BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 203/00 Verkündet am: 3. April 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 286 B Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Partei die bei einer B e - weisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, s o - weit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - Kammergericht Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 3. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mlle r und die Richter Dr. von Gerlach, Dr. Greiner und Wellner sowie die Richterin Diederichsen fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Mrz 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivils e - nat des Kammergerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Klger begehrt Schadensersatz wegen der Folgen einer ttlichen Auseinandersetzung am 14. Februar 1993. Am Abend dieses Tages trafen die Parteien in dem Lokal "K." in B. zusammen. Nach einem Gerangel des Klgers mit dem gleichfalls anwesenden A. kam es spter zu Ttlichkeiten zwischen dem Klger und anderen Personen, in deren Folge der Klger am linken Auge schwer verletzt worden ist und dessen Sehfhigkeit weitgehend eingebßt hat. Er macht dafr neben der frheren Erstbeklagten, der Zeugin L., den Beklagten verantwortlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klgers zurckgewiesen. Auf die Revision des Klgers hat der erkennende Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 23. Mrz 1999 - VI ZR 53/98 - VersR 1999, 1375 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Dieses hat nach weiterer Beweisaufnahme erneut die Ber u - fung zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klgers, mit der er sein Klag e - ziel weiterverfolgt. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt, es könne sich auch nach erneuter Vernehmung des Zeugen W. nicht hinreichend sicher berzeugen, daß die - 4 - Verletzungen des Klgers durch eine Handlung des Beklagten herbeigefhrt worden seien. Der Zeuge habe Faustschlge geschildert, aber einen Schlag mit einem Barhocker und Tritte gegen den am Boden liegenden Klger - wie von diesem vorgetragen - nicht besttigt. Auch nach der erneuten Beweisau f - nahme sei nicht hinreichend sicher auszuschlieûen, daû die Verletzungen dem Klger von einem Dritten zugefgt worden seien. Die Voraussetzungen des § 8 23 Abs. 2 BGB i.V.m. § 227 StGB a.F. h a - be der Klger nicht bewiesen. Eine Schlgerei im Sinne dieser Strafbesti m - mung liege dann vor, wenn an einer Auseinandersetzung mehr als zwei Pers o - nen mitgewirkt htten. Das aber habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Von einer Beteiligung des Zeugen A. könne sich das Gericht sowenig berzeugen wie davon, daû der Beklagte und L. gegen den Klger vorgegangen seien. Die Aussage des Zeugen W., sowohl der Beklagte wie auch L. htten mit Fusten auf den Klger eingeschlagen, begegne Bedenken schon wegen des langen Zeitraumes zwischen dem Vorfall und der Aussage. Entscheidend sei aber, daû der Klger selbst eine Schlgerei mit Fusten nie behauptet habe. Auch die Aussage der Zeugin Wa., daû "alle aufeinander" gewesen seien und "alle mit Queues aufeinander eingeschlagen" htten, trage eine Entscheidung w e - gen der von ihr eingerumten, durch einen Unfall im Oktober 1994 verursac h - ten Gedchtnislcken nicht. II. Das hlt den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Mit Erfolg beanstandet die Revision einen Verstoû gegen § 286 ZPO. - 5 - a) Das Berufungsgericht meint nach Ergnzung der Beweisaufnahme, die objektiven Voraussetzungen des § 227 a StGB a.F. seien nicht festzuste l - len, weil der hierfr erforderliche Angriff von zwei Personen gegen den Klger nicht erwiesen sei. Dieser Beurteilung legt es zugrunde, daû nach der Aussage des Zeugen W. der Beklagte und L. mit Fusten auf den Klger eingeschlagen htten. Es meint aber, darauf könne eine dem Klger gnstige Entscheidung nicht gesttzt werden, weil nicht einmal der Klger selbst eine solche Schlg e - rei mit Fusten vorgetragen habe. Das Berufungsgericht schöpft damit verfahrensfehlerhaft den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt nicht aus (§ 286 ZPO) und lût a u - ûerdem den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsatz auûer acht, daû sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme z u - tage tretenden Umstnde jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu sttzen geeignet sind (§ 286 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467, 468). Mit Recht macht die Revision geltend, daû der Klger schon in der B e - rufungsbegrndung das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz dahin gewrdigt habe, es sei zwischen ihm, dem Beklagten und L. zu einer Schlg e - rei gekommen, in deren Folge er die schweren Verletzungen davongetragen habe. Dabei hatte er sich ausdrcklich die Schilderung des Zeugen W. zu e i - gen gemacht, die Parteien - nmlich er selbst und die beiden damaligen B e - klagten - htten sich "gegenseitig aufs Maul" gehauen und dabei sei auch ein "Queue mit im Spiel" gewesen; nach der Erinnerung des Zeugen W. seien nur diese drei Personen in die Schlgerei verwickelt gewesen, was auch den pr o - tokollierten Angaben entsprach. Diesen Vortrag des Klgers htte das Ber u - fungsgericht mithin bei seiner Wrdigung der Aussage des Zeugen W. zugru n - - 6 - de legen mssen, der nmlich bei seiner wiederholten Vernehmung vor dem Berufungsgericht besttigt hat, daû die Parteien und L. eine Auseinanderse t - zung gehabt htten und eine richtige Keilerei stattgefunden habe, bei der diese Personen "mittendrin" gewesen seien und zugehauen htten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht stand also der Vortrag des Klgers nicht im Widerspruch zu der Schilderung des Zeugen W.. Die Ausfhrungen des Berufungsgerichts lassen deutlich erkennen, daû es die Aussage des Zeugen W. vor allem deshalb nicht zugunsten des Klgers gewrdigt hat, weil es irrig davon ausging, daû der Klger einen derartigen Hergang nicht behauptet habe. Deshalb ist auch bei Bercksichtigung der B e - denken wegen des Zeitablaufs nicht auszuschlieûen, daû das Berufungsg e - richt bei zutreffendem Verstndnis des Klgervortrags die Zeugenaussage a n - ders gewrdigt htte, zumal sie inhaltlich im wesentlichen der Aussage der Zeugin Wa. entsprach. Bei dieser Sachlage wird das Berufungsgericht die Zeugenaussagen e r - neut zu wrdigen haben. 2. Das Urteil hat auch nicht aus anderen Grnden Bestand (§ 563 ZPO). Der Vortrag des Klgers war schlssig und geeignet, die objektiven Vo r - aussetzungen einer Schlgerei im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 227 StGB a.F. zu begrnden. Insoweit wird auf die Ausfhrungen in dem ersten Urteil des Senats vom 23. Mrz 1999 aaO verwiesen. Daû der Beklagte in die Schlgerei ohne sein Verschulden hineingez o - gen worden wre (§ 227 StGB a.F.), ist nicht festgestellt. Dies stnde - worauf der erkennende Senat bereits hingewiesen hat - zur Beweislast des Beklagten. Solange derartige Feststellungen aber nicht getroffen werden, ist es - anders - 7 - als das Berufungsgericht zu meinen scheint - aus Rechtsgrnden allenfalls im Rahmen einer Abwgung der Mitverursachungsanteile (vgl. § 254 Abs. 1 BGB) erheblich, wenn der Klger zu Beginn der Auseinandersetzungen aggressiv auf den Beklagten und L. zugerannt sein sollte. Auch die Voraussetzungen fr eine "reine Schutzwehr" (vgl. BGHSt 15, 369, 370 f.) seitens des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Klger hatte dagegen vorgetragen, daû der Beklagte unmittelbar an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, und sich hierzu auf die Aussagen der Zeugen W. und Wa. bezogen. III. Eine abschlieûende Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist dem S e - nat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht m g - lich. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Dr. Mller Dr. v. Gerlac h Dr. Greiner Wellner Diederichsen
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