldeten Leistungen an den Versicherung s- nehmer ebenso vollständig zu erbringen wie dieser verpflichtet ist, die von ihm geschuldete n Prämien unabhängig von ihrer Höhe ohne Abzug zu zahlen. 8. Unwirksam sind ferner § 13 Abs. 1 Satz 1 AVB - KLV, § 13 Abs. 1 Satz 1 AVB - PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 AVB - F - PRV wegen Verstoßes 25 26 27 - 24 - gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die B e- klagte listet bei den durch den Abschluss des Vertrages entstehenden Kosten beispielhaft Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins auf. Hierbei handelt es sich um Positionen, die aus der Sicht ein es durchsch nittlichen Versich e- rungsnehmers lediglich mit Kosten in überschaubarer Höhe verbunden sind. Dem gegenüber werden die besonders ins Gewicht fallenden Ve r- mittlungskosten, die den weitaus größten Teil der Abschlusskosten au s- machen, nicht erwähnt. Das Aufzählen einiger Kostenarten unter We g- lassen der Vermittlungsprovision führt zur Intransparenz der Klausel (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 366 f.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die anfallenden Vermit t- lungsprovisi onen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht o h- ne weiteres unter den Begriff der "Beratung" fassen. Hierunter wird er eher allgemeine Informationen des Versicherers und seiner Mitarbeiter verstehen, ohne ausdrücklichen Hinweis dagegen nicht Provis ionen, die der Versicherer an Versicherungsvermittler zahlt und dem Versich e- rungsnehmer anschließend über die Abschlusskostenverrechnung se i- nerseits in Rechnung stellt. D er in § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB - KLV enthalt e- ne Hinweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung übe r die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vermittelt dem Versicherungsnehmer, dem diese Bestimmung nicht zur Verfügung steht, ebenfalls kein hinre i- chend klares Bild über die Art der anfallenden Kosten. Nicht zu beanstanden sind demgegenüber d ie Klauseln § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB - PRV sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 AVB - F - PRV. Sie enthalten l e- diglich die Aussage, dass weitere Kosten jährlich für die Verwaltung der Versicherung entstehen. Diese Bestimmungen haben isoliert keinen ko n- trollfähigen Inhalt gemä ß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern beinhalten 28 - 25 - nur einen deklaratorischen Hinweis darauf, dass bei der Verwaltung von Versicherungsverträgen jährlich Kosten anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 71). Insowei t hat die Revision der Beklagten Erfolg. 9. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderl i- che Wiederholungsgefahr besteht . Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resu l- tiert die ta tsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteile vom 10. D e- zember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW - RR 2001, 485, 487; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil e vom 18. April 2002 aaO; vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252 Wiederholte U n- terwerfung II). Diese sind hier nicht erfüllt . Die Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbeweh r- ten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und ver teidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 aaO). Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, mit den insbesondere für problematisch eracht eten Frühstornofällen sei wegen Zeitablaufs jetzt nicht mehr zu rechnen. Die angegriffenen Klauseln sind insgesamt unwirksam, unabhängig davon, ob und wann eine Kündigung des Vertrages erfolgt. 10. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, dem Kläger die d urch die außergerichtliche Abmahnung vom 28. September 2007 entstandenen 29 30 - 26 - Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 t- ten, hat die Revision der Beklagten insoweit Erfolg, als der Kläger ledi g- lich Zahlung von 1.530,58 Zutreffend hat das Ber u- fungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwe n- dungen angenommen. Der Kläger war berechtigt, sich anwalt licher Hilfe zu bedienen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 74 f.). Der Höhe nach steht ih m indessen nur ein A n- spruch auf Zahlung von 1.530,58 auf Bedingungen der AVB - KLV, nicht d agegen auf die AVB - PRV und die AVB - F - PRV. Unter Zugrundelegung der mit der Abmahnung mit Erfolg gerügten Klauseln und eines Gegenstands werts von 2.500 ergibt sich ein Gegenstandswert für das Mahnschreiben von 45.000 Auf der Grundlage einer 1,3 - Geschäftsgebühr er rechnet sich zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein erstattungsfähiger Betrag von 1.530,58 III . Die Revision des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Sein U n- terlassungsanspruch umfasst nicht nur die Verwendung der streitbefa n- genen Klauseln bei der Abwicklung bestehender, sondern auch beim A b- schluss neuer Verträge ab dem 1. Januar 2008. Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsurteils vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10 aaO Rn. 79 - 81 ) zu verweisen, die hier entsprechend gelten. Auf die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen der Beklagten zur i n- haltlichen Überarbeitung der AVB und zur nicht berücksichtigten weiteren 31 - 27 - Verwendung auch nur "kerngleicher" AVB kommt es angesichts der von der Beklagten unver ändert in Abrede gestellten weiteren Transparenzd e- fizite nicht an. Mayen Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2009 - 324 O 1153/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 U 235/09 -
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