BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 2/03 vom20. Januar 2004in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsenund die Richter Pauge und Zoll beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in demUrteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom26. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtsoder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Den in der Berufungs-instanz neuen Vortrag zu einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht hatdas Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nach § 531 Abs. 2 ZPO n.F. nichtzugelassen. Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, daß die Gewährungrechtlichen Gehörs ergeben hätte, daß in erster Instanz die Geltendmachungdieses Gesichtspunkts ohne Nachlässigkeit der Partei unterblieben ist. (§ 531Abs. 2 Nr. 3 ZPO n.F.). Die vorgetragenen Beeinträchtigungen desGedächtnisses der Klägerin entlasten sie nicht, weil ihr erstinstanzlicherProzeßbevollmächtigter, dessen Verschulden dem ihren gleichsteht (§ 85 Abs.2 ZPO), den Vortrag fehlender Aufklärung fahrlässig unterlassen hat, obwohler bei der Prüfung der Krankenunterlagen festgestellt hat, daß einedokumentierte Aufklärung nicht existiert (Beschwerdebegründung Seite 7).Daß er die Klägerin auf diesen Sachverhalt nicht hätte ansprechen können, istnicht vorgetragen oder ersichtlich.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPOabgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 40.903,35 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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