ECLI:DE:BGH:2015:041215UVZR202.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 202/14 Verkündet am: 4. Dezember 2015 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 888, § 280 Abs. 1 u. 2, § 28 6, § 288 Ist der vormerkungswidrig Eingetragene mit der Erfüllung des Zustimmungsa n- spruchs nach § 888 Abs. 1 BGB in Verzug, haftet er gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und gemäß § 288 BGB auf Ersatz des Verzögerungsschadens (teilweise Au f- gabe von Senat, U rteil vom 19. Januar 1968 - V ZR 190/64, BGHZ 49, 263). BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 202/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richteri n Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Richt er Dr. Czub , die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 2014 wird auf Kosten der Beklagten zur ückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger kauften mit Vertrag vom 22. April 2009 von den Schuldnern der Beklagten ein Grundstück , an dem zu ihren Gunsten am 26. Mai 2009 eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Nach Zahlung des größten T eils des Kaufpreises entstand zwischen den Kaufvertragsparteien Streit darüber, ob die Kläger den restlichen Kaufpreis im Hinblick auf das Ausbleiben vereinbarter Bauleistungen der Verkäufer schuldeten. Ein darüber geführter Rechtsstreit e n- dete mit einem s eit dem 14. November 2012 recht s kräftigen Urteil, durch das die Verkäufer verurteilt wurden, de m Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die Kläger nach Maßgabe des notariellen Vertrags zuzusti m- men. Das Urteil enthält auch die Feststellung, dass den Verkäufern ein A n- spruch auf Zahlung eines weitergehenden Kaufpreises nicht zusteht. Die Kl ä- ger , die seit dem 30. November 2012 als Eigentümer im Grundbuch eingetr a- gen sind, verkauften das Anwesen mit Vertrag vom 22. November 2012 laste n- frei weiter. Si e können das Grundstück ihren Käufern nicht lastenfrei überei g- 1 - 3 - nen, weil die Beklagte n nach dem 26. Mai 2009 die Eintragung mehrerer Zwangssicherungshypotheken erwirkten und sich weigern, deren Löschung o h- ne Vorbedingungen zuzustimmen. Die Kläger vereinbart en daraufhin in einem Änderungsvertrag vom 6. Mai 2013 mit ihren Käufern, deren Kosten für die B e- reitstellung des für den Erwerb aufgenommenen Kredits zu tragen. Sie haben von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken und Ersatz der Kosten für die Übernahme der Bereitstellungszinsen und ihrer eigenen Kreditzinsen in Höhe von 2.650,44 nebst Zinsen verlangt und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten b e- antragt , ihnen den aus der Verzögerung der Zustimmung entstehen den weit e- ren Schaden zu ersetzen. D as Landgericht hat der Klage insgesamt stattgeg e- ben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat der S e- nat hinsichtlich der Ver urteilung zur Zustimmung der Löschung der Zwangss i- cherungshypotheken zurückgewiesen. Mit der wegen des Anspruchs auf Sch a- densersatz (Zahlung und Feststellung) von dem Senat zugelassenen Revision möchten die Beklagten erreichen, dass die Klage insoweit abge wiesen wird. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken gemäß § 280 Abs. 1 u . 2, § 286 BGB zu. Der durch die Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch der Kläger sei späte s- tens im Zeitpunkt des Weiterverkaufs fällig gewesen. Die Beklagten hätten sich 2 3 - 4 - in Verzug befunden, da sie die Zustimmung zur Löschung nicht bedingungsfrei erteilt hätten. Die Kläger hätten ihren Schaden dargelegt und bewiesen. II. Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Übe r- prüfung stand. Die Beklagten sind verpflichtet, den Klägern den ihnen entsta n- denen Schaden von 2.65 0,44 noch entstehenden Schaden aus der Verzögerung der Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungsh y- potheken , jeweils nebst Zinsen , zu ersetzen. 1 . Grundlage dieses Anspruchs sind § 280 Abs. 1 u . 2, § 286 BGB e i- nerseits und § 288 BGB and ererseits. Diese Vorschriften gelten auch für die Verzögerung der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 BGB. a) Der Senat hat das allerdings bisher anders gesehen und die Anwen d- barkeit d er Bestimmungen über die Haftung des Schuldners für den V er zög e- rungsschaden (seinerzeit § § 286, 288 BGB aF, die den geltenden § 280 Abs. 1 u . 2, §§ 286, 288 BGB entsprechen) auf den Zustimmungsanspruch nach § 8 88 BGB verneint (Urteil vom 19. Januar 1968 - V ZR 190/64, BGHZ 49, 263, 267 f.). In den Motiven zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzb u- ches sei zwar die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Schul d- rechts nicht nur für die Verpflichtungen aus sachenrechtlichen Verhältnissen entspringenden Obligationen, sondern auch für dingliche Ansprüche bejaht worden, die sich gegen eine bestimmte Person richteten und von dieser eine Leistung verlangten. Auch sie hätten nämlich einen obligationsähnlichen Ch a- rakter (Mot ive II 4 und III 398). Dem folge das Schrifttum. Einigkeit bestehe aber auch darüber, dass für jeden Anspruch auf dem Gebiet des Sachenrechts gesondert zu prüfen sei , ob Vorschriften des allgemeinen Teils des Schul d- rechts auf ihn angewendet werden könnten. Diese Prüfung ergebe, dass die 4 5 6 - 5 - Vorschriften über die Haftung des Schuldners für Verzögerungssc häden nach Zweck und Inhalt der Vorschrift nicht auf den Zustimmungsanspruch gemäß § 888 BGB angewandt werden könnten (Senat, Urteil vom 19. Januar 1968 - V ZR 190/64, aaO , S. 265 f.). D ieser Anspruch sei nur ein Hilfsan spruch. Der Auflassungsgläubiger kö nne sich wegen seines durch die Verzögerung der Au f lassung entstehenden Schadens an den Auflassungsschuldner halten. Diese Entscheidung des Senats ist allerdings auf nahezu einhellige A b- lehnung gestoßen ( AK - BGB/v. Schweinitz, § 888 Rn. 13; Erman/ Artz , B GB, 14. Aufl., § 888 Rn. 7; MüKoBGB/Kohler, 6. Aufl., § 888 Rn. 17 und Ernst, e b- da. , 7. Aufl., § 286 Rn. 7 ; NK - BGB/Krause, 4. Aufl., § 888 Rn. 28; Palandt/ Grüneberg , BGB, 7 5 . Aufl., § 2 8 6 Rn. 4; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 888 Rn. 3 und Benicke/Nal bantis , ebda., § 28 6 Rn. 18 ; Staudinger/Gursky BGB [ 2013 ], § 888 Rn. 64; Baur /Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 20 Rn. 37 a.E.; Eck er t, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 840; Medicus / Petersen , Bürgerliches Recht, 2 5 . Aufl . , Rn. 451; K. Müller, Sachenrecht, 4. Au fl., Rn. 1171f; Neuner, Sache n- recht, 4. Aufl., Rn. 522; Prütting, Sachenrecht, 35. Aufl., Rn. 193 Fn. 23; Wes t- ermann/ Gursky/ Eic k mann, Sachenrecht, 8 . Aufl., § 82 Rn. 35; Wieling, Sache n- recht, 5. Aufl., § 22 IV 1 b ff ) S. 336 ; Wolf /Wellenhofer , Sachenrecht, 3 0 . Aufl., § 18 Rn. 2 2; Assmann, Die Vormerkung , S. 41 6 ; Schwerdtner, Verzug im S a- chenrecht [1973] , S. 18 6 ff.; Severin, Auflassungsvormerkung und Eingriff s- schutz, S. 60 ff.; J. Hager, JuS 1990, 429, 435; Reinicke, NJW 1968, 7 91 .; Tiedtke, Jura 1981, 354, 357 f.; Weitnauer, DNotZ 1968, 706, 708; befürwo r- tend: R GRK/Augustin, BGB, 12. Aufl., Rn. 2 , im Ergebnis auch Wilhelm, S a- chenrecht, 4. Aufl., Rn. 2239 mit Fn. 3374 und Rn. 2303 mit Fn. 3489). b) Ob diese Kritik seinerzeit berechtigt war, muss nicht entsc hieden we r- den. Das entscheidende Argument des Senats, der Anspruch nach § 888 BGB sei nur ein Hilfsanspruch, trägt jedenfalls heute, nach dem Inkrafttreten des 7 8 - 6 - Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. S. 3138), nicht mehr. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung deshalb nicht mehr uneingeschränkt fest. Jedenfalls die Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden gemäß § 280 Abs. 1 u . 2, § 286 BGB und gemäß § 288 BGB sind auch auf den Zustimmungsans pruch nach § 8 88 BGB an zuwenden . aa) (1) Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB sieht eine Haftung auf Schadensersatz im Grundsatz für jede Pflichtverletzung vor, die der Schuldner zu vertreten hat. Sie unterscheidet nicht danach, ob es sich um die Verletz ung von Haupt - oder Nebenpflichten handelt oder ob der Anspruch der Durchse t- zung eines anderen Anspruchs dient und damit Hilfscharakter hat oder ob es sich um einen Anspruch handelt, der der Durchsetzung der Interessen des Gläubigers vorrangig dient. Bezüg lich der hier maßgebliche n Haftung für den durch die verzögerte Erfüllung eintretenden Schaden stellt die Vorschrift § 280 BGB in ihrem Absatz 2 in Verbindung mit § 286 BGB darauf ab, ob es sich um die Verletzung einer Leistungspflicht h andelt (MüKoBGB/Ern st, 7. Aufl. , § 286 Rn. 7). (2) Solche Leistungspflichten können sich auch aus dinglichen Anspr ü- chen ergeben. Der Senat hat deshalb etwa die Vorschrift des § 275 BGB über die Freistellung des Schuldners von der Verpflichtung zur Leistung auf den A n- spru ch auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 BGB angewandt (Urteile vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122 Rn. 18 ff., vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, NJW 2008, 3123 Rn. 19 und vom 23. Oktober 2009 - V ZR 141/08, NJW - RR 2010, 3154 Rn. 22 ff. und Beschluss vom 14. Nove m- ber 2013 - V ZR 302/12, juris). Entsprechendes gilt für die Vorschriften über d ie Haftung des Schuldner s auf Ersatz des V erzöger ungss chadens , um die es hier geht. Sie finden nach der Rechtsprechung des Senats auf den Anspruch auf 9 10 - 7 - Her ausgabe einer schuldhaft überbauten Grundstücksteilfläche Anwendung (Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 360/02, BGHZ 156, 1 7 0, 171 f.). Ihre Geltung wird zwar in § 990 Abs. 2 BGB für den Fall der Bösgläubigkeit au s- drücklich bestimmt. Das macht aber keine n entscheidenden Unterschied aus. Denn die Notwendigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ergibt sich bei dem Herausgabeanspruch daraus, dass das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer in den Vorschriften der §§ 987 ff. BGB eine b e- so ndere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat und es deshalb einer Ermäc h- tigung zum Rückgriff auf das allgemeine Schuldrecht bedarf. Die Norm zei g t daher, dass d as Gesetz von der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Ha f- tung bei verzögerter Erfüllung ausg eht . (3) Zwischen dem Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB und dem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB oder dem Anspruch auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 BGB besteht kein Unterschied, der es rechtfertigt, die Vorschriften über die Haftung des Schu ldners für den Verzögerungssch a- den nur die zuletzt genannten Ansprüche , nicht aber auf § 888 BGB anzuwe n- den. (a) Die Vorschrift begründet allerdings einen unselbständigen Hilfsa n- spruch, der allein der Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dient. Während § 883 Abs. 2 BGB für das materielle Recht die rel a- tive Unwirksamkeit des Rechtserwerbs des Dritten anordnet, stellt die Vo r- schrift des § 888 BGB sicher, dass die nach dem formellen Grundbuchrecht notwendige Bewilligung des Betroff enen (§ 19 GBO) erwirkt werden kann . Der akzessorische Charakter des Anspruchs wird materiell - rechtlich durch den E r- klärungsgehalt der abzugebenden Zustimmung sichergestellt; dieser richtet sich nach dem Inhalt des vormerkungsgesicherten Anspruchs. Das Int eresse des vormerkungswidrig Eingetragenen , seine Position nicht voreilig aufzug e- 11 12 - 8 - ben, wird dadurch geschützt, dass er gegenüber dem Vormerkungsberechti g- ten alle Einreden und Einwendungen gegen die Vormerkung und den durch sie gesicherten Anspruch erheben k ann ( zum G anzen: Senat, Urteil vom 2. Juli 2010 - V ZR 240/09, BGHZ 186, 130 Rn. 8 und 10). (b) Trotz dieses akzessorischen Charakters ist der Zustimmungsa n- spruch ein eigenständiger Anspruch gegen den vormerkungswidrig Eingetr a- genen , der zur Durchsetzu ng des durch die Vormerkung gesicherten A n- spruchs notwendig ist . Denn der Vormerkungsschuldner ist bei vormerkung s- widrigen Eintragungen allein nicht in der Lage, dem Vormerkungsgläubiger die ihm geschuldete Rechtsstellung zu verschaffen. Es bedarf der Zust immung des vormerkungswidrig Eingetragenen, die der Vormerkungsgläubiger selbst soll erzwingen können. Dieses Recht hat er nicht erst, nachdem er selbst als B e- rechtigter eingetragen worden ist, sondern schon vorher (Se nat, Urteil vom 2. Juli 2010 - V ZR 24 0/09, BGHZ 186, 130 Rn. 8 und 14). Seiner Funktion und seinem Zweck nach ist der Zustimmungsanspruch deshalb ein Leistungsa n- spruch, der sich als solcher nicht von anderen dinglichen Leistungsansprüchen unterscheidet. Aus dem akzessorischen Charakter des An spruchs lässt sich deshalb kein Argument gegen die Anwendung der Vorschriften über die Ha f- tung des Schuldners für den V erzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1 u . 2, § 286 BGB und § 288 BGB ableiten. Ob das auch für den ebenfalls aus der Verzögerung der Leistu ng entstehenden Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 u . 3, § 281 BGB gilt, ist demgegenüber nicht eindeutig ( gegen die Anwendung auch dieser Vorschriften etwa NK - BGB/Krause, 4. Aufl., BGB, § 888 Rn. 28 aE; Staudinger/G ur sky BGB [ 2 0 13 ] , § 888 Rn. 64 ), muss hier aber nicht entschieden werden, da ein solcher A n- spruch nicht geltend gemacht wird. 13 - 9 - bb ) Der Vorbemerkungsberechtigte kann wegen des aus der Verzög e- rung der Zustimmung entstehenden Schadens auch nicht auf den Vorme r- kungss chuldner verwiesen werden. Die Verzögerung der Zustimmung durch den vormerkungswidrig Eingetragenen führt zwar im Ergebnis auch zu einer Verzögerung der Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs. Der durch diese Verzögerung entstehende Schad en ist bei der gebotenen we r- tenden Betrachtung aber nicht die Folge einer Pflichtverletzung des Schuldners des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, sondern die Folge einer Pflichtverletzung des vormerkungswidrig Eingetragenen. Die vormerkungswidr i- ge Eintragung muss, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht auf eine m eigenen Fehler des Schuldners des gesicherten Anspruchs beruhen. Dieser ist in dem zuletzt genannten Fall nicht in der Lage, die vormerkungswidrige Eintragung selbst zu beseitigen. Er kann d ie erforderlichen Erklärungen nicht selbst abg e- ben und hat wegen der nur relativ - nämlich gegenüber dem Vormerkungsglä u- biger - wirkenden Unwirksamkeit der Eintragung auch keine rechtliche Möglic h- keit, den vormerkungswidrig Eingetragenen zu zwingen, die er forderlichen E r- klärungen abzugeben. De n der Vormerkung entsprechenden Rechtszustand kann allein der vormerkungswidrig Eingetragene herbeiführen, der gerade de s- halb auch nach § 888 BGB kraft Gesetzes zu r Abgabe der erforderlichen Erkl ä- rungen verpflichtet is t. D ie durch eine Ver weigerung der geschuldeten Zusti m- mung e intretende Verzögerung und der auf dieser Verzögerung beruhende Schaden sind allein die Folge seine s pflichtwidrigen Verhaltens, für die er wie jeder andere Schuldner selbst einstehen muss , wenn e r seine Weigerung zu vertreten hat (so schon Rosenberg in Hölder/Schollmeyer/Rosenberg/ Schmidt/Fuchs, BGB, Bd. 3 Halbbd. 1, § 888 Anm. III 5 e). Nichts anderes en t- spricht auch dem Zweck des Anspruchs. Der Schutz des durch die Vormerkung gesicherten Gläubi gers würde nämlich entscheidend entwertet, könnte der vo r- merkungswidrig Eingetragene die Erfüllung des Zustimmungsanspruchs g e- 14 - 10 - genüber dem Vormerkungsberechtigten verweigern oder hinauszögern , ohne mit der Möglichkeit rechnen zu müssen, für die von ihm gege benenfalls sogar mutwillig herbeigeführten Verzögerungen zu haften . Einer solchen Entwertung lässt sich nur durch die Anwendung der Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den V erzögerungsschaden effektiv begegnen. 2 . Zu Recht bejaht das Beruf ungsgericht die Voraussetzung en der § 280 Abs. 1 u . 2, § 286 BGB und des § 288 BGB. a) Auf Grund der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde der B ekla g- ten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil steht recht s- kräftig fest, dass den Kl ägern gegen d ie Beklagten ein fälliger Zustimmungsa n- spruch zusteht. Fest steht ferner, dass keine Einwände gegen den durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch be stehen, die die Beklagten auch gegenüber dem Zustimmungsanspruch erheben könnten. Es muss de s- halb nicht entschieden werden, ob sich der vormerkungswidrig Eingetragene auch dann noch auf solche Einwände beru f en kann, wenn der Gläubiger des gesicherten Anspruch s bereits in das Grundbuch eingetragen worden ist (offen gelassen in Senat, Urtei l vom 22. April 1959 - V ZR 193/57, LM Nr. 6 zu § 883 BGB Blatt 3; ablehnend Staudinger/Gursky, BG B [2013], § 888 Rn. 54). b) D ie Beklagten sind mit der Erteilung der geschuldeten Zustimmung in Verzug. Sie haben auf d ie als Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB ausreichende (dazu: Senat, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 31/08, NJW 2009, 1813 Rn. 30) Aufforderung der Kläger die Erteilung der Zustimmung nicht, wie g e- schuldet, ohne Vorbedingungen angeboten. Sie haben das auch im Sinne von § 286 Abs. 4, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten, da sie auf Grund der rechtskräftigen V erur tei lung ihrer Schuldner damit rechnen mussten, dass ihre 15 16 17 - 11 - Annahme, diese schuldete die Auflassung , zu der sie verurteilt worden waren, in Wirklichkeit nicht, falsch war. c) Gegen die Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Schadens sind Einwände nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich. d) Die Beklagten haben, wie festgestellt, den Klägern auch den aus der Verzögerung der Zustimmung noch entstehenden Schaden zu ersetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Brückner Göbel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.01.2014 - 24 O 173/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.08.2014 - 24 U 23/14 - 18 19 20
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