ECLI:DE:BGH:2018:200418UVZR202.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 202/16 Verkündet am: 20. April 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 45 Abs. 1 Führt der ehe malige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Ve r- waltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer. WEG § 45 Abs. 2 Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus an deren Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzuste l- lungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG a n einen durch das Gericht bestel l- ten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen. WEG § 43, § 45; ZPO § 189 a) Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den be klagten Wohnungseigentümern geheilt werden. Bei Klagen nach § 43 WEG reicht es für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 189 ZPO aus, wenn den beklagten - 2 - Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsglei ches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht. b) Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Ei n- gang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Z u- stellungsmangels hingegen nicht aus. BGH, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16 - LG Itzehoe AG Elmshorn - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis z um 9. April 2018 eingereichten Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 11. Zivil kammer des Landgerichts Itzehoe vom 19. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs - gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. Die Kläger wenden sich gegen Beschlüsse, die in der Eigentümerve r- sammlung vom 26. November 2014 gefasst worden sind. Ihre am 23. Dezember 2014 eingereichte Klage ist gerichtet gegen die übrigen Wo h- n die Firma K . 31. Dezember 2014. Hierauf wies die Verwalterin gemäß Protokoll der Eige n- tümerversammlung ausdrücklich hin und teilte mit, dass sie eine mögliche Ve r- 1 - 4 - längerung ablehne, aufgrund der zeitlich kurzen Spanne aber bereit sei, die Verwaltung bis zur Bestellung eines neuen Verwalters kommissarisch weiter zu führen zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfte. Im Pro tokoll ist ve r- merkt, dass hierzu kein Beschluss gefasst wurde. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 2. Januar 2015 von den Klägern den Gerichtskostenvorschuss angefordert, den diese am 14. Januar 2015 ei n- gezahlt haben. Nach Eingang der Zahlungsanzeige am 21. Januar 2015 hat das Gericht am 23. Januar 2015 die Klagezustellung verfügt. Die Klage ist der K . GmbH am 30. Januar 2015 zugestellt worden. Das Amtsg e- richt hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unbegründet abgewi e- sen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurüc k- gewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihre Anfechtungsklage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger hätten die am 29. Dezember 2014 abgelaufene Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ve r- säumt. Die Klage sei zwar innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht, aber nicht t worden. Die K . GmbH sei zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr Verwalterin und somit auch nicht Zustellungsvertreterin der übrigen Wohnungseigentümer gewesen. An der U n- wirksamkeit der Zustellung ändere der Umstand, dass sie sich d anach noch als faktische Verwalterin geriert habe, nichts. Die K . GmbH sei w e- 2 3 - 5 - der ausdrücklich durch die Parteien nach § 45 Abs. 2 WEG noch konkludent durch das Amtsgericht nach § 45 Abs. 3 WEG als Ersatzzustellungsvertreterin best ellt worden. Die Zustellung sei auch nicht dadurch nach § 189 ZPO geheilt worden, dass die K . GmbH den Wohnungseigentümern und d e- ren Verfahrensbevollmächtigten Kopien oder Faxkopien der Klage übersandt habe. Die bloße Unterrichtung ü ber den Inhalt einer Klageschrift genüge für die Heilung nicht, vielmehr setze die Norm den Zugang des Originals der Klag e- sc hrift bei dem Empfänger voraus. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsg ericht gegebenen Begründung lässt sich die Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht verneinen. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Zustellung nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG an die K . G mbH erfolgen konnte. a) Führt der ehemalige Verwalter - wie hier - die Verwaltung über das Ende seiner Bestellungszeit hinaus fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer. aa) Nach dieser Vorschrift ist d er Verwalter Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG beizuladen sind, es sei denn, dass er als Gegner der Wohnungseigent ü- mer an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachg e- 4 5 6 7 - 6 - recht unterrichten. § 45 WEG findet in den unter § 43 WEG fallenden Streiti g- ke i ten Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 110/13, NZM 2014, 522 Rn. 13) und damit auch fü r die hier in Rede stehende Beschlus s- mängelklage nach § 43 Nr. 4 WEG. Die Regelung in § 45 Abs. 1 WEG knüpft aber an die Stellung an, die der Verwalter durch die Bestellung mit (Mehrheits - ) Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG erlan gt. Die Zustellung an den Verwalter ist daher unwirksam, wenn sie vor Beginn (vgl. AG Koblenz, WuM 2011, 538 Rn. 17 ff.) oder nach dem Ende seiner Bestellung erfolgt (LG Hamburg, ZMR 2009, 794 Rn. 11; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 45 Rn. 5; BeckOG K/Karkmann, WEG [01. 03.2018 ] § 45 Rn. 6; Sui l- mann, MietRB 2014, 156, 157). Demnach war die Zustellung an die K . GmbH unwirksam, weil sie nach dem Ende von deren Bestellung als Verwalt e- rin erfolgt ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die K . GmbH a n- gekündigt hat, die Verwaltung bis zur Bestellung eines neuen Verwalters ko m- missarisch weiter zu führen zur Aufrechterhaltung der la u fenden Geschäfte und sich die Wohnungseigentümer nicht gegen diese For t führung der Verwaltung gewandt haben. Die Annahme, die Verwalterbestellung sei (konkludent) verlä n- gert worden, setzte einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus; ein so l- cher ist aber nicht gefasst worden. bb) Die Regelung des § 45 Abs. 1 WEG ist nach einhelliger und zutre f- fender Ansicht auch nicht entsprechend anwendbar, wenn der ehemalige Ve r- walter nach Ablauf seiner Bestellungszeit noch als Verwalter tätig ist (LG Ha m- burg, ZMR 2009, 794, 795; NK - BGB/Heinemann, 4. Aufl., § 45 Rn. 7; Staudi n- ger/Lehmann - Richter, WEG [2018], § 45 Rn . 17; BeckOK BGB/Scheel, [01. 11 .2017], WEG § 45 Rn. 3). Für eine entsprechende Anwendung fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die 8 - 7 - Zust ellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in en t- sprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungse i- gentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch das Gericht bestellten Ersatzz ustellungsvertreter erfolgen. § 45 Abs. 2 WEG betrifft zwar unmittelbar nur den Fall, dass der Verwa l- ter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist. Die Vorschrift findet nach zutre f- fender Ansicht aber entsprechende Anwendung, wenn der Verwalter abber ufen wurde oder verstorben ist oder wenn ein (bestellter) Verwalter schlicht nicht vorhanden ist (Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 45 Rn. 24, 28; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 45 Rn. 14; Palandt/Wicke, BGB, 77. Aufl., § 45 WEG Rn. 5; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 45 Rn. 6; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 45 Rn. 44; aA Reichert, ZWE 2006, 477). Mit § 45 WEG wollte der Gesetzgeber den mit Zustellungen verbundenen Au f- wand für das Gericht und auch die zu Lasten der Wohnungsei gentümergemei n- schaft entstehenden Kosten gering halten (BT - gesetzgeberischen Zielsetzung widerspräche es, wenn bei einer Wohnungse i- gentümergemeinschaft, die keinen Verwalter hat, nicht an den vorhandenen Ersatzzustellungsvert reter zugestellt werden könnte, sondern stets an alle Wohnungseigentümer zugestellt werden müsste. b) Die K . GmbH kann auch nicht als Ersatzzustellungsve r- treterin der beklagten Wohnungseigentümer angesehen werden. Sie ist weder d urch die Wohnungseigentümer selbst noch durch das Gericht zur Ersatzzuste l- lungsvertreterin bestellt worden, so dass die an sie erfolgte Zustellung nicht nach § 45 Abs. 2 oder 3 WEG wirksam war. Ob, wie die Revision meint, in einer gerichtlichen Anordnung d er Klagezustellung an die nicht mehr bestellte Ve r- wa l terin unter Umständen deren konkludente Bestellung zur Ersatzzustellung s- 9 10 - 8 - vertreterin nach § 45 Abs. 3 WEG zu erblicken sein könnte, kann dahinstehen. Denn zu einer solchen Bestellung hatte das Gericht hie r keinen Anlass, weil die Kläger die Verwalterin in der Klageschrift als Zustellungsvertreterin der bekla g- ten Wohnungseigentümer angegeben und nicht darauf hingewiesen haben, dass deren Bestellungszeit zeitnah ausläuft. c) Die Zustellung konnte auch n icht nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG an die K . GmbH erfolgen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reg e- lung für die Zustellung an den Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümer in Passivprozessen nach § 43 WEG überhaupt Anwendung find et oder ob sie insoweit durch den spezielleren § 45 WEG verdrängt wird (so etwa Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 70; Palandt/Wicke, BGB, 77. Aufl., § 45 WEG Rn. 1). Denn auch § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG gilt nur für den nach § 26 A bs. 1 Satz 1 WEG bestellten Verwalter. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt aber eine He i- lung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO in Betracht. a) Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Ve r- walter liege nde Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klag e- schrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden. aa) Eine Heilung nach § 189 Alt. 1 ZPO, also durch Zugang des Dok u- ments bei der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß geri chtet war, kommt allerdings nicht in Betracht. Denn sie kann nur gegenüber der Person eintreten, auf die sich der Zustellungswille des Gerichts bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 37); dies war hier die K . GmbH. 11 12 13 14 - 9 - bb) In Betracht kommt aber eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO, also durch Zugang bei der Person, an die die Zustellung gerichtet werden konnte . Hiermit sind Fälle gemeint, in denen sich bereits aus dem Gesetz selbs t ergibt, wem zugestellt werden kann (BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 49). Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlu s- ses der Wohnungseigentümer ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übr i- gen Wohnungseigentümer zu richten. Es folgt daher bereits aus dem Gesetz, dass das Gericht die Zustellung an diese richten kann. Daher ist eine Heilung des in der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter liegende n Mangels durch Zugang des zuzustellenden Dokuments bei den b e- klagten Wohnungseigentümern grundsätzlich möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 11). (1) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 44 Abs. 1 WEG die b eklagten Wohnungseigentümer in der Klageschrift nicht genannt werden müssen, so n- dern die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks zu ihrer B e- zeichnung genügt, wenn der Verwalter benannt und die Bezeichnung der b e- klagten Wohnungseigentümer bis zu m Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, ZWE 2010, 33, 34). Denn hierbei handelt es sich nur um eine Erleichterung für den oder die Kläger, die nichts daran ändert, sondern gerade vo raussetzt, dass die Anfechtungsklage gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kl ä- ger erhoben wird. (2) Die Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer ist auch nicht durch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 WEG ausgeschlossen; diese ermöglicht die Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter der beklagten Wohnung s- 15 16 17 - 10 - eigentümer, schreibt sie aber nicht vor. Der Gesetzgeber hat es bewusst in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, ob es an jeden Beklagten z u- stellt oder an den Verwalter als Zustellungsvertreter bzw. (unter den Vorausse t- zungen von § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG) an einen Ersatzzustellungsvertreter (vgl. BT - Drucks. 16/887, S. 37; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 14). Dies gilt erst Recht, wenn - wie hier - ein Verwalter nicht bestellt ist. b) Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Heilung des Zuste l- lungsmangels durch den Zugang einer Kopie der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern eingetreten sein. Allerdings ist umst ritten, ob es für die Heilung nach § 189 ZPO ausreicht, dass dem Zustellungsadressaten ein dem zuzustellenden Dokument inhaltsgleiches Schriftstück zugeht. aa) Nach einer Ansicht ist der Zugang des zuzustellenden Dokuments selbst erforderlich (OLG Zwe ibrücken, FamRZ 2006, 128, 129; BayObLGZ 1995, 61, 72; OLG Hamm, OLGZ 1991, 450, 451; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 189 Rn. 7; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 189 Rn. 4). bb) Nach anderer Ansicht kann die Heilung auch durch den Zugang e i- nes anderen, dem zuzustellenden Dokument inhaltsgleichen Schriftstücks b e- wirkt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 19 U 190/16, juris Rn. 12; KG, WRP 2011, 612, 613; OLG Braunschweig, NJW - RR 1996, 380, 381; MüKoZPO/Häublein, 5. Aufl., § 189 Rn . 9). cc) Der Senat entscheidet diesen Streit für das Wohnungseigentum s- recht dahingehend, dass es bei Klagen nach § 43 WEG für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 189 18 19 20 21 - 11 - ZPO ausreicht, wenn den bek lagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht. Dieses Verständnis entspricht sowohl dem Reg e- lungsziel von § 45 WEG als auch dem Sinn und Zweck der Hei lungsvorschrift des § 189 ZPO. (1) Die mit § 189 Alt. 2 ZPO eröffnete Heilungsmöglichkeit liefe bei Z u- stellungen nach § 45 WEG faktisch leer, wenn für die Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter der Zugang einer Au sfert i- gung oder Abschrift der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern erforderlich wäre. Der Verwalter wird nämlich regelmäßig weder in der Lage noch gehalten sein, den Wohnungseigentümern entsprechende Ausfertigungen oder Abschriften zur Verfüg ung zu stellen. (BGBl. I S. 370, 374) neu gefassten § 45 Abs. 1 WEG klarstellen, dass der Verwalter auch bei gericht lichen Auseinandersetzungen der Wohnungseige n- tümer untereinander grundsätzlich Zustellungsvertreter ist, was bis zu dieser Gesetzesänderung nur durch eine entsprechende Anwendung von § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG aF (= § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG nF) erreicht werden kon nte (BT - Drucks. 16/887, S. 36 f.). Ziel dieser Klarstellung war es, den bei Klagen einzelner oder einiger Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungse i- gentümer mit den Zustellungen für das Gericht verbundenen Aufwand und die zu Lasten der Wohnungseigent ümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (BT - Drucks. 16/887, S. 37). Die in solchen Fällen erforderliche Zuste l- lung an alle beklagten oder beizuladenden Wohnungseigentümer sollte durch eine Zustellung an den Verwalter oder Ersatzzustellungsver treter vermieden 22 23 - 12 - werden können ( vgl. BT - Drucks. 16/887, S. 37). Dabei hat sich der Gesetzg e- ber bewusst für den Begriff des Zustellungs - bzw. Ersatzzustellungsvertreters entschieden, weil bei diesem die Übergabe nur einer Ausfertigung oder A b- schrift des zuz ustellenden Schriftstücks genügt (vgl. BT - Drucks. 16/887, S. 37), während dem Zustellungsbevollmächtigten so viele Ausfertigungen bzw. A b- schriften zu übergeben sind, wie Beteiligte vorhanden sind (vgl. Senat, B e- schluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 20 17, 2766 Rn. 14; BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 276/79, BGHZ 78, 166, 173; MüK o- ZPO/Häublein, 5. Aufl., § 170 Rn. 9 f.). Der Verwalter oder der Ersatzzuste l- lungsvertreter verfügt daher bei einer Zustellung nach § 45 WEG regelmäßig nur über eine Ausfertigung oder Abschrift der Klageschrift und ist nicht in der Lage, den beklagten Wohnungseigentümern jeweils Ausfertigungen oder A b- schriften zur Verfügung zu stellen. (b) Der Verwalter wäre auch nicht per se gehalten, ihm zugestellte Au s- fertigun gen oder Abschriften an die beklagten Wohnungseigentümer weiterz u- leiten. Der Gesetzgeber hat keine Regelung dazu getroffen, auf welche Weise der Verwalter oder der Ersatzzustellungsvertreter seine in § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG statuierte Pflicht zu erfüllen hat , die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist. Dieser hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, in welcher Form die Unterrichtung erfolgen soll, namentlich ob er einen Weg w ählt, der mit Kosten verbunden ist, etwa indem er Kopien der Klageschrift fertigt und sie den beklagten Wohnungseigentümern per Post übersendet, oder ob er diese ko s- tengünstig informiert, etwa mit einem Rundschreiben, per Telefax, per Email oder mündlich a uf einer Versammlung der Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 14; Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 mwN). Ein Anlass 24 - 13 - zur Vermeidung solcher Kosten besteht insbesondere des halb, weil diese Ko s- ten der internen Verwaltung darstellen und nicht zu den Kosten des Recht s- streits i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZB 52/15, NJW 2017, 2766 Rn. 10). Der Verwalter wird daher regelm äßig die mit der Versendung von Ausfertigungen oder Abschriften der Klageschrift an die beklagten Wohnungseigentümer verbundenen Kosten vermeiden und eine kostengünstigere Unterrichtungsform wählen, wenn ihm die Wohnungseigentümer nichts anderes vorgeben. (c) Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 45 WEG die Möglichkeit der Heilung von Mängeln einer auf diesem Wege vorgenommenen Zustellung faktisch beseitigen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die g e- setzgeberische Konzeption, die Zust ellung nur einer Ausfertigung oder Abschrift der Klageschrift an den Verwalter ausreichen zu lassen, spricht vielmehr dafür, dass auch die Heilung von Mängeln einer solchen Zustellung nicht unnötig e r- schwert werden sollte. (2) Ein weites Verständnis v on § 189 ZPO für fehlgeschlagene Zuste l- lungen nach § 45 WEG entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heilungsvo r- schrift. (a) Die mit § 189 ZPO eröffnete Heilungsmöglichkeit hat allgemein den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstz weck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Z u- stellungszweck anderweitig erreicht wird; dieser liegt darin, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (vgl. BGH, U r- teil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 39; Urteil vom 25 26 27 - 14 - 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255 Rn. 21; Urteil vom 27. J a- nuar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47 ; Urteil vom 19. Mai 2010 IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 16). Für den Empfänger des Dokuments muss mit ausreichender Klarheit zu erkennen sein, ob das ihm zugegangene Dokument ihn selbst betrifft. Fehlt es an einer solchen Klarheit, besteht die G e- fahr, dass er das Dokument nicht zum Anlass für eine - an sich gebotene - Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nimmt, und ist es deshalb nicht sachgerecht, die Heilungswirkung des § 189 ZPO eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 40). (b) Eine solche Gefahr besteht nicht deshalb , weil der Verwalter oder Ersatzzustellungsvertreter den beklagten Wohnungseigentümern ( nur ) ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder einen Scan der Klageschrift übersendet. (aa) Die beklagten Wohnungseigentümer wissen durch den Zugang auch eines solchen Schriftstücks, dass sich die Klage gegen sie richtet. Sie haben zudem Veranlassung, tätig zu werden, wenn sie sich gegen diese v erteidigen wollen. Der Verwalter ist zwar nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungse i- gentümer gerichteten Rechtsstreit zu führen, was bei Beschlussmängelklagen die Befugnis einschließt, die beklagten Wohnungseigentümer zu vertreten oder für diese einen Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. Senat, Urteil vom 23. Okt o- ber 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 9 ; Urte il vom 5. Juli 2013 V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 7 ff.). Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit aus dieser Befugnis im Einzelfall auch eine Verpflichtung des Verwa l- ters abzuleiten ist, für die beklagten Wohnungseigentümer entsprechend tätig 28 29 - 15 - zu wer den (vgl. BT - Drucks. 16/3843, S. 26 sowie Senat, Urteil vom 6. Deze m- ber 2013 - V ZR 85/13, NZM 2014, 275 Rn. 15; eine Verpflichtung ablehnend etwa Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 45 Rn. 21 sowie ders., MietRB 2014, 156, 158; siehe allgemein zu diese r Frage auch Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 27 Rn. 64 mwN) bzw. ob der Verwalter - wofür vieles spricht - zumindest verpflichtet ist, die beklagten Wohnungseigentümer mit der Unte r- richtung über die Klage darüber zu informieren, ob er für sie tätig wird oder ob sie selbst aktiv werden müssen, können die Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht ohne weiteres von einem Tätigwerden des Verwalters ausgehen, wenn dieser hierzu schweigt. (bb) Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus. Eine dahingehende Auslegung von § 189 ZPO wäre mit dessen Wortla ut nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049 Rn. 11 mwN). III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuh e- ben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentsche i- dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), da weitere Feststellungen erforderlich sind. 1. Zunächst wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die K . GmbH - wie die Revision geltend macht - aufgrund des 30 31 32 - 16 - Verwaltervertrages im Januar 2015 rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war, Z u- stellungen für die Wohnungseigentümer entgegenzunehmen. a) Feststellungen dazu, ob die K . GmbH aufgru nd des Verwaltervertrages zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt war und ob der Verwaltervertrag über das Jahr 2014 hinaus bestand, sind von dem B e- rufungsgericht nicht getroffen worden. b) Diese Feststellungen sind erforderlich, da sich eine Zu stellungsvol l- macht der K . GmbH entgegen der Ansicht der Revision nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Duldungsvollmacht ergibt. Dabei kann offen bleiben, ob diese Grundsätze im Rahmen des § 171 ZPO überhaupt zur An wendung kommen (ebenso offen gelassen in BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15, BGHZ 212, 1 Rn. 59). Denn eine Du l- dungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftr itt und der Dritte (Vertrag s- partner) dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verst e- hen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327). Die klagenden Woh nungseigentümer sind aber im Verhältnis zu den beklagten Wohnungse i- aus dem mit allen Eigentümern geschlossenen Verwaltervertrag oder daraus ergeben sollte, dass der Verwalter seine Tätigkeit nach dem Ende seiner B e- stellung mit Billigung aller Eigentümer fortgesetzt hat. In ihrem Vertrauen auf einen von ihnen selbst gesetzten Rechtsschein wären die Kläger nicht g e- schützt. 33 34 - 17 - 2. Sollte die K . GmbH nicht zur E ntgegennahme von Z u- stellungen für die Wohnungseigentümer bevollmächtigt gewesen sein, wäre festzustellen, ob und gegebenenfalls wann den Wohnungseigentümern bzw. deren Prozessbevollmächtigter Kopien der Klageschrift zugegangen sind. Hie r- zu weist der Senat auf Folgendes hin: a) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Kopien oder Faxkopien der Kl a- geschrift, die die Verwalterin den beklagten Wohnungseigentümern nach den . S . v . § 167 ZPO zu gegangen sind, so dass die materielle Klagefrist des § 46 Abs. 1 der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzöger ung von bis zu 14 Tagen regelm ä- ßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, WM 2017, 738 Rn. 5 mwN). Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf a bgestellt wird, um wie viele Tage sich der o h- nehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, aaO). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Partei in der Regel eine Erle digungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzug e- stehen ist, die sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern kann, etwa wenn der Kostenvorschuss eine beträchtliche Höhe hat oder es wie hier - meh rere Kostenschuldner gibt und eine interne Abstimmung über die Zahlung erforderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2017 35 36 - 18 - V ZR 103/16, WM 2017, 738 Rn. 9). Ob sich insoweit eine den Klägern anz u- lastende Verzögerung ergibt, ist offen. Zu ihren La sten wäre aber jedenfalls der Zeitraum zwischen der (unwirksamen) Zustellung an die K . GmbH und dem tatsächlichen Zugang der Kopien der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern zu berücksichtigen. b) Eine Heilung des Zustell ungsmangels nach § 189 ZPO kommt auch durch den Zugang einer Kopie der Klageschrift bei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Betracht. aa) Zwar war die Zustellung weder an die spätere Prozessbevollmächti g- te der Beklagten gerichtet noch war die se zum Zeitpunkt der Anordnung der Klagezustellung durch das Gericht eine Person, an die die Zustellung gerichtet werden konnte, weil sie weder in der Klageschrift als Bevollmächtigte benannt war noch sich gegenüber dem Gericht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestellt hatte. § 189 ZPO ist aber auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er b e- reits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzuste l- lenden Schriftstück s gelangt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 VI ZR 48/10, NJW - RR 2011, 417 Rn. 11 ; Urteil vom 22. November 1988 VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154, 1155; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 44). bb) Auch i nsoweit reicht bei Rechtsstreitigkeiten nach § 43 WEG der Z u- gang eines mit der Klageschrift inhaltsgleichen Schriftstücks, namentlich einer Kopie aus. Die Gründe, die für die Anwendung von § 189 ZPO auf den Fall des Zugangs eines solchen Schriftstücks bei den beklagten Wohnungseigentümern 37 38 39 - 19 - sprechen, gelten umso mehr für einen von diesen oder dem Verwalter beau f- tragten Prozessbevollmächtigten. cc) Das Berufungsgericht hat - nach seiner Lösung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Prozessbevollmächtigten der Bekla g- ten eine Kopie der Klageschrift zugegangen ist. Es steht nicht fest, ist aber auch Entgegen der Ansicht der Revision würde aus dem - bislang ni cht festgestel l- ten - Umstand, dass sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 12. Februar 2015 gegenüber dem Gericht bestellt und die Verteidigungsberei t- schaft der Beklagten angezeigt hat, nicht ohne weiteres folgen, dass ihr in di e- sem Zeitpunkt bere its eine Kopie der Klageschrift vorgelegen hat. Zwar wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass dem Rechtsanwalt, der sich gege n- über dem Gericht bestellt, die Klageschrift zumindest in Kopie vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - IV ZR 127/14, V ersR 2016, 133 Rn. 24). Zwingend ist dies aber nicht, denn eine solche Erklärung kann auch auf der Grundlage einer mündlichen Information über die Klage abgegeben werden. 40 - 20 - Fest stünde lediglich, dass die Prozessbevollmächtigte im Besitz einer Kopie der Klageschrift gewesen sein muss, als sie die Klageerwiderung bei Gericht eingereicht hat. Dieser, durch das Berufungsgericht nicht festgestellte Zeitpunkt 167 ZPO anz u- sehen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Elmshorn, Entscheidung vom 16.10.2015 - 48 C 23/14 WEG - LG Itzehoe, Entscheidung vom 19.07.2016 - 11 S 121/15 -
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