BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 202/11 Verkündet am: 14. März 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 B a, Cf Die von einem Stromversorgungsunternehmen in Sonderkundenverträgen g e- genüber Verbrauchern verwendete Klausel "10. Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet? Y. trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netza n- schlusses mit S trom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs ei n- schließlich des Netzanschlusses ist Y. jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Y. an der Stromlieferung aufgrund höh e- rer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Y. nicht mö g- lich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist." schließt weder die sich für den Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen noch dessen Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aus. Sie enthält da her keine unangemessene Benachteiligung des Ku n- den (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2011 aufgehoben. Die Beru fung des Klägers gegen das Ur teil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu trage n. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutz - Dach verband. Die Beklagte , ein Stromversorgungsunternehmen , verwendet gegenüber ihren Sondervertrag s- kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen . Diese lauten auszugsweise wie folgt : " 10. Wann ist Y . nicht zur Lieferung verpflichtet? Y . trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Net z- anschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetrie bs einschließlich des Netzanschlusses ist Y . jedoch von der Lei s- tungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Y . an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseit i- gung Y . nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet we r- den kann, gehindert ist. 1 - 3 - 11. An wen kann ich mich bei einer Unterbrechung der Stromlieferung wenden? Wenn eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Stromlieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netza n- schlusses auftritt, kön nen Sie I hre daraus entstehenden Ansprüche direkt gegen den Netzbetreiber geltend machen. Auf Nachfrage wird Y . Ihnen unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhä n- gen, wenn sie Y . bekannt sind oder von Y . in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Y . haftet Ihnen gegenüber direkt, wenn Y . Ihre Belieferung unberechtigt unterbrechen lässt. " Der klagende Verband meint, die Klausel Nr. 10 sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Abweichung von dem wesentlichen Grundgedanken der g e- setzlichen Regelungen in § 326 Abs. 1, § 314 BGB unwirksam, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung für den Fall, dass die Beklagte ihre Leistung aus den dort genannten Gründ en nicht erbringe, sowohl d ie vollständige Befreiung der Kunden von der Gegenleistungspflicht als auch deren Kündigungsrecht ausschließe. Die Klausel verstoße zudem gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot. Mit seiner Klage hat de r Kläger beantragt, der Beklagten zu untersagen, bei Stromversorgungsverträgen mit Verbrauchern die vorstehend aufgeführte Klausel Nr. 10 oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedi n- gung einzubeziehen sowie sich bei der Abwicklung der nac h dem 1. April 1977 geschlossenen Verträge mit Verbrauchern auf diese Bestimmung zu berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage stattgeg eben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklag te die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentl ichen ausgeführt: Die angegriffene Klausel sei intransparent und verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klausel könne - obgleich sie dem Wortlaut nach keine ausdrückliche Regelung des Schicksals der Gegenleistung enthalte - dahingehend verst anden werden, dass der Kunde im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung we i- terhin zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibe. Sie stelle sich dem Kunden als abschließende, überwiegend den gesetzlichen Umfang wiederg e- bende Regelung der Leistungsp flichten der Beklagten dar. Dies lege aus der Sicht des Kunden die Annahme nahe, dass auch die Folgen der Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht dort geregelt seien. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich solcher Rechte, deren Erwähnung naheliegend sei. Der Kunde kö n- ne daher dazu verleitet werden, aus dem Fehlen einer Preisregelung in der Klausel darauf zu schließen, dass sich eine Lieferungsunterbrechung nicht auf seine Zahlungspflichten betreffend den Grundpreis auswirke. Jedenfalls werde dieses V erständnis durch die nachfolgende Klausel 11 nahegelegt, in der die Rechte des Kunden im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung dargestellt seien. Bereits durch die Überschrift " " werde angedeutet, dass diese Klausel all e möglichen Reaktionen des Kunden entha l- te. Beschrieben würden jedoch vorrangig Rechte gegenüber dem Netzbetre i- ber. Eine Haftung der Beklagten werde nur für den Fall erwähnt, dass die B e- 5 6 7 8 - 5 - klagte die " Bel ieferung unberechtigt unterbrechen " lasse. Es sei daher eine nicht nur fernliegende Deutungsmöglichkeit, dass der Kunde nur die in den Al l- gemeinen Geschäf tsbedingungen enthaltenen Rechte habe und er insbesond e- re nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises befreit sei. Mit dem Inhalt, dass der K unde auch im Fall einer Lieferungsunterbr e- chung zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibe , weiche die Klausel von der gesetzlichen Regelung ab. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfalle der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn deren Gläubiger von seiner Leistu ngs pflicht nach § 275 BGB frei geworden sei. Zwar bleibe der Anspruch auf die Gegenleistung teilweise bestehen, wenn die Leistung nur teilweise unmöglich geworden sei (§ 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs atz 2 BGB) . Dies setze aber voraus, dass der Glä u- biger an der T eilleistung ein Interesse habe. Hinsichtlich der dem Grundpreis der Beklagten zugrundeliegenden Leistungen sei diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, denn jene Leistungen seien - mit Ausnahme des Kundense r vices - für den Kunden nur dann von Nutzen, wenn u nd solange er Strom b e ziehe; im Zeitraum der Lieferungsunterbre chung sei die für die Strombelieferung erforde r- liche Infrastruktur für den Kunden nicht von Interesse . Zwar sei zweifelhaft, ob der Kunde durch diese Abweichung von der G e- setzeslage unangeme ssen bena chteiligt werde. Die sich für den Kunden erg e- benden wirtschaftlichen Nachteile seien im Regelfall geringfügig, da eine Unte r- brechung der Stromversorgung selten einen Zeitraum von mehreren Stunden übersteige. Es sei fraglich, ob der Beklagte n zugem utet werden könne, den für diesen kurzen Zeitraum anteilig entfallenden Grundpreis von wenigen Cent zu ermitteln. Die Frage könne jedoc h dahinstehen, weil die Klausel intransparent sei und daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. 9 10 - 6 - Das Transparenzg e bot verpflichte den Verwender A l lgemeiner G e- schäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst umfassend darzuste l- len. Bei der im Individualprozess maßgeblichen Auslegung zu Last en des Ve r- wenders seien die gesetzlichen Gegenrechte des Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB zwar nicht ausgeschlossen. Dies komme in der Klausel aber nicht hinre i- chend zum Ausdruck. Dem stehe nicht entgegen, dass der Verwender von Allgemeinen G e- schäftsbedingu ngen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund des Transparenzgebots grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Vertragspartner über die Rechte zu belehren, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur des Vertrages folgen. Diese Rechtsprechung b etref fe nur Fälle, in denen die Rechtsgrundlagen der fraglichen Rechte von vornherein auf der Hand lägen. Der Bundesgerichtshof habe hingegen einen Verstoß gegen das Transparen z- gebot deshalb angenommen, weil eine Klausel nicht hinreichend deutlich g e- macht habe, dass einseitig vorgenommene Preisänderungen der gesetzlich vorgesehenen Billigkeitskontrolle gemäß § 3 15 Abs. 3 BGB unterlägen. Diese Konstellation sei mit der verfahrensgegenständlichen Klausel vergleichbar . Die Beklagte könne sich ferner nicht darauf berufen, die Klausel entspr e- che dem Leitbild der StromGVV. Die StromGVV regele die Gegenrechte des Stromkunden hinsichtlich der Vergütungspflicht im Falle einer Lieferungsunte r- brechung nicht. § 6 StromGVV erwecke auch nicht den Eindruck, eine solche Regel ung zu enthalten. Denn der in Teil 2 der StromGVV " Versorgung " entha l- te ne § 6 StromGVV erfasse - wie sich aus der Überschrift ergebe - nur den " Umfang der Stromversorgung " . Dies unterscheide § 6 StromGVV von der a n- gegriffenen Klausel, die im Zusammenwirken mit der Klausel Nr. 11 und der von 11 12 13 - 7 - der StromGVV nicht vorgesehenen Überschrift nahe lege, auch die Gegenlei s- tung des Kunden zu regeln. Ob die verfahrensgegenständliche Klausel darüber hinaus das Künd i- gungsrecht des Kunden gemäß § 314 BGB ausschließe, s ei zweifelhaft, könne jedoch letztlich dahinstehen, da die Klausel ohnehin unwirksam sei. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand . Die vom Kläger einzig angegriffene Klausel Nr. 10 benachteiligt die Ku n- den der Bekla gten nicht unangemessen; sie ist insbesondere auch nicht i n- transparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz noch zutreffend davon ausgega n- gen, dass die Klausel Nr. 10 einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst in s o- weit unterliegt, als sie mit den Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersat z- versorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (im Folgenden: Stromgrundversorgungsverordnung) übere instimmt. § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt zwar Sonderkundenverträge über die Elektrizitätsversorgung von den Ve r- boten der §§ 308, 309 BGB frei, sofern diese nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Stromgrundversorgungsverordnung abweichen. Die Vorschrift ve rhi n- dert eine Überprüfung der in derartigen Sonderkundenverträgen enthaltenen Klauseln anhand der Generalklausel des § 307 BGB indes nicht (vgl. Senatsu r- teil e vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 123 ; vom 14. Jul i 2010 - VIII ZR 246/08, BG HZ 18 6, 180 Rn. 29 mwN ). Soweit das Berufungsg e- richt allerdings zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klausel halte der Inhalt s- kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand , beruht dies - was vom Revision s- 14 15 16 17 - 8 - gericht uneingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Senatsurtei l vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN) - auf einer unrichtigen Ausl e- gung der Klausel . 2 . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klausel Nr. 10 nicht dahingeh end verstand en werden, dass sie über das von ihrem Wortla ut erfasste Entfallen der Leistungspflicht der Beklagten hinaus auch die sich für den Kunden ergebenden Rechtsfolgen einer Lieferungsun terbrechung a b- schließend regelt und insbesondere die sich für den Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen ode r - wie die Revisionserwiderung unter Wi e- derholung der in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung des Klägers weite r- hin geltend macht - das Recht der Kunden zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB ausschließt . E s kommt daher nicht darauf an, ob ein Au s- schluss dieser Rechtsfolgen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen würde. a) Zwar hat das Berufungsgericht zu Rec ht die angegriffene Klausel Nr. 10 nicht isoliert geprüft, sondern im Zusammenhang mit dem G esamtkla u- selwerk und hier insbesondere mit der Klausel Nr. 11. Auch in dem Verfahren nach dem U nterlassungsklagengesetz ist eine Klausel vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren ; sie darf nicht aus einem ihre B e- urteilung mit beei nflussenden Zusammenhang gerissen werden (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259 , 263; vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 2) . b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt diese Prüfung j e- doch , dass die Klausel Nr. 10 nur eine Begrenzung der Lieferungspflicht der 18 19 20 - 9 - Beklagten enthält, nicht jedoch zugleich eine Regelung der sich hieraus für de n Kunden ergebenden rechtlichen Konsequenzen. Schon die Über schrift der Klausel Nr. 10 " Wann ist Y . nicht zur Lief e- rung verpflichtet? " zeigt eindeutig , dass die sich für den Kunden aus der Lief e- rungsunterbrechung ergeben d en Rechtsfol gen von ihr nic ht erfasst werden . Auch der Inhalt der Klausel Nr. 10 beschäftigt sich ausschließlich mit der Lei s- tungspflicht der Bekla gten. Hieran ändert sich durch eine Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit der Klausel Nr. 11 nichts. Diese informiert den Kunden ledigli ch über die ihm zustehenden Ansprüche im Fall einer Lieferungsunterbr e- chung . Sie lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klausel Nr. 10 im Übrigen sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in einem solchen Fall abschließend rege lt. An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Verbandsprozess von der kundenfeindlichste n Auslegung auszugehen ist (st. R spr.; vgl. nur Senatsurteil vom 27. Sept ember 2000 - VIII ZR 155/99; BGHZ 145, 203, 223; BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31) . Auch nach der kundenfeindlichsten Auslegung scheiden solche Auslegungsmöglichkeiten aus, die von den an solchen Geschäften typische r- weise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden (BGH, Urteile vom 5 . April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 61; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, aaO Rn. 11) . Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde eines Stromso n- derkundenvertrags erwartet in einer Klausel mit der Überschrift " Wann ist Y . nicht zur Liefe r ung verpflichtet? " keine Regelung auch der sich für ihn aus einer Lieferungsunterbrechung ergebenden Rechtsfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn danach eine Klausel mit der Überschrift " An wen kann ich mich bei einer Unterbrechung der Stromlieferung wenden? " folgt. 21 22 - 10 - 3 . Die Klausel Nr. 10 ist auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Das Transparenzgebot verpflichtet die Verwender Allgemeiner G e- schäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner eindeutig und vers tändlich darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, aaO S. 264 mwN; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165 , 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, WM 2011, 1190 Rn. 10). Maßstab der Beurteilung sind die E r- wartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspar t- ners des Verwenders ( BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO S. 22; vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 23. Fe b- ruar 2011 - XII ZR 101/09, aaO). b) Die von dem Kläger allein angegriffene Klausel Nr. 10 wird d ies en A n- forderungen gerecht. Sie zählt klar und vers tändlich die Tatbestände a uf, bei denen die Beklagte nicht zur Stromlieferung verpflichtet ist. Eine darüber hi n- ausgehende Aussage zu den sich aus einer Unterbrechung der Stromlieferung er gebenen Auswirkungen auf die Pflichten des Kunden sowie dessen Recht zur außerordentlichen Kün digung enthält die Klausel Nr. 10 - wie oben unter 2 b darge stellt - nicht . Das Transparenzgebot ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen verletzt, weil die Klausel hinsich t- lich der Frage unklar wäre, ob si e die gegenseit igen Rechte und Pflichten im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung abschließend und umfassend regel t . D ie Klausel Nr. 10 schafft weder ungerechtfertigte Beurteilungsspielrä u- me für den Verwender noch hält sie die Kunden von einer Durchsetzung der ihn en zustehenden Re chte ab (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO S. 21 f.). 23 24 25 - 11 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu en t- scheiden , weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klausel Nr. 10 einer Inhaltskontrolle standhält, ist die Berufung des Klägers gegen das klag e- abweisende erstinstanzliche Urte il zurückzuweisen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.10.2010 - 26 O 58/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.05.2011 - 6 U 195/10 - 26
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