ECLI:DE:BGH:2017:150217BIVZR202.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 202/16 vom 1 5 . Febr uar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den R ichter Dr. Götz am 1 5 . Febr uar 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko b lenz vom 27 . Ju l i 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gele genheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin, die gewerbsmäßig Kunststofffenster und - türen herstellt, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Forderungsau s- fallversicherung geltend. Mit Versicherungsvertrag vom 25. Oktober 2011 schlossen die Parteien eine Forderungsausfallversicherung mit einer Selbstbeteiligung der Klägerin in Höhe von 20 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 . Diese Versicherung wurde 1 - 3 - von der Klägerin zum 31. Dezemb er 2012 gekündigt. In den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folge n- den: AVB) ist unter anderem bestimmt: "§ 1 Was ist Vertragsgegenstand? 1. Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Au s- fälle an einredefreien Fo rderungen aus Warenlieferungen, Werk - und Dienstleistungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Eintritt des Versicherung s- falls "Nichtzahlung" bei versicherten inländischen oder au s- ländischen Kunden entstehen. § 2 Was ist generel l nicht ve r sichert? Vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen sind: B die nach Beendigung dieses Versicherungsvertrages eing e- treten sind. § 4 Versicherungsfall "Nichtzahlung" 1. Versiche rungsfall ist die Nichtzahlung versicherter Fo r- derungen. Er tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer sp ä- testens innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der b e- treffenden versicherten Forderung den Versicherer mittels Interventionsauftrag unwiderruflich mi t dem Einzug sämtl i- cher zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen beauftragt hat und diese Forderung drei Monate nach fristgemäßem Zugang des Interventionsauftrages beim Versicherer nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. - 4 - Im Jahr 2012 führte die Klägerin für die W . H . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Leistungen aus und stellte sie dieser am 22. Mai 2012 in H öhe von 42.665,40 . Die Schuldnerin zahlte hierauf lediglich 8.000 7. August 2012 die Beklagte mit der Forderungsbeitreibung des noch o f- fen en Restbetrages von 34.665,40 . Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass die Schuldnerin Einwendu ngen gegen die Forderung erhebe . Hierzu übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben der Schuldnerin vom 27. August 2012, in dem sich diese wegen mangelhaft durchgefüh r- te r Arbeiten sowie nicht oder nur mangelhaft vorgenommener Nachbe s- serungen auf Meinungsverschiedenheiten mit der Klägerin be rief . Hierzu nahm die Schuldnerin ergänzend Bezug auf zwei E - Mails vom 12. Juli 2012 und 19. Juli 2012 an die Klägerin, in de nen unter anderem eine fe h- lende Dämmung der Rolllade nkästen sowie zu lange Rollladen - Füh - rungsschienen gerügt wurden. Die Klägerin erwirkte am 30. November 2012 ein Versäumnisurteil, durch das die Schuldnerin verurteilt wurde, an die Klägerin 34.665,40 nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Der hiergegen von der Schuldnerin erhobene, jedoch nicht begründete Einspruch wurde mit Z weitem Ve r- säumnisurteil vom 22. Januar 2013 verworfen. Am 18. März 2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröff net . Die Klägerin fordert von der Beklagt en die Versicherungsleistung für die ausgefallene Forderung gegen die Schuldnerin abzüglich ihrer Selbstb e- teiligung, insgesamt 27.732,32 s- pflicht a m 3. Mai 2013 ab . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beruf ung der Kl ä- gerin hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe bereits deshalb kein Versicherungsschutz zu, weil ihre 2 3 4 - 5 - Forderung bestritten und daher gemäß § 2 AVB vom Versicherung s- schutz ausgeschlossen gewesen sei. Ob e in substantiiertes Bestreiten der Forderung erforderlich sei, könne hier offen bleiben, weil die Schul d- nerin mit ihren E - Mails vom 12. und 19. Juli 2012 gegenüber der Klägerin nach einer erfolgten Baustellenbegehung für im Einzelnen aufgeführte Arbeiten Na chbesserung oder Fertigstellung gefordert habe, so dass j e- denfalls ein substantiiertes Bestreiten der Werklohnforderung vorgelegen habe. Nicht entscheidungserheblich sei, ob das Bestreiten der Forderung noch bei Erteilung des Interventionsauftrages und/ode r während der dreimonatigen Wartefrist des § 4 Nr. 1 AVB und/oder bis zum Ende der Vertragslaufzeit gegeben sein müsse. Denn die Werklohnforderung der Klägerin sei durch die Schuldnerin zu allen diesen Zeitpunkten bestritten worden, da s ie ihr Bestreiten n ie zurückgenommen und/oder die Ford e- rung der Klägerin anerkannt habe. Das Bestreiten der Werklohnford e- rung sei erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Forderung durch das Z weite Versäumnisurteil vom 22. Januar 2013 entfallen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Versicherungsverhältnis indessen bereits beendet g e- wesen. Die Klausel begegne auch im Hinblick auf Intransparenz oder unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB keinen Bedenken. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde § 2 AVB s o verstehen, dass dieser keinen Einschränkungen unterliegen solle und deshalb nach dem Klauselwortlaut alle von dem Kunden bestrittenen egal aus welchem Grund und ob berechtigt oder nicht Forderungen ausgeschlossen seien. Auch aus dem erkennbaren Zweck der Klausel ergebe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass die Begründetheit des Bestreitens des Kunden von der Beklagten zu pr ü- fen wäre oder dem Versicherungsnehmer der Nachweis der Unbegrü n- detheit des Bestreitens offen stünde. De r durchschnittliche Versich e- rungsnehmer erkenne nämlich, dass die Forderungsausfallversicherung - 6 - dem Versicherungsnehmer keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderungen gegen Kunden biete. Der Versicherungsnehmer habe seinerseits die Möglichk eit, selbst das Bestehen der Forderung feststellen zu lassen und im Anschluss an die Nichtzahlung durch den Kunden Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Auch aus den we i- teren Versicherungsbedingungen ergebe sich, dass der Versicherer eine Prüfung der Berechtigung der Forderung nicht vornehmen, sondern l e- di g lich den Versicherungsnehmer von dem gegebenenfalls langwierigen Einzug nicht bezahlter Forderungen freistellen wolle. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Au s- legung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass der en Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den b e- teiligten Verkehrskreisen umstritten ist ( Senatsbeschluss vom 2 3. Se p- tember 20 15 - IV ZR 484 / 14 , VersR 20 16 , 388 Rn. 14 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entsche i- dungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine 5 6 7 - 7 - Rech tsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht en t- schieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich b e- antwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 aaO) . Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die R e- vision zeigt ebenso wie das Berufungsgericht nicht auf, dass über die Auslegung der hier von der Beklagten verwendeten Kl ausel in Rech t- sprechung und/oder Schrifttum unterschiedliche Auffassungen best ü n- den . Unter welchen Voraussetzungen in der Forderungsausfallversich e- rung Versicherungsschutz zu gewähren ist, hängt maßgeblich von der Formulierung der verwendeten Risikobeschre ibung ab (Schneider in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - H andbuch 3. Aufl. § 24 Rn. 20). Die hier zu beurteilende Klausel weicht insoweit von an d e- r en B edingungen in der Forderungsausfallversicherung ab, als sie nicht wie diese voraussetzt , dass die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vol l- streckbaren Vergleich festgestellt worden ist (vgl. hierzu die Bedingu n- gen, die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 IV ZR 269/14, r+s 2016 , 74 Rn. 1 zugrunde lagen; ferner Musterbedingungen BB - PHV Ziff. 8.1.1 und 8.3, abgedruckt bei Späte/Schimikowski, Haftpflichtvers i- cherung 2. Aufl. S. 674 f.; FAKomm - VersR/Meckling - Gei s , BBR - PHV Rn. 130; HK - VVG/ Schimi kowski, 3. Aufl. A 3 - 2 AVB - PHV ). Die hi er ve r- wendeten Bedingungen setzen demgegenüber einen vollstreckbaren T i- tel nicht voraus. Vielmehr ersetzt der Versicherer dem Versicherung s- nehmer nach § 1 Nr. 1 AVB bereits Ausfälle an einredefreien Forderu n- gen, ohne dass diese tituliert sein müssen. Nach § 2 AVB sind vom Ve r- sicherungsschutz unter anderem bestrittene Forderungen ausgeschlo s- 8 - 8 - sen. Rechtsprechung und/oder Schrifttum zu diesen besonderen Bedi n- gungen in der Forderungsausfallversicherung mit unterschiedliche n Au f- fassung en zu ihrer Auslegung sind n icht ersichtlich und w e rd en auch von der Revision nicht aufgezeigt. D em Senats beschluss vom 13. Februar 2013 lagen ebenfalls andere als die hier verwendeten Bedingungen z u- grunde (IV ZR 260/12, r+s 2013, 282 Rn. 2 - 4). 2. Die Revision hat auch in der Sac he keine Aussicht auf Erfolg. § 2 AVB hält entgegen der Auffassung der Revision einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. a) Zunächst verstößt die Klausel nicht gegen das Transparenzg e- bot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender A llgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflic h- ten seines Vertragspartners möglichst klar und durch schaubar darzuste l- len. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durc h- schnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann . Das Transparen z- gebot verlangt ferner, dass A llgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen , in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177 Rn. 30 m.w.N.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) . Allgemeine Versicherungsbedingungen sind hierbei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständig er Würd i- gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismö g- 9 10 - 9 - lichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Intere ssen an. In erster L i- nie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Kla u- seln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versich e- rungsnehmer erkennbar sind (Senatsu rteil vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 17 m.w.N.). Auf dieser Grundlage liegt hier ein Verstoß gegen das Transp a- renzgebot nicht vor . Die Klausel in § 2 AVB ist nach ihrem Wortlaut , von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst ausgeht, weit ausz ulegen. Hiernach ist vom Versicherungsschutz generell jede Art von bestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner des Versicherungsnehmers dessen Forderung mit Substanz oder nur pauschal bestrit ten hat. Ebenso wenig ist durch den Versicherer nachzuprüfen, ob das Bestreiten der Forderung durch den Schuldner berechtigt ist oder nicht. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass der Schuldner die Forderung des Vers i- cherungsnehmers bestritten hat. In di esem Verständnis wird der Vers i- cherungsnehmer auch durch den Blick auf § 1 Nr. 1 AVB bestärkt, der bestimmt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Ausfälle an einredefreien Forderungen ersetzt. Auch der Begriff der Einredefreiheit ist nicht näher ei ngegrenzt. Der Versicherungsnehmer wird § 2 AVB d a- her so verstehen, dass sämtliche vom Schuldner bestrittene Forderu n- gen, ohne dass es hierbei auf die Einhaltung einer bestimmten Form für das Bestreiten ankommt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, § 2 AVB sei nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die angemeldete Forderung bestri t- 11 12 - 10 - ten werden müsse, um den Versicherungsschutz auszuschließen. Hier wird sich einem durchschnittlichen Versicherungsne hmer durch einen Blick auf § 4 Nr. 1 AVB und nach dem auch für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel erschließen, dass es auf den Zeitpunkt des Versich e- rungsfalls " N icht z ahlung " ankommt. Nur bei Eintritt dieses Versich e- rungsfalls besteht Versicherungs schutz, so dass sich auch der Au s- schlusstatbestand des § 2 AVB nur auf diesen Zeitraum beziehen kann. Maßgebend ist mithin, ob der Schuldner die Forderung innerhalb der Frist des § 4 Nr. 1 AVB bestritten hat. Dies ist hier wie das Berufung s- gericht rechts fehlerfrei ausführt der Fall, da die Schuldnerin bereits mit ih ren E - Mails vom 12. und 19. Juli 2012 die Forderung der Klägerin b e- stritten und hieran mit ihrem Schreiben an die Beklagte vom 27. August 2012 festgehalten hat. Dieses Bestreiten hat die Schu ldnerin auch in der Folgezeit nicht aufgegeben, wie sich auch aus ihrem Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 30. November 2012 ergibt. Dass sie den Ei n- spruch in der Folgezeit nicht weiter begründe t hat und gegen sie dann am 22. Januar 2013 Zweites Vers äumnisurteil erging, ist demgegenüber anders als die Revision meint unerheblich. b) In dieser Auslegung hält die Klausel ferner einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB stand. Hiernach sind Bestimmungen in A llgemeinen Geschäftsbedingung en im Zweifel als unangemessene B e- nachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die E r- reichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB e r- fasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aus höhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile 13 - 11 - vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 12 . März 2014 IV ZR 255/13, juris Rn. 23). Davon kann hier keine Rede sein. Der sich auch für den durc h- schnittlichen Versicherungsnehmer erschließende Sinn und Zweck einer Forderungsausfallversicherung erfordert nicht, dass im Falle eines B e- streitens der Forderung durch den Schuldner entweder der Versicherer verpflichtet wäre, die Berechtigung dieses Bestreitens zu überprüfen , oder dem Versicherungsnehmer außerhalb eines gerichtlichen Verfa h- rens gegen den Schuldner der Beweis zustünde, dass das Bestrei ten unbegründet ist. Die hier in Streit stehende Forderungsausfallversich e- rung dient, wie sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen in §§ 1, 2, 4 AVB ergibt, dazu , das Risiko des Versicherungsnehmers abzusichern, der eine einredefreie und unbestrittene For derung gegen den Schuldner nicht durchzusetzen vermag, weil dieser seiner bestehenden Zahlung s- verpflichtung nicht nachkommt. Die Forderungsausfallversicherung hat demgegenüber nicht den Zweck , dem Versicherungsnehmer das Risiko der Durchsetzung von Forderu ngen abzunehmen, deren Bestand dem Grunde und/ oder der Höhe nach streitig ist. S ie gewährt daher von vor n- herein keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderu n- gen des Versicherungsnehmers, sondern nimmt ihm nur das Risiko der Zahlungsunfähigkei t des Schuldners bei einredefreien und unstreitigen Forderungen ab. Zu Unrecht rügt die Revision, es sei dem Versicherungsnehmer im Falle eines Bestreitens der Forderung durch den Schuldner nicht mö g- lich, innerhalb der Fristen von § 4 Nr. 1 AVB das Be stehen der Ford e- rung feststellen zu lassen und im Anschluss an die Nichtzahlung durch den Schuldner Versicherungsschutz seitens der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 4 Nr . 1 AVB ist Versicherungsfall die Nichtzahlung 14 15 - 12 - versicherter Forderungen. Nicht versicherte Forderungen sind gemäß § 2 AVB unter anderem bestrittene Forderungen. Wird wie im vorliegenden Fall eine zunächst bestrittene Forderung später durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, so handelt es sich erst ab der Rechtskraft um eine ver sicherte Forderung im Sinne von § 4 Nr. 1 AVB. Erst dann können bei einem am Sinn und Zweck der Klausel orientierten Verständnis die dort genannten Fristen zu laufen beginnen . Der durchschnittliche Versich e- rungsnehmer wird die Klauseln in §§ 1 und 2 A V B da hin verstehen dü r- fen, dass Versicherungsschutz jedenfalls ab dem Zeitpunkt besteht, an dem die von ihm geltend gemachte Forderung rechtskräftig tituliert ist. Hier kam Versicherungsschutz für die Klägerin auf dieser Grundlage a l- lerdings deshalb nicht in Be tracht, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Z weiten Versäumnisurteils gegen die Schuldnerin am 22. Januar 2013 der Versicherungsschutz wegen der Beendigung des Vertragsverhältni s- ses zum 31. Dezember 2012 bereits erloschen war. Soweit sich die Revision ferner darauf beruft, es entspreche der Lebens - und Berufserfahrung, dass Schuldner in beengter finanzieller S i- tuation gelegentlich dazu neigten, die Forderung mit einer hergeholten Begründung oder ins Blaue hinein zu bestreiten, so mag dahinstehen, ob und in welchem Umfang dies zutrifft. Gerade von der Prüfung d ies er Fr a- ge, ob das Bestreiten einer Forderung im Einzelfall in der Sache berec h- tigt ist oder nicht, will sich die Beklagte entlasten. Sie will dem Versich e- rungsnehmer für ihn erkennbar lediglich da s Risiko der Uneinbringlic h- keit einredefreier und unbestrittener Forderungen abnehmen. Anders als in den in der Forderungsausfallversicherung sonst vielfach verwendeten Bedingungen verzichtet die Beklagte hier darauf, dass die versicherte Forderung zunächst durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vol l- streckbaren Vergleich festgestellt sein m uss . Unabhängig von einer Tit u- 16 - 13 - lierung der Forderung tritt die Beklagte bereits dann ein, wenn die Ford e- rung einredefrei und unbestritten ist. Darin liegt k ein e unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Es ist nicht Aufgabe des Versicherers einer Forderungsausfallversicherung, in langwierigen Ve r- fahren zu klären, ob und inwieweit vom Kunden des Versicherungsne h- mers erhobene Einwendungen und Einrede n gegen Grund und/oder H ö- he der vom Versicherungsnehmer angemeldeten Forderung berechtigt oder ob die Einreden substantiiert sind oder nicht. Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brock möller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 08.07.2015 - 10 HKO 39/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2016 - 10 U 859/15 -
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