ECLI:DE:BGH:2019:090519BVZR202.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 202/18 vom 9. Mai 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kaz ele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 12. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zu Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahre ns beträgt 3.236.117 Gründe: Auf die von dem Berufungsgericht verneinte und von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der Verkehrswert des Grundstücks als Grundlage für die Ermittlung der von der öffentlichen Hand mit dem Verb illi- 1 - 3 - gungsabschlag gewährten Subvention der kaufvertraglichen Vereinbarung zu- gänglich ist, kommt es vorliegend nicht an. Jedenfalls wenn der tatsächliche Verkehrswert von dem Wert, von dem die Kaufvertragsparteien ausgegangen sind, in ganz erheblichem Maß a bweicht - (hier: 35 DM/m 2 statt 140 DM/m 2 ) - , zen des Verwaltungsprivatrechts treffende Übermaßverbot (vg l. hierzu Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 9) entgegen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 05.08.2013 - 4 O 539/08 - OLG Rostock, Entscheidung vom 12.07.2018 - 3 U 98/13 -
Full & Egal Universal Law Academy